Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.84/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_84/2015

Urteil vom 3. Februar 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde KESB U.________.

Gegenstand
Schlussbericht und Schlussrechnung (Vertretungs- und
Vermögensverwaltungsbeistandschaft),

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 24. November 2014 des
Obergerichts des Kantons Thurgau.

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 24. November
2014 des Obergerichts des Kantons Thurgau, das eine Beschwerde der
Beschwerdeführerin (Tochter einer unter Vertretungs- und
Vermögensverwaltungsbeistandschaft stehenden, am xx.xx.2014 verstorbenen
Mutter) gegen die (durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde U.________
erfolgte) Genehmigung des Schlussberichts und der Schlussrechnung (samt
Entlastung der Beiständin unter Vorbehalt allfälliger
Verantwortlichkeitsansprüche) abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist,

in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, Gegenstand des Beschwerdeverfahrens könne einzig
der Genehmigungs- und Entlastungsentscheid sein, strafbares Verhalten der
Beiständin wäre durch die Strafuntersuchungsbehörden zu prüfen, die
Beschwerdeführerin habe bereits Kopien der Akten sowie Einsicht in die
Belegordner erhalten, für die Gewährung von Einsicht in die Akten anderer
Verfahren sei das Obergericht nicht zuständig, der Schlussbericht enthalte
keine verleumderischen Aussagen, durch die Genehmigung dieses Berichts erhalte
die von der Behörde zur Kenntnis genommene Sachverhaltswiedergabe der
Beiständin keine erhöhte Beweiskraft, auch die Schlussrechnung sei nicht zu
beanstanden, ob das Sozialamt von der Beschwerdeführerin für die Unterstützung
der Mutter (mit insgesamt Fr. 29'731.10) mehr als die vergleichsweise auf
monatlich Fr. 850.-- festgelegten Beträge zurückfordern könne, habe weder die
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde noch das Obergericht zu entscheiden,
gleiches gelte für die in der Schlussrechnung aufgenommene Entschädigung des
Rechtsbeistandes der Mutter in der Höhe von Fr. 2'000.--, die Beschwerde
erweise sich, soweit zulässig, als offensichtlich unbegründet, weshalb auf eine
mündliche Verhandlung verzichtet werden könne,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG von vornherein unzulässig ist, soweit
die Beschwerdeführerin Anträge stellt und Rügen erhebt, die über den Gegenstand
des obergerichtlichen Entscheids vom 24. November 2014 hinausgehen oder damit
in keinem Zusammenhang stehen,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG, die sich nur gegen letztinstanzliche
kantonale Entscheide richten kann (Art. 75 Abs. 1 BGG), ebenso unzulässig ist,
soweit die Beschwerdeführerin den erstinstanzlichen Entscheid der Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde anficht,
dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine
Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird,
inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42
Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108
Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen
Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und
warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S.
287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu
begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar
und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen
ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen
Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E.
1.4 S. 287 f.),
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht
rechtsgenüglich auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass es insbesondere nicht genügt, "Forderungen", "unbezahlte Rechnungen" und
"Schulden" zu beanstanden, eigene Forderungen geltend zu machen, die Pflicht
zur Verwandtenunterstützung zu bestreiten sowie den - die verstorbene Mutter
betreuenden - Personen unterlassene Hilfeleistung und Misshandlungen
vorzuwerfen,
dass die Beschwerdeführerin erst recht nicht nach den gesetzlichen
Anforderungen anhand der obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern der
Entscheid des Obergerichts vom 24. November 2014 rechts- oder verfassungswidrig
sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende
Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und
b BGG nicht einzutreten ist,
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1
BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge
kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde U.________ und dem Obergericht des Kantons Thurgau
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Februar 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

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