Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.846/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_846/2015

Urteil vom 26. Oktober 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Zbinden.

Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

1. Stadt Schaffhausen,
2. Volkswirtschaftsdepartement des Kantons Schaffhausen,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Einstellung des Verfahrens (Nachlassangelegenheit),

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 8.
September 2015.

Erwägungen:

1. 
Der Beschwerdeführer hat beim Bundesgericht mit Eingabe vom 21. Oktober 2015
(Postaufgabe) eine Verfügung der Präsidentin des Obergerichts des Kantons
Schaffhausen vom 8. September 2015 angefochten, mit welcher die Vorsitzende auf
eine Beschwerde gegen eine Verfügung des Volkswirtschaftsdepartementes des
Kantons Schaffhausen vom 10. Juli 2015 in der Erbschaftsangelegenheit
B.A.________ nicht eingetreten ist.

2. 

2.1. Die Beschwerde hat einen Antrag zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der
Beschwerde ist in Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen
Entscheids darzulegen, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das
kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 134 II 244 E.
2.1 S. 245), wobei eine allfällige Verletzung verfassungsmässiger Rechte vom
Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche
Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art.
106 Abs. 2 BGG; BGE 135 III 232 E. 1.2 S. 234). Blosse Verweise auf die Akten
und andere Rechtsschriften sind unzulässig (vgl. BGE 126 III 198 E. 1d). Wird
eine Sachverhaltsfeststellung beanstandet, muss in der Beschwerdeschrift
dargelegt werden, inwiefern diese Feststellung willkürlich oder durch eine
andere Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. Art. 29 Abs. 2 BV oder
Art. 8 ZGB) zustande gekommen ist (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.2.2 und 1.4.3 S.
255) und inwiefern die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens
entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 in fine BGG; BGE 135 I 19 E. 2.2.2 S.
22). Auf rein appellatorische Kritik am Sachverhalt tritt das Bundesgericht
nicht ein.

2.2. Die Präsidentin hat erwogen, in der angefochtenen Verfügung sei nur zu
prüfen gewesen, ob die Erbschaftsbehörde das Teilungsverfahren unter den
gegebenen Umständen zu Recht eingestellt und damit ohne Vorkehren abgeschlossen
habe; zudem habe im verwaltungsinternen Verfahren auch die festgesetzte Gebühr
beanstandet werden können. Dementsprechend könnten im vorliegenden
Beschwerdeverfahren grundsätzlich nur diese Punkte beurteilt werden. Dazu
müsste sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde in ihrem Antrag und insbesondere
auch in ihrer Begründung speziell darauf beziehen. Der Beschwerdeführer habe
sich in der Beschwerdeschrift ausschliesslich auf die Frage der Gültigkeit des
Testaments mit dem darin erwähnten Erbvorbezug bezogen. Er werfe der
Erbschaftsbehörde vor, insoweit ihre Sorgfaltspflicht nicht wahrgenommen zu
haben. Wie dem Beschwerdeführer schon mehrfach auch in der Begründung des
angefochtenen Entscheids mitgeteilt worden sei, habe die Erbschaftsbehörde im
verwaltungsrechtlichen Nachlassverfahren die Gültigkeit des Testaments nicht zu
überprüfen. Die ausschliesslich darauf bezogene und damit über den Gegenstand
des hier in Frage stehenden Verfahrens hinausgehende Beschwerdebegründung sei
somit nicht rechtsgenügend. Dem Beschwerdeführer sei daher eine Nachfrist
angesetzt worden, um insbesondere eine sachbezogene Begründung nachzureichen.
Auch in der nachgereichten Eingabe vom 31. August 2015 beziehe sich der
Beschwerdeführer - mit zusätzlichen Angaben zur angeblichen Fälschung -
ausschliesslich auf die Frage der hier nicht zu beurteilenden Gültigkeit des
Testaments, weshalb es nach wie vor an einer sachbezogenen rechtsgenügenden
Beschwerdebegründung fehle. Die Präsidentin trat daher auf die Beschwerde nicht
ein. Sie kam schliesslich in einer Eventualerwägung zum Schluss, dass sich der
Beschwerdeführer auch mit der sich zur Sache äussernden Erwägung 3 der
Vorinstanz nicht auseinandersetze und der angefochtene Entscheid auch insoweit
nicht zu beanstanden sei.

2.3. Der Beschwerdeführer zeigt in seinen Ausführungen nicht anhand der den
Entscheid tragenden Haupterwägung auf, inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt
willkürlich oder sonst wie gegen Bundesrecht verstossend festgestellt bzw.
Bundesrecht oder seine verfassungsmässigen Rechte verletzt haben soll. Da der
Beschwerdeführer nicht beide Erwägungen sachgerecht angefochten hat, kann offen
bleiben, ob die Beschwerde hinsichtlich der Eventualerwägung genügend begründet
ist (BGE 139 II 233 E 3.2 S. 236; 136 III 534 E. 2 S. 535).

2.4. Auf die offensichtlich nicht hinreichend begründete Beschwerde ist somit
im vereinfachten Verfahren durch den Präsidenten der Abteilung (Art. 108 Abs. 1
bzw. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG) unter Kostenfolge für den Beschwerdeführer
(Art. 66 Abs. 1 BGG) nicht einzutreten.

Demnach erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. Oktober 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Zbinden

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