Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.862/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_862/2015

Urteil vom 15. März 2016

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Marazzi, Schöbi,
Gerichtsschreiber Zbinden.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Julian Burkhalter,
Beschwerdeführerin,

gegen

B._______,
vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Suter,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Kostenfolge (Klagerückzug; Persönlichkeitsschutz),

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
des Kantons Aargau, Zivilgericht, 3. Kammer,
vom 21. September 2015.

Sachverhalt:

A.

A.a. A.________ und B._______ führten ab 2009 eine Beziehung, aus der am 27.
März 2013 der gemeinsame Sohn C.________ hervorgegangen ist. Angeblich aufgrund
häuslicher Gewalt beantragte A.________ am 5. März 2015 dem Bezirksgericht
Bremgarten, B._______ per sofort auf unbestimmte Zeit zu verbieten, sich ihr
mehr als 200 Meter zu nähern. Ihm sei per sofort auf unbestimmte Zeit zu
verbieten, in irgend einer Form direkt Kontakt mit ihr aufzunehmen (ausgenommen
per E-Mail und Brief) und sie anderweitig zu belästigen. Ferner sei ihm zu
untersagen, das Grundstück der Wohnung, Strasse X in U._______ sowie die
Grundstücke ihrer Arbeitsplätze, Strasse Y in U.________, und Strasse Z in
V._______, zu betreten. Bei Nichtbefolgung der vorgenannten Anordnungen sei er
gemäss Art. 292 StGB zu bestrafen.

A.b. Mit superprovisorischer Verfügung vom 6. März 2015 erliess der
Gerichtspräsident Massnahmen im Sinne des Klagebegehrens. Mit Klageantwort vom
16. April 2015 beantragte B._______ die kostenfällige Abweisung der Klage.

B.
Mit Eingabe vom 15. Juni 2015 zog A.________ die Klage zurück und beantragte,
die Kosten des Verfahrens in Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. b ZPO B._______
aufzuerlegen. Dieser begehrte, die Kosten A.________ zu überbinden und sie zur
Leistung einer Parteientschädigung zu verhalten. Mit Entscheid vom 25. Juni
2015 schrieb der Gerichtspräsident das Verfahren als durch Rückzug "des
Gesuchs" erledigt ab, auferlegte die Entscheidgebühr von Fr. 300.-- beiden
Parteien zur Hälfte, entband A.________ angesichts der gewährten
unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen von der Bezahlung ihres Anteils und
sprach keine Parteientschädigungen zu. Der Magistrat stützte seinen
Kostenentscheid auf Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO. In teilweiser Gutheissung der
Beschwerde von B._______ hob das Obergericht des Kantons Aargau am 21.
September 2015 die entsprechenden Ziffern des erstinstanzlichen Entscheides auf
überband die Entscheidgebühr von Fr. 300.-- A.________, wobei es sie infolge
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen dem Kanton auferlegte.
A.________ wurde verpflichtet, B._______ für das erstinstanzliche Verfahren
eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- zu bezahlen.

C.
A.________ (Beschwerdeführerin) hat am 28. Oktober 2015 (Postaufgabe) gegen den
obergerichtlichen Entscheid vom 21. September 2015 beim Bundesgericht
Beschwerde in Zivilsachen, eventuell subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben.
Sie beantragt, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und jenen des
Bezirksgerichts Bremgarten vom 25. Juni 2015 zu bestätigen; eventuell sei der
Entscheid aufzuheben und die Sache zu neuer Beurteilung an das Obergericht
zurückzuweisen. Für das bundesgerichtliche Verfahren ersucht sie um
unentgeltliche Rechtspflege.

D.
Mit Präsidialverfügung vom 6. November 2015 wurde das Gesuch der
Beschwerdeführerin um aufschiebende Wirkung als gegenstandslos abgeschrieben.

E.
Das Obergericht hat auf Vernehmlassung verzichtet. B._______ (Beschwerdegegner)
schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die
Eingaben wurden der Beschwerdeführerin am 24. Februar 2016 zugestellt. Sie hat
sich nicht mehr vernehmen lassen.

Erwägungen:

1.

1.1. Angefochten ist vorliegend der im Zusammenhang mit der Abschreibung des
Klageverfahrens ergangene Entscheid des Obergerichts über die erstinstanzlichen
Prozesskosten (Art. 95 ZPO; Gerichtskosten und Parteientschädigung). Da es
bereits vor Obergericht einzig um die Prozesskosten des erstinstanzlichen
kantonalen Verfahrens ging, handelt es sich um eine vermögensrechtliche
Angelegenheit (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG), deren Streitwert sich allein nach
dem Betrag der strittigen Verfahrenskosten bemisst (BGE 137 III 47 E. 1.2.2;
Urteile 4A_691/2012 vom 17. Januar 2013 E. 1.1; 5A_261/2013 vom 19. September
2013 E. 1; 5A_396/2012 vom 5. September 2012 E. 1.2). Aus dem angefochtenen
Entscheid ergibt sich, dass der Streitwert gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG
nicht gegeben ist. Die Beschwerde in Zivilsachen ist daher nur zulässig, soweit
sich - wie die Beschwerdeführerin hier mit Begründung vorgibt - eine
Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG).

1.2. Dieser Begriff ist restriktiv auszulegen (BGE 133 III 493 E. 1.1 S. 495).
Die Voraussetzung ist erfüllt, wenn ein allgemeines und dringendes Interesse an
der höchstrichterlichen Klärung einer umstrittenen Frage besteht, um eine
einheitliche Anwendung und Auslegung des Bundesrechts herbeizuführen und damit
eine erhebliche Rechtsunsicherheit auszuräumen (BGE 138 I 232 E. 2.3 S. 236;
135 III 1 E. 1.3 S. 4). Erforderlich ist zudem eine Frage von allgemeiner
Tragweite (BGE 134 III 267 E. 1.2 S. 269). Eine neue Rechtsfrage kann vom
Bundesgericht beurteilt werden, wenn dessen Entscheid für die Praxis wegleitend
sein kann, namentlich, wenn von unteren Instanzen viele gleichartige Fälle zu
beurteilen sein werden (BGE 135 III 1 E. 1.3 S. 4). Geht es bei der
aufgeworfenen Frage lediglich um die Anwendung von Grundsätzen der
Rechtsprechung auf einen konkreten Fall, handelt es sich nicht um eine
Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (BGE 135 III 1 E. 1.3 S. 4; 134 III
115 E. 1.2 S. 117). Vorliegend rügt die Beschwerdeführerin in erster Linie eine
Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die Voraussetzung von Art. 74 Abs. 2 lit. a
BGG ist nicht erfüllt.

1.3. Als zulässig erweist sich damit einzig die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde (Art. 113 BGG). Beim angefochtenen Entscheid handelt es
sich um einen Endentscheid eines oberen kantonalen Gerichts als
Rechtsmittelinstanz (Art. 114 i.V.m. Art. 75 BGG). Die Beschwerdeführerin hat
am kantonalen Verfahren teilgenommen und verfügt über ein rechtlich geschütztes
Interesse an der Änderung bzw. Aufhebung des angefochtenen Entscheids (Art. 115
lit. a und b BGG).

1.4. Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann einzig eine Verletzung
verfassungsmässiger Rechte geltend gemacht werden (Art. 116 BGG). Überdies gilt
das strenge Rügeprinzip. Das Bundesgericht prüft nur in der Beschwerde selbst
klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen. Die Rüge der
Verletzung von Bundesrecht darf nicht erhoben werden. Der Beschwerdeführer muss
vielmehr aufzeigen, dass die Anwendung des Bundesrechts im konkreten Fall
geradezu willkürlich ist damit gegen Art. 9 BV verstösst. Auf ungenügend
begründete Vorbringen und appellatorische Kritik am festgestellten Sachverhalt
tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246).

2.

2.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz habe sich einzig mit
den Vorbringen des Beschwerdegegners auseinandergesetzt und ihre Vorbringen
unbeachtet gelassen. Insbesondere habe sich das Obergericht mit ihrem Argument
nicht befasst, wonach der Beschwerdegegner durch seine ihr gegenüber ausgeübte
Gewalt Anlass zur Klage gegeben habe und die Gerichtskosten daher nach Art. 107
Abs. 1 lit. b ZPO zu Lasten des Beschwerdegegners zu verlegen seien. Sie rügt
in diesem Zusammenhang eine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV.
Der Beschwerdegegner lässt ausführen, die Beschwerdeführerin habe vor
Bezirksgericht erstmals in ihrem Klagerückzug vom 15. Juni 2015 darum ersucht,
die erstinstanzlichen Kosten in Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. b ZPO zu
verlegen. Diesem Antrag habe das Bezirksgericht nicht entsprochen. Vor
Obergericht habe sie dieses Argument (mangelnde Überprüfung der Kostenverlegung
nach Art. 107 Abs. 1 lit. b ZPO) erst in der Beschwerdeantwort vorgetragen.
Angesichts des für das Beschwerdeverfahren geltenden Novenverbots (Art. 309
i.V.m. Art. 326 Abs. 1 ZPO) habe sich das Obergericht damit nicht befassen
müssen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sei nicht ersichtlich.

2.2. Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde die
Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch
tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (BGE 124 I
49 E. 3a; 124 I 241 E. 2; je mit Hinweisen). Daraus folgt die Verpflichtung der
Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass
sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes
einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für
den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst
sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft
geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen
kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden,
von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid
stützt (BGE 138 I 232 E. 5.1 S. 237; 136 I 229 E. 5.2 S. 236 mit Hinweisen).

2.3. Die Rüge erweist sich als begründet: Nach Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die
Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Bei einem Klagerückzug gilt
die klagende Partei als unterliegend. Nach Art. 107 Abs. 1 ZPO kann von diesem
Verteilungsgrundsatz abgewichen und können die Prozesskosten nach Ermessen
verteilt werden namentlich, wenn eine Partei in guten Treuen zur Prozessführung
veranlasst war (Art. 107 Abs. 1 lit. b) oder wenn andere besondere Umstände
vorliegen, die eine Verteilung nach dem Ausgang des Verfahrens als unbillig
erscheinen lassen (Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO). Das Obergericht hält im
angefochtenen Entscheid dafür, die Beschwerdeführerin habe ihren Klagerückzug
im Schreiben vom 15. Juni 2015 in erster Linie damit begründet, der
Beschwerdegegner habe mittlerweile eine neue Wohnung bezogen und halte sich
nicht mehr bei ihr (der Beschwerdeführerin) auf. Es erachtete die Vorbringen
der Beschwerdeführerin nicht als geeignet, eine von Art. 106 Abs. 1 ZPO
abweichende Regelung der Prozesskosten zu rechtfertigen. Diese Ausführungen
bedürfen der Erläuterung:
Die Beschwerdeführerin hat im Klagerückzug vom 15. Juni 2015 mit Bezug auf die
Gerichtskostenverlegung auf Art. 107 Abs. 1 lit. b ZPO verwiesen. Im Weiteren
machte sie unter Bezugnahme auf diese Norm geltend, das Gesuch sei nur deshalb
notwendig geworden, weil der Beschwerdegegner seine Emotionen nicht im Griff
gehabt habe und gegen sie handgreiflich geworden sei; es liege ein wiederholter
Akt häuslicher Gewalt vor. In der Folge habe der Beschwerdegegner sie mit
Telefonaten und SMS bombardiert. Die erste Instanz ist dieser
Argumentationslinie nicht gefolgt und hat das Verfahren als durch Klagerückzug
erledigt abgeschrieben, die Gerichtskosten von Fr. 300.-- jeder Partei zur
Hälfte auferlegt, wobei der Anteil der Beschwerdeführerin angesichts der
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zulasten des Kantons ging. Im
Weiteren hat das Gericht keine Parteientschädigungen gesprochen. Die erste
Instanz stütze ihren Entscheid auf Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO.
Der Beschwerdegegner hat die erstinstanzliche Verlegung der Gerichtskosten und
Parteientschädigungen mit Beschwerde beim Obergericht angefochten und darum
ersucht, die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und ihm zu ihren Lasten
eine Parteientschädigung zuzusprechen. Die Beschwerdeführerin hat ihrerseits
keine Beschwerde erhoben. In der Beschwerdeantwort vom 28. Juli 2015 hat sie
indes beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
Darin erneuerte sie ausserdem das erwähnte Argument der Kostenverlegung nach
Art. 107 Abs. 1 lit. b ZPO. Zur Verteidigung des erstinstanzlichen Entscheides,
dem sie sich mangels Einreichung einer eigenen Beschwerde unterzogen hat, war
sie zu diesem Einwand berechtigt (vgl. BGE 135 IV 56 E. 4.2 S. 69 f.; 140 III
86 E. 2 S. 89; Urteile 5A_660/2014 vom 17. Juni 2015 E. 4.2; 5D_148/2013 vom
10. Januar 2014 E. 5.2.2; 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015 E. 2.4.2). Dies um
so mehr, als sie ihn bereits vor Bezirksgericht vorgetragen hat. Von einem
unzulässigen Novum kann keine Rede sein. Das Obergericht hat sich mit der
Argumentation der Beschwerdeführerin nicht auseinandergesetzt, obwohl es sich
dabei mit Bezug auf die Regelung der Prozesskostenfrage um einen wesentlichen
Punkt handelt. Damit wurde der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Gewährung
des rechtlichen Gehörs verletzt.

2.4. Das Bundesgericht ist im Rahmen der subsidiären Verfassungsbeschwerde
nicht legitimiert, die Anwendung von Bundesrecht mit freier Kognition zu
überprüfen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG). Es kann somit auch nicht frei
entscheiden, ob sich die Argumentation der Beschwerdeführerin mit Art. 107
Abs.1 lit. b ZPO vereinbaren lässt. Erweist sich der Mangel der Verweigerung
des rechtlichen Gehörs als vor Bundesgericht nicht heilbar, ist der
angefochtene Entscheid dem Eventualantrag entsprechend aufzuheben und die Sache
zu neuem Entscheid unter Beachtung des rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz
zurückzuweisen.

3.
Die Beschwerdeführerin obsiegt im Eventualantrag und gilt demzufolge als
teilweise obsiegend (Urteil 5A_40/2014 vom 17. April 2014 E. 5). Damit sind die
Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen; zudem werden keine
Parteientschädigungen gesprochen (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG).

4.
Die Beschwerdeführerin ist bedürftig und ihre Beschwerde hat sich nicht als von
Anfang aussichtslos erwiesen. Ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das
bundesgerichtliche Verfahren ist somit gutzuheissen; ihr ist ein amtlicher
Rechtsbeistand zu bestellen, welchem für seine Bemühungen ein reduziertes
Honorar aus der Bundesgerichtskasse zu entrichten ist (Art. 64 Abs. 1 und 2
BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde in Zivilsachen wird nicht eingetreten.

2.
Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird teilweise gutgeheissen und der
Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. September 2015
aufgehoben. Die Sache wird zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3.
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege wird
gutgeheissen; ihr wird Rechtsanwalt Julian Burkhalter, Postfach 2150, 5001
Aarau, als amtlicher Rechtsbeistand bestellt.

4.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Parteien je zur Hälfte
auferlegt. Der Anteil der Beschwerdeführerin wird einstweilen auf die
Bundesgerichtskasse genommen.

5.
Rechtsanwalt Julian Burkhalter wird für seine Bemühungen im bundesgerichtlichen
Verfahren mit Fr. 1'500.-- aus der Bundesgerichtskasse entschädigt.

6.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau,
Zivilgericht, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. März 2016

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Zbinden

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