II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.830/2015
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Wichtiger Hinweis: Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren. Zurück zur Einstiegsseite Drucken Grössere Schrift Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal [8frIR2ALAGK1] {T 0/2} 5A_830/2015 Verfügung vom 26. Oktober 2015 II. zivilrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter von Werdt, Präsident, Gerichtsschreiber Füllemann. Verfahrensbeteiligte A.________ GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt Tim Walker, Beschwerdeführerin, gegen B.________, vertreten durch Rechtsanwalt Simon Kehl, Beschwerdegegner. Gegenstand Bauhandwerkerpfandrecht, Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG und Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 9. September 2015 des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden (Einzelrichter). Nach Einsicht: in die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG und Verfassungsbeschwerde (bundesgerichtliches Verfahren 5A_830/2015) gegen den Entscheid vom 9. September 2015 des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden, in Erwägung: dass die Beschwerdeführerin die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG und Verfassungsbeschwerde mit Schreiben vom 25. Oktober 2015 zurückgezogen hat, das Beschwerdeverfahren daher durch den Abteilungspräsidenten (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP), die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP, Art. 66 Abs. 1 BGG) und das Gesuch der Beschwerdeführerin um vorsorgliche Massnahmen gegenstandslos wird, verfügt der Präsident: 1. Das bundesgerichtliche Verfahren 5A_830/2015 wird als durch Rückzug der Beschwerden erledigt abgeschrieben. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht Appenzell Ausserrhoden sowie dem Grundbuchamt Trogen schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 26. Oktober 2015 Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: von Werdt Der Gerichtsschreiber: Füllemann Navigation Neue Suche ähnliche Leitentscheide suchen ähnliche Urteile ab 2000 suchen Drucken nach oben