Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.823/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
5A_823/2015        

Urteil vom 23. März 2017

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Marazzi, Bovey,
Gerichtsschreiber Levante.

Verfahrensbeteiligte
Konkursmasse der A.________ AG in Liquidation,
vertreten durch den ausseramtlichen Konkursverwalter,
Beschwerdeführerin,

gegen

1. B.________ SA,
2. C.________,
3. D.________,
alle drei vertreten durch Rechtsanwalt
Dr. Niklaus B. Müller,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Kollokation,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I.
Zivilkammer, vom 7. September 2015.

Sachverhalt:

A.

A.a. B.________ SA, C.________ und D.________ sind (als einfache Gesellschaft)
Immobilienpromotoren und schlossen mit der A.________ AG am 20. Dezember 2005
einen Vertrag ("Convention"), in welchem sich die A.________ AG zur Erstellung
von 6 Wohngebäuden (Nr. I-VI) mit je 7 Wohnungen sowie zur Realisierung der
entsprechenden Infrastruktur der Überbauung "E.________" in U.________
verpflichtete.

A.b. Bereits am 5. Dezember 2005 hatten die Parteien einen
Totalunternehmervertrag über Infrastrukturarbeiten zu einem Preis von Fr.
490'000.-- abgeschlossen (Infrastrukturvertrag).

A.c. Mit Verfügung vom 12. Juni 2007 - während laufender Bauarbeiten -
eröffnete der Konkursrichter des Bezirksgerichts Zürich über die A.________ AG
den Konkurs. Zu diesem Zeitpunkt standen im Haus V die Stockwerkeinheiten V-1
und V-2 sowie sämtliche Stockwerkeinheiten im Haus VI noch im Gesamteigentum
von B.________ SA, C.________ und D.________. Die Wohnungen im Haus IV und die
Stockwerkeinheiten V-3 bis V-7 waren bereits verkauft. Die Stockwerkeinheiten
V-1 und V-2 sowie das Gebäude VI waren noch nicht fertiggestellt.

A.d. Am 21. Juni 2007 teilte die ausseramtliche (a.a.) Konkursverwaltung mit,
dass sie den Betrieb der A.________ AG nicht weiterführe und nicht in die mit
der A.________ AG bestehenden Verträge eintrete.

A.e. Mit Kollokationsverfügungen (Nr. 2, 60, 61 und 62) vom 26. Juni 2013 wies
die a.a. Konkursverwaltung die von der B.________ SA sowie C.________ und
D.________ angemeldeten Forderungen in der Gesamthöhe von Fr. 564'658.-- ab.
Der Kollokationsplan wurde am 28. Juni 2013 öffentlich aufgelegt.

A.f. Am 19. August 2013 reichten die B.________ SA sowie C.________ und
D.________ beim Bezirksgericht Zürich Kollokationsklage gegen die Konkursmasse
der A.________ AG ein. Sie verlangten die Zulassung ihrer angemeldeten und
abgewiesenen Forderungen zur gesamten Hand im Umfang von insgesamt Fr.
564'658.--- in der 3. Klasse.

B. 
Mit Urteil vom 16. September 2014 wies das Bezirksgericht Zürich
(Einzelgericht) die Kollokationsklage ab. Hiergegen gelangten die Kläger mit
Berufung an das Obergericht des Kantons Zürich. Mit Urteil vom 7. September
2015 hiess das Obergericht die Klage gut und ordnete die Kollokation der
Forderung zur gesamten Hand im Umfang von Fr. 564'658.-- in der 3. Klasse an.

C. 
Mit Eingabe vom 15. Oktober 2015 hat die Konkursmasse der A.________ AG in
Liquidation, handelnd durch die a.a. Konkursverwaltung, Beschwerde in
Zivilsachen erhoben. Die Beschwerdeführerin verlangt die Aufhebung des
obergerichtlichen Urteils und in der Sache die Abweisung der von der B.________
SA sowie C.________ und D.________ (Beschwerdegegner) erhobenen
Kollokationsklage. Eventuell sei die Angelegenheit zur neuen Entscheidung an
die Vorinstanz zurückzuweisen, sowohl in der Sache als auch betreffend die
vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Mit Präsidialverfügung vom 22. Oktober 2015 wurde das Gesuch der
Beschwerdeführerin um Feststellung, dass es sich beim Kollokationsurteil um ein
Gestaltungsurteil im Sinne von Art. 103 Abs. 2 lit. a BGG handle, unter Hinweis
darauf, dass keine Zivilsache im Sinne von Art. 72 Abs. 1BGG vorliegt,
abgewiesen.
Mit Präsidialverfügung vom 29. November 2016 wurde das Gesuch der
Beschwerdegegner um Sicherstellung einer allfälligen Parteientschädigung
abgewiesen.
Die Beschwerdegegner beantragen die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf
eingetreten werden könne. Die Beschwerdeführerin hat repliziert und die
Beschwerdegegner haben dupliziert. Das Obergericht hat auf eine Vernehmlassung
verzichtet.

Erwägungen:

1.

1.1. Angefochten ist ein Urteil des Obergerichts als kantonaler
Rechtsmittelinstanz über eine Kollokationsklage (Art. 250 Abs. 1 SchKG)
betreffend Forderungen aus Bundeszivilrecht, weshalb der Entscheid der
Beschwerde in Zivilsachen unterliegt (Art. 72 ff. BGG). Der Streitwert erfüllt
nach den für den Kollokationsprozess massgebenden Regeln (BGE 82 III 94 S. 95)
im vorliegenden Konkurs (mit mutmasslicher Konkursdividende von mindestens 15.8
%) das gesetzliche Erfordernis (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Die
Beschwerdeführerin ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 76 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerde ist fristgemäss erfolgt (Art. 100 Abs. 1 BGG) und grundsätzlich
zulässig.

1.2. Mit der Beschwerde in Zivilsachen kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht
gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht in
diesem Bereich grundsätzlich von Amtes wegen und mit freier Kognition an (Art.
106 Abs. 1 BGG). In der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern
der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 134 III 102 E. 1.1
S. 104). Die Verletzung verfassungsmässiger Rechte ist ebenfalls zu begründen
(Art. 106 Abs. 2 BGG), wobei hier das Rügeprinzip gilt (BGE 133 III 589 E. 2 S.
591).

1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts
kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels
für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).
Dabei bedeutet "offensichtlich unrichtig" willkürlich (BGE 133 II 249 E. 1.2.2
S. 252). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden,
als erst der angefochtene Entscheid dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).

2. 
Das Obergericht hat im Wesentlichen festgehalten, dass es den Beschwerdegegnern
als Kollokationsklägern frei stand, ihre im Konkurs angemeldeten Forderungen
hinsichtlich des ihnen zugrunde liegenden Sachverhaltes und Rechtsgrundes zu
erweitern bzw. abzuändern; sodann hat es rechtliche Rahmenbedingungen
erläutert.

2.1. In der Folge beurteilte das Obergericht Forderungen der Beschwerdegegner
(als Bauherren) aus dem Infrastrukturvertrag gegen die Gemeinschuldnerin
A.________ AG (als Unternehmerin im Konkurs). Weiter hat es geprüft, ob aus den
Verträgen über die Stockwerkeinheiten V-1, V-2 und VI-1 bis VI-7 zuzulassende
Forderungen (mit Bezug auf Ablösung sowie Vermeidung der Eintragung von
Bauhandwerkerpfandrechten, Wiederaufnahme von Arbeiten, Fertigstellungskosten)
bestehen. Nach dem vorinstanzlichen Ergebnis sind die Beschwerdegegner mit
ihren Forderungen nicht durchgedrungen.

2.2. Schliesslich hat sich das Obergericht mit Forderungen der Beschwerdegegner
befasst, welche sie aus Zession von den Subunternehmern geltend machen. Für
diese Forderungen könne nach dem Nichteintritt der Konkursverwaltung in die
Verträge (Art. 211 Abs. 2 SchKG), welcher als Abbestellung der Werke gemäss
Art. 377 OR gelte, das Erfüllungsinteresse (positive Vertragsinteresse)
verlangt werden. Die Beschwerdegegner hätten Bestand der Verträge (zwischen
Beschwerdeführerin und Subunternehmern), die Höhe der Werklöhne und die
Abtretungen rechtsgenügend behauptet.

2.2.1. Nach der Abzugsmethode hat die Vorinstanz das Erfüllungsinteresse der
einzelnen Subunternehmer unter Berücksichtigung der Zahlungen der
Beschwerdeführerin zusammengestellt, und festgehalten, dass die Subunternehmer
den Beschwerdegegnern die betreffenden Forderungen im Umfang von insgesamt Fr.
940'538.15 abgetreten hätten.

2.2.2. Selbst wenn die Subunternehmer und damit die Beschwerdegegner (als
Zessionare) die Darlegungslast für die Anrechnungspositionen (anderweitiger
Erwerb, ersparte Aufwendungen) träfe, sei ihr Sachvortrag genügend
substantiiert. Die Beschwerdeführerin habe indes unterlassen, darüber
hinausgehenden anderweitigen Erwerb substantiiert zu behaupten. Es wäre auch an
ihr gewesen, nicht nur den behaupteten Baustand bzw. die verbaute Summe zu
bestreiten, sondern unter genauer Bezugnahme auf die Subunternehmerverträge und
die amtliche Befundaufnahme konkret aufzuzeigen, inwieweit die Beschwerdegegner
die Subunternehmer für noch nicht geleistete Arbeit entschädigt bzw. wo die
Subunternehmer weitere Einsparungen erzielt hätten. Neben den von den
Beschwerdegegnern zugestandenen seien keine weiteren Ersparnisse in Abzug zu
bringen, sondern verblieben die geltend gemachten, abgetretenen Forderungen
(von insgesamt Fr. 940'538.15). Mit Konkurseröffnung sei die Fälligkeit der
Entschädigungsforderung der Subunternehmer, die ihre Grundlage in den vor
Konkurs abgeschlossenen Werkverträgen haben, eingetreten; die in Art. 208 Abs.
1 SchKG erwähnte Ausnahme liege nicht vor. Die Kollokation der Forderungen im
beantragten Umfang von Fr. 564'658.-- sei begründet.

3. 
Anlass zur vorliegenden Beschwerde gibt der Kollokationsplan im Konkurs der
A.________ AG als General-/Totalunternehmung, in welchem das Obergericht
Forderungen der Beschwerdegegner auf Kollokationsklage hin zugelassen hat. Nach
Auffassung der Vorinstanz sind (einzig) die Forderungen von Subunternehmern
gegen die Gemeinschuldnerin (als Bestellerin in Konkurs), welche den
Beschwerdegegnern abgetreten worden sind, begründet (E. 2.2).

4. 
Die Beschwerdeführerin macht zunächst im Wesentlichen geltend, dass der
Streitgegenstand einer Kollokationsklage durch die Kollokationsverfügung
definitiv fixiert werde. Sie wirft dem Obergericht vor, die Kollokationsklage
für Subunternehmer-Werklohnforderungen zu Unrecht gutgeheissen zu haben; diese
als zediert behaupteten Forderungen hätten das vorgerichtliche
Kollokationsverfahren jedoch nicht durchlaufen, weshalb sie nicht mit
Kollokationsklage durchgesetzt werden könnten. Die Vorinstanz habe die Regeln
über Kollokationsverfahren und -klage verletzt.

4.1. Der Gläubiger hat seine Forderungen innert eines Monats nach
Bekanntmachung des Konkurses einzureichen (Art. 232 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG). Der
notwendige Inhalt der Forderungseingabe des Gläubigers (Art. 232 Abs. 1 Ziff. 2
SchKG) beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Schuldgrundes (wie etwa Lohn,
Kauf, Darlehen, etc.) oder des Forderungstitels (vgl. LUSTENBERGER, in: Basler
Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 2. Aufl. 2010, N. 9
zu Art. 232; HIERHOLZER, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über
Schuldbetreibung und Konkurs, 2. Aufl. 2010, N. 10 zu Art. 244; VOUILLOZ, in:
Commentaire romand, Poursuite et faillite, 2005, N. 9 zu Art. 232). Wird die
eingegebene Forderung abgewiesen, kann der Gläubiger den Kollokationsplan
gemäss Art. 250 Abs. 1 SchKG anfechten.

4.2. Die Kollokationsklage bezieht sich auf die angemeldete Forderung (JAQUES,
in: Commentaire romand, Poursuite et faillite, 2005, N. 7 zu Art. 250). Als
Kläger im Kollokationsprozess gegen die Masse kann der Gläubiger neue und
andere Tatsachen sowie Beweismittel und Rechtsgründe geltend machen als bei der
Konkurseingabe. Dieser Grundsatz über die Substantiierung der Kollokationsklage
beruht auf der Rechtsprechung (BGE 106 II 369 E. 3 S. 377) und wird in der
Lehre bestätigt (u.a. JAQUES, a.a.O., N. 5 zu Art. 250; HIERHOLZER, a.a.O., N.
59 zu Art. 250; SPRECHER, in: Kurzkommentar SchKG, 2. Aufl. 2014, N. 36 zu Art.
250; GILLIÉRON, Commentaire de la loi fédérale sur la poursuite pour dettes et
la faillite, Bd. III, 2001, N. 83 zu Art. 250). Als Voraussetzung gilt, dass
die Sachlage nicht völlig verschieden ist: Ausgeschlossen wäre, einen
Schadenersatzanspruch aus Körperverletzung für eine Forderung geltend zu
machen, die als Kaufpreis eingegeben wurde (BGE 106 II 369 E. 3 S. 377; u.a.
JAQUES, a.a.O., N. 5 zu Art. 250). Zulässig ist z.B. hingegen, mit
Kollokationsklage ein Pfandrecht geltend zu machen, währenddem nur ein
Retentionsrecht eingegeben worden ist (JAQUES, a.a.O., N. 5 zu Art. 250; vgl.
BGE 43 III 755 E. 5a S. 765). Ein über den dargelegten Rahmen hinausgehender,
blosser sachlicher Zusammenhang zwischen eingegebenem und eingeklagtem Anspruch
genügt nicht (vgl. PAHUD, in: Brunner/Gasser/Schwander, Schweizerische
Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2016, N. 16 zu Art. 227, Fn. 23; FRANK/STRÄULI/
MESSMER, Kommentar zur ZPO/ZH, 3. Aufl. 1997, N. 22 zu § 61, betreffend
Klageänderung).

4.3. Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass die konkret angemeldeten
Bauherrenforderungen der Beschwerdegegner aus General- und
Totalunternehmerverträgen nicht zu Ansprüchen aus Subunternehmer-Werkverträgen
"mutieren" könnten. In der Forderungsanmeldung Nr. 242 haben die
Beschwerdegegner ihre Forderung mit nichtbezahlten Werklöhnen an die
Subunternehmer begründet, und in der Kollokationsverfügung wird festgehalten,
dass die Gläubiger nicht nachgewiesen hätten, "dass sie in allfällige abgelöste
Subunternehmerforderungen subrogiert seien". In den Forderungsanmeldungen Nr.
714, 715 und 725 wird festgehalten, die Gemeinschuldnerin habe die
Subunternehmer nicht bezahlt und sie die betreffenden Beträge, welche sie zur
Vermeidung zur Bauhandwerkerpfandrechten bzw. zu deren Streichung bezahlt habe,
fordere.

4.4. Mit ihren Eingaben haben die Beschwerdegegner zum Ausdruck gebracht, dass
sie (auch) Forderungen aus dem Verhältnis der Gemeinschuldnerin mit den
Subunternehmern zur Geltung bringen wollen. Wenn die Beschwerdegegner nun ihre
Kollokationklage auf Werklohnzessionen der Subunternehmer stützen, kann nicht
von einer völlig verschiedenen Sachlage gesprochen werden, mit welcher die
Forderungen geltend gemacht wird. Zudem hat die a.a. Konkursverwaltung
"subrogierte Subunternehmerforderungen" abgewiesen, weshalb nicht ersichtlich
ist, dass in der Kollokationsklage "andere Forderungen" zur Rede stehen sollen,
nur weil die Beschwerdegegner ihre Gläubigerstellung nicht auf Legalzession,
sondern auf (rechtsgeschäftliche) Zession stützen (vgl. JUNG, in: Kurzkommentar
OR, 2014, N. 1, 7 zu Art. 110; LARDELLI, in: Kurzkommentar OR, 2014, N. 4 zu
Art. 166). Aus dem Hinweis auf BGE 81 II 9 (E. 3 S. 15), wonach die
Kollokationsklage über eine Forderung, die nicht eingegeben worden ist,
unzulässig ist (vgl. bereits BGE 43 III 103 E. 2 S. 107), kann die
Beschwerdeführerin im konkreten Fall genauso wenig für sich ableiten, wie aus
der Rüge einer Gehörsverletzung, weil im konkreten Fall - wie gesehen - die
Kollokationsklage die eingegebenen Forderungen erfasst. Der Schluss des
Obergerichts, dass die Beschwerdegegner insoweit ihre Kollokationsklage (mit
Bezug zur Forderungseingabe) im zulässigen Rahmen auf "neue und andere
Tatsachen sowie Beweismittel und Rechtsgründe" gestützt haben, stellt keine
Rechtsverletzung dar.

5. 
Die Beschwerdeführerin rügt weiter, dass das Obergericht angenommen habe, der
Nichteintritt in die Verträge (gemäss Art. 211 Abs. 2 SchKG) durch die
Konkursverwaltung stelle einen Rücktritt vom Werkvertrag gemäss Art. 377 OR
dar. Die "Fiktion" des Rücktritts vom Werkvertrag (mit den Subunternehmern) sei
unzulässig, und die a.a. Konkursverwaltung habe keinen derartigen Rücktritt
erklärt. Die Fehlqualifikation führe dazu, dass sämtliche rechtlichen und
tatsächlichen Erwägungen dahinfielen und die Klage auf Kollokation der
zedierten Subunternehmerforderungen unbegründet sei.

5.1. Inwieweit Verträge im Falle des Konkurses einer Partei aufgelöst werden,
richtet sich vorweg nach dem materiellen Recht (Art. 211 Abs. 3 SchKG;
STAEHELIN, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und
Konkurs, 2. Aufl., Erg. 2017, N. 3 zu Art. 211a). Nach einhelliger Auffassung
führt der Konkurs einer Partei des Werkvertrags - wie des Bestellers - nicht
zur Vertragsauflösung (u.a. CHAIX, in: Commentaire romand, Code des obligations
I, 2. Aufl. 2012, N. 12 zu Art. 379; HUNKELER, Wirkung der Konkurseröffnung auf
zweiseitige Verträge, insbesondere auf Werkverträge, BR 2002 S. 58), m.a.W. der
Konkurs der A.________ AG führt demnach nicht zur Auflösung der Werkverträge
mit den Subunternehmern. Für Verträge, die trotz Konkurseröffnung
weiterbestehen, gilt das Eintrittsrecht der Konkursverwaltung nach Art. 211
Abs. 2 SchKG. Die Konkursverwaltung hat das Recht, zweiseitige Verträge, die
zur Zeit der Konkurseröffnung nicht oder nur teilweise erfüllt sind, anstelle
des Schuldners zu erfüllen. Die Bestimmung findet auch Anwendung, wenn die
Verpflichtung des Gemeinschuldners auf Geldzahlung gerichtet war (BGE 104 III
84 E. 3a S. 89 f.).

5.2. Vorliegend steht verbindlich fest, dass die Konkursverwaltung am 21. Juni
2007 in von der Konkursitin abgeschlossene Verträge - einschliesslich
Subunternehmerverträge - nicht eingetreten ist. Nach Auffassung des
Obergerichts "gilt" der Nichteintritt der Konkursverwaltung in die laufenden
Verträge mit den Subunternehmern als Beendigung des Werkvertrages, d.h. als
Abbestellung gemäss Art. 377 OR (unter Hinweis auf PLENIO, Das Erfüllungsrecht
der Konkursverwaltung und schuldrechtliche Verträge im Konkurs, 2003, S. 209,
sowie GAUTSCHI, Berner Kommentar, 1967, N. 13b zu Art. 378/379 OR, der von
"Vermutung" der Abbestellung im Zeitpunkt der Konkurseröffnung spricht). Die
Vorinstanz lässt der Bestimmung von Art. 211 Abs. 2 OR insoweit eine materielle
Wirkung zukommen, als sie den Nichteintritt mit einer Rücktrittserklärung
(Abbestellung) im Sinne von Art. 377 OR verbunden hat. Allgemeine Wirkung von
Art. 377 OR ist, dass dem Unternehmer als Schadenersatzanspruch das positive
Vertragsinteresse (Erfüllungsinteresse) zuzuerkennen ist (u.a. CHAIX, a.a.O.,
N. 9, 12 zu Art. 377, mit Hinweis), weshalb das Obergericht auf dieser
Grundlage die den Beschwerdegegnern zedierten Subunternehmerforderungen
beurteilt hat.

5.3. Nach Rechtsprechung und Lehre enthält Art. 211 Abs. 2 SchKG keine
materiellrechtliche Regelung (BGE 104 III 84 E. 3b S. 90 f.); die Wirkung des
Nichteintrittes besteht einzig darin, dass die Verpflichtung des
Gemeinschuldners nicht zur Masseschuld wird und der Gläubiger nur noch
konkursmässig (durch Dividende bzw. Anteil am Liquidationserlös) Befriedigung
erhält (BGE 104 III 84 E. 3b S. 91; u.a. JEANNERET, in: Commentaire romand,
Poursuite et faillite, 2005, N. 3 zu Art. 211; KREN KOSTKIEWICZ, Kommentar
SchKG, 19. Aufl. 2016, N. 9 zu Art. 211). Wenn die Konkursverwaltung von der
Möglichkeit der Vertragserfüllung im Sinne von Art. 211 Abs. 2 SchKG nicht
Gebrauch macht, bedeutet das in keiner Weise, dass der Vertrag als solcher
aufgelöst wird (BGE 104 III 84 E. 3b S. 91). Der Nichteintritt bedeutet daher
weder Kündigung noch Rücktritt als vertragsauflösende Institute des
Vertragsrechts (WEYDMANN, Zweiseitige Verträge im Konkurs einer Vertragspartei,
1958, S. 42). Wenn bereits nach materiellem Recht der (Werk-) Vertrag durch den
Konkurs nicht aufgehoben wird, kann die Konkursverwaltung hinsichtlich der
Vertragsbeendigung nicht mehr Rechte haben (vgl. BGE 104 III 84 E. 3b S. 91;
KREN KOSTKIEWICZ, a.a.O., N. 10 zu Art. 211; GILLIÉRON, Commentaire, a.a.O., N.
11, 22 zu Art. 211). Die Auffassung des Obergerichts ist insoweit nicht
haltbar, als es den Nichteintritt der Konkursverwaltung gemäss Art. 211 Abs. 2
SchKG automatisch mit einer Rücktrittserklärung (Abbestellung) im Sinne von
Art. 377 OR verbunden hat.

5.4. Zutreffend weist die Beschwerdeführerin auf Art. 83 OR hin, womit das
Vorgehen im Falle einseitiger Zahlungsfähigkeit geregelt wird (u.a. GILLIÉRON,
Poursuite pour dettes, faillite et concordat, 5. Aufl. 2012, Rz. 1744;
DALLÈVES, Die Wirkungen des Konkurses der Verträge auf den Konkurs, SJK 1003a,
1987, S. 6; HUNKELER, a.a.O., S. 61, betreffend Konkurs des Bestellers).

5.4.1. Der Vertragspartner, der seine Leistung noch nicht (vollständig)
erbracht hat, kann von seinem aus Art. 83 OR hervorgehenden Recht Gebrauch
machen und seine (weitere) Leistung zurückhalten, bis ihm die Gegenleistung
sichergestellt worden ist. Wird die Sicherheit nicht geleistet, kann der
Unternehmer im Bestellerkonkurs - wie die solvente Vertragspartei allgemein
(STAEHELIN, a.a.O., N. 5 zu Art. 211a) - den Rücktritt vom Vertrag gemäss Art.
83 Abs. 2 OR erklären, d.h. die versprochene Gegenleistung verweigern und
allfällig bereits Geleistetes zurückfordern. Der nach Art. 83 Abs. 2 OR
Zurücktretende kann jedoch keinen positiven Schadenersatz verlangen (u.a.
DALLÈVES, a.a.O.; vgl. HUNKELER, a.a.O., S. 57, mit Hinweisen).

5.4.2. Das Obergericht hat festgehalten, dass ein Rücktritt der betreffenden
Subunternehmer vom Vertrag nach Art. 83 Abs. 2 OR nicht behauptet worden sei.
Fristansetzung und Rücktrittsandrohung gemäss Art. 83 OR brauchen allerdings
nicht ausdrücklich zu erfolgen, jedoch müssen sich aus den konkreten Umständen
starke Indizien für ein solches Vorgehen ergeben (WEBER, Berner Kommentar, 2.
Aufl. 2005, N. 76 zu Art. 83 OR). Ob sich im vorliegenden Fall ein Rücktritt
der Subunternehmer annehmen lässt, ist nicht zu erörtern. Die
Beschwerdeführerin stellt die Feststellung, dass ein Rücktritt nicht behauptet
werde, nicht in Frage, sondern betont vielmehr, dass keiner der Subunternehmer
vom Vertrag nach Art. 83 OR zurückgetreten sei. Allerdings geht die
Beschwerdeführerin mit ihrer Argumentation fehl, wenn sie meint, die
"Nichtanwendung von Art. 83 OR" führe dazu, dass die Subunternehmer keine
Ansprüche hätten und allein deshalb die vorliegende Kollokationsklage
abzuweisen wäre. Nach gängiger Auffassung sind die Subunternehmer nicht auf die
Rechte aus Art. 83 OR beschränkt. Darauf ist im Folgenden einzugehen.

5.5. Im Fall, dass die Konkursverwaltung - wie hier - in einen laufenden
Vertrag nicht eintritt (und der Gemeinschuldner selber den Vertrag ebenfalls
nicht mehr erfüllt), kann der Vertragspartner auch am Vertrag festhalten
(JEANNERET, a.a.O., N. 37 zu Art. 211).

5.5.1. Gemäss einer festen und von der Lehre anerkannten Rechtsprechung kann
der Vertragspartner im Konkurs eine seinem Erfüllungsinteresse entsprechende
Forderung, d.h. das positive Vertragsinteresse geltend machen (DALLÈVES,
a.a.O.; JEANNERET, a.a.O., N. 35 zu Art. 211: gestützt auf "Art. 107 Abs. 2 und
Art. 211 Abs. 1 SchKG", je mit Hinweisen auf die Rechtsprechung), oder eine dem
negativen Vertragsinteresse entsprechende Forderung eingeben (Art. 107 Abs. 2,
Art. 109 OR); diese Rechte werden auch im Konkurs des Bestellers bestätigt
(BETTSCHART, La résiliation des contrats de construction, in: Journées suisses
du droit de la construction 2009, 2008, S. 136). Nach der neueren
Rechtsprechung bleibt eine vertragliche Forderung des Gläubigers
(Vertragspartners) des Gemeinschuldners eine solche (BGE 104 III 84 E. 3b S.
91), und wenn der Vertragspartner am Vertrag festhält, muss er weiterhin seine
Leistung erbringen, wobei er indes (nach umstrittener Auffassung) nicht
realiter zu erfüllen braucht (vgl. dazu STAEHELIN, a.a.O., N. 4 zu Art. 211a).

5.5.2. Im Konkurs des Bestellers (A.________ AG) haben die (Sub-) Unternehmer
eine fällige Forderung (Art. 208 Abs. 1 SchKG) auf Geldleistung für Werklohn
(BETTSCHART, a.a.O.); auf deren Erfüllung ist das Interesse der Gläubiger
gerichtet, auch wenn sie dafür im Konkurs nur eine Dividende bzw.
konkursmässige Erfüllung erhalten können. In diesem Sinn erscheint mit
Bundesrecht vereinbar, wenn das Obergericht (mit Hinweis auf GAUTSCHI, a.a.O.,
N. 13c zu Art. 378/379) im Ergebnis zugelassen hat, dass ein Unternehmer mit
Konkurseröffnung über den Besteller eine Forderung auf das Erfüllungsinteresse
geltend machen kann, und - wenn er so vorgeht - sich anrechnen lassen muss, was
er infolge Nichtvollendung des Werkes erspart hat. Wenn die Vorinstanz das
Erfüllungsinteresse (positive Vertragsinteresse) der Subunternehmer gegenüber
dem Besteller (A.________ AG) nach der sog. Abzugsmethode (méthode de la
déduction) ermittelt hat, ist das ebenfalls haltbar, denn es ist anerkannt,
dass die im Rahmen von Art. 377 OR angewandte Methode grundsätzlich erlaubt,
das positive Vertragsinteresse (Erfüllungsinteresse) zu ermitteln (vgl. E.
5.2). Nach dieser Methode bildet der vereinbarte Werklohn den Ausgangspunkt,
der reduziert um die Ersparnisse (an Arbeit und Auslagen), welcher dem (hier:
Sub-) Unternehmer durch die Nichtweiterführung des Werkes entsteht (u.a. CHAIX,
a.a.O., N. 15 zu Art. 377; LEHMANN, in: Kurzkommentar OR, 2014, N. 7 zu Art.
377).

5.5.3. Das Obergericht hat in Anwendung dieser Methode selbst für den Fall,
dass den Subunternehmern und damit den Beschwerdegegnern (als Zessionaren) -
und nicht der Beschwerdeführerin - die Darlegungslast für die
Anrechnungspositionen (anderweitiger Erwerb, ersparte Aufwendungen) auferlegt
wird, deren Vorbringen für genügend substantiiert erachtet. Nach der konkreten
Behauptungslage wäre es - so die Vorinstanz - Sache der Beschwerdeführerin
gewesen, nicht nur den behaupteten Baustand bzw. die verbaute Summe zu
bestreiten; sie hätte unter Bezugnahme auf die Subunternehmerverträge und die
amtliche Befundaufnahme konkret aufzeigen müssen, inwiefern die
Beschwerdegegner im Zeitpunkt der Konkurseröffnung noch nicht erbrachte
Werkleistungen der Subunternehmer entschädigt bzw. wo die Subunternehmer
weitere Einsparungen erzielt hätten. Was die Beschwerdeführerin vorbringt, ist
unbehelflich. Mit Blick auf das geltend machbare Erfüllungsinteresse kann von
einer geradezu überraschenden bzw. gehörsverletzenden Rechtsanwendung nicht
gesprochen werden. Soweit die Beschwerdeführerin argumentiert, die gesamte
Begründung zufolge des "automatischen Werkvertragsrücktritts" falle
vollumfänglich dahin, genügt dies nicht, um eine Rechtsverletzung darzutun. Die
Subunternehmer können einen Anspruch auf das Erfüllungsinteresse geltend machen
und letzteres kann von den Beschwerdegegnern als Zessionaren grundsätzlich
eingeklagt werden: Die Beschwerdeführerin geht indes nicht darauf ein,
inwiefern das Vorgehen der Vorinstanz, soweit sie sich im konkreten Fall zur
Ermittlung des Erfüllungsinteresses auf die Abzugsmethode gestützt hat, mit
Blick auf die konkrete Behauptungslage Bundesrecht verletzt haben soll. Sodann
ist die Vorinstanz auf die Einwände betreffend Subunternehmerforderungen
F.________ SA, G.________ SA und H.________ SA eingegangen und hat - einerseits
ausgehend von der Vertragssumme (Werklohn) und andererseits anhand von
Beweismitteln (Abrechnungen) - die tatsächliche Relevanz der Einwände bzw.
tatsächliche entschädigungspflichtige Arbeit beurteilt. Was die
Beschwerdeführerin vorbringt, ist nicht geeignet, um vorinstanzliche
Sachverhaltsfeststellungen darzutun, welche auf Rechtsverletzungen gemäss Art.
95 BGG, insbesondere Willkür (Art. 9 BV) beruhen sollen.

5.5.4. Unbehelflich ist ferner der Einwand der Beschwerdeführerin, dass eine
Gläubigerstellung sich deshalb nicht auf (rechtsgeschäftliche) Zession stützen
können soll, nur weil sie nicht auf Legalzession gestützt wird. Mit Bezug auf
die Werklöhne (als Ausgangspunkt der Abzugsmethode) der Subunternehmer hat die
Vorinstanz für das Erfüllungsinteresse unter Berücksichtigung der Zahlungen der
Gemeinschuldnerin einstweilen (ohne anderweitigen Erwerb und/oder Ersparnisse)
auf die von der Beschwerdeführerin selber eingereichten Bauabrechnungen
abgestellt. Weiter hat sie sich (betreffend Zahlungen) auf die Vorbringen in
Klageantwort, Duplik sowie Berufungsantwort der Beschwerdeführerin gestützt.
Ihre Rüge, die Vorinstanz habe zu Unrecht das in den AGB im GU-Vertrag zwischen
A.________ AG und der F.________ SA vereinbarte Abtretungsverbot des
Subunternehmers - und entsprechend für alle Subunternehmer - übergangen, geht
fehl. Es handelt sich um neue tatsächliche Vorbringen, welche das Bundesgericht
nicht berücksichtigen kann (Art. 105 Abs. 1 BGG); ebenso wenig kann Art. 99 BGG
greifen, da nicht erst der vorinstanzliche Entscheid Anlass zu den Vorbringen
betreffend die Zession der Subunternehmerforderungen gegeben hat. Soweit sich
die Beschwerdeführerin auf die mittlerweile zufällig in einem externen
Geschäftsarchiv aufgefundenen Subunternehmerverträge beruft, aus welchen
(gemäss AGB, Ziff. 18.5) die Abtretungsverbote hervorgehen sollen, geht es um
erstmals vorgebrachte und unzulässige Noven (Art. 99 BGG). Dass die Abtretungen
zu Gunsten der Beschwerdegegner formgültig erfolgt sind, beruht schliesslich
auf tatsächlicher Würdigung der als Schriftstücke vorliegenden
Abtretungsurkunden. Was die Beschwerdeführerin unter dem Titel "Nichtexistenz
zedierte Forderungen/Zessionen" vorbringt, läuft im Wesentlichen auf eine
eigene Darstellung der tatsächlichen Umstände und insoweit auf appellatorische
Kritik hinaus, welche im vorliegenden Verfahren unbehelflich ist.

5.6. Nach dem Dargelegten bleibt es beim - mit Bundesrecht vereinbaren -
Ergebnis der Vorinstanz, wonach mit Blick auf das verlangte positive
Vertragsinteresse abgetretene Forderungen (von insgesamt Fr. 940'538.15)
verbleiben und die Kollokation der Forderungen im beantragten Umfang von Fr.
564'658.-- begründet ist.

6. 
Die Beschwerdeführerin rügt schliesslich (im Eventualbegehren Ziff. 2.2) die
vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen. Sie macht geltend, die
Forderungen seien erst im Rahmen der Kollokationsklage begründet worden. Die
Vorinstanz hat die Kosten- und Entschädigungsfolgen des vor- und
erstinstanzlichen Verfahrens ohne weitere Begründung "ausgangsgemäss" bzw. nach
dem Unterliegen der Beschwerdeführerin auferlegt.

6.1. Das Gericht kann vom Verteilungsgrundsatz nach Art. 106 ZPO abweichen und
bei besonderen Umständen die Prozesskosten nach Ermessen, d.h. nach
Billigkeitserwägungen verlegen (Art. 107 Abs. 1 lit. f. ZPO). In Bezug auf den
Kollokationsprozess wird diese Möglichkeit - und damit das Vorliegen besonderer
Umstände - bejaht, sofern eine eingegebene Konkursforderung mangels
hinreichender Belegung nicht im Kollokationsplan aufgenommen und sodann der
Nachweis erst verspätet im Rahmen einer Kollokationsklage im Sinne von Art. 250
SchKG nachgeholt wird. Dabei führt ein verspäteter Nachweis der eingegebenen
Forderung alleine noch nicht zwingend zu einem Abweichen von der üblichen
Kostenverteilung. Ausschlaggebend ist, ob die Verspätung des
Forderungsnachweises einem Versäumnis des Gläubigers zuzuschreiben ist. Wenn
dem im Kollokationsprozess obsiegenden Gläubiger der Beleg seiner Forderung
bereits zuvor im Zeitpunkt des Entscheids der Konkursverwaltung möglich oder
zumindest zumutbar gewesen ist, sind diesem die Kosten des
Kollokationsprozesses aufzuerlegen (JAQUES, a.a.O., N. 5 zu Art. 244, Art. N. 5
a.E., N. 51 zu Art. 250; SPRECHER, a.a.O., N. 62 zu Art. 250; KREN KOSTKIEWICZ,
a.a.O., N. 13 zu Art. 232; VOCK/MÜLLER, SchKG-Klagen nach der Schweizerischen
ZPO, 2012, S. 272, je mit Hinweis auf BGE 68 III 136 E. 2 S. 139).

6.2. Das Obergericht hat geschlossen, dass die Beschwerdegegner insoweit ihre
Kollokationsklage (mit Bezug zur Forderungseingabe) im zulässigen Rahmen durch
neue und andere Tatsachen sowie Beweismittel und Rechtsgründe geltend gemacht
haben, und die Klage gestützt darauf gutgeheissen. Wenn die Vorinstanz die
Kosten- und Entschädigungsfolgen des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens
"ausgangsgemäss" zu Lasten der Beschwerdeführerin auferlegt hat, bedeutet dies
allein noch nicht, dass Art. 107 ZPO nicht berücksichtigt worden wäre (vgl.
Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 2. Aufl. 2013, § 16 Rz. 37
a.E.). Die vorliegende Gutheissung der Kollokationsklage enthält indes
Anhaltspunkte, dass eine Kostenverlegung nach den erwähnten
Billigkeitserwägungen im Sinne von Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO möglich ist. Weil
die konkrete Anwendung der bundesrechtlichen Regeln nicht ohne weiteres
nachvollziehbar ist, führt dies zur Aufhebung des vorinstanzlichen
Kostenentscheides. Wie die Kosten- und Entschädigungsfolgen letztlich zu
verlegen sind, ist eine Frage, welche im Ermessen des kantonalen Gerichts
steht. In diesem Punkt ist die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen.

7. 
Nach dem Dargelegten ist der Beschwerde mit Bezug auf die vorinstanzliche
Gutheissung der Kollokationsklage kein Erfolg beschieden. Hingegen ist die im
angefochtenen Urteil in Dispositivziff. 2-5 getroffene Regelung der Kosten- und
Entschädigungsfolgen des erst- und vorinstanzlichen Verfahrens aufzuheben. In
diesem Punkt ist die Beschwerde gutzuheissen und die Sache zur Neubeurteilung
an das Obergericht im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen.
Die aufgehobenen und neu zu beurteilenden Kosten- und Entschädigungsfolgen des
kantonalen Verfahrens sind im Verhältnis zum Streitwert der Kollokationsklage
von erheblicher Grössenordnung. Bei diesem Ausgang des bundesgerichtlichen
Verfahrens rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin und
den Beschwerdegegnern je zur Hälfte aufzuerlegen und die Parteikosten
wettzuschlagen (Art. 66 Abs. 1, Art. 68 Abs. 1 und 5 BGG).

 

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

1.1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Das Urteil des Obergerichts
des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 7. September 2015 wird in
Dispositivziff. 2-5 aufgehoben und die Sache insoweit zur Neubeurteilung im
Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

1.2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden im Umfang von Fr. 1'500.-- der
Beschwerdeführerin und im Umfang von Fr. 1'500.-- gemeinsam und unter
solidarischer Haftung den Beschwerdegegnern auferlegt.

3. 
Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. März 2017

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Levante

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