Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.841/2015
Zurück zum Index II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2015
Retour à l'indice II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2015


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_841/2015

Urteil vom 12. November 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,
Beschwerdegegner,

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Mittelland Nord.

Gegenstand
Besuchsrecht etc.,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den
Entscheid vom 22. September 2015 des Obergerichts des Kantons Bern
(Zivilabteilung, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht).

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 22. September
2015 des Obergerichts des Kantons Bern, das Beschwerden der (an ... leidenden)
Beschwerdeführerin gegen die (durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
Mittelland Nord angeordnete) Unterstellung ihres 2008 geborenen, seit dem 1.
August 2015 bei den Grosseltern väterlicherseits untergebrachten Kindes unter
die gemeinsame elterliche Sorge sowie gegen die Einräumung eines Besuchsrechts
an die Beschwerdeführerin (zwei Wochenenden pro Monat, Ferien- und
Feiertagsbesuchsrecht) abgewiesen hat,
in das nachträgliche Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche
Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren,

in Erwägung,
dass das Obergericht hinsichtlich des (von der Beschwerdeführerin vor
Bundesgericht allein angefochtenen) Besuchsrechts erwog, die Vorinstanz habe
ihr Ermessen offensichtlich nicht überschritten, das von der Beschwerdeführerin
gewünschte noch ausgedehntere Kontaktrecht könnte in Anbetracht ihrer
gesundheitlichen Beeinträchtigungen das Kindeswohl gefährden, ausserdem sei das
Kontaktrecht des Beschwerdegegners (Kindsvater) zu berücksichtigen, das Kind
müsse zuerst an seinem neuen Aufenthaltsort bei den Grosseltern zur Ruhe
kommen, bevor eine Änderung des Besuchsrechts in Betracht gezogen werden könne,
zumal es einstweilen darum gehe, mit der neuen Ordnung Erfahrungen zu sammeln,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG von vornherein unzulässig ist, soweit
die Beschwerdeführerin Anträge stellt und Rügen erhebt, die über den Gegenstand
des obergerichtlichen Entscheids vom 22. September 2015 hinausgehen,
dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine
Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird,
inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42
Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108
Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen
Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und
warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S.
287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu
begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar
und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen
ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen
Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E.
1.4 S. 287 f.),
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht
rechtsgenüglich auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass es insbesondere nicht genügt, den Sachverhalt aus eigener Sicht zu
schildern und die vom Obergericht widerlegten Einwendungen vor Bundesgericht zu
wiederholen,
dass die Beschwerdeführerin erst recht nicht nach den gesetzlichen
Anforderungen anhand der Erwägungen des Obergerichts aufzeigt, inwiefern dessen
Entscheid vom 22. September 2015 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende
Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und
b BGG nicht einzutreten ist,
dass der Beschwerdeführerin infolge der Aussichtslosigkeit der Beschwerde die
unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG),
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1
BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge
kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Bern und der
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Mittelland Nord schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. November 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben