Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.82/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_82/2015

Urteil vom 16. Juni 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Marazzi, Herrmann,
Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt David Horák,
Beschwerdeführer,

gegen

B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Louis A. Capt,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Provisorische Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz, Beschwerdekammer,
vom 16. Dezember 2014.

Sachverhalt:

A. 
Mit Vertrag vom 22. Dezember 2009 über ein partiarisches Darlehen gewährte
B.________ A.________ einen Kredit in der Höhe von Fr. 250'000.--, wobei die
C.________ AG mit A.________ solidarisch mithaften sollte. Einen analogen
Vertrag schlossen A.________ und die C.________ AG auch mit D.________, der
seine Forderung später an B.________ zedierte. In beiden Verträgen wurde eine
monatliche Abzahlungsrate vereinbart. B.________ betrieb A.________ mit
Zahlungsbefehl des Betreibungskreises U.________ vom 5. Juli 2013, nachdem
einige Abzahlungsraten nicht geleistet worden waren. Der Betriebene erhob
Rechtsvorschlag.

 Am 28. November 2013 ersuchte B.________ beim Bezirksgericht March um
provisorische Rechtsöffnung für Fr. 169'056.-- nebst Zins und die
Betreibungskosten. Mit Verfügung vom 28. Mai 2014 erteilte das Bezirksgericht
provisorische Rechtsöffnung für Fr. 42'264.-- nebst Zins und Kosten.

B. 
Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 11. Juni 2014 Beschwerde an das
Kantonsgericht Schwyz. Er verlangte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung
und die Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs. Eventuell sei die Sache an das
Bezirksgericht zurückzuweisen. Zudem ersuchte er um aufschiebende Wirkung.

 Mit Beschluss vom 16. Dezember 2014 wies das Kantonsgericht die Beschwerde ab.

C. 
Am 2. Februar 2015 hat A.________ (Beschwerdeführer) Beschwerde in Zivilsachen
an das Bundesgericht erhoben. Er verlangt, den Beschluss des Kantonsgerichts
aufzuheben und das Rechtsöffnungsgesuch abzuweisen. Allenfalls sei die Sache an
das Kantonsgericht zurückzuweisen.

 Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen, aber keine Vernehmlassungen
eingeholt.

Erwägungen:

1. 
Die vorliegende Beschwerde in Zivilsachen betrifft eine Schuldbetreibungssache
und erweist sich als zulässig (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 1 lit. b,
Art. 75, Art. 76, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. c i.V.m.
Art. 45 Abs. 1 BGG).

2. 
Der Beschwerdeführer rügt zunächst, das Kantonsgericht habe sein Gesuch um
aufschiebende Wirkung nicht behandelt und dadurch sein rechtliches Gehör
verletzt.

 Soweit ersichtlich trifft es zu, dass das Kantonsgericht das Gesuch um
aufschiebende Wirkung nicht ausdrücklich behandelt hat. Mit dem Endurteil in
der Sache ist das Gesuch allerdings gegenstandslos geworden und es besteht
grundsätzlich kein schutzwürdiges Interesse mehr an seiner Behandlung. Es ist
nicht ausgeschlossen, dass ein Gericht auf diese Weise vorgeht. Obschon
zwischen Gesuchstellung und Endentscheid ein halbes Jahr verstrichen ist, hat
der Beschwerdeführer in dieser Zeit nicht auf gesonderter Behandlung des
Gesuchs beharrt und insbesondere keine Rechtsverzögerungsbeschwerde erhoben. Er
behauptet auch nicht, dass er durch das Vorgehen des Kantonsgerichts einen
Nachteil erlitten hat bzw. dass nicht bereits die Tatsache der
Beschwerdeerhebung alleine faktisch zu einem Aufschub der Vollstreckung geführt
hat. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor.

3. 
Wie schon vor Kantonsgericht rügt der Beschwerdeführer sodann, das
Bezirksgericht habe das rechtliche Gehör verletzt durch die Art und Weise, wie
es den Schriftenwechsel geführt und seine Eingaben behandelt habe.

3.1. Das Kantonsgericht hat dazu erwogen, den Parteien stehe einerseits ein
unbedingtes Replikrecht zu. Ein zweiter Schriftenwechsel sei andererseits im
Rechtsöffnungsverfahren, das ein Summarverfahren sei, nicht vorgesehen (Art.
253 ZPO, Art. 84 Abs. 2 SchKG) und lasse sich auch aus Art. 53 ZPO nicht
ableiten. Enthalte die Stellungnahme jedoch neue Vorbringen, die das Gericht
für entscheidrelevant halte, sei dem Gesuchsteller ausnahmsweise Gelegenheit
für eine Replik zu geben.

 Am 6. Januar 2014 habe der Beschwerdeführer - damals vertreten durch
Rechtsanwältin E.________ - seine Stellungnahme zum Rechtsöffnungsgesuch von
B.________ (Beschwerdegegner) eingereicht. Diese Eingabe sei dem
Beschwerdegegner zugestellt und gleichzeitig Frist zur Stellungnahme (Replik)
angesetzt worden (Verfügungen vom 13. Januar 2014 bzw. 10. März 2014
[Erneuerung der Frist nach zwischenzeitlicher Verfahrenssistierung]). Das
Bezirksgericht habe in dieser Verfügung nicht eindeutig ausgedrückt, ob ein
zweiter Schriftenwechsel angeordnet oder lediglich das Replikrecht gewährt
werde. Aufgrund des weiteren Verfahrensverlaufs und der weiteren Verfügungen
des Bezirksgerichts sei davon auszugehen, dass bloss das Replikrecht gewährt
worden sei. Rechtsanwältin E.________ habe sodann am 12. März 2014 mitgeteilt,
dass sie den Beschwerdeführer nicht mehr vertrete. Am 18. März 2014 habe der
Beschwerdegegner die Replik eingereicht. Mit Verfügung vom 2. April 2014 sei
der Beschwerdeführer aufgefordert worden, sich zu den neuen Vorbringen bzw. zu
Ziffer 3 der Eingabe des Beschwerdegegners vernehmen zu lassen. Der
Beschwerdeführer - nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt David Horák - habe
seine Eingabe nicht beschränkt, sondern am 30. April 2014 eine umfassende
Duplik eingereicht. Dazu hielt das Kantonsgericht - wie bereits das
Bezirksgericht - fest, Sinn und Zweck des rechtlichen Gehörs sei nicht,
Verpasstes nachzuholen. Der Beschwerdeführer habe bereits umfassend zum
Rechtsöffnungsgesuch Stellung nehmen können. Es sei deshalb nicht zu
beanstanden, wenn das Bezirksgericht die Duplik nicht berücksichtigt habe,
soweit sie sich nicht auf Ziffer 3 der Replik bezogen habe. Mit Verfügung vom
2. Mai 2014 habe das Bezirksgericht sodann den Beschwerdegegner aufgefordert,
eine Stellungnahme zu Ziffern III.1 bis III.1.2.1 der Duplik einzureichen. Der
Beschwerdegegner habe die Triplik am 9. Mai 2014 eingereicht. Diese habe jedoch
keine neuen, relevanten Parteivorbringen enthalten. Am 13. Mai 2014 habe der
Beschwerdeführer beantragt, ihm eine Frist von zwanzig Tagen anzusetzen, damit
er zur Triplik Stellung nehmen könne. Das Bezirksgericht habe diesen Antrag am
14. Mai 2014 zu Unrecht abgewiesen. Am 20. Mai 2014 habe der Beschwerdeführer
dennoch eine unaufgeforderte Stellungnahme (Quadruplik) eingereicht. Diese
Eingabe sei vor dem Entscheid des Bezirksgerichts eingegangen, so dass das
rechtliche Gehör trotz fehlender Fristansetzung nicht verletzt worden sei. Das
Bezirksgericht habe auch diese Eingabe zu Recht nicht berücksichtigt, da sie
keine neuen Parteivorbringen enthalten habe. Die Parteien hätten sich in
Triplik und Quadruplik in erster Linie zu Berufspflichten gemäss BGFA
geäussert, was für den Rechtsöffnungsentscheid nicht relevant sei. Im Ergebnis
sei somit das rechtliche Gehör nicht verletzt worden.

3.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, das Bezirksgericht habe in der
Verfügung vom 10. März 2014 entgegen der Ansicht des Kantonsgerichts einen
zweiten Schriftenwechsel angeordnet. Das Bezirksgericht habe dann aber die
Parteien ungleich behandelt und damit das rechtliche Gehör verletzt. Es habe
die Ausführungen des Beschwerdegegners in der Replik vollumfänglich
berücksichtigt, nicht hingegen diejenigen des Beschwerdeführers in der Duplik.
Die Vorgabe, dass er sich lediglich zu Ziffer 3 der Replik äussern dürfe, sei
unzulässig gewesen; ebenso, dass das Bezirksgericht danach die Duplik aus dem
Recht gewiesen habe, soweit sie sich nicht auf Ziffer 3 der Replik bezogen
habe. Dem Beschwerdegegner seien damit zwei unbeschränkte Eingaben zugebilligt
worden, dem Beschwerdeführer nur eine. Danach habe der Beschwerdegegner eine
weitere beschränkte Eingabe einreichen dürfen (Triplik), während dem
Beschwerdeführer eine Antwort darauf zu Unrecht verweigert und seine dennoch
eingereichte Quadruplik aus dem Recht gewiesen worden sei. Selbst dann, wenn
das Bezirksgericht keinen weiteren Schriftenwechsel angeordnet hätte, hätte es
durch sein Vorgehen das Replikrecht verletzt. Dieses werde dann nicht
gewährleistet, wenn das urteilende Gericht einerseits Vorgaben dazu mache, zu
welchen Äusserungen der einen Partei sich die andere überhaupt noch äussern
dürfe, und wenn es andererseits missliebige Äusserungen aus dem Recht weise.
Die ZPO kenne ein Institut des "Aus-dem-Recht-Weisens" nicht und das
Bezirksgericht habe die unerwünschten Eingaben nicht einmal gelesen.

4.

4.1. Rechtsöffnungsgesuche werden im summarischen Verfahren beurteilt (Art. 251
lit. a ZPO), das vom Bemühen um Prozessbeschleunigung geprägt ist (BGE 138 III
483 E. 3.4.2 S. 488). Für den Ablauf des Schriftenwechsels im Summarverfahren
hält Art. 253 ZPO fest, dass das Gericht dem Gesuchsgegner Gelegenheit gibt,
zum Gesuch mündlich oder schriftlich Stellung zu nehmen, wenn das Gesuch nicht
offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet erscheint. Mit dieser
Norm wird der auch im Summarverfahren geltende Anspruch auf rechtliches Gehör
(Art. 53 ZPO, Art. 29 Abs. 2 BV) umgesetzt ( MARCO CHEVALIER, in: Sutter-Somm/
Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Aufl. 2013, N. 1 zu Art. 253 ZPO; CHRISTOPH
HURNI, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2012, N. 52 zu
Art. 53 ZPO). Ein zweiter Schriftenwechsel ist darin nicht vorgesehen, so dass
sich angesichts der Natur des Summarverfahrens Zurückhaltung bei der Anordnung
eines solchen aufdrängt (BGE 138 III 252 E. 2.1 S. 254). Dies ändert jedoch
nichts daran, dass den Parteien gestützt auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK und/oder Art.
29 Abs. 1 und Abs. 2 BV das Recht zusteht, zu jeder Eingabe der Vorinstanz oder
der Gegenpartei Stellung zu nehmen, und zwar unabhängig davon, ob diese neue
und erhebliche Gesichtspunkte enthalten (BGE 138 I 154 E. 2.3.3 S. 157; 137 I
195 E. 2.3.1 S. 197; 133 I 100 E. 4.3 ff. S. 102 ff.; Urteil 5A_42/2011 vom 21.
März 2011 E. 2.2-2.4, in: Pra 2011 Nr. 92 S. 657; ANDREAS GÜNGERICH, in: Berner
Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2012, N. 10 ff. zu Art. 253
ZPO).

4.2.

4.2.1. Umstritten ist zunächst, ob das Bezirksgericht mit den Verfügungen vom
13. Januar/10. März 2014 einen zweiten Schriftenwechsel eröffnen wollte oder
nicht. Da das Rechtsöffnungsverfahren als Summarverfahren beschleunigt
durchgeführt werden soll und ein formeller zweiter Schriftenwechsel die
Ausnahme zu bleiben hat, ist im Zweifel davon auszugehen, dass das
Bezirksgericht lediglich das Replikrecht gewähren wollte. Seine Behandlung der
Duplik bestätigt dies indirekt: Bei formeller Durchführung eines zweiten
Schriftenwechsels wäre es nicht zulässig, Teile der Duplik mit dem Argument
nicht zu beachten, dass der Beschwerdeführer damit in der ersten Stellungnahme
Verpasstes unzulässigerweise nachgeholt habe (Art. 229 ZPO analog; vgl. zur
analogen Heranziehung von Bestimmungen des ordentlichen im Summarverfahren
GÜNGERICH, a.a.O., N. 15 der Vorbemerkungen zu Art. 248-270 ZPO). Den Parteien
geschieht durch das Fehlen eines zweiten Schriftenwechsels kein Unrecht: Sie
können im Summarverfahren von Anfang an nicht mit einem zweiten
Schriftenwechsel rechnen und sind deshalb gehalten, ihre Vorbringen im ersten
Schriftenwechsel vorzutragen.

4.2.2. Der Beschwerdeführer ortet in diesem Zusammenhang eine
Ungleichbehandlung, weil das Bezirksgericht dem Beschwerdegegner zwei
unbeschränkte Eingaben (Rechtsöffnungsgesuch und Replik) zugebilligt habe, ihm
(dem Beschwerdeführer) aber nur eine (Stellungnahme zum Rechtsöffnungsgesuch).
In denselben Zusammenhang gehört die Rüge, dass das Bezirksgericht versucht
habe, den Inhalt der Duplik zu steuern, indem er aufgefordert wurde, nur zu
Ziffer 3 der Replik Stellung zu nehmen.

 Eine Steuerung der Eingaben wie vom Bezirksgericht vorgenommen ist eher im
Rahmen eines formellen Schriftenwechsels zu vermuten (vgl. Art. 222 Abs. 3
i.V.m. Art. 125 lit. a ZPO analog). Sie spricht jedoch nicht dafür, dass
tatsächlich ein formeller zweiter Schriftenwechsel vorliegen würde (vgl. soeben
E. 4.2.1), denn diesfalls hätte eine allfällige thematische Beschränkung
bereits vor der Replik erfolgen müssen. Ausserdem hat das Bezirksgericht auch
vor der Triplik eine solche Einschränkung vorgenommen; die Annahme, dass ein
dritter formeller Schriftenwechsel vorliegen würde, fällt aber erst recht
ausser Betracht.

 Im Rahmen der blossen Gewährung des Replikrechts ist nicht ausgeschlossen,
dass ein Gericht auf diese Weise ausdrückt, welche Vorbringen der
vorangegangenen Eingabe es allenfalls als relevant erachtet. Allerdings kann es
dadurch den Umfang der in Ausübung des Replikrechts zu verfassenden Eingabe
nicht beschränken, denn es liegt alleine an den Parteien zu beurteilen, ob und
zu welchen Punkten sie eine Stellungnahme für erforderlich halten. Insbesondere
gibt es keine Beschränkung des Replikrechts auf neue Vorbringen der Gegenpartei
(oben E. 4.1). Da der Beschwerdeführer sich von der Beschränkung nicht hat
abhalten lassen, eine vollständige Eingabe einzureichen, wurde sein rechtliches
Gehör im Ergebnis nicht verletzt und die Ungleichbehandlung hat sich insoweit
nicht ausgewirkt. Im Übrigen behauptet der Beschwerdeführer nicht, die Parteien
seien bei der tatsächlichen Berücksichtigung ihrer Eingaben ungleich behandelt
worden, zum Beispiel dadurch, dass dem Beschwerdegegner zugestanden worden
wäre, in der Replik Verpasstes nachzuholen, während dem Beschwerdeführer
Entsprechendes in der Duplik verweigert worden wäre.

4.2.3. Die weitere Behauptung des Beschwerdeführers, das Bezirksgericht habe
die Duplik nicht gelesen, ist nicht beweisbar und auch kaum plausibel. Das
Bezirksgericht hätte sonst ihre teilweise Unbeachtlichkeit nicht damit
begründen können, dass es nicht Sinn und Zweck der Gewährung des rechtlichen
Gehörs sei, in der ersten Stellungnahme Verpasstes nachzuholen.

 Das Bezirksgericht spricht in seiner Verfügung vom 28. Mai 2014 schliesslich
davon, die Duplik sei teilweise "aus dem Recht zu weisen". Diese Floskel ist im
Zusammenhang mit der Ausübung des Replikrechts durch die Parteien grundsätzlich
fehl am Platz, denn sie erweckt den Eindruck, die Eingaben würden tatsächlich
ungelesen aus den Akten entfernt. Das Bezirksgericht wollte damit aber offenbar
bloss betonen, dass Teile der Duplik aus den bereits genannten Gründen
inhaltlich nicht zu behandeln seien. Insoweit liegt keine Verletzung des
rechtlichen Gehörs vor.

4.2.4. Hinsichtlich der weiteren Verfahrensführung hat bereits das
Kantonsgericht festgestellt, dass das Bezirksgericht dem Beschwerdeführer zu
Unrecht die Möglichkeit zur Stellungnahme auf die Triplik des Beschwerdegegners
verweigert hat. Allerdings hat er dennoch eine Quadruplik eingereicht und sein
Replikrecht somit ausgeübt, so dass sich die vorangegangene Verletzung des
rechtlichen Gehörs nicht ausgewirkt hat.

 Der Beschwerdeführer macht allerdings geltend, das Bezirksgericht habe auch
die Quadruplik ungelesen aus dem Recht gewiesen. Wie es sich damit verhält, ist
angesichts der sehr knappen Äusserungen zur Quadruplik in der Verfügung vom 28.
Mai 2014 nicht restlos klar, braucht jedoch nicht abschliessend beurteilt zu
werden. Das Bezirksgericht verweist auf dieselbe Begründung, mit der es auch
Teile der Duplik aus dem Recht gewiesen hat (Verfügung des Bezirksgerichts E. 3
am Ende). Das Kantonsgericht hingegen hat darauf hingewiesen, Triplik und
Quadruplik hätten sich auf die Berufspflichten gemäss BGFA konzentriert, was
für das Rechtsöffnungsverfahren irrelevant sei. Daraus folgt: Selbst wenn das
Bezirksgericht die Quadruplik nicht gelesen hätte, so hätte zumindest das
Kantonsgericht dies nachgeholt und begründet, weshalb die Eingabe inhaltlich
nicht zu beachten war. Dass das Kantonsgericht einen allfälligen Mangel in
diesem Bereich nicht hätte heilen können (zu den Kriterien BGE 137 I 195 E.
2.3.2 S. 197 f. mit Hinweisen), ist nicht ersichtlich und wird vom
Beschwerdeführer auch nicht detailliert dargetan. Er macht namentlich nicht
geltend, dass in der Quadruplik Sachverhaltsbehauptungen enthalten waren, die
das Kantonsgericht aufgrund der Kognitionsbeschränkung im Beschwerdeverfahren
(Art. 320 ZPO) nicht frei hätte prüfen können. Ging es demnach nur um
Rechtsfragen, die für das Rechtsöffnungsverfahren aber inhaltlich belanglos
waren, so ist nicht zu beanstanden, wenn das Kantonsgericht auf eine
Rückweisung verzichtet hat, denn diese wäre als formalistischer Leerlauf
erschienen. Unabhängig davon, ob das Bezirksgericht die Quadruplik gelesen, die
Gründe für ihre Unbeachtlichkeit aber missverständlich ausgedrückt hat, oder ob
das Kantonsgericht einen allfälligen Mangel des bezirksgerichtlichen Verfahrens
geheilt hat, liegt im Ergebnis somit keine Verletzung des rechtlichen Gehörs
(mehr) vor.

4.3. Abgesehen von den behandelten Gehörsrügen erhebt der Beschwerdeführer
keine Einwände gegen die Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung. Die
Beschwerde ist abzuweisen.

5. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten
(Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz,
Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Juni 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg

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