Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.857/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_857/2015

Urteil vom 28. Oktober 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Fristwiederherstellung (Nachlassliquidationsverfahren),

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 1. Oktober 2015 des
Obergerichts Nidwalden (Beschwerdeabteilung in Zivilsachen als obere kantonale
Aufsichtsbehörde SchK).

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 1. Oktober
2015 des Obergerichts Nidwalden, das (als obere SchK-Aufsichtsbehörde) auf eine
Beschwerde der Beschwerdeführerin (Gläubigerin) gegen die (durch die untere
Aufsichtsbehörde in einem Nachlassliquidationsverfahren der Beschwerdegegnerin
erfolgte) Abweisung ihres Fristwiederherstellungsgesuchs nach Art. 33 Abs. 4
SchKG nicht eingetreten ist,

in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, trotz Aufforderung zur Einreichung einer korrekt
begründeten schriftlichen Beschwerde befasse sich die (vom Bruder der
Beschwerdeführerin verfasste) Beschwerdeeingabe vom 15. September 2015 einzig
mit einer im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Stellungnahme der
Beschwerdegegnerin, die Beschwerdeführerin stelle weder einen Antrag noch setze
sie sich mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinander, es sei nicht einmal
sinngemäss erkennbar, inwiefern der vorinstanzliche Entscheid falsch sein soll,
zumal die Vorinstanz in der Sache bereits entschieden habe, die Eingabe genüge
den Anforderungen an eine zulässige Beschwerde in keiner Weise, weshalb darauf
nicht einzutreten sei,
dass in Anbetracht der offensichtlichen Unzulässigkeit auch der Beschwerde nach
Art. 72 ff. BGG ausnahmsweise davon abzusehen ist, die (entgegen Art. 40 Abs. 1
BGG) nicht durch einen patentierten Anwalt vertretene Beschwerdeführerin zur
Mitunterzeichnung der von ihrem Bruder verfassten Beschwerde aufzufordern (Art.
42 Abs. 5 BGG),
dass nämlich die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG, die sich nur gegen
letztinstanzliche kantonale Entscheide richten kann (Art. 75 Abs. 1 BGG), von
vornherein unzulässig ist, soweit sie sich auch gegen den Entscheid der unteren
Aufsichtsbehörde richtet,
dass die Beschwerde ebenso unzulässig ist, soweit die Beschwerdeführerin
Anträge stellt und Rügen erhebt, die über den Gegenstand des obergerichtlichen
Entscheids vom 1. Oktober 2015 hinausgehen,
dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine
Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird,
inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42
Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108
Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen
Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und
warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S.
287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu
begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar
und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen
ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen
Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E.
1.4 S. 287 f.),
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht
rechtsgenüglich auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass es insbesondere nicht genügt, den Sachverhalt aus eigener Sicht zu
schildern und die obergerichtlichen Erwägungen pauschal zu bestreiten,
dass die Beschwerdeführerin erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den
gesetzlichen Anforderungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts
vom 1. Oktober 2015 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende
Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und
b BGG nicht einzutreten ist,
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1
BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge
kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht Nidwalden schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 28. Oktober 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

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