Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.863/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_863/2015

Urteil vom 6. November 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

B.________,
vertreten durch Advokatin Susanne Bertschi,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Abänderung Kindesunterhalt,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 23. September 2015 des
Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt (Ausschuss).

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 23. September
2015 des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, das eine Berufung des
Beschwerdeführers (nicht verheirateter Vater der 2007 geborenen, in Deutschland
wohnenden Beschwerdegegnerin) gegen seine erstinstanzliche Verpflichtung zur
Zahlung von abgeänderten Kindesunterhaltsbeiträgen von Fr. 580.-- (ab Januar
2015) bzw. von Fr. 730.-- (nach vollendetem 12. Altersjahr der Tochter)
abgewiesen hat,

in Erwägung,
dass das Appellationsgericht erwog, der Beschwerdeführer habe sich an der
vorinstanzlichen Verhandlung ausführlich äussern können, der erstinstanzliche
Entscheid setze sich mit sämtlichen relevanten Vorbringen des Beschwerdeführers
auseinander, zu Recht habe die Vorinstanz die Voraussetzungen für die
Abänderung der gerichtlich genehmigten Unterhaltsvereinbarung zwischen den
Eltern gemäss deutschem Recht bejaht, nachdem sich die Grundlage dieser
Vereinbarung (Ausbildungsplan des Beschwerdeführers) auch nach 5 Jahren nicht
verwirklicht habe und auch der neue Unterhalt den Bedarf der Tochter bei weitem
nicht decke, der Beschwerdeführer vermöge nicht nachzuweisen, sich während der
nun 5 Jahren dauernden Reduktion des Kindesunterhaltes zielstrebig weiter
gebildet zu haben, mit seiner Ausbildung als Elektromonteur könne er ein
Einkommen von über 4'000 Franken erzielen, die Unterhaltsbeiträge seien
ungeachtet der Möglichkeiten des persönlichen Umgangs mit dem Kind geschuldet,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG von vornherein unzulässig ist, soweit
der Beschwerdeführer Anträge stellt und Rügen erhebt, die über den Gegenstand
des Entscheids des Appellationsgerichts vom 23. September 2015 hinausgehen,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG, die sich nur gegen letztinstanzliche
kantonale Entscheide richten kann (Art. 75 Abs. 1 BGG), ebenso unzulässig ist,
soweit der Beschwerdeführer den erstinstanzlichen Entscheid anficht,
dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine
Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird,
inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42
Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108
Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen
Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und
warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S.
287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu
begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar
und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen
ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen
Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E.
1.4 S. 287 f.),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht
rechtsgenüglich auf die Erwägungen des Appellationsgerichts eingeht,
dass es insbesondere nicht genügt, auf die zahlreichen Beilagen zu verweisen,
den Sachverhalt aus eigener Sicht zu schildern, die bereits vom
Appellationsgericht widerlegten Einwendungen vor Bundesgericht zu wiederholen
und den Entscheid des Appellationsgerichts pauschal zu bestreiten,
dass der Beschwerdeführer erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen
anhand der Erwägungen des Appellationsgerichts aufzeigt, inwiefern dessen
Entscheid vom 23. September 2015 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende
Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und
b BGG nicht einzutreten ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1
BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge
kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons
Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. November 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

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