Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.825/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]               
{T 0/2}
                             
5A_825/2015, 5A_919/2015

Urteil vom 7. März 2016

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Herrmann, Schöbi,
Gerichtsschreiber Levante.

Verfahrensbeteiligte
A.A.________ und B.A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Lars Grube,
Beschwerdeführer,

gegen

Konkursamt Zug,

C.________ mbH.

Gegenstand
5A_825/2015
Widerruf einer Abtretung; Beschwerdelegitimation,
5A_919/2015
Widerruf einer Abtretung,

Beschwerden gegen die Präsidialverfügungen des Obergerichts des Kantons Zug,
II. Beschwerdeabteilung, Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs,
vom 24. September 2015 (BA 2015 57) und 6. August 2015 (BA 2015 48).

Sachverhalt:

A. 
Im Konkursverfahren über die D.________ AG mit Sitz in U.________ verfügte das
Konkursamt Zug am 18. Juni 2010 die Abtretung (gemäss Art. 260 SchKG) der
Rechtsansprüche der Masse gegenüber der E.________ und deren Inhaberin
A.A.________ sowie B.A.________ an die C.________ mbH und ermächtigte diese zur
Fortführung des Prozesses xxx vor dem Oberlandesgericht München.

B.

B.a. Am 17. Juli 2015 wies das Konkursamt das am 14. März 2015 von A.A.________
und B.A.________ eingereichte Gesuch um Widerruf der Abtretung ab. Dagegen
gelangten diese am 28. Juli 2015 an das Obergericht des Kantons Zug,
Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, und ersuchten um eine
Fristverlängerung bis am 20. September 2015. Begründet wurde das Begehren mit
dem Urlaub und der Arbeitsbelastung des Rechtsvertreters. Die kantonale
Aufsichtsbehörde trat mit Präsidialverfügung vom 6. August 2015 wegen
ungenügender Begründung auf die Beschwerde nicht ein.

B.b. Am 18. September 2015 reichten A.A.________ und B.A.________ bei der
kantonalen Aufsichtsbehörde gegen das Schreiben des Konkursamtes vom 17. Juli
2015 eine weitere Eingabe mit im Wesentlichen den gleichen Anträgen ein. Die
kantonale Aufsichtsbehörde behandelte die Eingabe als neue Beschwerde und trat
mit Präsidialverfügung vom 24. September 2015 wegen Verspätung darauf nicht
ein. Sie auferlegte A.A.________ und B.A.________ sowie ihrem Rechtsvertreter
unter solidarischer Haftbarkeit die Entscheidgebühr von Fr. 600.--.

C.

C.a. A.A.________ und B.A.________ sind mit Eingabe vom 16. Oktober 2015 an das
Bundesgericht gelangt (5A_825/2015). Die Beschwerdeführer beantragen die
Aufhebung der vorinstanzlichen Präsidialverfügung vom 24. September 2015 sowie
der Abtretungsverfügung des Konkursamtes, eventualiter die Rückweisung der
Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz. Auf die Erhebung allfälliger Kosten
sei zu verzichten, allenfalls seien sie dem Kanton Zug bzw. der C.________ mbH
aufzuerlegen, insbesondere die den Beschwerdeführern und ihrem Rechtsvertreter
im kantonalen Verfahren auferlegte Entscheidgebühr.

C.b. Mit Eingabe vom 18. November 2015 sind A.A.________ und B.A.________
erneut an das Bundesgericht gelangt (5A_919/2015). Die Beschwerdeführer fechten
die Präsidialverfügung vom 6. August 2015 an und stellen im Wesentlichen die
selben Anträge wie im bereits hängigen Verfahren.

C.c. Die kantonale Aufsichtsbehörde beantragt, die Beschwerden abzuweisen,
soweit darauf einzutreten ist. Sie verweist ohne weitere Stellungnahme auf die
Erwägungen in den angefochtenen Verfügungen. Das Konkursamt ersucht um
Abweisung der Beschwerden, eventualiter um Rückweisung der Sache zu neuem
Entscheid an die Vorinstanz. Die Antworten wurden den Beschwerdeführern
zugestellt, welche daraufhin replizierten. Die kantonale Aufsichtsbehörde und
das Konkursamt haben sich nicht mehr vernehmen lassen.

Erwägungen:

1.

1.1. Entscheide kantonaler Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und
Konkurssachen unterliegen unabhängig eines Streitwertes der Beschwerde in
Zivilsachen (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG). Den
Beschwerdeführern steht ein schutzwürdiges Interesse an der Anfechtung der von
der Vorinstanz in der Präsidialverfügung vom 24. September 2015 auferlegten
Kosten zu (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG). Ob dies auch in der Sache gilt, wird von
ihnen in beiden Beschwerden nicht erörtert und ist fraglich, kann indes
angesichts des Verfahrensausgangs offen bleiben.

1.2. Mit der Beschwerde in Zivilsachen kann die Verletzung von Bundesrecht
gerügt werden (Art. 95 BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht in diesem
Bereich grundsätzlich von Amtes wegen und mit freier Kognition an (Art. 106
Abs. 1 BGG). In der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der
angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 134 III 102 E. 1.1 S.
104). Die Verletzung verfassungsmässiger Rechte ist ebenfalls zu begründen
(Art. 106 Abs. 2 BGG), wobei hier das Rügeprinzip gilt (BGE 133 III 589 E. 2 S.
591). Verweise auf andere Eingaben sind unzulässig (BGE 138 III 252 E. 3.2 S.
358). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die umfangreichen
Ergänzungen des Sachverhaltes durch die beiden Beschwerdeführer bleiben daher
unberücksichtigt. Das Bundesgericht führt auch keine eigenen Beweiserhebungen
durch (Urteil 2C_347/2012 vom 28. März 2013 E. 3.2, nicht publ. in BGE 139 II
185). Dem Ersuchen um Einvernahme des Rechtsvertreters kann daher nicht
stattgegeben werden. Neue Tatsachen und Beweismittel sind nur zulässig, soweit
erst der angefochtene Entscheid dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).
Inwiefern dies der Fall sein sollte, legen die Beschwerdeführer nicht dar,
womit auf die verschiedenen Beweisofferten, welche sie dem Bundesgericht
einreichen, nicht einzugehen ist.

1.3. Gemäss Art. 24 BZP i.V.m. Art. 71 BGG kann das Bundesgericht von sich aus
Verfahren verbinden, welche die selben Parteien anheben und deren
Streitgegenstand identisch ist. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall
gegeben, richten sich die beiden Beschwerdeführer doch jeweils gegen zwei
Präsidialverfügungen, welche auf je eine Beschwerde gegen die gleiche
konkursamtliche Verfügung erhoben worden ist. Entsprechend werden die Verfahren
verbunden und die beiden Beschwerden (5A_825/2015 und 5A_919/2015) in einem
Urteil behandelt.

2.

2.1. Die kantonale Aufsichtsbehörde hat in ihrer Präsidialverfügung vom 6.
August 2015 festgestellt, dass das bei ihr angefochtene Schreiben des
Konkursamtes vom 17. Juli 2015 beim Rechtsvertreter der Beschwerdeführer am 23.
Juli 2015 eingegangen war. Die (fristgerechte) Eingabe der Beschwerdeführer vom
28. Juli 2015 entbehre einer hinreichenden Begründung. Eine Fristerstreckung
für deren Ergänzung, wie sie die Beschwerdeführer verlangten, sei angesichts
der gesetzlichen Beschwerdefrist nicht möglich. Zudem stelle eine ungenügende
Begründung keinen verbesserlichen Fehler im Sinne von Art. 32 Abs. 4 SchKG dar,
welcher behoben werden könnte. Auf die Beschwerde sei daher nicht einzutreten.

2.2. Alsdann kam die kantonale Aufsichtsbehörde zum Schluss, dass die bei ihr
am 18. September 2015 gegen das Schreiben des Konkursamtes vom 17. Juli 2015
erhobene Beschwerde sich als offensichtlich verspätet erweise. Unter Hinweis
auf die gesetzliche Beschwerdefrist von zehn Tagen (Art. 17 Abs. 2 SchKG) ist
sie mit Präsidialverfügung vom 24. September 2015 auf die Beschwerde nicht
eingetreten. Wegen mutwilliger Prozessführung auferlegte die kantonale
Aufsichtsbehörde den Beschwerdeführern und ihrem Rechtsvertreter unter
solidarischer Haftbarkeit eine Entscheidgebühr von Fr. 600.--.

3. 
Anlass zur vorliegenden Beschwerde geben die Voraussetzungen für eine
gesetzeskonforme Anfechtung einer konkursamtlichen Verfügung. Nicht Gegenstand
des Verfahrens bilden hingegen die materiellen Voraussetzungen für den Widerruf
der konkursamtlichen Abtretung.

3.1. Gegen die Verfügung eines Vollstreckungsorgans kann innert zehn Tagen
wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde bei der
Aufsichtsbehörde erhoben werden (Art. 17 Abs. 1 und 2 SchKG). Die Frist beginnt
ab Kenntnis der Verfügung zu laufen. Als gesetzliche Frist kann sie
grundsätzlich nicht erstreckt werden. Das bedeutet, dass fristgerecht eine
rechtsgenüglich begründete Beschwerdeschrift einzureichen ist (BGE 126 III 30
E. 1b S. 31). Ausnahmsweise kann der Betreibungsbeamte einem am Verfahren
Beteiligten im Ausland eine längere Frist als zehn Tage einräumen oder diese
Frist verlängern (Art. 33 Abs. 2 SchKG). Bei der Verlängerung der Frist steht
der Behörde aufgrund der Kann-Vorschrift ein entsprechendes Ermessen zu, wobei
den konkreten Umständen Rechnung zu tragen ist (BGE 136 III 575 E. 4.1 S. 577).
Diese Möglichkeit besteht nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch im
Beschwerdeverfahren. So kann dem im Ausland wohnenden Beschwerdeführer den
Umständen gemäss die Beschwerdefrist angemessen verlängert werden. Eine an sich
als verspätet erweisende Beschwerde ist zudem als rechtzeitig zu betrachten,
wenn sie innert der Frist erhoben wurde, die dem Beschwerdeführer von Anfang an
hätte eingeräumt werden müssen (BGE 106 III 1 E. 2 S. 4 mit Hinweisen; Urteil
5A_882/2012 vom 23. Januar 2013 E. 3).

3.2. Im vorliegenden Fall ist die gesetzliche Beschwerdefrist von zehn Tagen
zur Anfechtung der Mitteilung des Konkursamtes am 3. August 2015 (Montag)
abgelaufen. Die Gerichtsferien gemäss Art. 145 Abs. 1 ZPO gelten für die
Beschwerde gemäss Art. 17 SchKG nicht; als Spezialbestimmungen gehen Art. 56
ff. SchKG den Bestimmungen der ZPO zum Fristenstillstand vor (Art. 31 a.E.
 SchKG; Art. 145 Abs. 4 ZPO; BGE 141 III 170 E. 3 S. 172). Zwar ist das
Schreiben des Konkursamtes, mit dem ein Gesuch um Widerruf der Abtretung nach
Art. 260 SchKG abgewiesen worden ist, als Verfügung zu qualifizieren. Indes
bleiben Handlungen des Konkursamtes bzw. der Konkursverwaltung von Art. 56
SchKG unberührt (BGE 114 III 60 E. 2b S. 61; u.a. STOFFEL/CHABLOZ, Voies
d'exécution, 2. Aufl. 2010, § 3 Rz. 71), weshalb die Betreibungsferien vom 15.
Juli bis 31. Juli (Art. 56 Ziff. 2 SchKG) nicht gelten. Daran ändert der
Umstand nichts, dass gemäss § 16 des Einführungsgesetzes zum SchKG im Kanton
Zug die ZPO (i.m.V. Art. 20a Abs. 3 SchKG) als kantonales Verfahrensrecht zur
Anwendung gelangt, untersteht die Regelung der Beschwerdefrist doch
ausschliesslich und seit jeher dem Bundesrecht (GILLIÉRON, Commentaire de la
loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite, Bd. I, 1999, N. 150
zu Art. 20a).

3.3. Die Beschwerdeführer erachten ihre Eingabe an die kantonale
Aufsichtsbehörde vom 18. September 2015 als fristwahrend. Sie machen (unter
Hinweis auf Art. 33 Abs. 2 und 4 SchKG) Wohnsitz in Deutschland sowie ein
unverschuldetes Hindernis geltend. Letzteres bestand ihrer Ansicht in der
Verhinderung ihres Rechtsvertreters, der im August jeweils im Jahresurlaub
weile und zudem durch zahlreiche andere Fälle beansprucht gewesen sei. Ob die
angeführten Gründe eine Verlängerung der Beschwerdefrist zu Gunsten der im
Ausland wohnhaften Beschwerdeführer gerechtfertigt hätte, kann offen bleiben.
Sie haben ihre Eingabe an die Vorinstanz nämlich erst 45 Tage nach Ablauf der
Beschwerdefrist von zehn Tagen eingereicht; diese Zeitspanne lässt sich im
konkreten Fall nicht begründen. Der Hinweis auf das Gesuch um Fristverlängerung
bis zum 20. September 2015 in ihrer Eingabe an die kantonale Aufsichtsbehörde
vom 28. Juli 2015 ist unbehelflich. Selbst wenn diesem hätte stattgegeben
werden können, sofern es sich nur auf die Einreichung der Beschwerde bezogen
hätte, wäre dies einer Fristerstreckung von 47 Tagen gleichgekommen, was als
Ergebnis wie bereits erwähnt nicht vertretbar gewesen wäre. Dass die Vorinstanz
die Annahme der Wiederherstellungshandlung nach Wegfall des behaupteten
Hindernisses in der Person des Rechtsvertreters verkannt habe, wird nicht
dargelegt. Damit erwies sich die betreibungsrechtliche Beschwerde als verspätet
und der Nichteintretensentscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde vom 24.
September 2015 ist aus dieser Sicht nicht zu beanstanden. Insoweit ist der
Beschwerde (im Verfahren 5A_825/2015) kein Erfolg beschieden.

3.4. Das Gesuch der Beschwerdeführer um Fristverlängerung bei Einreichung der
Beschwerde am 28. Juli 2015 bezog sich einzig auf die Begründung der bereits
gestellten Anträge und zielte auf deren Ergänzung und auf das Nachreichen von
Belegen. Die Vorinstanz hat dem Ersuchen der Beschwerdeführer die Anforderungen
an eine hinreichende Begründung innert der Beschwerdefrist entgegen gehalten.
Insbesondere hat sie den Beschwerdeführern erörtert, dass eine Ergänzung der
Begründung nach Ablauf der Beschwerdefrist nicht möglich ist. Zudem stelle eine
ungenügende Begründung keinen verbesserlichen Fehler dar, den zu beheben den
Beschwerdeführern Gelegenheit zu geben wäre (Art. 32 Abs. 4 SchKG). Mit
Präsidialverfügung vom 6. August 2015 ist die kantonale Aufsichtsbehörde
mangels rechtsgenüglicher Begründung auf die Beschwerde nicht eingetreten.

3.5. Wenn die Beschwerdeführer darauf bestehen, mit ihrer Eingabe vom 28. Juli
2015 die Beschwerdefrist gewahrt zu haben, so trifft das zwar zu. Indes haben
sie sich sich gegenüber der kantonalen Aufsichtsbehörde damit begnügt, eine
Fristerstreckung für eine nachträgliche Begründung ihrer Anträge zu verlangen.
Zwar kann einem Beschwerdeführer mit Wohnsitz im Ausland ausnahmsweise eine
Fristerstreckung für die Einreichung der Beschwerde gewährt werden oder ist
seine Eingabe trotz Fristversäumnis als rechtzeitig entgegenzunehmen (E. 3.1).
Diese Möglichkeit entbindet ihn aber nicht von einer rechtsgenüglichen
Begründung seiner Beschwerde: Wer rechtzeitig Beschwerde erhebt, kann keine
Fristerstreckung für die Begründung verlangen, wie die kantonale
Aufsichtsbehörde zu Recht festhält. Darauf gehen die Beschwerdeführer nicht
ein, sondern sie machen bloss praktische Gründe und die Abwesenheit sowie die
Belastung ihres Rechtsvertreters für die Beschwerdeeinreichung als solche
geltend. Inwieweit die Bestimmungen der Bundesverfassung oder der Art. 6 EMRK
im konkreten Fall missachtet sein sollten, wie die Beschwerdeführer ohne
weitere Begründung zudem behaupten, ist nicht nachvollziehbar. Damit ist auf
die Beschwerde (im Verfahren 5A_919/2015) mangels rechtsgenüglicher Begründung
nicht einzutreten.

3.6. Die Vorinstanz ist auf die beiden Beschwerden wegen Fristversäumnis bzw.
mangelhafter Begründung zu Recht nicht eingetreten. Ob die Beschwerdeführer
sich lediglich als Schuldner der Konkursmasse in die Art der Verwertung der
gegen sie erhobenen Ansprüche einmischen wollten und inwieweit sie daher
überhaupt legitimiert waren, die Weigerung des Konkursamtes vom 17. Juli 2015
mit betreibungsrechtlicher Beschwerde anzufechten, hat sie demzufolge nicht
prüfen müssen (vgl. dazu BGE 67 III 133 E. 1 S. 136; 139 III 384 E. 2.2.2 S.
390, 504 E. 3.3 S. 509).

4. 
Die Beschwerdeführer werfen dem Konkursamt in beiden Verfahren vor, ihnen die
Akteneinsicht verweigert zu haben.

4.1. Gemäss Art. 8a Abs. 1 SchKG kann jede Person, die ein Interesse glaubhaft
macht, die Protokolle und Register der Betreibungs- und Konkursämter einsehen
und sich Auszüge daraus geben lassen. Dieser Anspruch erstreckt sich entgegen
dem Wortlaut dieser Bestimmung grundsätzlich auf alle Akten, die beim Amt
angelegt sind (vgl. BGE 135 III 503 E. 3 S. 504; MÖCKLI, in: Kurzkommentar
SchKG, 2. Aufl. 2014, N. 5 zu Art. 8). Das Einsichtsrecht setzt selbstredend
ein entsprechendes Gesuch voraus.

4.2. Dass sie ein entsprechendes Gesuch beim Konkursamt überhaupt eingereicht
haben, machten die Beschwerdeführer bereits im vorinstanzlichen Verfahren nicht
geltend. Auch vor Bundesgericht äussern sie sich nicht in dieser Richtung. Auf
die entsprechenden Vorbringen ist daher nicht einzugehen, da sie nicht
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden.

5. 
Die kantonale Aufsichtsbehörde hat in ihrer Präsidialverfügung vom 24.
September 2015 den Beschwerdeführern und ihrem Rechtsvertreter unter
solidarischer Haftung eine Entscheidgebühr wegen mutwilliger Prozessführung
auferlegt (Verfahren 5A_825/2015).

5.1. Gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG ist das Verfahren vor den kantonalen
Aufsichtsbehörden kostenlos. Bei böswilliger oder mutwilliger Prozessführung
können einer Partei oder ihrem Vertreter Bussen bis zu 1'500.-- Franken sowie
Gebühren und Auflagen auferlegt werden. Als bös- oder mutwillige
Beschwerdeführung gelten insbesondere reine Verfahrensverzögerung, Handeln
wider Treu und Glauben oder Rechtsmissbrauch, indem eine Partei unbekümmert um
ein konkretes Rechtsschutzinteresse alle Rechtsbehelfe unnütz ausschöpft (BGE
127 III 178 E. 2a S. 179).

5.2. Im konkreten Fall hat die kantonale Aufsichtsbehörde Mutwilligkeit in der
Prozessführung gesehen. Soweit die Beschwerdeführer die Kostenauferlegung an
ihren Rechtsvertreter anfechten, sind sie dazu nicht berechtigt. Nur der
Rechtsvertreter selber hätte ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung der
ihm auferlegten Entscheidgebühr und wäre daher zur Beschwerde befugt (Art. 76
Abs. 1 lit. b BGG). Insoweit ist auf das Begehren der Beschwerdeführer nicht
einzutreten.

5.3. Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung auf den Umstand hin,
dass sie bereits mehrfach auf Beschwerden der Beschwerdeführer nicht
eingetreten sei, in welchen sie identische Anträge mit gleicher Begründung
gestellt hatten. Zudem habe sie die Beschwerdeführer in der bereits am 6.
August 2015 ergangenen Präsidialverfügung auf die Anforderungen des
Beschwerdeverfahrens hinsichtlich Fristwahrung und Begründung aufmerksam
gemacht.

5.4. Was die letzterwähnten Hinweise betrifft, so konnten die Beschwerdeführer
davon erst am 11. November 2015 Kenntnis nehmen, als ihnen die
Präsidialverfügung vom 6. August 2015 zugestellt worden war. Soweit sich die
Vorinstanz in der Präsidialverfügung vom 24. September 2015 darauf bezog,
fallen sie daher für die Begründung der Mutwilligkeit nicht in Betracht. Im
Weiteren geht aus der Begründung der angefochtenen Präsidialverfügung nicht
hervor, weshalb die bisherige Prozessführung der Beschwerdeführer konkret
mutwillig war. Es fehlt daher an einer genügenden Begründung, die dem
Bundesgericht die korrekte Anwendung von Bundesrecht zu prüfen ermöglicht (Art.
112 Abs. 1 lit. b BGG). Die entsprechende Aufhebung in Ziff. 2 der
angefochtenen Verfügung gemäss Art. 112 Abs. 3 BGG (vgl. Urteil 5D_10/2014 vom
25. März 2014 E. 2.1) muss vorliegend nicht zu einem neuen Sachentscheid
führen, da es sich bei der Kostenpflicht nach Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG um
eine Kann-Vorschrift handelt.

6. 
Nach dem Gesagten ist der Beschwerde 5A_825/2015 nur am Rande und der
Beschwerde 5A_919/2015 gar kein Erfolg beschieden. Ausgangsgemäss tragen die
Beschwerdeführer unter solidarischer Haftung die reduzierten Kosten (Art. 66
Abs. 1 und 5 BGG). Die Zusprechung einer ebenfalls reduzierten
Parteientschädigung geht zu Lasten des Kantons Zug (Art. 68 Abs. 4 i.V.m. Art.
66 Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Verfahren 5A_825/2015 und 5A_919/2015 werden vereinigt.

2. 
Die Beschwerde 5A_825/2015 wird, soweit darauf einzutreten ist, teilweise
gutgeheissen, und die Präsidialverfügung vom 24. September 2015 wird in Ziff. 2
aufgehoben, soweit den Beschwerdeführern damit die Entscheidgebühr von Fr.
600.-- auferlegt wird.

3. 
Auf die Beschwerde 5A_919/2015 wird nicht eingetreten.

4. 
Die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 1'500.-- werden den Beschwerdeführern
unter solidarischer Haftung auferlegt.

5. 
Der Kanton Zug hat den Beschwerdeführern eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 500.-- zu leisten.

6. 
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Konkursamt Zug, der C.________
mbH und dem Obergericht des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung,
Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. März 2016
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Levante

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