Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.842/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_842/2015

Urteil vom 26. Mai 2016

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Marazzi, Herrmann, Schöbi, Bovey,
Gerichtsschreiber Traub.

Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Detlev Hebeisen,
Beschwerdeführer,

gegen

B.A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Geiger,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
vorsorgliche Massnahmen (Ehescheidung),

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
des Kantons Zürich, I. Zivilkammer,
vom 15. September 2015.

Sachverhalt:

A. 

A.a. Die seit September 1998 verheirateten Eheleute A.A.________ und
B.A.________ sind Eltern der Zwillinge C.A.________ und D.A.________ (geb.
2009). Seit dem 1. Januar 2013 leben sie getrennt. Mit Eheschutzentscheid vom
26. November 2013 genehmigte das Bezirksgericht U.________ eine gleichentags
geschlossene Vereinbarung, worin die Parteien unter anderem die
Unterhaltsbeiträge für Ehegattin und Kinder regelten. A.A.________ wurde
verpflichtet, mit Wirkung von April bis Juni 2013 Unterhalt in Höhe von Fr.
800.-- für die Ehefrau sowie von Fr. 750.-- (zuzüglich allfälliger
Kinderzulagen) für jedes der beiden Kinder zu bezahlen. Der Betrag für die
Ehefrau sollte ab Juli 2013 (abhängig von der Wohnsituation) bis längstens März
2015 auf Fr. 1'100.-- und spätestens ab April 2015 auf Fr. 2'500.-- erhöht
werden.

A.b. Am 11. Februar 2014 hoben die Eheleute vor Bezirksgericht ein
Scheidungsverfahren an. Am 31. Juli 2014 stellte A.A.________ das Gesuch, die
Kinder- und Ehegattenunterhaltsbeiträge seien veränderten Verhältnissen
anzupassen. Mit Verfügung vom 27. Mai 2015 setzte das Bezirksgericht U.________
die für die Ehefrau zu bezahlenden Beiträge auf Fr. 1'530.-- (August 2014 bis
Oktober 2015) und Fr. 2'030.-- (November 2015 für die weitere Dauer des
Scheidungsverfahrens) fest, die für die Kinder zu bezahlenden Beiträge für den
gesamten Zeitraum auf je Fr. 750.-- (zuzüglich allfälliger Kinderzulagen).

B.
Auf Berufung von A.A.________ hin verpflichtete ihn das Obergericht, für die
Dauer des Scheidungsverfahrens ab August 2014 monatlich folgende
Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: für die Ehefrau bis Oktober 2015 Fr. 1'530.--,
danach Fr. 1'675.--; für jedes Kind Fr. 750.-- (zuzüglich allfälliger
Kinderzulagen). Es bestimmte, dass die ausstehenden Unterhaltsbeiträge - nach
Verrechnung der für die massgebenden Perioden bereits geleisteten Beiträge -
sofort fällig werden, die weiteren Beiträge jeweils auf den Ersten jeden Monats
im Voraus (Urteil vom 15. September 2015).

C.

C.a. A.A.________ führte am 21. Oktober 2015 Beschwerde in Zivilsachen mit den
Rechtsbegehren, die monatlichen Unterhaltsbeiträge seien wie folgt
festzusetzen: ab August 2014 bis zum Zeitpunkt, seit welchem er die
Krankenkassenprämien für die beiden Töchter nicht mehr zu bezahlen haben werde,
Fr. 370.-- für B.A.________ (Beschwerdegegnerin) und Fr. 400.-- für jedes Kind;
danach für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens Fr. 395.-- für die
Beschwerdegegnerin und Fr. 450.-- (jeweils zuzüglich allfälliger Kinder- und
Familienzulagen) für jedes Kind. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen für das
vorinstanzliche Verfahren seien neu zu regeln, eventuell sei die Sache zu
diesem Zweck an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter beantragt A.A.________,
seiner Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und es sei ihm die
unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsvertretung für das bundesgerichtliche
Verfahren zu bewilligen.

C.b. Die Beschwerdegegnerin und das Obergericht erhielten Gelegenheit, zum
Gesuch um aufschiebende Wirkung Stellung zu nehmen. Erstere beantragt, das
Gesuch sei abzuweisen. Ausserdem ersucht sie um Bewilligung der unentgeltlichen
Rechtspflege und Rechtsvertretung für das bundesgerichtliche Verfahren. Das
Obergericht verzichtete auf eine Stellungnahme.
Mit Verfügung vom 6. November 2015 erkannte der Präsident der II.
zivilrechtlichen Abteilung der Beschwerde die aufschiebende Wirkung für die bis
und mit September 2015 geschuldeten Unterhaltsbeiträge zu, wies das Gesuch im
Übrigen jedoch ab. Über das Gesuch der Beschwerdegegnerin um unentgeltliche
Rechtspflege werde später entschieden.

C.c. In der Sache hat das Bundesgericht die Akten beigezogen, aber keine
Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde richtet sich gegen einen verfahrensabschliessenden
Entscheid (Art. 90 BGG) in Zivilsachen (Art. 72 Abs. 1 BGG) einer letzten
kantonalen Instanz (Art. 75 Abs. 1 BGG) betreffend vorsorgliche Massnahmen im
Scheidungsverfahren (Art. 276 Abs. 1 ZPO; BGE 134 III 426 E. 2.2 S. 431).
Strittig sind Ehegatten- und Kinderunterhaltsbeiträge. Die Angelegenheit ist
vermögensrechtlicher Natur (Urteil 5A_705/2013 vom 29. Juli 2014 E. 1.1). Die
gesetzliche Streitwertgrenze ist erreicht (Art. 51 Abs. 1 lit. a und Abs. 4
sowie Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Die Beschwerde in Zivilsachen ist somit
grundsätzlich zulässig.

1.2. Geht es um vorsorgliche Massnahmen, so kann vor Bundesgericht nur die
Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 98 BGG; BGE 133 III
585 E. 4.1 S. 588). Es gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die
rechtsuchende Partei muss anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids
genau angeben, welches verfassungsmässige Recht verletzt wurde, und im
Einzelnen darlegen, worin die Verletzung besteht. Das Bundesgericht beurteilt
nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen (BGE 134
II 244 E. 2.2 S. 246; 133 II 396 E. 3.2 S. 399).

2.

2.1. Die strittige Festlegung der Unterhaltsbeiträge für die Dauer des
Scheidungsprozesses erfolgte nicht originär, sondern im Rahmen eines
Abänderungsverfahrens. Sie bezieht sich auf eine Regelung im vorangegangenen
Eheschutzverfahren, welche wiederum auf einer richterlich genehmigten
Vereinbarung beruht (Eheschutz-Konvention und bezirksgerichtliches Urteil vom
26. November 2013).

2.2. Im Scheidungsverfahren trifft das Gericht die nötigen vorsorglichen
Massnahmen; dabei sind die Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der
ehelichen Gemeinschaft (Art. 171 ff. ZGB) sinngemäss anwendbar (Art. 276 Abs. 1
ZPO). Bestehende eheschutzrichterliche Regelungen (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 und
Abs. 3 in Verbindung mit Art. 163 ZGB; zum Kindesunterhalt: Ivo Schwander, in:
Basler Kommentar, ZGB I, 5. Aufl. 2014, N. 11 zu Art. 176 ZGB) bleiben wirksam,
bis sie allenfalls durch eine vorsorgliche Massnahme des Scheidungsgerichts
geändert resp. ersetzt werden (Art. 276 Abs. 2 ZPO; BGE 137 III 614 E. 3.2.2 S.
616; Ombline de Poret Bortolaso, Le calcul des contributions d'entretien, in:
SJ 2016 II S. 144; Siehr/Bähler, in: Basler Kommentar, ZPO, 2. Aufl. 2013, N.
10 zu Art. 276 ZPO; Annette Spycher, in: Berner Kommentar, ZPO Bd. II, 2012, N.
19 zu Art. 271 ZPO).

2.3. Vorsorgliche Massnahmen zur Regelung der ehelichen Rechte und Pflichten im
Eheschutz- sowie während des Scheidungsverfahrens werden mit Ablauf der
Rechtsmittelfrist formell rechtskräftig und damit grundsätzlich unwiderruflich
(zum allgemeinen zivilprozessualen Grundsatz: BGE 141 III 43 E. 2.5.2 S. 46;
LORENZ DROESE, Res iudicata ius facit, 2015, S. 150). Soweit ein neues Gesuch
auf dem gleichen Sachverhalt beruht wie ein früheres Begehren, steht ihm
insoweit der Einwand der  res iudicataentgegen (BGE 141 III 376 E. 3.3.4 S. 381
mit Hinweisen; RAINER SCHUMACHER, Res judicata: Wie kräftig wirkt die
Rechtskraft der Endentscheide über vorsorgliche Massnahmen?, in: Anwaltsrevue
2016, S. 135 ff.).

2.4. Auf der andern Seite sind vorläufige Unterhaltsregelungen im Eheschutz-
und Scheidungsverfahren eingeschränkt rechtsbeständig, da sie im summarischen
Verfahren getroffen werden (Art. 271 lit. a und Art. 276 Abs. 1 ZPO; Isenring/
Kessler, in: Basler Kommentar, ZGB I, 5. Aufl. 2014, N. 1 zu Art. 179 ZGB). Mit
Blick auf die für diese Verfahrensart vorgesehenen Vereinfachungen vorab der
Verfahrensinstruktion (vgl. Art. 254 ff. ZPO) ergänzen spezielle, weiter
gefasste Abänderungsgründe die allgemeinen Revisionstatbestände (vgl. Art. 328
ff. ZPO; Schumacher, a.a.O., S. 136). Die Rechtskraft der vorsorglichen
Unterhaltsregelung kann demnach auch unter folgenden Voraussetzungen
durchbrochen werden:

2.4.1. Vorsorgliche Massnahmen können angepasst werden, wenn sich die
massgebenden Verhältnisse wesentlich und dauernd verändert haben (Art. 276 Abs.
1ZPO in Verbindung mit Art. 179 Abs. 1 ZGB; Isenring/Kessler, a.a.O., N. 3 zu
Art. 179 ZGB). Eine Partei kann sich aber nicht auf eine veränderte Sachlage
berufen, wenn sie diese durch eigenmächtiges, widerrechtliches Verhalten selber
herbeigeführt hat. Das Gleiche gilt, wenn die angeführten Veränderungen im
Zeitpunkt des früheren Entscheids vorhersehbar und bei der Festsetzung des
Unterhaltsbeitrages berücksichtigt worden sind (BGE 141 III 376 E. 3.3.1 S.
378).

2.4.2. Des Weitern können vorsorgliche Massnahmen aufgehoben oder abgeändert
werden, wenn der frühere Entscheid auf unzutreffenden Voraussetzungen beruhte.
Dies trifft namentlich zu, wenn sich die tatsächlichen Umstände, die dem
Massnahmeentscheid zugrunde gelegt wurden, nachträglich als unrichtig erwiesen
bzw. nicht wie prognostiziert verwirklicht haben, oder wenn sich der Entscheid
im Ergebnis als nicht gerechtfertigt herausstellt, weil dem Massnahmegericht
erhebliche Tatsachen nicht bekannt gewesen sind (vgl. Art. 268 Abs. 1 ZPO;
Urteil 5A_22/2014 vom 13. Mai 2014 E. 3.1 mit Hinweisen; de Poret Bortolaso,
a.a.O., S. 162; Isenring/Kessler, a.a.O., N. 4 zu Art. 179 ZGB).

2.5. So wie über die Scheidungsfolgen eine genehmigungsbedürftige Konvention
geschlossen werden kann (Art. 279 ZPO), können auch die Unterhaltsregelungen im
Eheschutz- und Scheidungsverfahren (Art. 176 ZGB und Art. 276 ZPO) auf 
Vereinbarung beruhen. Eine Übereinkunft ermöglicht es den Parteien,
Ungewissheiten bezüglich der beurteilungsrelevanten Tatsachen oder deren
rechtlicher Tragweite endgültig zu bereinigen (vgl. Urteile 5A_688/2013 vom 14.
April 2014 E. 8.2 und 5A_187/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 7.1 [betreffend
Vereinbarungen zu den Scheidungsfolgen]). Eine richterliche Beteiligung in Form
eines Vergleichsvorschlages sowie der (erforderlichen) Genehmigung (vgl. Urteil
5A_128/2012 vom 16. Juli 2012 E. 2.4; Sutter-Somm/Stanischewski, Kommentar zur
Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, N. 4 zu Art. 276 ZPO sowie
Sutter-Somm/Gut, a.a.O., N. 5 und 5a zu Art. 279 ZPO; Siehr/Bähler, a.a.O., N.
7 zu Art. 271 ZPO und N. 1b zu Art. 279 ZPO) ändert nichts daran, dass die
Parteien dabei einen relativ weit gefassten Gestaltungsspielraum haben (vgl.
Art. 279 Abs. 1 ZPO). Soweit mit der gütlichen Einigung eine vollständige
Beurteilung der Tatsachen und ihrer rechtlichen Tragweite vermieden werden
sollte, bleiben die betreffenden Teile der Regelung unabänderlich (erwähntes
Urteil 5A_187/2013 E. 7.1).

2.6. Vor diesem Hintergrund sind die Möglichkeiten, eine  auf Vereinbarung
beruhende Eheschutzmassnahme oder vorsorgliche Massnahme im Scheidungsverfahren
abzuändern, eingeschränkt. Es gelten die gleichen Restriktionen, wie sie die
Rechtsprechung für die Scheidungskonventionen umschrieben hat (vgl. erwähnte
Urteile 5A_688/2013 und 5A_187/2013, je a.a.O.) :

2.6.1. Eine Anpassung kann nur verlangt werden, wenn erhebliche tatsächliche
Änderungen Teile des Sachverhalts betreffen, welche im Zeitpunkt der
Vereinbarung als feststehend angesehen wurden. Keine Anpassung an wesentlich
und dauernd veränderte Verhältnisse gibt es hingegen bezüglich Tatsachen,
welche vergleichsweise definiert worden sind, um eine ungewisse Sachlage zu
bewältigen (sog.  caput controversum), zumal hier eine Referenzgrösse fehlt, an
welcher die Erheblichkeit einer allfälligen Veränderung gemessen werden könnte.
Vorbehalten bleiben neue Tatsachen, die klarerweise ausserhalb des Spektrums
der künftigen Entwicklungen liegen, welche aus Sicht der Vergleichsparteien
möglich (wenn auch ungewiss) erschienen.

2.6.2. Auch die Berichtigung einer vorsorglichen Massnahme wegen originär
unzutreffender Entscheidungsgrundlagen ist eingeschränkt, soweit die
Unterhaltsregelung auf einer Vereinbarung fusst, mit welcher die Parteien eine
Rechtsstreitigkeit definitiv beenden wollten. Eine Änderung kommt generell nur
im Falle eines rechtserheblichen Willensmangels, das heisst bei Irrtum (Art. 23
ff. OR), Täuschung (Art. 28 OR) oder Drohung (Art. 29 f. OR), in Frage. Ein
Irrtum ist erheblich, wenn beide Parteien beim Abschluss der Vereinbarung einen
bestimmten Sachverhalt als gegeben vorausgesetzt haben, dieser sich
nachträglich jedoch als unrichtig erwiesen hat, oder wenn eine Partei
irrtümlich von einer Tatsache ausgegangen ist, ohne die sie die Vereinbarung
(für die andere Partei ersichtlich) so nicht abgeschlossen hätte. Die weiter
gefassten Möglichkeiten der Berichtigung eines auf unzutreffenden
Voraussetzungen beruhenden Entscheids (oben E. 2.4.2) kommen nicht zum Tragen.
Im Bereich des  caput controversum besteht ohnehin kein Raum für einen Irrtum;
andernfalls würden gerade die Fragen wieder aufgerollt, derentwegen die
Beteiligten den Vergleich - mit dem Ziel einer endgültigen Regelung -
geschlossen haben (BGE 130 III 49 E. 1.2 S. 52).

3.
Der Beschwerdeführer bringt vor, der angefochtene Entscheid beruhe in
verschiedenen Punkten auf offensichtlichem Versehen. Die Annahmen der
Vorinstanz führten zu einem Resultat, das in einem klaren Widerspruch zur
tatsächlichen Situation stehe; damit verletzten sie das Willkürverbot (Art. 9
BV). Die Rügen sind anhand der in E. 2.4 bis 2.6 umrissenen Vorgaben zu
beurteilen.

3.1.

3.1.1. Das Obergericht rechnete dem Beschwerdeführer ein Nettoeinkommen von
insgesamt Fr. 6'130.-- an. Dieses besteht zum grösseren Teil aus dem Entgelt
für eine Tätigkeit als Instruktor im Ausbildungszentrum E.________. Dafür
setzte die Vorinstanz statt des aktuellen Lohnes von Fr. 4'000.-- ein früher
erzieltes Gehalt in Höhe von Fr. 4'600.-- ein; es liege eine freiwillige
Einkommensreduktion vor, welche nicht berücksichtigt werden dürfe. Der
Beschwerdeführer macht geltend, eine auf den 1. Juli 2014 wirksam gewordene
Änderung des Arbeitsvertrages sei nicht mit einem Einkommensverzicht verbunden
gewesen. Vielmehr sei er vorher nur mit einem garantierten Pensum von 40-50 %
im Stundenlohn angestellt gewesen, danach indessen mit einem festen Pensum zu
60 %. Die faktische Reduktion des Einkommens beruhe darauf, dass im
Eheschutzentscheid vom 26. November 2013 auf die Einkünfte der Jahre 2011 und
2012 abgestellt worden sei. Damals habe er infolge von personellen Engpässen
Mehrstunden leisten müssen, welche zu Pensen von rund 65 % (2011) resp. über 75
% (2012) geführt hätten. Mit einer solchen Aufstockung sei für die Folgezeit
nicht mehr zu rechnen gewesen, weshalb kein höheres als ein 60-prozentiges
Pensum erreichbar gewesen sei. Ihm bei diesem Stand der Dinge vorzuhalten, er
habe sein Einkommen freiwillig reduziert, sei willkürlich. Das Einkommen aus
der Instruktorentätigkeit sei daher auf Fr. 4'000.-- festzusetzen.

3.1.2. Das Vorgehen des Obergerichts, ein Einkommen aus der Tätigkeit als
Instruktor anzurechnen, welches über dem tatsächlich erzielten liegt, ist nicht
schlichtweg unhaltbar. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, weshalb im
Zeitpunkt des Eheschutzentscheides vom 26. November 2013 noch nicht absehbar
gewesen sein sollte, dass die zugrunde gelegten (hohen) Einkünfte der Jahre
2011 und 2012 in den Folgejahren nicht mehr erzielt werden dürften. Über die
Lohnperspektiven wurde eine Prognose getroffen und im Entscheid berücksichtigt.
Somit entfällt die Möglichkeit, den Eheschutzentscheid veränderten
tatsächlichen Verhältnissen anzupassen, dies schon unabhängig davon, dass er
auf Vereinbarung beruht (oben E. 2.4.1). Sollte dieser Punkt zum  caput
controversum der zugrundeliegenden Vereinbarung gehört haben, könnte eine
erhebliche tatsächliche Veränderung ohnehin nicht geltend gemacht werden (E.
2.6.1). Ebenso scheidet die Möglichkeit aus, die Unterhaltsregelung wegen eines
Irrtums abzuändern. Da der Eheschutzentscheid auf einer Parteivereinbarung
beruht, gilt ausserhalb des  caput controversum das Erfordernis eines
Willensmangels nach Art. 23 ff. OR. Ein wesentlicher Irrtum wird weder geltend
gemacht noch ist ein solcher ersichtlich. Wird hingegen die Vergleichsgrundlage
in Zweifel gezogen, so fällt die Irrtumsanfechtung von vornherein ausser
Betracht (E. 2.6.2).

3.1.3. Die Festlegung des Einkommens aus der Instruktorentätigkeit ist nach dem
Gesagten rechtsbeständig. Hier (noch) nicht relevant ist die vom
Beschwerdeführer als unhaltbar bezeichnete Schlussfolgerung der Vorinstanz, es
sei ein Lohnverzicht gegeben, welcher die Anrechnung eines hypothetischen
Einkommens rechtfertige (vgl. BGE 128 III 4 E. 4a S. 6). Da formell
rechtskräftigen vorsorglichen Massnahmen im Scheidungsverfahren nicht die
gleiche Rechtswirkung zukommt wie einem im ordentlichen (Klage-) Verfahren
ergangenen Urteil (vgl. oben E. 2.3 und E. 2.4), präjudiziert die Bestimmung
des massgebenden Lohns die Nebenfolge des Scheidungsurteils nicht (BGE 141 III
376 E. 3.4 S. 381; Schumacher, a.a.O., S. 136; Siehr/Bähler, a.a.O., N. 2 zu
Art. 276 ZPO).

3.2. Neben seiner Instruktorentätigkeit bewirtschaftet der Beschwerdeführer
einen landwirtschaftlichen Betrieb. Dazu hielt die Vorinstanz fest, der Ehemann
habe weder dargetan, dass das im Eheschutzverfahren anerkannte (hypothetische)
Einkommen aus dem Betrieb von monatlich Fr. 1'533.-- auf unrichtigen
tatsächlichen Voraussetzungen beruhe, noch dass sich die Verhältnisse danach
unvorhersehbar und dauerhaft geändert hätten. Es bleibe daher beim in der
Eheschutzvereinbarung eingesetzten Betrag.

3.2.1. Zum unterstellten Einkommen aus der Bewirtschaftung des eigenen
landwirtschaftlichen Betriebs bringt der Beschwerdeführer vor, die Vorinstanz
verkenne, dass die vor dem Eheschutzrichter getroffene Vereinbarung nicht auf
ausgewiesene Einkünfte abstelle, sondern auf die Annahme, dass der Ehemann zu
60 % als Instruktor sowie zu 20 % im Nebenerwerb arbeite und im eigenen
Landwirtschaftsbetrieb einen Ertrag generiere, der 20 % des
Instruktoreneinkommens entspreche. Der Ertragsverlauf der Jahre 2010 bis 2013
zeige, dass diese Annahme in einem klaren Widerspruch zu den tatsächlichen
Verhältnissen stehe. In willkürlicher Weise übergangen habe die Vorinstanz
auch, dass die Ehefrau im Frühjahr 2014 die Verträge betreffend die auf dem Hof
befindlichen Pensionspferde vorzeitig aufgelöst und "alle aus der
Manneserrungenschaft angeschafften Pferde samt Pferdeausstattungen" bei ihrem
Auszug mitgenommen habe. Damit könne er den Pferde- und Pensionsbetrieb nicht
mehr gleich wie zuvor weiterführen; eine Betriebsumstellung sei notwendig. Ohne
Nutztiere, das heisst nur mit Acker- und Futterbau sowie Spezialkulturen, werfe
der Betrieb monatlich nur 500 Franken ab.

3.2.2. Die Heranziehung des Instruktorenlohnansatzes als Berechnungsgrundlage
in der eheschutzrichterlich genehmigten Vereinbarung hat keinen Bezug zur
Notwendigkeit, den Hof umzustrukturieren. Soweit die angerufenen Umstände nicht
zu den Grundlagen der (prinzipiell rechtsbeständigen) ursprünglichen Festlegung
gehören, bilden selbst unerwartete Entwicklungen keinen Titel, um die
Unterhaltsbeiträge gestützt auf Art. 276 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 179
Abs. 1 ZGB abzuändern. Was sodann die gewählte Berechnungsgrundlage als solche
anbetrifft, macht der Beschwerdeführer zwar zutreffend geltend, dass es
sachlich kaum gerechtfertigt ist, statt des betrieblichen Ertrages den Ansatz
für den Instruktorenlohn heranzuziehen. Insofern beruht die gerichtliche
Eheschutzvereinbarung durchaus auf einer fehlerhaften Annahme. Dies begründet
aber keine Willkür des angefochtenen Urteils: Der für die Instruktorentätigkeit
massgebende Lohnansatz wurde im Rahmen der Vereinbarung behelfsmässig
herangezogen, offenkundig weil die effektiven betrieblichen Einkünfte ungewiss
waren. Gehört die Frage zum  caput controversum der Vereinbarung, so besteht
selbst im Falle eines Irrtums kein Abänderungsgrund (oben E. 2.6.2). Ohnehin
wäre ein Irrtum nicht ersichtlich, so dass eine im Ergebnis unhaltbare
vorinstanzliche Feststellung über den Ertrag aus dem landwirtschaftlichen
Gewerbe auch dann ausscheidet, wenn man davon ausgehen wollte, dass die
Parteien das betreffende Teileinkommen zu den als feststehend angenommenen
Tatsachen zählten.

3.3.

3.3.1. Hinsichtlich seines Lebensbedarfs macht der Beschwerdeführer geltend,
das Obergericht habe bei der Position "Wohnkosten, Zinsendienst" im klaren
Widerspruch zur tatsächlichen Situation - mithin willkürlich - unberücksichtigt
gelassen, dass die Hypothekarzinsen monatlich mit Fr. 750.-- (nicht bloss mit
Fr. 683.--) zu Buche schlügen und dass er aufgrund gesetzlicher Vorgaben zur
Amortisation verpflichtet sei. Seine Wohnkosten seien auf Fr. 1'200.--
festzusetzen.

3.3.2. Das Obergericht erwog, die Amortisation von Grundpfandschulden
(Hypothekardarlehen) stelle Vermögensbildung dar (dazu Urteil 5P.498/2006 vom
18. Juni 2007 E. 4.4.2); sie sei deshalb bei der Berechnung der
Unterhaltsbeiträge nur zu berücksichtigen, wenn der Schuldner gesetzlich oder
vertraglich zur Tilgung verpflichtet sei und die finanziellen Verhältnisse es
zuliessen. Die Parteien hätten die Amortisationszahlungen im Eheschutzverfahren
zu rund einem Drittel berücksichtigt. Für eine vollumfängliche Berücksichtigung
bleibe wegen der engen finanziellen Verhältnisse der Parteien kein Raum. Seit
dem Eheschutzverfahren hätten sich die Wohnkosten zudem nicht wesentlich
verändert; daher sei wie in der Eheschutzvereinbarung von Wohnkosten über Fr.
860.-- auszugehen. Der Beschwerdeführer führt nicht aus, weshalb das
vorinstanzliche Erkenntnis in diesem Punkt unhaltbar sei (Art. 98 und 106 Abs.
2 in Verbindung mit Art. 42 BGG). Diesbezüglich kann das Rechtsmittel somit
nicht an die Hand genommen werden.

4.
Insgesamt ist der Beschwerde kein Erfolg beschieden. Das angefochtene Urteil
ist in den gerügten Punkten weder willkürlich noch verletzt es in anderer
Hinsicht verfassungsmässige Rechte (E. 1.2).

5.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Indessen ist das Gesuch des
Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege gutzuheissen, da die
Prozessarmut offensichtlich und die Beschwerdeführung nicht aussichtslos ist
(Art. 64 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist durch den ihn vertretenden
Rechtsanwalt zu verbeiständen (Art. 64 Abs. 2 BGG). Der Beschwerdegegnerin ist
in der Sache selber kein entschädigungspflichtiger Vertretungsaufwand
entstanden, da keine Vernehmlassung eingeholt wurde (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).
Ihr Begehren, das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung sei
(vollumfänglich) abzuweisen (Eingabe vom 4. November 2015), war aussichtslos
(Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG); es entspricht nicht der ständigen Praxis des
Bundesgerichts (vgl. Verfügung vom 6. November 2015). Das Gesuch der
Beschwerdegegnerin um unentgeltliche Rechtspflege ist damit abzuweisen, soweit
es nicht gegenstandslos geworden ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.

2.

2.1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wird
gutgeheissen.

2.2. Das Gesuch der Beschwerdegegnerin um unentgeltliche Rechtspflege wird
abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos ist.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt,
jedoch einstweilen auf die Bundesgerichtskasse genommen.

4. 
Rechtsanwalt Detlev Hebeisen wird aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 2'000.--
entschädigt.

5. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. Mai 2016
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Traub

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