Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.830/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_830/2015

Verfügung vom 26. Oktober 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
A.________ GmbH,
vertreten durch Rechtsanwalt Tim Walker,
Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Simon Kehl,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Bauhandwerkerpfandrecht,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG und Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid
vom 9. September 2015 des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden (Einzelrichter).

Nach Einsicht:
in die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG und Verfassungsbeschwerde
(bundesgerichtliches Verfahren 5A_830/2015) gegen den Entscheid vom 9.
September 2015 des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden,

in Erwägung:
dass die Beschwerdeführerin die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG und
Verfassungsbeschwerde mit Schreiben vom 25. Oktober 2015 zurückgezogen hat, das
Beschwerdeverfahren daher durch den Abteilungspräsidenten (Art. 32 Abs. 2 BGG)
abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP), die Kosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP,
Art. 66 Abs. 1 BGG) und das Gesuch der Beschwerdeführerin um vorsorgliche
Massnahmen gegenstandslos wird,

verfügt der Präsident:

1. 
Das bundesgerichtliche Verfahren 5A_830/2015 wird als durch Rückzug der
Beschwerden erledigt abgeschrieben.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht Appenzell Ausserrhoden
sowie dem Grundbuchamt Trogen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. Oktober 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

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