Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.829/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_829/2015

Urteil vom 19. Oktober 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Zbinden.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Bern, Zivilabteilung, 2. Zivilkammer,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Nichteintreten auf Eingabe (Rechtsverweigerung),

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Bern,
Zivilabteilung, 2. Zivilkammer, vom 28. September 2015.

Erwägungen:

1. 
Der Beschwerdeführer hat mit Eingabe vom 16. Oktober 2015 beim Bundesgericht
eine Verfügung des Instruktionsrichters des Obergerichts des Kantons Bern vom
28. September 2015 angefochten. In dieser Verfügung ist der Instruktionsrichter
auf Eingaben des Beschwerdeführers vom 18. September 2015 im Verfahren Nr. xxx
nicht eingetreten.

2. 

2.1. Die Beschwerde hat einen Antrag zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der
Beschwerde ist in Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen
Entscheids darzulegen, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das
kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 134 II 244 E.
2.1 S. 245), wobei eine allfällige Verletzung verfassungsmässiger Rechte vom
Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche
Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art.
106 Abs. 2 BGG; BGE 135 III 232 E. 1.2 S. 234).

2.2. Der Instruktionsrichter hat erwogen, im Entscheid des Obergerichts des
Kantons Bern vom 4. Oktober 2013 (yyy) und im Urteil des Bundesgerichts vom 20.
November 2014 (5D_177/2014) sei er darauf hingewiesen worden, dass zukünftige
ähnliche Eingaben gemäss Art. 132 Abs. 3 ZPO ohne weiteres zurückgeschickt
werden könnten. Die Eingabe vom 18. September 2015 enthielten wiederum bloss
allgemeine, schwer verständliche und nicht im Zusammenhang mit den
angefochtenen Entscheiden stehende Kritik und seien deshalb als querulatorisch
zu betrachten und würden daher in Anwendung der genannten Gesetzesbestimmung
ohne weitere Behandlung zurückgeschickt.

2.3. Der Beschwerdeführer zeigt in seinen Ausführungen nicht anhand der
Erwägungen des angefochtenen Entscheids auf, inwiefern die Vorinstanz
Bundesrecht oder seine verfassungsmässigen Rechte verletzt haben soll. Auf die
offensichtlich nicht hinreichend begründete Beschwerde ist somit im
vereinfachten Verfahren durch den Präsidenten der Abteilung (Art. 108 Abs. 1
bzw. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG) unter Kostenfolge für den Beschwerdeführer
(Art. 66 Abs. 1 BGG) nicht einzutreten.

Demnach erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Oktober 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Zbinden

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