Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.855/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_855/2015

Urteil vom 3. Mai 2016

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Schöbi, Bovey,
Gerichtsschreiber V. Monn.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Boris Züst,
Beschwerdeführerin,

gegen

B.B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Philip Schneider,
Beschwerdegegner,

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde KESB, Gutenberg Zentrum, Kasernenstrasse
4, 9102 Herisau.

Gegenstand
Kosten (Gegenstandslosigkeit, Obhutsentzug),

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden,
Einzelrichter, vom 23. September 2015.

Sachverhalt:

A. 
A.________ und B.B.________ sind die geschiedenen Eltern von C.B.________ (geb.
1999).

B.

B.a. Am 19. November 2013 entzog die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des
Kantons Appenzell Ausserrhoden (im Folgenden KESB Appenzell Ausserrhoden) der
Mutter die Obhut über die Tochter und platzierte diese nach einer
vorübergehenden Unterbringung im Haus D.________ beim Vater. Weiter wurde für
C.B.________ eine Beistandschaft errichtet und die elterliche Sorge der Mutter
im Bereich Ausbildung beschränkt. Mit der Beistandschaft wurde E.________,
Berufsbeiständin bei den Sozialen Diensten Vorderland, betraut.

B.b. Gegen diesen Entscheid liess A.________ am 14. Dezember 2013 Beschwerde
beim Obergericht Appenzell Ausserrhoden erheben.

B.c. Am 12. August 2014 sagte das Obergericht die auf den 18. August 2014
angesetzte mündliche Verhandlung ab, weil zwischen der KESB Appenzell
Ausserrhoden und der Beschwerdeführerin ein Gespräch stattgefunden hatte und
Erstere eine neue Verfügung in Aussicht stellte. In der Folge wurde das
Verfahren beim Obergericht vorläufig ausgesetzt, weil B.B.________ in der
Zwischenzeit beim Kantonsgericht Appenzell Ausserrhoden eine Klage auf
Abänderung des Unterhalts anhängig gemacht hatte. In diesem Verfahren
genehmigte die Einzelrichterin des Kantonsgerichts Appenzell Ausserrhoden eine
Vereinbarung, in der sich B.B.________ und A.________ darauf verständigten,
dass die Tochter künftig beim Vater wohnen und die Mutter an den Unterhalt der
Tochter monatlich Fr. 250.-- bezahlen sollte. Der diesbezügliche Entscheid des
Kantonsgerichts erwuchs am 14. Juli 2015 in Rechtskraft.

B.d. Mit Schreiben vom 23. Juli 2015 orientierte das Obergericht die Parteien
über die geplante Abschreibung des vor ihm hängigen Beschwerdeverfahrens. Die
Parteien erhielten Gelegenheit, sich innert einer Frist von vierzehn Tagen zur
Kostenverlegung zu äussern und ihre Kostennoten einzureichen. Die Anwälte
beider Parteier nutzten diese Gelegenheit (Eingaben vom 7. und 11. August
2015). Die KESB Appenzell Ausserrhoden verzichtete auf eine Stellungnahme.

B.e. Mit Entscheid vom 23. September 2015 schrieb das Obergericht die
Beschwerde von A.________ zufolge Gegenstandslosigkeit ab (Ziffer 1) und
auferlegte der Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- (Ziffer
2). A.________ wurde keine Entschädigung zugesprochen (Ziffer 3.1) und sie
wurde verpflichtet, B.B.________ für seine Vertretungskosten mit Fr. 6'105.--
(inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen (Ziffer 3.2).

C.

C.a. Mit Beschwerde vom 26. Oktober 2015 wendet sich A.________
(Beschwerdeführerin) an das Bundesgericht. Sie verlangt, die Ziffern 2, 3.1 und
3.2 des vorinstanzlichen Urteils aufzuheben und ihr zu Lasten der KESB
Appenzell Ausserrhoden eine Parteientschädigung von Fr. 4'800.-- zuzusprechen.
Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen
an die Vorinstanz zurückzuweisen. Für das bundesgerichtliche Verfahren ersucht
die Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege.

C.b. Das Bundesgericht hat mit Schreiben vom 27. Oktober 2015 dem Gesuch um
aufschiebende Wirkung nicht entsprochen, weil die drohende Vollstreckung von
Geldforderungen keine die aufschiebende Wirkung rechtlich geschützter
Interessen darstellt.

C.c. Zur Vernehmlassung eingeladen, erklärt das Verwaltungsgericht unter
Hinweis auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil, auf Gegenbemerkungen zu
verzichten (Eingabe vom 18. Februar 2016). Die KESB Appenzell Ausserrhoden
beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 9. März 2016, die Beschwerde
vollumfänglich abzuweisen. Der Beschwerdegegner verzichtet auf ein
Rechtsbegehren mit der Erklärung, von den Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin
nicht direkt betroffen zu sein (Vernehmlassung vom 4. April 2016). Für das
Verfahren vor dem Bundesgericht beantragt der Beschwerdegegner die
unentgeltliche Rechtspflege. Die Eingaben wurden der Beschwerdeführerin zur
Wahrung des rechtlichen Gehörs zur Kenntnis gebracht.

C.d. Am 31. März 2016 hat die Beschwerdeführerin persönlich diverse weitere
Dokumente eingereicht, die ihrer Einschätzung nach für die Beurteilung des
Falls wichtig und bisher nicht berücksichtigt worden seien.

Erwägungen:

1. 
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob die
Eintretensvoraussetzungen gegeben sind (BGE 141 II 113 E. 1 S. 116).

2. 
Die Beschwerdeführerin wehrt sich dagegen, dass ihr die Vorinstanz für einen
Abschreibungsbeschluss in einem Verfahren, das einen Obhutsentzug zum
Gegenstand hatte, sowohl die Gerichtskosten als auch eine Entschädigung für den
Beschwerdegegner auferlegt hat. Beim Entzug der Obhut geht es um einen nicht
vermögensrechtlichen Entscheid auf dem Gebiet des Kindes- und
Erwachsenenschutzes (Art. 72 Abs. 1 Bst. b Ziff. 6 BGG). Das Obergericht hat
als letzte kantonale Instanz entschieden (Art. 75 BGG; Urteil 5A_852/2013 vom
20. März 2014 E. 1). Der Abschreibungsbeschluss ist ein Endentscheid (Art. 90
BGG). Die Beschwerdeführerin, die am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen
hat, weist sich über ein schützenswertes Interesse aus (Art. 76 BGG). Auf die
rechtzeitige Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten (Art. 100 Abs. 1 i.V.m.
Art. 45 Abs. 1 BGG).

3. 
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen und
Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der
Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Bei den Unterlagen, welche
die Beschwerdeführerin nachträglich eingereicht hat, ist dies nicht der Fall.
Sie müssen daher unberücksichtigt bleiben.

4. 
Das Bundesrecht enthält keine Regel darüber, wie in Streitigkeiten um
Kindesschutzmassnahmen die Gerichtskosten und Parteientschädigungen des
kantonalen Beschwerdeverfahrens zu verlegen sind. Diese Frage beantwortet sich
aufgrund des in Art. 450f ZGB enthaltenen Verweises nach kantonalem Recht (BGE
140 III 167 E. 2.3 S. 169; 140 III 385 E. 2.3 S. 386 f.). Dessen korrekte
Anwendung überprüft das Bundesgericht nur auf Willkür hin (BGE 140 III 385 E.
2.3 S. 387; 138 IV 13 E. 2 S. 15; 134 III 379 E. 1.2 S. 382 f.). Die
Beschwerdeführerin hat in der Beschwerde klar und detailliert aufzuzeigen,
inwiefern die Anwendung des einschlägigen kantonalen Rechts durch die
Vorinstanz im konkreten Fall geradezu willkürlich sein soll.

5.

5.1. Die Vorinstanz hat im Zusammenhang mit der Kostenverteilung das Folgende
erwogen: Nach Art. 64 Abs. 1 des Gesetzes über die Einführung des
Schweizerischen Zivilgesetzbuches des Kantons Appenzell Ausserrhoden vom 27.
April 1969 (EG zum ZGB; bGS 211.1) sei auf Verfahren vor der Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde und vor Obergericht - unter Vorbehalt abweichender
Bestimmungen - das ausserrhodische Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom
9. September 2002 (VRPG, bGS 143.1) anwendbar. Abweichende Regelungen lägen
keine vor. Art. 53 VRPG verweise im 3. Abschnitt "Die
Verwaltungsgerichtsbarkeit" generell auf Art. 19 ff. VRPG in den allgemeinen
Bestimmungen des 1. Abschnitts. Dabei habe die obsiegende Partei Anspruch auf
eine Entschädigung für ihre notwendigen Kosten und Auslagen.
Wer eine Amtshandlung verlange oder veranlasse, habe die Verfahrenskosten zu
entrichten. Diese bestünden in einer Gebühr und den Auslagen (Art. 19 Abs. 1
VRPG). Im Rechtsmittelverfahren sei gebühren- und kostenpflichtig, wer ganz
oder teilweise unterliege oder auf dessen Rechtsmittel nicht eingetreten werde
(Art. 19 Abs. 3 VRPG). Der obsiegenden Partei könnten Gebühren und Kosten ganz
oder teilweise auferlegt werden, wenn sie die Voraussetzungen des Obsiegens
erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen habe (Art. 19 Abs. 4 VRPG). Dem Bund,
dem Kanton und den Gemeinden sowie anderen öffentlich-rechtlichen
Körperschaften und Anstalten im Kanton würden keine Verfahrenskosten auferlegt
(Art. 22 Abs. 1 VRPG). Sei eine Amtshandlung nur mit geringem Aufwand
verbunden, bei Nichteintretens- und Abschreibungsbeschlüssen sowie aus Gründen
der Billigkeit könne von der Erhebung von Verfahrenskosten ganz oder teilweise
abgesehen werden (Art. 22 Abs. 4 VRPG).
Im Rekursverfahren (Art. 30 ff. VRPG) könne der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei auf Antrag eine angemessene Entschädigung für ihre Kosten und Auslagen
zugesprochen werden (Art. 24 Abs. 1 VRPG). Die Parteientschädigung gehe
zulasten der unterliegenden Partei. Aus Billigkeitsgründen könne sie auch der
Staats- oder Gemeindekasse auferlegt werden (Art. 24 Abs. 2 VRPG). Keine
Parteientschädigung werde ausgerichtet an Behörden, ausser im Klageverfahren
nach Art. 57 f. VRPG oder bei mutwilliger Prozessführung sowie wenn die
Voraussetzungen des Obsiegens erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen würden
und im Einspracheverfahren (Art. 24 Abs. 3 VRPG).
Werde eine Streitsache zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben, so habe nach
der Praxis des Verwaltungsgerichtes des Kantons St. Gallen derjenige Beteiligte
die Kosten zu tragen, der die Gegenstandslosigkeit verursacht habe. So seien
die Kosten im Fall der Gegenstandslosigkeit aufgrund eines Widerrufs der
angefochtenen Verfügung oder des angefochtenen Entscheids oder bei einer
Wiedererwägung derselben dem entsprechenden Gemeinwesen zu überbinden. Im Fall
eines Rückzugs des Baugesuchs im Laufe des Rechtsmittelverfahrens seien die
Kosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen. Dabei sei nicht auf die Begründung der
Gegenstandslosigkeit abzustellen, sondern ausschliesslich darauf, in welchem
Mass dem Begehren der Beteiligten infolge der Gegenstandslosigkeit gefolgt
werde. Das Verwaltungsgericht habe zudem die in Art. 266 des alten
sanktgallischen Zivilprozessgesetzes vom 20. Dezember 1990 (in Kraft bis 31.
Dezember 2010) verankerte Regelung, wonach der Richter in gewissen Fällen
Prozesskosten nach Ermessen auferlegen könne, auch für den Verwaltungsprozess
als anwendbar erklärt. Lasse die Art des Streitfalles die Anwendung des
Verursacherprinzips als unverhältnismässig erscheinen, so könnten die Kosten
demjenigen auferlegt werden, der den Prozess veranlasst habe. Lasse sich nicht
mehr feststellen, wer den Grund für die Gegenstandslosigkeit gesetzt habe, oder
könne sie keiner am Verfahren beteiligten Partei zugerechnet werden, seien die
Verfahrenskosten nach Billigkeit zu verlegen. Dabei könne insbesondere auf den
mutmasslichen Prozessausgang vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit abgestellt
werden, oder die amtlichen Kosten könnten demjenigen auferlegt werden, der den
Prozess veranlasst habe.

5.2. Bezug nehmend auf den konkreten Fall hält die Vorinstanz fest, dass das
vorliegende Beschwerdeverfahren durch den Entscheid der Einzelrichterin des
Kantonsgerichts vom 29. Juni 2015 gegenstandslos geworden sei, wobei das
Abänderungsverfahren vom Beschwerdegegner eingeleitet worden sei. Letztlich
habe er mit seiner Abänderungsklage die Gegenstandslosigkeit des vorliegenden
Prozesses bewirkt. Veranlasst worden sei das Beschwerdeverfahren hingegen von
der Beschwerdeführerin. Wenn man die Vereinbarung zwischen der
Beschwerdeführerin und dem Beschwerdegegner im Abänderungsprozess inhaltlich
mit den Anträgen im Beschwerdeverfahren vergleiche, ergebe sich, dass die
Beschwerdeführerin mit ihren Begehren praktisch vollständig unterlegen sei.
Lediglich die Beschränkung der elterlichen Sorge im Bereich Ausbildung sei in
der Vereinbarung nicht enthalten. Dafür hätten sich die Eltern anstelle der
bisherigen alleinigen elterlichen Sorge der Mutter auf die gemeinsame
elterliche Sorge geeinigt.
Richtig sei, dass die Anhörung der Beschwerdeführerin durch die KESB Appenzell
Ausserrhoden - zumindest was schriftlich dokumentiert sei - tatsächlich knapp
ausgefallen sei. Der Beschwerdeführerin sei aber vor Erlass des angefochtenen
Entscheids die Möglichkeit gegeben worden, ihren Standpunkt darzulegen. Dass
die KESB Appenzell Ausserrhoden nicht zuerst eine superprovisorische Massnahme
im Sinne von Art. 445 Abs. 2 ZGB angeordnet und anschliessend einen
vorsorglichen Massnahmeentscheid im Sinne von Art. 445 Abs. 1 ZGB getroffen
habe, in dessen Rahmen den Parteien die vollen Parteirechte gewährt worden
seien, treffe zu. Es sei allerdings daran zu erinnern, dass das neue Kindes-
und Erwachsenenschutzrecht erst per 1. Januar 2013 in Kraft getreten sei, die
Kindes- und Erwachsenenbehörden in der Anfangsphase allgemein stark gefordert
gewesen seien und sich die Bedeutung verschiedener Bestimmungen in der
Übergangszeit noch nicht klar herauskristallisiert hätte. So seien auch die vom
Anwalt der Beschwerdeführerin zitierten Entscheide BGE 140 III 289 und 5A_827/
2013 des Bundesgerichts erst im März bzw. Juni 2014, das heisst lange nach dem
angefochtenen Entscheid der KESB gefällt worden. Schliesslich habe das
letztgenannte Urteil ein unverheiratetes Elternpaar betroffen.
Der mutmassliche Ausgang des Beschwerdeverfahrens sei ein mögliches Kriterium
für die Verlegung der Kosten bei Gegenstandslosigkeit. Wie oben erwähnt, sei
die Beschwerdeführerin materiell als unterliegende Partei anzusehen. Ob ihrer
Beschwerde aus formellen Gründen Erfolg beschieden gewesen wäre, stehe
demgegenüber nicht fest. Die Beurteilung des mutmasslichen Prozessausganges
erfolge auf Grund einer lediglich summarischen Prüfung, bei der nicht auf alle
Rügen einzeln und detailliert einzugehen sei, und mit bloss summarischer
Begründung, weil nicht auf dem Weg über den Kostenentscheid ein materielles
Urteil gefällt oder vorweggenommen werden dürfe. Lasse sich der mutmassliche
Ausgang des Verfahrens nicht ohne weiteres feststellen, sei auf allgemeine
prozessrechtliche Kriterien zurückzugreifen. Danach werde in erster Linie jene
Partei kosten- und entschädigungspflichtig, die das gegenstandslos gewordene
Verfahren veranlasst habe oder bei der die Gründe eingetreten seien, die zur
Gegenstandslosigkeit des Verfahrens geführt hätten. Die Regelung bezwecke,
denjenigen, der in guten Treuen Beschwerde erhoben habe, nicht im Kostenpunkt
dafür zu bestrafen, dass die Beschwerde infolge nachträglicher Änderung der
Umstände abzuschreiben sei, ohne dass ihm dies anzulasten wäre.
Zusammenfassend sei festzustellen, dass die Gegenstandslosigkeit des
vorliegenden Beschwerdeverfahrens auf das Abänderungsbegehren des
Beschwerdegegners beim Kantonsgericht zurückzuführen sei. Mit der Anpassung des
Scheidungsurteils werde allerdings nur der Veränderung der tatsächlichen
Verhältnisse, konkret der Tatsache, dass die Tochter aufgrund des Zerwürfnisses
mit der Mutter künftig beim Vater leben werde, in rechtlicher Hinsicht Rechnung
getragen. Zu diesem Schritt sei der Vater aufgrund der fehlenden Regelung der
Unterhaltskosten quasi gezwungen gewesen. Veranlasst worden sei das
Beschwerdeverfahren durch die Beschwerdeführerin. Wenn man die im
Beschwerdeverfahren gestellten Anträge mit der Vereinbarung der Eltern im
Abänderungsverfahren vergleiche, die von der Einzelrichterin auch genehmigt
worden seien, sei die Beschwerdeführerin materiell als unterliegende Partei
anzusehen. In formeller Hinsicht bestünden gegenüber dem Vorgehen der KESB zwar
gewisse Vorbehalte. Letztlich hätten diese Rügen aber nicht detailliert geprüft
werden müssen und es sei offen, ob der Entscheid der KESB vom 19. November 2013
vom Obergericht aus formellen Gründen aufgehoben worden wäre, wenn es zu einer
entsprechenden Beurteilung gekommen wäre. Bei dieser Ausgangslage wäre es
unbillig, in erster Linie darauf abzustellen, wer die Gegenstandslosigkeit
verursacht habe. Vielmehr erscheine es angemessen, die amtlichen Kosten
vollumfänglich der Beschwerdeführerin, die das Verfahren veranlasst habe und -
zumindest materiell - vollumfänglich unterlegen sei, aufzuerlegen und diese
auch zu verpflichten, den Beschwerdegegner für seine Vertretungskosten im
Beschwerdeverfahren zu entschädigen (Art. 53 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 24
Abs. 2 VRPG).

6.

6.1. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art.
29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK) und begründet dies damit, dass die
Vorinstanz in ihrem Entscheid gerade einmal mit einem Nebensatz auf das - für
die materielle Ausgangslage des Beschwerdeverfahrens - entscheidende
bundesgerichtliche Urteil 5A_827/2013 eingegangen sei.

6.2. Die Begründungspflicht, wie sie sich aus dem verfassungsmässigen
Gehörsanspruch (Art. 29 Abs. 2 BV) ergibt, bedeutet nicht, dass sich die
Behörde zu allen Punkten einlässlich äussern und jedes einzelne Vorbringen
widerlegen muss (vgl. zum Ganzen BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88; 133 III 439 E. 3.3
S. 445). Zu begründen ist das Ergebnis des Entscheides, das im
Urteilsdispositiv zum Ausdruck kommt und das allein die Rechtsstellung der
betroffenen Person berührt. Über dessen Tragweite - und nicht über ihm zugrunde
liegende Erwägungen - soll sich die betroffene Person Rechenschaft geben können
(Urteil 5A_382/2013 vom 12. September 2013 E. 3.1). Eingedenk dessen erweist
sich der Tadel der Beschwerdeführerin als unbegründet.

7.

7.1. In der Sache macht die Beschwerdeführerin geltend, dass die Vorinstanz
ihre Prozessaussichten im Beschwerdeverfahren vor Obergericht falsch
eingeschätzt habe. Die KESB Appenzell Ausserrhoden habe ihr am 19. November
2013 die Obhut sowie die alleinige elterliche Sorge im Bereich Ausbildung über
ihre Tochter C.B.________ von einem Tag auf den andern entzogen. Diesen
Entscheid habe sie fristgerecht angefochten. Mit Entscheid vom 3. Februar 2014
habe das Obergericht Appenzell Ausserrhoden den Antrag auf Wiederherstellung
der aufschiebenden Wirkung abgewiesen. Das rechtliche Gehör vor dem
Obhutsentzug und dem partiellen Entzug der elterlichen Sorge habe in einer
kurzen telefonischen Mitteilung der zuständigen Sachbearbeiterin der KESB
Appenzell Ausserrhoden bestanden. Eine richtige Anhörung von ihr, der
Beschwerdeführerin und Kindsmutter, sei nicht erfolgt. Auch nach Auffassung der
Vorinstanz habe die KESB Appenzell Ausserrhoden beim Obhutsentzug ihren
Anspruch auf rechtliches Gehör missachtet.
Spätestens mit Eingang der Stellungnahme der Beiständin vom 28. Mai 2014 sei
der einfache Schriftenwechsel vor der Vorinstanz abgeschlossen gewesen. Die
Eingabe des Vertreters des Kindsvaters vom 11. April 2014 habe gerade einmal
fünf Seiten umfasst. Weitere umfangreiche Eingaben des Kindsvaters habe es
nicht gegeben.
Am 9. Juli 2014 habe die KESB Appenzell Ausserrhoden auf Anregung der
Vorinstanz unter dem Titel "Wiedererwägung" eine Anhörung der Kindsmutter
durchgeführt. In der Folge hätten die Kindseltern unter Federführung der KESB
Appenzell Ausserrhoden Vergleichsverhandlungen aufgenommen, so dass die
Vorinstanz schliesslich die auf den 18. August 2014 anberaumte Hauptverhandlung
abgesagt habe. Die anschliessenden Vergleichsverhandlungen seien an der Höhe
des Kindesunterhaltes und der elterlichen Sorge gescheitert. Der Kindsvater
habe daraufhin Klage beim Kantonsgericht betreffend Abänderung des
Scheidungsurteils eingereicht. Darin habe er u.a. die alleinige elterliche
Sorge, einen Kindesunterhalt von Fr. 800.-- bzw. 900.-- pro Monat sowie die
alleinige elterliche Obhut verlangt. Die Parteien hätten schliesslich unter
Mitwirkung der zuständigen Einzelrichterineinen ausgewogenen Vergleich
geschlossen (s. Sachverhalt Bst. B.c).

7.2. Ob die Vorinstanz die Aussichten der Beschwerdeführerin, im
Beschwerdeverfahren zu obsiegen, richtig eingeschätzt hat, betrifft eine
Rechtsfrage. Dabei ist zu beachten, dass sie sich im Fall eines
Abschreibungsbeschlusses mit einer Prognose begnügen musste, aber auch durfte.
Dies ist zu berücksichtigen, wenn vom Bundesgericht eine Überprüfung dieser
Prognose erwartet wird. Das Bundesgericht schreitet nur ein, wenn sich die
Prozessprognose bei summarischer Prüfung der Rechtslage als unhaltbar erweist.
Im konkreten Fall hat die Vorinstanz die Schwächen des Entscheids der KESB
Appenzell Ausserrhoden vom 19. November 2013 nicht verschwiegen, diese aber
nicht als derart gravierend betrachtet, dass deswegen zwingend auf die
Gutheissung der Beschwerde hätte geschlossen werden müssen. Was die
Beschwerdeführerin dagegen vorträgt, stellt diese Prognose nicht in Frage. Den
von der Beschwerdeführerin zitierten bundesgerichtlichen Urteilen 5A_827/2013
vom 7. März 2014 und BGE 140 III 289 ff. liegt ein Sachverhalt zugrunde, der
sich nicht eins zu ein eins auf den vorliegenden Fall übertragen lässt. Die
blosse Behauptung, die Vorinstanz hätte mit ihrem Kostenentscheid gegen den
Grundsatz eines fairen Verfahrens, gegen Treu und Glauben sowie gegen das
Verbot widersprüchlichen Verhaltens verstossen (Art. 5 Abs. 3 BV; Art. 9 BV,
Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 52 ZPO i.V.m. Art. 450f ZGB), ersetzt keine dem
Rügeprinzip genügende Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlichen Entscheid.
Dies gilt auch für die Behauptung der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz
verletze mit ihrem einseitigen Kostenentscheid Art. 8 und Art. 14 EMRK.

8.

8.1. Die Beschwerdeführerin stört sich weiter daran, dass die Vorinstanz sie
als vollumfänglich unterlegene Partei betrachtet habe. Zu diesem (falschen)
Schluss sei die Vorinstanz nur deshalb gekommen, weil sie es unterlassen habe,
die Anträge der Parteien einem Gesamtvergleich der Anträge vor dem Obergericht
und dem Kantonsgericht zu unterziehen. Insbesondere habe es die Vorinstanz
unter Verletzung des rechtlichen Gehörs unterlassen zu prüfen, inwieweit der
Beschwerdegegner mit seinen Anträgen vor Kantonsgericht mit seinen
Vorstellungen punkto Kindesunterhalt und elterliche Sorge unterlegen sein
könnte. Die Vorinstanz habe die entsprechende Klageschrift weder erwähnt noch
gelesen. Die Klageschrift bzw. die Anträge des Beschwerdegegners seien für die
Beurteilung, ob sie, die Beschwerdeführerin, trotz der aufgezeigten Mängel
durch die KESB Appenzell Ausserrhoden als völlig unterlegen zu betrachten sei,
von erheblicher Bedeutung. Aus diesem Grund würden die entsprechenden Passagen
aus der Klage und dem Entscheid des Kantonsgerichts denn auch nochmals
eingereicht.
Die Vorinstanz habe den vor dem Kantonsgericht abgeschlossenen Vergleich in
Erwägung 9 nur unvollständig wiedergegeben. Insbesondere habe die Vorinstanz
nicht erwähnt, dass die Kindseltern bezüglich der Kostentragung im Verfahren
betreffend der Kindesbelange vor Kantonsgericht folgende Vereinbarung getroffen
hätten: "Ziff. 9: Die Parteien übernehmen die Gerichtsgebühren je zur Hälfte -
Ziff. 10: Jede Partei trägt ihre Anwalts- und Umtriebskosten selbst"

8.2. Fest steht, dass die Beschwerdeführerin im Abänderungsprozess die Obhut
über ihre Tochter verloren hat. In diesem zentralen Punkt hat sich die
Beschwerdeführerin als Beklagte im Streit um die Abänderung des
Scheidungsurteils nicht durchgesetzt. Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu
beanstanden und schon gar nicht willkürlich, wenn die Vorinstanz die
Beschwerdeführerin auch mit Blick auf den mutmasslichen Ausgang des
Beschwerdeverfahrens als in der Sache unterliegende Partei betrachtet hat. Dass
die Beschwerdeführerin im Abänderungsverfahren in einzelnen Punkten auch
Erfolge verbuchen konnte, tut dieser Einschätzung keinen Abbruch. Im Übrigen
scheitert die von der Beschwerdeführerin geforderte Gegenüberstellung von
Abänderungsklage und Beschwerdeverfahren allein schon daran, dass die beiden
Verfahren unterschiedliche Fragen zum Gegenstand haben. Während es im
Beschwerdeverfahren vor dem Obergericht allein um den Entzug der Obhut über die
Tochter und deren Unterbringung ging (s. Sachverhalt Bst. B.a), hatte das
Abänderungsverfahren vor dem Kantonsgericht insbesondere auch den
Kindesunterhalt zum Gegenstand. Bleibt es dabei, dass die Beschwerdeführerin
auch im gegenstandslos gewordenen Beschwerdeverfahren als unterliegende Partei
zu gelten hat, so erübrigen sich Erörterungen zum Begehren, mit dem die
Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zu Lasten der KESB Appenzell
Ausserrhoden fordert. Abgesehen davon tut die Beschwerdeführerin auch nicht in
einer dem Rügeprinzip (E. 4) genügenden Art und Weise dar, weshalb die
Anwendung des kantonalen Rechts ihr gegenüber der KESB Appenzell Ausserrhoden
einen Entschädigungsanspruch verschaffen würde.

9. 
Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz in einem weiteren Punkt vor, die
Verfahrenskosten fälschlicherweise aufgrund des VRPG statt anhand der
Grundsätze von Art. 106 ZPO verteilt zu haben. Wie es sich damit verhält, kann
offen bleiben, tut die Beschwerdeführerin doch nicht dar, weshalb Art. 106 ZPO
auf das Beschwerdeverfahren vor dem Obergericht überhaupt Anwendung finden
sollte. Es mag denn auch zutreffen, dass sich die Parteien in ihrem gerichtlich
genehmigten Unterhaltsvereinbarung dazu verpflichtet haben, die Gerichtskosten
hälftig zu übernehmen und die Parteikosten wettzuschlagen. Bedeutung konnte
diese Vereinbarung aber zum vorneherein nur im Abänderungsverfahren vor dem
Kantonsgericht entfalten. Die Vorinstanz wurde durch diese gerichtlich
homologierte Abmachung hingegen nicht gebunden. Daran ändert auch die
Behauptung der Beschwerdeführerin nichts, dass das Vorgehen der Vorinstanz dem
Gerechtigkeitsempfinden widerspreche.

10.
In einem letzten Punkt kritisiert die Beschwerdeführerin die Höhe der
Parteientschädigung, die sie dem Beschwerdegegner zu bezahlen hat (s.
Sachverhalt Bst. B.e).

10.1. Die Vorinstanz hält fest, die Kostennote des Anwalts des
Beschwerdegegners, die auch das Verfahren ERV 13 127 vor dem Einzelrichter des
Obergerichts abdecke, sei grundsätzlich tarifkonform. Allerdings sei
anzumerken, dass das mittlere Stundenhonorar im Kanton Appenzell Ausserrhoden
lediglich Fr. 200.-- und nicht Fr. 250.-- betrage. Die Vorinstanz verweist
hierzu auf Art. 13 Abs. 2 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 der kantonalen Verordnung über
den Anwaltstarif vom 14. März 1995 (bGS 145.53). Daher habe die
Beschwerdeführerin den Beschwerdegegner mit Fr. 6'105.-- (inklusive Barauslagen
und Mehrwertsteuer) zu entschädigen.

10.2. Die Beschwerdeführerin klagt, die zugesprochene Entschädigung liege sogar
über dem absoluten Maximum der im Kanton Appenzell Ausserrhoden zu beachtenden
Honorarpauschale für familienrechtliche Angelegenheiten gemäss Art. 14 Abs. 1
i.V.m. Art. 21 Abs. 2 der erwähnten Tarifverordnung. Sie weist darauf hin, dass
es im gegenstandslos gewordenen Verfahren nicht einmal zu einer
Hauptverhandlung gekommen sei und der Beschwerdegegner gerade einmal eine rund
fünfseitige Eingabe habe einreichen lassen. Mit den Vorschriften, auf die das
Obergericht seinen Kostenspruch stützt (E. 10.1), setzt sich die
Beschwerdeführerin jedoch in keiner Weise auseinander. Dies aber müsste sie
tun, um der Vorinstanz eine verfassungswidrige Anwendung des kantonalen Rechts
nachzuweisen. Hierzu genügt es nicht, wenn sie dem angefochtenen Entscheid mit
Blick auf die gesetzliche Grundlage einfach ihre eigenen Vorstellungen
entgegenhält.

10.3. Weiter beteuert die Beschwerdeführerin, der Schriftenwechsel im
kantonalen Beschwerdeverfahren sei bereits im Mai 2014 abgeschlossen gewesen
und die Hauptverhandlung abgesagt worden. Ab Juli 2014 hätten die Parteien nur
noch Vergleichsgespräche geführt, dies auf Anregung der Vorinstanz via die KESB
Appenzell Ausserrhoden, die "ihren formell als klar fehlerhaft bezeichneten
Obhutsentzug" habe ausbügeln und eine umfassende Einigung habe erzielen wollen.
Trotzdem bürde ihr die Vorinstanz die Aufwendungen des Rechtsvertreters des
Beschwerdegegners auch ab Mai/Juni 2014 bis zum Abschluss des Verfahrens
zufolge Gegenstandslosigkeit in vollem Umfang auf. Es sei im höchsten Masse
willkürlich, wenn die Vorinstanz dem gegnerischen Anwalt trotz umfassender
Einigung den Ersatz von Aufwendungen im Zusammenhang mit
Vergleichsverhandlungen mit dem Argument zuspreche, dass sie, die
Beschwerdeführerin, trotz der von ihr abgeschlossenen, fairen und umfassenden
Einigung in vollem Umfang unterlegen sei. Hinzu komme noch, dass das
Beschwerdeverfahren auf die formell fehlerhafte Vorgehensweise der KESB
Appenzell Ausserrhoden zurückzuführen gewesen sei, was die Vorinstanz sogar
zugestehe. Auch diese Einwände sind zum Scheitern verurteilt. Denn die
Beschwerdeführerin liefert keinerlei Erklärung dafür, weshalb es ihr trotz der
Angaben in der Honorarnote des Beschwerdegegners nicht möglich gewesen wäre,
die ab Mitte 2014 angeblich nicht zur Entschädigung berechtigten
Aufwandpositionen des Beschwerdegegners zu identifizieren, vom Rechnungsbetrag
in Abzug zu bringen und gestützt darauf ein reformatorisches und beziffertes
(Eventual-) Begehren zu stellen, das ihre Beanstandungen konkret zum Ausdruck
bringt. Allein mit ihren pauschalen Reklamationen vermag sie vor Bundesgericht
nichts auszurichten. Daran ändern auch ihre appellatorischen Beteuerungen
nichts, wonach das Obergericht sie für ihre Vergleichsbereitschaft bestrafe,
indem es ihr die gesamten Kosten des durch die umfassende Einigung
gegenstandslos gewordenen Kindesschutzverfahrens auferlege, und damit die
Grundsätze der Kostenverteilung im Familienrecht verkenne.

11. 
Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist abzuweisen.
Die Beschwerdeführerin unterliegt. Sie hat deshalb für die Gerichtskosten
aufzukommen (Art. 66 Abs. 1 BGG) und den Beschwerdegegner zu entschädigen (Art.
68 Abs.1 und 2 BGG). Die Gesuche der Parteien um unentgeltliche Rechtspflege
für das bundesgerichtliche Verfahren können gutgeheissen werden (Art. 64 BGG).
Der Rechtsanwalt des Beschwerdegegners ist direkt aus der Bundesgerichtskasse
zu entschädigen. Die Parteien haben der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn
sie später dazu in der Lage sind (Art. 64 Abs. 4 BGG). Der KESB Appenzell
Ausserrhoden ist keine Entschädigung geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

2.1. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das
bundesgerichtliche Verfahren wird gutgeheissen und es wird der
Beschwerdeführerin Rechtsanwalt Boris Züst als Rechtsbeistand beigegeben.

2.2. Das Gesuch des Beschwerdegegners um unentgeltliche Verbeiständung für das
bundesgerichtliche Verfahren wird gutgeheissen und es wird dem Beschwerdegegner
Rechtsanwalt Philip Schneider als Rechtsbeistand beigegeben.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt,
indes vorläufig auf die Gerichtskasse genommen.

4. 
Die Beschwerdeführerin hat Rechtsanwalt Philip Schneider für das
bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'500.-- zu entschädigen. Die
Entschädigung wird indes vorläufig auf die Gerichtskasse genommen und
Rechtsanwalt Philip Schneider aus der Gerichtskasse mit Fr. 1'500.--
entschädigt.

5. 
Rechtsanwalt Boris Züst wird aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 1'500.--
entschädigt.

6. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde KESB
Appenzell Ausserrhoden und dem Obergericht Appenzell Ausserrhoden,
Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Mai 2016
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: V. Monn

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