Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.849/2015
Zurück zum Index II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2015
Retour à l'indice II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2015


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_849/2015

Urteil vom 27. Juni 2016

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Marazzi, Bovey,
Gerichtsschreiber Levante.

Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Jucker,
Beschwerdeführerin,

gegen

1. Bank B.________,
2. C.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Christof Brack,
Beschwerdegegnerinnen,

Betreibungsamt Dübendorf.

Gegenstand
Grundpfandverwertungsverfahren,

Beschwerde gegen den Beschluss und das Urteil des Obergerichts des Kantons
Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde über
Schuldbetreibung und Konkurs, vom 7. Oktober 2015 (PS150144-O/U, PS150142).

Sachverhalt:

A.

A.a. Die A.________ AG ist Eigentümerin der beiden Grundstücke GB-Blatt xxx und
yyy in U.________, welche als Grundpfand für die ihr von der Bank B.________
und der C.________ AG gewährten Kredite dienen. Das Betreibungsamt Dübendorf
schätzte in der von der Bank B.________ am 23. März 2012 und von der C.________
AG am 11. April bzw. 16. Juni 2014 gegen die A.________ AG angehobenen
Betreibungen auf Grundpfandverwertung die beiden betroffenen Grundstücke am 5.
August 2013 auf Fr. 54'000'000.--. Im Rahmen einer neuen Schätzung wurde der
Wert auf Anordnung des Bezirksgerichts Uster, untere kantonale Aufsichtsbehörde
über Schuldbetreibung und Konkurs, am 16. Mai 2014 auf Fr. 60'160'000.--
festgelegt. Die dagegen von der A.________ AG eingereichten Beschwerden blieben
erfolglos.

A.b. Am 13. April 2015 ersuchte die A.________ AG das Betreibungsamt um die
Sistierung bzw. den Aufschub der Grundpfandverwertungsverfahren, eventuell sei
nach Beizug eines privaten Spezialisten ein Freihandverkauf durchzuführen. Das
Betreibungsamt gab dem Antrag tags darauf einstweilen statt und setzte der
Gesuchstellerin eine Frist von 90 Tagen um einen geeigneten Spezialisten zur
Durchführung des Freihandverkaufs vorzuschlagen. Zudem hielt es unter anderem
fest, dass die A.________ AG auf allfällige Haftungsklagen für einen
Mindererlös verzichte.

A.c. Dagegen gelangten sowohl die Bank B.________ wie die C.________ AG an das
Bezirksgericht, welches ihre Beschwerden zu einem Verfahren vereinigte. Die
A.________ AG erhob ebenfalls Beschwerde und beantragte, den in der
betreibungsamtlichen Verfügung aufgenommenen Haftungsverzicht aufzuheben bzw.
für nichtig zu erklären. Mit Beschluss vom 3. August 2015 hiess das
Bezirksgericht die Beschwerden der Bank B.________ und der C.________ AG gut
und wies das Betreibungsamt an, die Verwertung der beiden verpfändeten
Grundstücke unverzüglich durchzuführen. Die Beschwerde der A.________ AG
erachtete es mit einem eigenen Beschluss vom 3. August 2015 infolge der
Aufhebung der betreibungsamtlichen Verfügung im Parallelverfahren als
gegenstandslos.

B. 
Die A.________ AG focht die beiden bezirksgerichtlichen Beschlüsse beim
Obergericht des Kantons Zürich, obere kantonale Aufsichtsbehörde über
Schuldbetreibung und Konkurs, an. Sie verlangte im Wesentlichen, die
Verbindlichkeit der betreibungsamtlichen Verfügung vom 14. April 2015, mit
Ausnahme des Haftungsverzichts, festzustellen. Das Obergericht vereinigte die
beiden Verfahren und wies die Beschwerde am 7. Oktober 2015 ab, soweit es
darauf eintrat.

C. 
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 22. Oktober 2015 ist die A.________ AG an das
Bundesgericht gelangt. Die Beschwerdeführerin beantragt die Aufhebung des
obergerichtlichen Urteils und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz.
Eventualiter erneuert sie die im kantonalen Verfahren gestellten Anträge.
Das Obergericht hat auf eine Vernehmlassung zum Gesuch um aufschiebende Wirkung
verzichtet. Das Betreibungsamt und die Bank B.________ (Beschwerdegegnerin 1)
haben sich nicht vernehmen lassen. Die C.________ AG (Beschwerdegegnerin 2) hat
sich dem Gesuch widersetzt. Mit Präsidialverfügung vom 17. November 2015 ist
der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden.
Die Beschwerdeführerin reichte am 15. Februar 2016 eine weitere Eingabe beim
Bundesgericht ein.
Es sind die kantonalen Akten, aber keine Vernehmlassungen in der Sache
eingeholt worden.

Erwägungen:

1.

1.1. Gegen den Entscheid einer oberen kantonalen Aufsichtsbehörden in
Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist die Beschwerde in Zivilsachen
unabhängig eines Streitwertes gegeben (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2
lit. c BGG). Der Beschwerdeführerin steht ein schutzwürdiges Interesse an der
Anfechtung des vorinstanzlichen Entscheides zu (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG). Auf
die fristgerecht eingereichte Beschwerde ist aus dieser Sicht einzutreten.
Nicht berücksichtigt wird die nach Fristablauf erfolgte Eingabe der
Beschwerdeführerin vom 15. Februar 2016 (Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG).

1.2. Mit der Beschwerde in Zivilsachen kann die Verletzung von Bundesrecht
gerügt werden (Art. 95 BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht in diesem
Bereich grundsätzlich von Amtes wegen und mit freier Kognition an (Art. 106
Abs. 1 BGG). In der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der
angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 134 III 102 E. 1.1 S.
104). Die Verletzung verfassungsmässiger Rechte ist ebenfalls zu begründen
(Art. 106 Abs. 2 BGG), wobei hier das Rügeprinzip gilt (BGE 133 III 589 E. 2 S.
591). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel
sind nicht zulässig (Art. 99 Abs. 1 BGG).

2.

2.1. Die obere kantonale Aufsichtsbehörde kam - wie bereits die Erstinstanz -
zum Schluss, dass es keine Gründe gebe, wonach sich im konkreten Fall ein
Freihandverkauf aufdränge. Der Umstand, dass das Baurekursgericht über die
Beschwerde gegen den privaten Gestaltungsplan "D.________", der die beiden zu
verwertenden Grundstücke erfasse, noch nicht entschieden habe und dieser daher
noch nicht rechtskräftig sei, bilde kein Hindernis für die Zwangsversteigerung.
Die zeitlichen Vorgaben gemäss Art. 133 Abs. 1 SchKG seien für den
Freihandverkauf und für die Versteigerung die gleichen. Die Besonderheiten der
zu verwertenden Grundstücke und ihr hoher Wert stellten die Zwangsversteigerung
als solche noch nicht in Frage. Es gebe allerdings gute Gründe, sowohl im
Hinblick auf die Versteigerung und wie auch den Freihandverkauf einen
Sachverständigen mit besonderen Kenntnissen der Materie und des Marktes
beizuziehen. Ob dies im konkreten Fall angebracht sei, müsse infolge des
fehlenden Antrags nicht entschieden werden. Ohnehin sei es Sache des
Betreibungsamtes, externe Dritte beizuziehen, wenn es dies als nötig erachte.
Zudem stelle sich diese Frage zumeist erst, wenn die Beteiligten davon
betroffen sind, was in aller Regel im Zusammenhang mit der Erhebung und
Verlegung der diesbezüglichen Kosten der Fall ist. Schliesslich unterschied die
Vorinstanz das Tätigwerden mit Blick auf den Abschluss eines Freihandverkaufs
und den Abschluss als solchen. Letzterer unterliege den Voraussetzungen von
Art. 143b Abs. 1 SchKG i.V.m. Art. 156 SchKG, mithin sei die Zustimmung
sämtlicher Beteiligten (ausser derjenigen, die ohnehin gedeckt sind) sowie ein
konkretes Angebot mindestens in der Höhe der Schätzung erforderlich. Die
Bestimmung der einzubeziehenden Beteiligten setze wiederum ein rechtskräftiges
Lastenverzeichnis voraus.

2.2. Die Beschwerdeführerin besteht darauf, dass ihre zur Verwertung
gelangenden Grundstücke nur im Rahmen eines Freihandverkaufs das bestmögliche
Ergebnis erzielen können. Der Vorinstanz wirft sie einen Ermessensmissbrauch
vor, da sie in Abweichung von der betreibungsamtlichen Verfügung die
Zwangsversteigerung angeordnet habe.

3. 
Die Beschwerdeführerin kritisiert zunächst das Verfahren vor der Vorinstanz.

3.1. Die Vorinstanz hat auf die Einholung einer Stellungnahme bei den
Gegenparteien verzichtet, da sie die Beschwerde als offensichtlich unbegründet
einstufte und den Handel als spruchreif erachtete (Art. 322 Abs. 1 ZPO i.V.m.
Art. 20a Abs. 3 und Art. 84 GOG). Die Beschwerdeführerin bestreitet die
Voraussetzungen für den Verzicht auf eine Beschwerdeantwort. Ihrer Ansicht nach
hat die Vorinstanz zu Unrecht eine offensichtlich unbegründete Beschwerde
angenommen. Dadurch sei ihr als Beschwerdeführerin die Kenntnisnahme der
gegnerischen Argumente vorenthalten worden und es habe kein zweiter
Schriftenwechsel stattgefunden. Das Verfahren sei nicht korrekt durchgeführt
und stelle eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar.

3.2. Die Beschwerdeführerin behauptet zu Recht nicht, dass sie ihren Standpunkt
gegenüber der Vorinstanz nicht umfassend habe darlegen können. Damit kann von
einer Verweigerung ihres rechtlichen Gehörs und einer Verletzung von Art. 29
Abs. 2 BV keine Rede sein. Ob den Gegenparteien das rechtliche Gehör hätte
gewährt werden müssen, betrifft die Beschwerdeführerin nicht. Sie hat insoweit
kein schutzwürdiges Interesse an der Prüfung dieser Rüge (Art. 76 Abs. 1 lit. b
BGG).

4. 
Anlass zur vorliegenden Beschwerde bildet die Verwertungsart für zwei
pfandbelastete Grundstücke.

4.1. Das SchKG kennt als ordentliche Verwertungsart die öffentliche
Versteigerung der Vermögenswerte, weil diese in der Regel am meisten Gewähr
dafür bietet, dass ein objektiver Erlös erzielt werden kann (BGE 120 III 131 E.
1 S. 132). In der Regel werden auch Grundstücke auf dem Wege der
Zwangsversteigerung versilbert. Dies gilt für die Betreibung auf Pfändung, die
Betreibung auf Pfandverwertung und das Konkursverfahren sowie das
Nachlassverfahren (Art. 133 Abs. 1, Art. 156 Abs. 1, Art. 256 und Art. 322 ff.
SchKG), wobei das jeweilige Verfahren Besonderheiten kennt. Daneben besteht
unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit des Freihandverkaufs. Diese
ausserordentliche Verwertungsart untersteht nur dem Vollstreckungsrecht und ist
vom Schuldrecht klar abzugrenzen (BGE 131 III 237 E. 2.2 S. 239 mit Hinweisen;
LORANDI, Freihandverkauf von Grundstücken im Betreibungs- und Konkursverfahren,
BlSchK 2006 S. 1/2; STOFFEL/CHABLOZ, Voies d'exécution, 3. Aufl. 2016, Rz.
159). Sie setzt besondere Umstände voraus, die eine öffentliche Versteigerung
als unangemessen erscheinen lassen. Dem Betreibungsamt kommt bei der
Durchführung des Freihandverkaufs mit Blick auf die Ausgestaltung des
Verfahrens weitgehende Freiheit zu (LORANDI, a.a.O., S. 3; STAIBLE, Verwertung
von Vollstreckungssubstrat durch Betreibungs- und Konkursämter über private
Auktionsplattformen im Internet, BlSchK 2012 S. 87). So ist bei Grundstücken
aufgrund ihres Wertes und der besonderen Ausstattung allenfalls nur ein
beschränkter Interessenkreis vorhanden, welcher Umstand die Erzielung eines
bestmöglichen Erlöses erschweren kann. Dazu könnten (gemäss der im Urteil
erwähnten Kurzbeurteilung LORANDI vom 8. April 2015 zuhanden der
Beschwerdeführerin) beispielsweise Kunstsammlungen, Schlösser,
Industriekomplexe, Infrastrukturanlagen, von raumplanerischen Verfahren
erfasste Bauparzellen gehören. Ob der Anordnung des Freihandverkaufs statt der
Durchführung der Zwangsversteigerung der Vorzug zu geben ist, hängt vom
konkreten Fall ab, wobei dem Betreibungsamt ein erhebliches Ermessen eingeräumt
ist.

4.2. In der Sache bestreitet die Beschwerdeführerin, dass das Verfahren
überlang gedauert habe. Sie schildert die einzelnen Etappen und sieht die
Verantwortung bei den Beschwerdegegnerinnen. Dabei übergeht sie, dass die
Vorinstanz sich zum zeitlichen Moment einzig im Rahmen der Verwertungsart
äusserte und mit Hinweis auf die Lehre festhielt, dass die in Art. 133 Abs.1
SchKG statuierte Ordnungsfrist von drei Monaten sowohl für die Versteigerung
wie für den Freihandverkauf gelte. Dem kann nur beigepflichtet werden (vgl.
u.a. PIOTET, in: Commentaire romand, Poursuite et faillite, 2005, N. 2 zu Art.
133; STÖCKLI/DUC, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und
Konkurs, 2. Aufl. 2010, N. 3 zu Art. 133). Insoweit erweist sich das zeitliche
Moment für die Frage, ob sich ein Freihandverkauf statt einer Versteigerung
aufdrängt, nicht als massgebend. Die Frage eines Verwertungsaufschubs bildete
zudem nicht mehr Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens, auch wenn sich im
angefochtenen Urteil Ausführungen zu diesem Thema finden. Auf die von der
Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang beiläufig geäusserte Kritik am
erstinstanzlichen Entscheid, der ohnehin nicht Gegenstand des
bundesgerichtlichen Verfahrens bildet, ist daher nicht einzugehen.

4.3. Die Beschwerdeführerin begründet ihren Vorwurf des Ermessensmissbrauchs
und damit der Verletzung von Bundesrecht mit einer ausführlichen Schilderung
der zur Verwertung anstehenden Grundstücke und dem Hinweis auf deren sehr hohen
Wert. Die Vorinstanz hat diese Aspekte nicht übersehen und ist von einer nicht
"gewöhnlichen" Grundstücksverwertung ausgegangen. Hingegen betont sie, dass der
spezielle Charakter und der Wert der Grundstücke die Verwertungsart nicht
bereits zwingend vorgebe, sondern jeweils die konkreten Verhältnisse zu
beurteilen seien. Zudem könne das Betreibungsamt mit Blick auf die Vorbereitung
der Versteigerung - wie beim Freihandverkauf - einen Experten beiziehen, um die
erforderlichen Informationen zusammen zu tragen und gestützt darauf potentielle
Erwerber anzugehen. Mit diesem vorinstanzlichen Hinweis setzt sich die
Beschwerdeführerin nicht auseinander. Sie geht offenbar davon aus, dass einzig
im Verfahren des Freihandverkaufs ein Experte beigezogen werden könne, was
gerade nicht zutrifft. Zudem übersieht die Beschwerdeführerin, dass selbst im
Falle eines Freihandverkaufs bestimmte Anforderungen gegeben sein müssen, damit
diese Art der Verwertung zu einem Abschluss kommt. So muss insbesondere ein
konkretes Angebot vorliegen, das die Deckung der Beteiligten gewährleistet
(vgl. Urteil 5A_374/2013 vom 9. September 2013 E. 4.3). Andernfalls wäre doch
noch eine Versteigerung anzuordnen.

4.4. Dass der bestmögliche Erlös für die zur Verwertung anstehenden Grundstücke
nur durch einen Freihandverkauf erzielt werden könne, ist daher nicht zwingend.
Insoweit kann der Vorinstanz keine gesetzwidrige Ermessensbetätigung (vgl. BGE
134 III 323 E. 2 S. 324/325) vorgeworfen werden.

4.5. Im Falle antragsgemässer Entscheidung in der Sache will die
Beschwerdeführerin die betreibungsamtliche Verfügung vom 14. April 2015 Ziff. 4
Satz 3 (Verzicht auf Haftungsansprüche) aufheben bzw. für nichtig erklärt
haben. Da der vorinstanzliche Standpunkt, wonach die genannte Verfügung
vollumfänglich aufgehoben wird, zu schützen ist, braucht der diesbezügliche
Eventualantrag der Beschwerdeführerin nicht mehr geprüft zu werden.

5. 
Nach dem Gesagten ist der Beschwerde insgesamt kein Erfolg beschieden.
Ausgangsgemäss werden die Kosten der Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 66 Abs.
1 BGG). Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen, da den
Beschwerdegegnerinnen kein ersatzpflichtiger Aufwand entstanden ist (Art. 68
Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 10'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons
Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde über
Schuldbetreibung und Konkurs, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Juni 2016
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Levante

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben