Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.848/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_848/2015

Urteil vom 4. Oktober 2016

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Schöbi, Bovey,
Gerichtsschreiber von Roten.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Meuwly,
Beschwerdeführer,

gegen

B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Ingo Schafer,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Abänderung von Eheschutzmassnahmen (Unterhalt),

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, I.
Zivilappellationshof, vom 28. September 2015.

Sachverhalt:

A.

A.a. B.________ (1976) und A.________ (1964) heirateten 2003. Sie haben zwei
Kinder, C.________ (2004) und D.________ (2006).

A.b. Am 11. November 2010 stellten die Ehegatten gemeinsam ein Eheschutzgesuch,
welches mit dem Alkoholkonsum und psychischen Problemen des Ehemannes begründet
wurde. Mit Urteil vom 9. März 2011 ermächtigte der Präsident des Zivilgerichts
des Sensebezirks (Gerichtspräsident) die Parteien zum Getrenntleben und
verpflichtete A.________, der damals Krankentaggelder bezog, monatliche
Unterhaltsbeiträge von je Fr. 950.-- für seine beiden Kinder und von Fr. 400.--
für seine Ehefrau zu bezahlen.

A.c. Zuhanden der Invalidenversicherungsstelle des Kantons Freiburg erstellte
Dr. E.________ am 18. November 2011 ein Gutachten über A.________, welches von
einer Leistungsverminderung von maximal 20 % ausging. Mit Entscheid vom 24.
Januar 2012 wies die Invalidenversicherungsstelle den Antrag auf eine Rente ab.

B.

B.a. Mit Eingabe vom 29. Oktober 2014 stellte A.________ ein Gesuch um
Abänderung der Eheschutzmassnahmen. Er beantragte unter anderem die
Feststellung, dass er nicht in der Lage sei, für seine Kinder und seine Ehefrau
einen Unterhaltsbeitrag zu bezahlen. Diesem Ersuchen entsprach der
Gerichtspräsident mit Eheschutzurteil vom 19. März 2015.

B.b. Die dagegen von B.________ erhobene Berufung hiess das Kantonsgericht
Freiburg mit Urteil vom 28. September 2015 gut. In Abänderung des
erstinstanzlichen Entscheids wies es das Gesuch um Abänderung von
Eheschutzmassnahmen vom 29. Oktober 2014 kostenfällig ab.

C. 
Dagegen hat A.________ (Beschwerdeführer) am 22. Oktober 2015 Beschwerde in
Zivilsachen erhoben. Er beantragt, den Entscheid des Gerichtspräsidenten vom
19. März 2015 vollumfänglich zu bestätigen und die Gerichtskosten für das
Verfahren vor dem Kantonsgericht sowie seine Parteientschädigung in der Höhe
von Fr. 1'100.-- B.________ (Beschwerdegegnerin) aufzuerlegen. Eventualiter
beantragt er die Rückweisung an die Vorinstanz, alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. Schliesslich beantragt
der Beschwerdeführer für das Verfahren vor Bundesgericht die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege.
In ihrer Vernehmlassung vom 25. August 2016 beantragt die Beschwerdegegnerin
die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Sie ersucht ihrerseits um
unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. Das Kantonsgericht hat auf
Stellungnahme zur Beschwerde verzichtet.
Mit Schreiben vom 2. September 2016 lässt der Beschwerdeführer mitteilen, er
befinde sich seit dem 30. Mai 2016 im Zentrum für Suchtbehandlungen
"F.________" in U.________.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde richtet sich gegen den Endentscheid einer letzten
kantonalen Instanz, die als oberes Gericht in ihrer Eigenschaft als
Rechtsmittelinstanz über eine vermögensrechtliche Zivilsache entschieden hat
(Art. 72 Abs. 1, 75 Abs. 1 und 90 BGG). Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.--
(Art. 74 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 51 Abs. 4 BGG; BGE 133 III 393 E. 2 S. 395).
Die Beschwerde in Zivilsachen ist damit grundsätzlich zulässig. Der
Beschwerdeführer ist gemäss Art. 76 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt und
die Beschwerdefrist ist eingehalten (Art. 100 Abs. 1 BGG). Insofern kann auf
die Beschwerde eingetreten werden.

1.2. Eheschutzsachen gelten als vorsorgliche Massnahmen im Sinn von Art. 98 BGG
(BGE 133 III 393 E. 5.1 und 5.2 S. 396 f.; Urteil 5A_417/2011 vom 20. September
2011 E. 1.3), weshalb nur verfassungsmässige Rechte als verletzt angerufen
werden können (s. dazu BGE 133 III 585 E. 4.1 S. 588). Auch die Anwendung von
Bundesgesetzen prüft das Bundesgericht im Rahmen von Art. 98 BGG nur auf
Willkür, das heisst auf eine Verletzung von Art. 9 BV hin (vgl. BGE 116 II 625
E. 3b S. 628; Urteil 5A_261/2009 vom 1. September 2009 E. 1.2, nicht publ. in:
BGE 135 III 608). Hierfür gilt das strenge Rügeprinzip gemäss Art. 106 Abs. 2
BGG. Nach ständiger bundesgerichtlicher Praxis liegt Willkür nicht schon dann
vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder sogar
vorzuziehen wäre; sie ist erst gegeben, wenn ein Entscheid auf einem
offensichtlichen Versehen beruht, mit der tatsächlichen Situation in klarem
Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass
verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsempfinden zuwiderläuft (BGE
134 II 124 E. 4.1 S. 133; 135 V 2 E. 1.3 S. 4; 136 III 552 E. 4.2 S. 560).
Dabei genügt es nicht, wenn der angefochtene Entscheid sich nur in der
Begründung als unhaltbar erweist; eine Aufhebung rechtfertigt sich erst, wenn
er auch im Ergebnis verfassungswidrig ist (BGE 135 V 2 E. 1.3 S. 5; 136 I 316
E. 2.2.2 S. 319).

1.3. Mit der Beschwerde in Zivilsachen darf der Beschwerdeführer keine neuen
Tatsachen und Beweismittel vorbringen, es sei denn, erst der Entscheid der
Vorinstanz habe dazu Anlass gegeben (Art. 99 Abs. 1 BGG). Diese Voraussetzung
ist zum vornherein nicht erfüllt, soweit eine Tatsache sich zwar auf das
vorinstanzliche Prozessthema bezieht, jedoch erst nach dem Zeitpunkt
eingetreten ist, in welchem sie im vorinstanzlichen Verfahren letztmals hätte
berücksichtigt werden können (BGE 139 III 120 E. 3.1.2 S. 123). Der vom
Beschwerdeführer mit Schreiben vom 2. September 2016 vorgetragene Sachverhalt
ist daher unbeachtlich.

2.

2.1. Die Vorinstanz erwog, es sei zweifelhaft, ob überhaupt von einer
bedeutenden Änderung der Verhältnisse gesprochen werden könne. Die
gesundheitlichen und beruflichen Probleme des Beschwerdeführers seien bei
Erlass der Eheschutzmassnahmen bekannt gewesen. Insbesondere sei der
Beschwerdeführer bereits seit Januar 2010 und damit gut zehn Monate vor
Einleitung des Eheschutzverfahrens arbeitsunfähig gewesen, worauf der
Beschwerdeführer selber hinweise. Ferner würden sich die in den Akten
enthaltenen Arztzeugnisse nicht zu den Gründen für die teilweise bis zu 100 %
attestierte Arbeitsunfähigkeit äussern, weshalb gestützt auf diese
Arbeitszeugnisse (recte: Arztzeugnisse) eine Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit
gar nicht möglich sei. Ebenso habe der Beschwerdeführer die behaupteten
Eingliederungsmassnahmen bei der IV, allfällige Arbeitsversuche bzw.
-bemühungen und den Bescheid des RAV, wonach er nicht vermittelbar sei, nicht
dokumentiert. Damit sei nicht erstellt, ob der Beschwerdeführer die ihm
zumutbaren Bemühungen unternommen habe, um eine Arbeitsstelle zu finden.
Schliesslich hat die Vorinstanz bemängelt, dass kein neuer Entscheid der
Invalidenversicherungsstelle vorliege. Vom Beschwerdeführer sei zu erwarten,
dass er, sollte es ihm tatsächlich unmöglich sein, eine Arbeitsstelle zu
finden, dies vor der IV mittels eines erneuten Gesuchs belegt hätte, um seine
finanzielle Situation zu verbessern. Selbst wenn von einer bedeutenden und
dauerhaften Änderung auszugehen wäre, wäre diese daher selbstverschuldet. Die
Voraussetzungen für eine Abänderung der Eheschutzmassnahmen seien nicht
erfüllt.

2.2. Der Beschwerdeführer rügt Willkür in der Beweiswürdigung sowie in der
Anwendung von Art. 179 ZGB. Die willkürliche Beweiswürdigung sieht er darin
begründet, dass die Vorinstanz aktenwidrig behaupte, die
Eingliederungsmassnahmen des Beschwerdeführers bei der Invalidenversicherung
seien nicht dokumentiert. Er weist zur Begründung auf verschiedene - im
kantonalen Verfahren eingereichte oder von Amtes wegen beigezogene - Dokumente
hin. Ferner sei die Schlussfolgerung der Vorinstanz willkürlich, wonach die im
Recht liegenden Arztzeugnisse eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht
erlauben würden, da sie unspezifisch seien, denn seine psychisch begründete
Arbeitsunfähigkeit sei von Fachärzten bestätigt worden. Der Beweis für die
Arbeitsunfähigkeit sei mit den diversen ärztlichen Zeugnissen sowie dem
Gutachten erbracht worden. Ferner sei es willkürlich zu behaupten, der
Beschwerdeführer habe den Bescheid des RAV, wonach er nicht vermittelbar sei,
nicht dokumentiert. Folge nämlich aus den Arztzeugnissen die
Arbeitsunfähigkeit, sei der Beschwerdeführer per se nicht vermittelbar. Unter
dem Gesichtspunkt von Art. 179 ZGB rügt der Beschwerdeführer, es sei
willkürlich, mit Hinweis auf ein angebliches Selbstverschulden eine Abänderung
von vornherein auszuschliessen.

2.3. Die Beschwerdegegnerin führt aus, die gesundheitlichen Einschränkungen des
Beschwerdeführers seien seit dem Eheschutzurteil bis heute unverändert die
gleichen geblieben und dem Eheschutzrichter damals bekannt gewesen. Aus dem
später eingeholten, von Dr. E.________ erstellten Gutachten könne nur
geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer in keinem Zeitpunkt
erwerbsunfähig gewesen sei und keine IV-Rente erhalten werde. Trotz
vorliegender Arztzeugnisse könne somit nicht von einer Arbeitsunfähigkeit
seitens des Beschwerdeführers ausgegangen werden. Die Beweiswürdigung stehe
folglich keineswegs in Widerspruch mit der tatsächlichen Situation und sei auch
nicht willkürlich. Was die Anwendung von Art. 179 ZGB angeht, hält die
Beschwerdegegnerin dafür, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei bis
heute unverändert geblieben. Der Beschwerdeführer halte trotz gegenteiligen
Befundes der IV-Stelle daran fest, vollständig arbeitsunfähig zu sein. Er
bemühe sich deshalb auch nicht darum, eine Arbeitsstelle zu finden, sondern
begnüge sich damit, von der Sozialhilfe zu leben. Diese von ihm behauptete
negative Entwicklung habe sich der Beschwerdeführer selbst zuzuschreiben. Diese
Tatsache habe die Vorinstanz ohne Willkür berücksichtigen dürfen.

3.

3.1. Ändern sich die Verhältnisse, so passt das Gericht auf Begehren eines
Ehegatten die Massnahmen an oder hebt sie auf, wenn ihr Grund weggefallen ist
(Art. 179 Abs. 1 ZGB). Nach der Rechtsprechung setzt eine Abänderung von
Eheschutzmassnahmen voraus, dass seit der Rechtskraft des Urteils - namentlich
im Bereich der Einkommensverhältnisse - eine wesentliche und dauerhafte
Veränderung eingetreten ist oder dass sich die tatsächlichen Feststellungen,
die dem Massnahmeentscheid zugrunde lagen, nachträglich als unrichtig erwiesen
haben. Ein Ehegatte kann die Änderung ausserdem auch dann verlangen, wenn sich
der Entscheid als nicht gerechtfertigt erweist, weil dem Massnahmengericht
wesentliche Tatsachen nicht bekannt waren. Andernfalls steht die formelle
Rechtskraft des Eheschutzentscheides einer Abänderung entgegen. Eine Abänderung
ist ferner ausgeschlossen, wenn die vermeintlich neue Sachlage durch
eigenmächtiges, widerrechtliches, mithin rechtsmissbräuchliches Verhalten
herbeigeführt worden ist (Urteil 5P.473/2006 vom 19. Dezember 2006 E. 3,
Zusammenfassung in: FamPra.ch 2007 S. 373, bestätigt in: Urteil 5A_101/2013 vom
25. Juli 2013 E. 3.1; analog für die Abänderung vorsorglicher Massnahmen im
Scheidungsverfahren: BGE 141 III 376 E. 3.3.1 S. 378). Bei alledem gilt es zu
berücksichtigen, dass es im Eheschutzverfahren genügt, die behaupteten
Tatsachen glaubhaft zu machen (Urteile 5A_555/2013 vom 29. Oktober 2013 E. 3.1;
5A_661/2011 vom 10. Februar 2012 E. 2.3 mit Hinweis auf BGE 127 III 474 E. 2b/
bb S. 478).

3.2. Wie der Beschwerdeführer zu Recht darauf hinweist, war er im Zeitpunkt des
nunmehr abzuändernden Eheschutzentscheids unbestrittenermassen aus
gesundheitlichen Gründen arbeitsunfähig und erzielte ein Erwerbsersatzeinkommen
in Form von Krankentaggeldern, aufgrund derer Unterhaltsbeiträge zugesprochen
wurden. Der Wegfall der versicherten Leistungen und das damit verbundene
Versiegen seiner einzigen Einnahmequelle stellt ohne weiteres eine wesentliche
Veränderung (der finanziellen Verhältnisse des Unterhaltsschuldners) dar,
welche Anlass zu einer Neubeurteilung gegeben hätte.
Das Kantonsgericht hat die Frage, ob eine wesentliche Änderung der Verhältnisse
eingetreten sei, ausdrücklich offen gelassen; es erwog, selbst wenn von einer
wesentlichen Veränderung der Verhältnisse ausgegangen werden müsste, sei diese
selbstverschuldet. Dabei bezieht das Kantonsgericht dieses Selbstverschulden
auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer zwar eine gesundheitsbedingte
Arbeitsunfähigkeit behaupte, diese jedoch nicht glaubhaft zu machen vermöge.
Dieser Vorhalt zielt an der Sache vorbei, weshalb sich der angefochtene
Entscheid in seiner Begründung als unhaltbar erweist. Wie dargelegt, bezieht
sich die Veränderung der Verhältnisse auf den Wegfall des Erwerbs (ersatz)
einkommens und nicht auf die gesundheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit. Bei dieser
Ausgangslage ist die Frage des Leistungsvermögens des Unterhaltsschuldners
unter dem Aspekt des hypothetischen Einkommens zu prüfen (vgl. dazu namentlich
BGE 128 III 4 E. 4a S. 5 f. und 137 III 118 E. 2.3 S. 120 f. mit Hinweisen).
Im angefochtenen Urteil fehlen Tatsachenfeststellungen, die es gestatten
würden, zu überprüfen, ob der Entscheid unter dem Gesichtspunkt der Anrechnung
eines hypothetischen Einkommens auch im Ergebnis verfassungswidrig ist. Damit
ist die Beschwerde gutzuheissen, das angefochtene Urteil aufzuheben und die
Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.

4. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt die Beschwerdegegnerin; sie ist
kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und 68 Abs. 1 BGG). Sie
stellt allerdings ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
Gemäss Art. 64 Abs. 1 BGG gewährt das Bundesgericht einer bedürftigen Partei,
deren Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen, auf Antrag Befreiung von
der Bezahlung der Gerichtskosten. Nötigenfalls kann ihr ein Rechtsanwalt
beigegeben werden (Art. 64 Abs. 2 BGG). Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Die
Beschwerdegegnerin ist offensichtlich weitgehend mittellos, sie hat sich der
Beschwerde in guten Treuen widersetzen dürfen, und der Beizug eines Anwalts war
im vorliegenden Fall gerechtfertigt. Der Beschwerdeführer hat als obsiegende
Partei Anspruch auf eine Parteientschädigung seitens der Beschwerdegegnerin
(Art. 68 Abs. 2 BGG). Auch er hat ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und
Verbeiständung gestellt, dessen Voraussetzungen ebenfalls erfüllt sind. Sein
Gesuch ist indessen gegenstandslos geworden (BGE 109 Ia 5 E. 5 S. 11), soweit
es die Befreiung von den Gerichtskosten betrifft, weil er ohnehin keine
Verfahrenskosten zu tragen hat. Dagegen ist es nicht gegenstandslos geworden,
soweit es die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands zum Gegenstand
hat. Zwar wird dem obsiegenden Beschwerdeführer eine Parteientschädigung
zugesprochen. Da eine Parteientschädigung angesichts der prekären
wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschwerdegegnerin als von vornherein
uneinbringlich betrachtet werden muss, ist auch der Anwalt des
Beschwerdeführers sogleich aus der Bundesgerichtskasse zu entschädigen (vgl.
BGE 122 I 322 E. 3d S. 326 f.). Beide Parteien sind darauf hinzuweisen, dass
sie der Bundesgerichtskasse Ersatz zu leisten haben, falls sie später dazu in
der Lage sind (Art. 64 Abs. 4 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, I.
Zivilappellationshof, vom 28. September 2015 aufgehoben und die Sache zu neuem
Entscheid an das Kantonsgericht zurückgewiesen.

2.

2.1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wird
gutgeheissen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist, und es wird ihm
Rechtsanwalt Markus Meuwly als amtlicher Vertreter bestellt.

2.2. Das Gesuch der Beschwerdegegnerin um unentgeltliche Rechtspflege wird
gutgeheissen, und es wird ihr Rechtsanwalt Ingo Schafer als amtlicher Vertreter
bestellt.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt,
einstweilen indessen auf die Bundesgerichtskasse genommen.

4.

4.1. Rechtsanwalt Markus Meuwly wird aus der Bundesgerichtskasse eine
Entschädigung von Fr. 2'000.-- ausgerichtet.

4.2. Rechtsanwalt Ingo Schafer wird aus der Bundesgerichtskasse eine
Entschädigung von Fr. 1'500.-- ausgerichtet.

5. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Freiburg, I.
Zivilappellationshof, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Oktober 2016
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: von Roten

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