Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.844/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_844/2015

Urteil vom 11. November 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Zbinden.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Bern, Zivilabteilung, 2. Zivilkammer,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Nichteintreten auf Eingabe (Rechtsverweigerung),

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts
des Kantons Bern, Zivilabteilung, 2. Zivilkammer,
vom 12. Oktober 2015.

Erwägungen:

1. 
Der Beschwerdeführer hat mit Eingabe vom 22. Oktober 2015 beim Bundesgericht
eine Verfügung des Instruktionsrichters des Obergerichts des Kantons Bern vom
12. Oktober 2015 angefochten. In dieser Verfügung (Verfahren Nr. ZK 15 518 +
519 SCB) ist der Instruktionsrichter auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers
vom 8. Oktober 2015 gegen die Entscheide CIV 15 4780 und 15 4783 des
Regionalgerichts Bern Mittelland vom 31. August 2015 nicht eingetreten.

2. 

2.1. Die Beschwerde hat einen Antrag zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der
Beschwerde ist in Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen
Entscheids darzulegen, welche Rechte der Beschwerdeführenden Partei durch das
kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 134 II 244 E.
2.1 S. 245), wobei eine allfällige Verletzung verfassungsmässiger Rechte vom
Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche
Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art.
106 Abs. 2 BGG; BGE 135 III 232 E. 1.2 S. 234). Wird eine
Sachverhaltsfeststellung beanstandet, muss in der Beschwerdeschrift dargelegt
werden, inwiefern diese Feststellung willkürlich oder durch eine andere
Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8
ZGB) zustande gekommen ist (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.2.2 und 1.4.3 S. 255) und
inwiefern die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend
sein kann (Art. 97 Abs. 1 in fine BGG; BGE 135 I 19 E. 2.2.2 S. 22). Auf rein
appellatorische Kritik am Sachverhalt tritt das Bundesgericht nicht ein.

2.2. Der Instruktionsrichter hat erwogen, die Eingaben des Beschwerdeführers
vom 8. Oktober 2015 enthielten einmal mehr bloss allgemeine, schwer
verständliche und nicht auf die angefochtenen Entscheide bezogene Kritik; sie
seien deshalb als querulatorisch und rechtsmissbräuchlich zu betrachten und
würden daher in Anwendung von Art. 132 Abs. 3 ZPO ohne weitere Behandlung
zurückgeschickt.

2.3. Der Beschwerdeführer zeigt in seinen Ausführungen nicht anhand der
Erwägungen des angefochtenen Entscheids auf, inwiefern die Vorinstanz
Bundesrecht oder seine verfassungsmässigen Rechte verletzt haben soll. Seine
Ausführungen beschränken sich auf eine Behauptung des Gegenteils, ohne aber zu
erläutern, inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt willkürlich oder sonst wie
gegen Bundesrecht verstossend festgestellt haben soll. Auf die offensichtlich
nicht hinreichend begründete Beschwerde ist somit im vereinfachten Verfahren
durch den Präsidenten der Abteilung (Art. 108 Abs. 1 bzw. Art. 108 Abs. 1 lit.
b BGG) unter Kostenfolge für den Beschwerdeführer (Art. 66 Abs. 1 BGG) nicht
einzutreten.

Demnach erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. November 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Zbinden

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