Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.820/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_820/2015

Urteil vom 20. Oktober 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Zbinden.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungskreis Altendorf Lachen.

Gegenstand
aufschiebende Wirkung (Steigerungsanzeige),

Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Schwyz, Beschwerdekammer,
als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs, vom 2.
Oktober 2015.

Erwägungen:

1. 
A.________ beschwerte sich am 28. September 2015 beim Kantonsgericht Schwyz
gegen eine vom Betreibungsamt erlassene Steigerungsanzeige und ersuchte in
diesem Beschwerdeverfahren (BEK 2015 135) um aufschiebende Wirkung. Mit
Entscheid des Vizepräsidenten des Kantonsgerichts vom 2. Oktober 2015 wurde
diesem Gesuch nicht entsprochen. Gegen diesen Entscheid führt A.________ mit
Eingabe vom 15. Oktober 2015 (Postaufgabe) Beschwerde in Zivilsachen beim
Bundesgericht. Er ersucht um Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Es seien
bis zum rechtskräftigen Entscheid zum Vorwurf der Freiheitsberaubung durch
missbräuchliche FFE-Verfügung etc." sämtliche Inkassomassnahmen zu sistieren,
welche die Kosten der "FFE-Einweisung" und des nach 3 Tagen abgebrochenen
"Psychiatriesierungsversuchs" betreffend.

2. 

2.1. Gegenstand des Verfahrens bildet ausschliesslich die Verfügung des
Vizepräsidenten des Kantonsgerichts betreffend Verweigerung der aufschiebenden
Wirkung vom 2. Oktober 2015. Beim besagten Entscheid, der dem Beschwerdeführer
die aufschiebende Wirkung verweigerte, handelt es sich um einen
Zwischenentscheid (vgl. BGE 137 III 475 E. 1 mit Hinweisen). Dagegen ist die
Beschwerde in Zivilsachen nur zulässig, soweit er einen nicht
wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Gemäss
der vom Kantonsgericht ins Recht gelegten Beilage hat das Betreibungsamt den
Beschwerdeführer mit Schreiben vom 7. Oktober 2015 wissen lassen, dass die auf
den 9. Oktober 2015 anberaumte Steigerung nicht stattfinde. Grund dafür war die
vom Beschwerdeführer erfolgte Zahlung. Unter diesen Umständen ist nicht
ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht erörtert (BGE 137 III 522
E. 1.3 S. 525; 138 III 46 E. 1.2 S. 47; 141 III 80 E. 1.2 S. 81), inwiefern ihm
anlässlich der Beschwerde vom 17. Oktober 2015 durch den angefochtenen
Entscheid ein nicht wieder gutzumachender Nachteil gedroht hat.

2.2. Auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde ist somit im vereinfachten
Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung (Art. 108 Abs. 1 bzw.
Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG) unter Kostenfolge für den Beschwerdeführer (Art. 66
Abs. 1 BGG) nicht einzutreten.

3. 
Mit dem Entscheid in der Sache wird das sinngemässe Gesuch um aufschiebende
Wirkung gegenstandslos.

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungskreis Altendorf Lachen
und dem Kantonsgericht Schwyz, Beschwerdekammer, als obere kantonale
Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Oktober 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zbinden

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