Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.837/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_837/2015

Urteil vom 22. Oktober 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Zbinden.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungs- und Konkursamt der Bezirke Leuk und westlich Raron.

Gegenstand
Beschwerdeführung; Zuständigkeit der Behörden,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts des Kantons Wallis,
Beschwerdebehörde in Schuldbetreibung und Konkurs, vom 8. Oktober 2015.

Erwägungen:

1. 
A.________ hat mit Eingabe vom 21. Oktober 2015 beim Bundesgericht gegen den
Entscheid des Kantonsgerichts Wallis vom 8. Oktober 2015 Beschwerde erhoben,
mit dem diese Instanz auf eine Eingabe des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist, weil mit der Beschwerde kein Entscheid einer unteren Aufsichtsbehörde
angefochten worden sei. Der Beschwerdeführer hat seine erste Eingabe mit einem
weiteren bereits am 20. Oktober 2015 der Post übergebenen Schriftsatz ergänzt.
Er ersucht um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und um unentgeltliche
Rechtspflege.

2. 

2.1. Die Beschwerde hat einen Antrag zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der
Beschwerde ist in Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen
Entscheids darzulegen, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das
kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 134 II 244 E.
2.1 S. 245), wobei eine allfällige Verletzung verfassungsmässiger Rechte vom
Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche
Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art.
106 Abs. 2 BGG; BGE 135 III 232 E. 1.2 S. 234).

2.2. Weder die erste Eingabe, die sich auf den Satz "Ich erhebe Beschwerde"
beschränkt noch die zweite vom 20. Oktober 2015 nehmen Bezug auf die Erwägungen
des angefochtenen Entscheids der Vorinstanz, wonach kein Entscheid einer
unteren Aufsichtsbehörde angefochten worden ist. Auf die offensichtlich nicht
hinreichend begründete Beschwerde ist somit im vereinfachten Verfahren durch
das präsidierende Mitglied der Abteilung (Art. 108 Abs. 1 bzw. Art. 108 Abs. 1
lit. b BGG) unter Kostenfolge für den Beschwerdeführer (Art. 66 Abs. 1 BGG)
nicht einzutreten.

3. 
Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung
gegenstandslos.

4. 
Wie die bisherigen Ausführungen zeigen, hat sich die Beschwerde als von Anfang
an aussichtslos erwiesen. Fehlt es somit an einer der materiellen
Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, ist das
entsprechende Gesuch des Beschwerdeführers abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungs- und Konkursamt der
Bezirke Leuk und westlich Raron und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis,
Beschwerdebehörde in Schuldbetreibung und Konkurs, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Oktober 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zbinden

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