Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.860/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_860/2015

Urteil vom 29. Oktober 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

B.________,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Fristwiederherstellung (provisorische Rechtsöffnung),

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 22. September 2015 des
Obergerichts des Kantons Zürich (I. Zivilkammer).

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 22. September
2015 des Obergerichts des Kantons Zürich, das ein Gesuch des Beschwerdeführers
um Wiederherstellung der Frist (zur Einreichung einer Beschwerde gegen einen
provisorischen Rechtsöffnungsentscheid über Fr. 125'143.75 nebst Kosten)
abgewiesen hat,
in das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das
bundesgerichtliche Verfahren,

in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, die Sendung mit dem erstinstanzlichen Urteil gelte
(zufolge Nichtabholens bei der Post) als am 11. Juni 2015 zugestellt (Art. 138
Abs. 3 lit. a ZPO), weshalb eine jetzige Beschwerde verspätet wäre, der
Beschwerdeführer habe kein fehlendes oder leichtes Verschulden am Verpassen der
Rechtsmittelfrist dargelegt (Art. 148 Abs. 1 ZPO), seine Ausführungen über
Lungenprobleme und Kurbedürftigkeit seien weder substantiiert noch belegt,
ebenso wenig nenne der Beschwerdeführer Gründe, weshalb ihm das Abholen der
Post bzw. deren Umleitung, die fristgerechte Beschwerdeeinreichung oder
zumindest die Bestellung eines Stellvertreters nicht möglich gewesen wäre, von
einem leichten Verschulden könne nicht gesprochen werden, das
Fristwiederherstellungsgesuch sei daher abzuweisen,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu
enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der
angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2
BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b
BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen
Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und
warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S.
287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu
begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar
und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen
ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen
Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E.
1.4 S. 287 f.),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht
rechtsgenüglich auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass es insbesondere nicht genügt, den Sachverhalt aus eigener Sicht zu
schildern und den obergerichtlichen Beschluss pauschal zu bestreiten,
dass der Beschwerdeführer erst recht nicht anhand der obergerichtlichen
Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen aufzeigt, inwiefern der
Beschluss des Obergerichts vom 22. September 2015 rechts- oder
verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende
und nach Ablauf der nicht erstreckbaren Beschwerdefrist auch nicht
verbesserbare - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht
einzutreten ist,
dass dem Beschwerdeführer in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde
die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG),
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1
BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge
kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. Oktober 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

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