Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.864/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_864/2015

Urteil vom 7. Juni 2016

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Herrmann, Schöbi,
Gerichtsschreiber Traub.

Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

B.A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Stefanie Wagner,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Eheschutz,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
des Kantons Bern, Zivilabteilung, 1. Zivilkammer,
vom 22. September 2015.

Sachverhalt:

A. 
A.A.________ und B.A.________ sind die verheirateten Eltern von C.A.________
(geb. 2003), D.A.________ (geb. 2004) und E.A.________ (geb. 2007). Die
Eheleute leben seit November 2014 getrennt.
Im Rahmen des Eheschutzverfahrens holte das Regionalgericht Oberland einen
rechtspsychologischen Fachbericht sowie einen Abklärungsbericht des Regionalen
Sozialdienstes U.________ ein. Mit Entscheid vom 5. Juni 2015 übertrug das
Regionalgericht die Obhut über die drei Kinder für die Dauer der Trennung an
die Mutter. Der Vater sei berechtigt, die Kinder an jedem Mittwoch in den
ungeraden Wochen sowie an jedem Sonntag in den geraden Wochen jeweils von 9 bis
19 Uhr zu sich auf Besuch zu nehmen. Beide Seiten seien berechtigt, den
Besuchstag (nach schriftlicher Vorankündigung einen Monat im Voraus) während
insgesamt je höchstens sechs Wochen pro Jahr ausfallen zu lassen. Ausserhalb
der festgelegten Besuchszeiten sei es dem Vater nicht erlaubt, die Kinder zu
besuchen oder sie zu sich auf Besuch zu nehmen. Das Gericht behielt eine
Anpassung des Kontaktrechtes vor; Voraussetzung für eine allfällige Ausdehnung
sei insbesondere, dass A.A.________ die Weisung beachte, sich bei der
Erziehungsberatung oder einer anderen geeigneten Fachstelle hinsichtlich einer
altersgerechten Erziehung der Kinder unterstützen und beraten zu lassen. Für
den Unterhalt der drei Kinder habe A.A.________ mit Wirkung ab 1. November 2014
und für die Dauer der Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes monatlich im Voraus
einen Beitrag von Fr. 1'050.-- pro Kind zu bezahlen. Bezogene Zulagen seien
zusätzlich geschuldet. Des Weitern regelte das Regionalgericht unter anderem
den (vor Bundesgericht nicht mehr strittigen) Ehegattenunterhalt. Schliesslich
auferlegte es A.A.________ die gerichtlichen Kosten für das Eheschutzverfahren,
bestehend aus einer Entscheidgebühr von Fr. 2'000.-- und Beweiskosten von Fr.
11'501.70, sowie Vertretungskosten der Gegenpartei von Fr. 7'827.30.

B. 
Das Obergericht des Kantons Bern bestätigte diesen Entscheid (Urteil vom 22.
September 2015).

C. 

C.a. A.A.________ reichte am 28. Oktober 2015 Beschwerde in Zivilsachen ein. Er
stellt sinngemäss folgende Rechtsbegehren: Es sei festzustellen, dass seine
Rechte als sorgeberechtigter Elternteil betreffend die Bestimmung des
Aufenthaltsortes der Kinder verletzt worden seien. Die Obhut sei alternierend
zu gleichen Teilen auszugestalten. Eventuell sei ihm das alleinige Sorgerecht
zuzuweisen, wobei die alternierende Obhut beizubehalten sei. Der
Kinderunterhalt sei dieser Änderung entsprechend anzupassen. Offene
Unterhaltsforderungen seien nötigenfalls durch zusätzliche Betreuungszeit
auszugleichen. Wenigstens sei er nicht zu rückwirkenden
Kinderunterhaltszahlungen zu verpflichten. Eventuell sei die Sache an die erste
Instanz zurückzuweisen, damit sie aufgrund einer mündlichen Verhandlung in der
Obhuts- resp. Besuchsrechtsfrage sowie im Unterhaltspunkt neu entscheide.
Weiter seien die Kosten für den rechtspsychologischen Fachbericht sowie für den
Abklärungsbericht des Sozialdienstes, weil unnötig, nicht ihm aufzuerlegen.
Mit separater Eingabe beantragt A.A.________ die unentgeltliche Rechtspflege.

C.b. Das Bundesgericht zog die vorinstanzlichen Akten bei, holte jedoch keine
Vernehmlassungen ein.

Erwägungen:

1. 
Der angefochtene Entscheid betrifft gerichtliche Eheschutzmassnahmen (Art. 172
ff. ZGB). Es handelt sich um den Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten
kantonalen Instanz (Art. 75 Abs. 1 BGG). In der Sache geht es um Kinderbelange.
Diese betreffen nur teilweise finanzielle Aspekte, weshalb die Beschwerde in
Zivilsachen streitwertunabhängig offen steht (Urteil 5D_41/2007 vom 27.
November 2007 E. 2.3). Auf die rechtzeitig (Art. 100 Abs. 1 BGG) eingereichte
Beschwerde ist - unter Vorbehalt einer ausreichenden Begründung (Art. 42 Abs. 1
und 2 BGG) - grundsätzlich einzutreten.

2.

2.1. Eheschutzentscheide betreffen vorsorgliche Massnahmen (BGE 133 III 393 E.
5 S. 396). Der Beschwerdeführer macht geltend, der angefochtene Entscheid dürfe
nicht als vorsorgliche Massnahme qualifiziert werden; er sei endgültig, weil im
Scheidungspunkt ein finnisches Gericht entscheiden werde, welches die
Kindesbelange nicht mehr behandle. Wie es sich damit verhält, kann offen
bleiben. Für die Qualifikation als vorsorgliche Massnahme im
bundesgerichtlichen Verfahren ist allein massgebend, dass ein
Eheschutzentscheid nach Art. 176 ZGB angefochten ist.

2.2. Nach Art. 98 BGG kann mit der Beschwerde gegen Entscheide über
vorsorgliche Massnahmen nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt
werden (BGE 133 III 585 E. 4.1 S. 588). Mithin gilt das strenge Rügeprinzip
(Art. 106 Abs. 2 BGG). Das bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und
detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen prüft. Auf ungenügend
begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid
tritt es nicht ein (BGE 133 II 396 E. 3.2 S. 399).

3.

3.1. Das Obergericht bestätigte die Anordnungen des Regionalgerichts bezüglich
der Obhutsfrage mit der Begründung, der dem Entscheid zugrundeliegende
rechtspsychologische Fachbericht (vom 16. Februar 2015) sei ausführlich und
sorgfältig. Der Berufungskläger bestreite die darin enthaltenen
Schlussfolgerungen pauschal, ohne konkrete Schwachstellen aufzuzeigen. Es
bestehe kein Grund, von der schlüssigen Empfehlung im rechtspsychologischen
Fachbericht sowie im sozialdienstlichen Abklärungsbericht (vom 27. Februar
2015) abzuweichen. Daher sei die Obhut an die Berufungsbeklagte zu übertragen.

3.2. Gegen diese Anordnung wendet sich der Beschwerdeführer unter Berufung auf
eine Reihe von Grundrechten.
Er verlangt, die vorinstanzliche Besuchsrechtsregelung, welche für die Dauer
der Trennung ein Besuchsrecht von einem Tag pro Woche (von 9 bis 19 Uhr)
vorsieht, sei aufzuheben. Diese Anordnung schade der Vater-Kind-Beziehung.
Stattdessen sei eine alternierende, hälftig geteilte Obhut über die gemeinsamen
Kinder vorzusehen, zumal dieses Modell vor der Trennung problemlos gelebt
worden sei. Andernfalls werde das Gebot der rechtlichen und tatsächlichen
Gleichstellung von Mann und Frau in familiären Belangen (Art. 8 Abs. 3 BV)
verletzt. Verschiedene Feststellungen über seine Person und Lebensumstände
sowie über das Verhältnis zur Beschwerdegegnerin, welche die Vorinstanz vor
allem gestützt auf den rechtspsychologischen Fachbericht getroffen habe,
reflektierten "rein abstrakte Ängste" und gingen an der Realität vorbei. Damit
erweise sich der angefochtene Entscheid als willkürlich (Art. 9 BV). Weil die
vorinstanzlich geschützte Obhutsregelung nicht vorsehe, dass die Kinder mit
beiden Eltern zu gleichen Teilen zusammenleben, sondern ihm vielmehr untersagt
werde, die Kinder ausserhalb der verfügten Zeiten zu besuchen oder zu sich zu
nehmen, verstosse das kantonale Gericht zudem gegen das Recht auf persönliche
Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV). Dies gelte auch für die Nichtaufnahme eines
Ferienrechtes in die Obhuts- resp. Besuchsregelung, zumal keine konkreten
Anhaltspunkte für die Gefährdung des Kindeswohls bestünden (vgl. BGE 122 III
404). Im Weitern beruft sich der Beschwerdeführer darauf, seine Beteiligung an
der Kindeserziehung und sein antiautoritärer, auf weitgehender
Eigenverantwortung des Kindes beruhender Erziehungsstil unterstünden dem
Schutzbereich des Anspruchs von Kindern und Jugendlichen auf Förderung ihrer
Entwicklung (Art. 11 Abs. 1 BV) und des Anspruchs auf Achtung des Privat- und
Familienlebens sowie der Wohnung (Art. 13 Abs. 1 und Art. 14 BV). Die
Besuchsrechtsregelung schränke des Weitern seine Möglichkeiten, den Kindern
Bildung zu vermitteln (vgl. Art. 20 BV), übermässig ein. Die zeitliche
Ausgestaltung des Besuchsrechts in Verbindung damit, dass es ihm untersagt
werde, die Kinder ausserhalb der festgelegten Besuchszeiten zu sehen, komme
schliesslich einem Freiheitsentzug gleich (vgl. Art. 31 BV).

3.3. Im Rahmen dieser Ausführungen fehlt jeweils eine spezifische Erklärung,
weshalb die beanstandeten Vorkehrungen zur Regelung des Getrenntlebens einen
unzulässigen - weil den Voraussetzungen nach Art. 36 BV nicht genügenden -
Eingriff in den behaupteten Schutzbereich der angerufenen verfassungsmässigen
Rechte bewirkten. Bereits in diesem Sinne sind die Begründungsanforderungen
nicht erfüllt (Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 42 Abs. 2 BGG). Die
Vorbringen des Beschwerdeführers beziehen sich zudem auf die Angemessenheit und
Rechtmässigkeit des angefochtenen Entscheids. Das Bundesgericht kann
Eheschutzentscheide (als vorsorgliche Massnahmen) aber nur unter dem
Blickwinkel des Willkürverbots oder auf ihre Übereinstimmung mit anderen
verfassungsmässigen Rechten hin überprüfen (oben E. 2.2). Diese Einschränkung
der Kognition darf nicht dadurch umgangen werden, dass Vorbringen, welche der
Sache nach Fragen der Anwendung einfachen Bundesrechts betreffen, als
Grundrechtsrügen formuliert werden. Auf die oben zusammengefassten
Grundrechtsrügen kann daher nicht eingetreten werden.

3.4. Im Übrigen wendet sich der Beschwerdeführer gegen die rechtlichen
Schlussfolgerungen im angefochtenen Urteil, indem er die zugrundegelegten
Tatsachen bestreitet. Der vorinstanzliche Entscheid beruht auf einer
umfassenden Auswertung der Vorakten (vgl. S. 5 ff. des angefochtenen Urteils).
Unter diesen Umständen erscheint es zulässig, dass das Obergericht im Rahmen
der materiellen Beurteilung bloss noch knapp auf den rechtspsychologischen
Fachbericht - und indirekt auf das erstinstanzliche Beweisergebnis - verweist
(Urteil 5A_34/2015 vom 29. Juni 2015 E. 7.3.3.1). Der Beschwerdeführer hätte
sich also (auch) mit den erstinstanzlichen Entscheidmotiven auseinandersetzen
müssen, welche sich das Obergericht zu eigen gemacht hat. Den Feststellungen
der Vorinstanz stellt er jedoch bloss eigene tatsächliche Behauptungen
gegenüber, so beispielsweise, die vorinstanzlich relevierte mangelnde Eignung
seiner Wohnung zur Unterbringung der Kinder sei solange unmassgeblich, wie die
Kinder nicht verspätet oder übermüdet zur Schule kommen würden (S. 6 f. der
Beschwerdeschrift). Auch in seinen weiteren Ausführungen zeigt er nicht klar
und substantiiert auf, inwiefern die gerügten Feststellungen oder die
Unterlassung von Feststellungen offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich (
BGE 140 III 115 E. 2 S. 117), seien oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne
von Art. 95 BGG beruhten (Art. 105 Abs. 2 BGG). Auf die Kritik an den
tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz ist daher nicht einzutreten (BGE
140 III 264 S. 266 f. mit Hinweisen).

3.5. Des Weitern sieht der Beschwerdeführer Verfahrensgrundrechte verletzt. Im
Einzelnen begründet er aber nicht hinreichend, inwiefern der Prozess unnötig
verzögert worden sein sollte (vgl. Art. 29 Abs. 1 BV), weshalb die
Kindesanhörung ein verfälschtes Bild ergebe und daher der Anspruch auf
rechtliches Gehör verletzt sei (Art. 29 Abs. 2 BV), warum "strafartige
Gerichtskosten" vorlägen, welche mit Art. 29 Abs. 3 BV unvereinbar seien, und
inwiefern der rechtspsychologische Fachbericht das Verbot eines
Ausnahmegerichts (Art. 30 Abs. 1 BV) tangiere. Unter diesen Titeln kann auf die
Beschwerde wiederum nicht eingetreten werden.

3.6. Der Beschwerdeführer macht geltend, die angefochtene Regelung des
Kontaktes zwischen ihm und den Kindern habe keine gesetzliche Grundlage (Art.
36 Abs. 1 BV). In Art. 301a Abs. 1 und 2 ZGB vermisst er eine Aussage über das
Umgangsrecht. Die Zuteilung der Obhut an einen Elternteil und das im Gegenzug
eingerichtete Besuchsrecht des andern Elternteils fällt jedoch nicht in den
Geltungsbereich jener Norm, welche das Recht zur Bestimmung und den Wechsel des
Aufenthaltsorts des Kindes, das unter der Sorge beider Eltern steht, behandelt.

4. 
Der Beschwerdeführer ficht auch die Beiträge für den Kinderunterhalt an.

4.1. Das Obergericht hielt fest, der Berufungskläger habe seinen Teil des
Kinderunterhalts in Form von Unterhaltsbeiträgen zu erbringen, nachdem die
Aufhebung des gemeinsamen Haushalts und die Übertragung der Obhut an die Mutter
sich als korrekt erwiesen hätten. Die erstinstanzliche Berechnung der Beiträge
erscheine richtig und die Festsetzung ihrer Höhe als angemessen.

4.2. Aus dem Rechtsbegehren des Beschwerdeführers geht nicht hervor, dass er
die Unterhaltsbeiträge per se als verfassungswidrig rügt. Vielmehr verlangt er,
diese seien der beantragten Änderung der Kindesbetreuungsanteile anzupassen.
Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich nichts anderes. Die Ausführungen über
Veränderungen in der geschäftlichen und finanziellen Situation des
Beschwerdeführers, mit welchen er die Annahmen des Regionalgerichts, welche
sich das Obergericht zu eigen gemacht hat (vgl. oben E. 3.4), als unrealistisch
entlarven will, sind nicht zureichend belegt. Die unter Berufung auf die
Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) erhobenen Rügen betreffend der
Einkommenssituation des Beschwerdeführers sind nicht an die Hand zu nehmen,
zumal nicht ersichtlich ist, inwiefern die angerufene Verfassungsgarantie das
Prozessgegenstand bildende horizontale Rechtsverhältnis zwischen den Parteien
beschlagen sollte; abgesehen davon ist diese Frage im vorinstanzlichen
Verfahren offenbar nicht thematisiert worden (vgl. Art. 75 Abs. 1 BGG). Im
Übrigen handelt es sich bei den betreffenden Vorbringen überwiegend um Noven,
die vor Bundesgericht nicht beachtlich sind, weil sie nicht durch den
vorinstanzlichen Entscheid veranlasst sind (Art. 99 Abs. 1 BGG). Mithin bleibt
es angesichts der unveränderten Obhuts- und Besuchsregelung ohne Weiteres auch
bei der vorinstanzlichen Regelung der finanziellen Folgen. Gänzlich unbegründet
lässt der Beschwerdeführer den Antrag, wenigstens auf eine rückwirkende
Zusprechung von Unterhaltsbeiträgen sei zu verzichten.

5.

5.1. Der Beschwerdeführer hatte schon im vorinstanzlichen Verfahren die
Notwendigkeit einer Begutachtung - und damit die Grundlage für eine Überbindung
der Kosten an ihn - bestritten. Das Obergericht verwies auf die
Untersuchungsmaxime (Art. 296 Abs. 1 ZPO) und hielt fest, das Regionalgericht
habe eingehend begründet, weshalb sie eine Expertise insbesondere zur Frage der
Obhut einholen wolle. Gerade das Anliegen des Berufungsklägers, eine
alternierende Obhut mit hälftigen Betreuungsanteilen einzurichten, habe eine
fachliche Abklärung nötig gemacht. Die Gutachtenkosten bildeten Teil der
Gerichtskosten. Die erste Instanz habe diese zu Recht dem Berufungskläger als
der im massgebenden Zeitpunkt wirtschaftlich leistungsfähigeren Partei
auferlegt.

5.2. Der Beschwerdeführer untermauert seinen Antrag auf Befreiung von den -
seiner Ansicht nach unnötigen - Abklärungskosten nicht rechtsgenüglich; auf die
vorinstanzliche Entscheidbegründung geht er kaum ein. Stattdessen macht er im
Wesentlichen geltend, die Einholung des Gutachtens verstosse gegen den Anspruch
auf Schutz vor Missbrauch der persönlichen Daten (Art. 13 Abs. 2 BV); die für
eine Einschränkung dieser Garantie nötige gesetzliche Grundlage finde sich in
Art. 296 ZPO nicht; der frühere Art. 145 ZGB sei aufgehoben. Damit übersieht
der Beschwerdeführer, dass der bis Ende 2010 geltende Art. 145 ZGB, welcher den
Untersuchungsgrundsatz statuierte und in diesem Zusammenhang den
Sachverständigenbeweis erwähnte, keine weiter gefassten Voraussetzungen für die
Einholung eines Gutachtens enthielt als der seither geltende Art. 296 Abs. 1
ZPO; gerade im Geltungsbereich des Untersuchungsprinzips ist das Gutachten
(vgl. Art. 160 Abs. 1 lit. c und Art. 183 ff. ZPO) nach wie vor ein wichtiges
Mittel zur Erstellung der notwendigen Entscheidungsgrundlagen.

6. 
Nach dem Gesagten kann hinsichtlich der Mehrzahl der erhobenen Rügen nicht auf
die Beschwerde eingetreten werden; im Übrigen ist sie abzuweisen. Bei diesem
Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs.
1 BGG). Die Beschwerde war von Anfang an aussichtslos. Damit fehlt es an einer
materiellen Voraussetzung für die unentgeltliche Rechtspflege vor Bundesgericht
(Art. 64 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegegnerin hatte keinen
entschädigungspflichtigen Aufwand.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2. 
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das
bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Bern und dem
Regionalgericht Oberland schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Juni 2016
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Traub

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