Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.859/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_859/2015

Urteil vom 18. November 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Marazzi, Herrmann,
Gerichtsschreiber Levante.

Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Stiftung B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans Maurer,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Kollokation,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, vom 30. September 2015 (NE150003-O/U).

Sachverhalt:

A. 
Am 30. November 2011 erhob A.A.________ beim Bezirksgericht Zürich gegen die
Stiftung B.________, deren grundpfandgesicherte Forderung über Fr. 600'000.--
im Konkurs über C.A.________ kolloziert worden war, eine Wegweisungsklage. Mit
Verfügung vom 10. Dezember 2013 setzte das Bezirksgericht die von der Stiftung
B.________ verlangte Sicherheit für die Parteientschädigung auf Fr. 38'100.--
fest. A.A.________ zahlte die Sicherheit auch innert der angesetzten Nachfrist
nicht, sondern ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Da die
geforderten Unterlagen nicht eingereicht worden waren, wies das Bezirksgericht
das Gesuch ab und setzte A.A.________ eine Nachfrist von zehn Tagen zur
Leistung der Sicherheit. Daraufhin stellte sie ein Gesuch um Wiederherstellung
der Frist zur Einreichung der Unterlagen, worauf das Bezirksgericht mit
Verfügung vom 24. September 2014 nicht eintrat. Das Obergericht des Kantons
Zürich trat auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht ein und setzte
A.A.________ mit Beschluss vom 24. November 2014 eine nicht erstreckbare
Nachfrist von zehn Tagen zur Leistung der Sicherheit, mit Hinweis auf die
Säumnisfolgen.

B. 
A.A.________ gelangte gegen den obergerichtlichen Beschluss an das
Bundesgericht, welches ihre Beschwerde am 2. April 2015 abwies, soweit darauf
einzutreten war. Zudem setzte es ihr eine einzige Frist von zehn Tagen zur
Sicherstellung der Parteientschädigung der Stiftung B.________ beim
Bezirksgericht (Urteil 5A_964/2014 vom 2. April 2015).

C. 
Am 3. Mai 2015 beantragte A.A.________ beim Bezirksgericht eine Klageänderung
und stellte neue Anträge. Mit Verfügung vom 19. August 2015 trat das
Bezirksgericht auf die Wegweisungsklage nicht ein und schrieb sie als erledigt
ab. Daraufhin wandte sich A.A.________ an das Obergericht, welches ihre Eingabe
als Berufung entgegen nahm und mit Beschluss vom 30. September 2015 darauf
nicht eintrat.

D. 
Mit Eingabe vom 27. Oktober 2015 ist A.A.________ an das Bundesgericht gelangt.
Die Beschwerdeführerin beantragt, den obergerichtlichen Beschluss aufzuheben
und auf die Berufung und die Klageänderung einzutreten. Zudem ersucht sie, das
Konkurserkenntnis gegen C.A.________ als nichtig aufzuheben, die
Handlungsunfähigkeit der Stiftung B.________ festzustellen, die Nichtigkeit der
im Kollokationsplan des Konkurses über C.A.________ zu Gunsten der Stiftung
B.________ aufgenommenen pfandgesicherten Schuld festzustellen und von der im
erstinstanzlichen Verfahren der Gegenpartei zugesprochenen Parteientschädigung
sowie der Auferlegung aller Gerichtskosten im kantonalen Verfahren abzusehen.
Die Beschwerdeführerin stellt weiter ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.
Es sind die kantonalen Akten, aber keine Vernehmlassungen in der Sache
eingeholt worden.

Erwägungen:

1.

1.1. Angefochten ist ein Endentscheid über eine Kollokationsklage, konkret eine
Wegweisungsklage nach Art. 250 Abs. 2 SchKG betreffend eine Forderung nach
Bundeszivilrecht, die der Beschwerde in Zivilsachen zugänglich ist. Die
gesetzliche Streitwertgrenze ist erreicht (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG; BGE 138
III 675 E. 3.1 S. 676). Die Eingabe der Beschwerdeführerin ist als Beschwerde
in Zivilsachen entgegen zu nehmen (Art. 72 Abs. 1 BGG; BGE 135 III 545 E. 1 S.
547).

1.2. Mit der Beschwerde in Zivilsachen kann die Verletzung von Bundesrecht
gerügt werden (Art. 95 BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht in diesem
Bereich grundsätzlich von Amtes wegen und mit freier Kognition an (Art. 106
Abs. 1 BGG). In der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der
angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 134 III 102 E. 1.1 S.
104). Die Verletzung verfassungsmässiger Rechte ist ebenfalls zu begründen
(Art. 106 Abs. 2 BGG), wobei hier das Rügeprinzip gilt (BGE 133 III 589 E. 2 S.
591). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 BGG).

2. 
Anlass zur Beschwerde gibt das Rechtsmittel gegen die Anfechtung eines
Nichteintretensentscheides infolge Fehlens einer Prozessvoraussetzung. Nicht
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden hingegen die Konkursöffnung über
C.A.________ und die Erstellung des Kollokationsplanes sowie die
Handlungsfähigkeit der Stiftung B.________. Auf die diesbezüglichen Anträge und
Vorbringen der Beschwerdeführerin ist nicht einzugehen.

2.1. Die Vorinstanz hat - entsprechend der Rechtsmittelbelehrung der bei ihr
angefochtenen Verfügung - die als Beschwerde bezeichnete Eingabe der
Beschwerdeführerin als Berufung entgegengenommen. Die unrichtige Bezeichnung
der Rechtsmitteleingabe schade ihr nicht, umso mehr als es sich um eine
laienhaftes Versehen handle. Zudem hat die Vorinstanz diese Eingabe auch unter
den Voraussetzungen einer Beschwerde geprüft. Ihrer Ansicht nach genügt die
Eingabe der Beschwerdeführerin den Anforderungen an keines der beiden
Rechtsmittel. Es fehle - so die Vorinstanz - jede Auseinandersetzung mit der
erstinstanzlichen Begründung, wonach auf die Klage infolge Nichtleistung der
Prozesskostensicherheit nicht einzutreten gewesen war. Auch von der Sache her
wäre die Berufung ohnehin als unbegründet abzuweisen gewesen.

2.2. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin unterlag sie bei der Bezeichnung ihrer
Eingabe keinem Versehen. Diese ging vielmehr auf ihre fehlenden juristischen
Kenntnisse zurück. Daraus folge, dass sie den Prozess nicht selber führen
konnte, weshalb ihr das Gericht gemäss Art. 69 Abs. 1 ZPO einen Beistand hätte
ernennen und die unentgeltliche Rechtspflege gewähren müssen. Da die Vorinstanz
die Eingabe zwar als Berufung entgegengenommen hatte, zu Gunsten der wohl
prozesserfahrenen Beschwerdeführerin aber auch als Beschwerde geprüft hatte,
brauchte sie die Ernennung eines Beistandes in diesem Zusammenhang nicht zu
prüfen. Zudem sind die gesetzlichen Anforderungen an ein Rechtsmittel, nämlich
der Antrag und die Begründung, nach Ansicht der Vorinstanz, bei Laien geringer.
Jedoch müsse vom Rechtsuchenden wenigstens rudimentär dargelegt werden, an
welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leide und wie demzufolge zu
entscheiden sei.

2.3. Statt sich mit diesen Darlegungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen,
kritisiert die Beschwerdeführerin in allgemeiner Weise, dass die Vorinstanz auf
ihr Rechtsmittel nicht eingetreten sei und macht in diesem Zusammenhang
insbesondere die Verletzung der Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) geltend. Soweit
die Beschwerdeführerin meint, die Vorinstanz hätte auf ihre Eingabe ungeachtet
aller prozessualen Anforderungen eintreten müssen, kann ihr nicht gefolgt
werden. Ebenfalls unbeachtet bleiben die gegen die Erstinstanz erhobenen
Vorwürfe. Da die Vorinstanz auf das Rechtsmittel der Beschwerdeführerin - wie
bereits ausgeführt - nicht eintreten konnte, blieb ihr die Überprüfung der
erstinstanzlichen Verfügung verwehrt. Mit anderen Worten bildete die Behauptung
der Beschwerdeführerin, die Erstinstanz hätte auf ihre Klageänderung eingehen
müssen, gar nicht Gegenstand des nunmehr angefochtenen Beschlusses. Daher kann
das Bundesgericht auf die entsprechenden Rügen nicht eingehen.

2.4. Schliesslich verlangt die Beschwerdeführerin die Aufhebung der Kosten- und
Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens. Soweit sie ausführt, die
Gegenpartei sei handlungsunfähig und habe daher keinen Anspruch auf eine
Parteientschädigung, übersieht sie, dass dieser von der Vorinstanz, deren
Beschluss ausschliesslich überprüft werden kann, auch keine zugesprochen worden
ist. Weshalb die Kostenverlegung bundesrechtswidrig sein sollte, begründet die
Beschwerdeführerin nicht. Auf diesen Antrag ist folglich nicht einzutreten.

3. 
Nach dem Gesagten ist der Beschwerde insgesamt kein Erfolg beschieden. Die
Begehren der Beschwerdeführerin waren von Anfang an aussichtslos, weshalb ihr
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG).
Ausgangsgemäss trägt die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten (Art. 66 Abs.
1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. November 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Levante

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