Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.852/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_852/2015

Urteil vom 27. Oktober 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Schweizerische Eidgenossenschaft, Kanton Luzern, Einwohnergemeinde und
röm.-kath. Kirchgemeinde Luzern, vertreten durch das Steueramt der Stadt
Luzern,
Beschwerdegegner,

Betreibungsamt der Stadt Luzern.

Gegenstand
Pfändungsankündigung,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 4. September 2015 des
Kantonsgerichts Luzern (1. Abteilung als obere kantonale Aufsichtsbehörde über
Schuldbetreibung und Konkurs).

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG u.a. gegen den Entscheid vom 4.
September 2015 des Kantonsgerichts Luzern, das (als obere
SchK-Aufsichtsbehörde) einen Beschwerde-Weiterzug der Beschwerdeführerin gegen
einen abweisenden Beschwerdeentscheid der unteren Aufsichtsbehörde (betreffend
Pfändungsankündigung) abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist,

in Erwägung,
dass Beschwerden nach Art. 72 ff. BGG, die sich wie vorliegend gegen einen
Entscheid der kantonalen SchK-Aufsichtsbehörden richten, innerhalb von 10 Tagen
nach der Eröffnung des kantonalen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen
oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post zu übergeben sind (Art. 100 Abs.
2 lit. a, 48 Abs. 1 BGG),
dass der Entscheid des Kantonsgerichts vom 4. September 2015 dem
Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 18. September 2015 eröffnet worden
ist,
dass die von der Beschwerdeführerin am 21. Oktober 2015 bei der Deutschen Post
eingereichte Beschwerde an das Bundesgericht erst am 24. Oktober 2015 und damit
nach Ablauf der Beschwerdefrist der Schweizerischen Post übergeben worden ist,
dass offen bleiben kann, ob sich die (im kantonalen Verfahren anwaltlich
vertretene) Beschwerdeführerin auf die unzutreffende Rechtsmittelbelehrung des
Kantonsgerichts (30 statt 10 Tage) berufen kann, weil auch die 30-tägige
Beschwerdefrist nicht eingehalten ist (Ablauf: Montag, den 19. Oktober 2015),
zumal die pauschale Berufung der Beschwerdeführerin auf eine nicht bezeichnete
Krankheit ohnehin keine Fristwiederherstellung im Sinne von Art. 50 BGG zu
rechtfertigen vermag,
dass sich somit die Beschwerde als verspätet und daher als offensichtlich
unzulässig erweist, weshalb darauf im Verfahren nach Art. 108Abs. 1 lit. a BGG
nicht einzutreten ist,
dass im Übrigen die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG auch deshalb unzulässig
wäre, weil sie den Begründungsanforderungen der Art. 42 Abs. 2 und 106 Abs. 2
BGG in keiner Weise entspricht,
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1
BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge
kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt Luzern und dem
Kantonsgericht Luzern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Oktober 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

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