Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.833/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_833/2015

Urteil vom 20. Oktober 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Zbinden.

Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I.
Zivilkammer, vom 7. Oktober 2015.

Erwägungen:

1. 
Mit Urteil vom 25. März 2015 wies das Einzelgericht im summarischen Verfahren
am Bezirksgericht Horgen das von A.A.________ im Namen und mit Vollmacht ihrer
Tochter C.A.________ eingereichte Begehren um definitive Rechtsöffnung in der
Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Wädenswil für Fr. 30'728.-- ab. Die
dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich am 27.
April 2015 ab. Mit Beschluss vom 7. Oktober 2015 trat das Obergericht des
Kantons Zürich auf das von A.A.________ am 15. August 2015 eingereichte
Revisionsbegehren nicht ein. A.A.________ hat am 15. Oktober 2015 Beschwerde
gegen diesen Beschluss erhoben.

2. 

2.1. Nach Art. 76 Abs. 1 BGG setzt die Beschwerdebefugnis die Teilnahme bzw.
die Unmöglichkeit zur Teilnahme am Verfahren (lit. a) und - kumulativ dazu -
namentlich ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des
angefochtenen Entscheids (lit. b) voraus. Die Beschwerde ist nicht dazu da,
Interessen Dritter geltend zu machen. Vorausgesetzt wird vielmehr grundsätzlich
ein eigenes schutzwürdiges Interesse der Beschwerde führenden Person (Urteile
5A_345/2015 vom 3. Juni 2015 E. 1.2.2; 5A_310/2015 vom 20. April 2015 E. 2;
5A_238/2015 vom 16. April 2015 E. 2). Bei der Beschwerdeführerin handelt es
sich um die Mutter von C.A.________ (geb. 1995); letztere ist in den kantonalen
Verfahren jeweils als Partei aufgetreten. Insoweit ist nicht ersichtlich und
wird auch nicht rechtsgenügend dargetan, inwiefern die Beschwerdeführerin im
Lichte von Art. 76 Abs. 1 lit. a BGG zur Beschwerde legitimiert sein sollte.
Die Beschwerdeführerin zeigt auch nicht auf, welche persönliche Interessen sie
mit der Beschwerde durchzusetzen beabsichtigt.

2.2. Die Beschwerdeführerin ist wohl der Ansicht, sie könne ihre Tochter im
Beschwerdeverfahren vertreten. Im Verfahren vor Bundesgericht kann jede Partei
Beschwerde führen, ohne einen Rechtsanwalt beauftragen zu müssen. Wer sich aber
im Zusammenhang mit einer Beschwerde in Zivilsachen vor Bundesgericht vertreten
lassen will, kann dies nur mit einer Anwältin oder einem Anwalt tun, die bzw.
der nach dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte
vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz; BGFA; SR 935.61) oder nach Staatsvertrag (s.
Art. 21 ff. BGFA) zur Parteivertretung berechtigt ist (Art. 40 Abs. 1 BGG); das
setzt namentlich eine Eintragung in einem kantonalen Anwaltsregister voraus
(Art. 4 f. BGFA). Für die Beschwerde in Zivilsachen gibt es zwar keinen
Anwaltszwang; für die gewillkürte Vertretung gilt indes das Anwaltsmonopol.

2.3. Auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde ist somit im vereinfachten
Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung (Art. 108 Abs. 1 bzw.
Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG) unter Kostenfolge für die Beschwerdeführerin (Art.
66 Abs. 1 BGG) nicht einzutreten.

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Oktober 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zbinden

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