Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.817/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_817/2015

Urteil vom 15. Oktober 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Zbinden.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

B.________ SA,
Beschwerdegegner,

Betreibungsamt Rheinfelden.

Gegenstand
Pfändungsankündigung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau,
Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche
Aufsichtsbehörde, vom 11. September 2015.

Erwägungen:

1. 

1.1. Die B.________ SA (Gläubigerin) betrieb A.________ (Schuldner) für eine
Forderung von Fr. 341.70 (Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Rheinfelden).
Der Schuldner erhob Rechtsvorschlag, den die Gläubigerin mit Verfügung vom 20.
Februar 2015 aufhob. Diese Verfügung blieb unangefochten.

1.2. Die Gläubigerin stellte am 27. April 2015 beim Betreibungsamt Rheinfelden
das Fortsetzungsbegehren in der Betreibung Nr. xxx, worauf das Betreibungsamt
am 30. April 2015 die Pfändungsankündigung erliess. In Gutheissung der
Beschwerde des Schuldners vom 13. Mai 2015 stellte das Bezirksgericht
Rheinfelden als untere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde am 24. Juni 2105
fest, dass die Pfändungsankündigung des Betreibungsamtes Rheinfelden/Magden vom
30. April 2015 in der Betreibung Nr. xxx zu Unrecht erfolgt sei und die
Betreibung mangels definitiver Rechtsöffnung nicht fortgesetzt werden könne.
Mit Entscheid vom 11. September 2015 hob das Obergericht des Kantons Aargau,
Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche
Aufsichtsbehörde in Gutheissung der Beschwerde der Gläubigerin den
angefochtenen Entscheid auf und wies die Beschwerde des Schuldners ab. Dieser
(Beschwerdeführer) gelangt mit Eingabe vom 12. Oktober 2015 an das
Bundesgericht. Er ersucht sinngemäss um Aufhebung des angefochtenen Entscheids
und um einen Entscheid im Sinne der ersten Instanz.

2. 

2.1. Die Beschwerde hat einen Antrag zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der
Beschwerde ist in Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen
Entscheids darzulegen, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das
kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 134 II 244 E.
2.1 S. 245), wobei eine allfällige Verletzung verfassungsmässiger Rechte vom
Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche
Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art.
106 Abs. 2 BGG; BGE 135 III 232 E. 1.2 S. 234). Blosse Verweise auf die Akten
und andere Rechtsschriften sind unzulässig (vgl. BGE 126 III 198 E. 1d). Wird
eine Sachverhaltsfeststellung beanstandet, muss in der Beschwerdeschrift
dargelegt werden, inwiefern diese Feststellung willkürlich oder durch eine
andere Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. Art. 29 Abs. 2 BV oder
Art. 8 ZGB) zustande gekommen ist (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.2.2 und 1.4.3 S.
255) und inwiefern die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens
entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 in fine BGG; BGE 135 I 19 E. 2.2.2 S.
22). Auf rein appellatorische Kritik am Sachverhalt tritt das Bundesgericht
nicht ein.

2.2. Das Obergericht hat zusammengefasst erwogen, aus der Beschwerde vom 12.
Mai 2015 gehe nicht hervor, dass der Beschwerdeführer die Verfügung vom 20.
Februar 2015 (Beseitigung des Rechtsvorschlages) nicht erhalten habe. Er halte
vielmehr einfach fest, er wisse nicht weshalb das Betreibungsamt den
Rechtsvorschlag ohne rechtskräftigen Entscheid beseitige. Auf die Ausführungen
des Betreibungsamtes im Amtsbericht vom 16. Mai 2015, wonach der
Beschwerdeführer gemäss Rechtskraftbescheinigung vom 27. April 2015 keine
Einsprache erhoben habe, sei keine Reaktion des Beschwerdeführers erfolgt.
Damit stehe nicht fest, dass der Beschwerdeführer auch nur implizit behauptet
habe, besagte Verfügung nicht erhalten zu haben. Naheliegend sei vielmehr, dass
er diese Äusserung auf eine andere Betreibung bezog, zumal er seinen Aussagen
zufolge mit mehreren Betreibungen konfrontiert sei. Es sei davon auszugehen,
dass sich die besagte Äusserung auf das damals noch vor dem
Versicherungsgericht des Kantons Aargau hängige, die Betreibung Nr. yyy
betreffende Beschwerdeverfahren bezogen habe; in dieser Betreibung sei der
Rechtsvorschlag wegen Einsprache des Beschwerdeführers tatsächlich noch nicht
beseitigt gewesen sei. Es sei daher nicht verständlich, weshalb die erste
Instanz eine derartige Auslegung der Beschwerde vorgenommen habe, ohne den
Beschwerdeführer vorgängig zur Verbesserung der Beschwerde aufzufordern.
Anzumerken sei ferner, dass die Vorinstanz die Begründung ihres Entscheids
nicht mit einem Amtsbericht ergänzen könne. Entgegen ihren darin gemachten
Ausführungen könne es nicht darauf ankommen, ob aus dem Zustellungsnachweis
ersichtlich sei, um was für ein Dokument es sich handle. Dies sei selbst bei
eingeschriebener Post, d.h. bei einem Versand mit Empfangsbestätigung, nicht
der Fall. Zudem stelle sich diese Frage erst und ausschliesslich dann, wenn der
Empfänger geltend mache, mit besagter Sendung eine andere als die im Streit
liegende Verfügung erhalten zu haben; dies sei vorliegend nicht der Fall. Das
Obergericht befasst sich alsdann mit der im konkreten Fall zur Anwendung
gelangten Zustellung per "A-Post Plus" und hat dazu ausgeführt, im
bundesgerichtlichen Urteil 2C_430/2009 vom 14. Januar 2009 sei das mittels des
elektronischen Suchsystems "Track & Trace" der Schweizerischen Post festgelegte
Datum der Einlage einer A-Post-Plus-Sendung in den Briefkasten als für die
Auslösung einer Rechtsmittelfrist verbindlich eingestuft worden. Daran werde
bis heute festgehalten. Die Beschwerdegegnerin habe den Track & Trace-Auszug
der Sendung Nr. zzz zu den Akten gereicht, woraus sich ergebe, dass die
Verfügung vom 20. Februar 2015 am 23 Februar 2105 bei der Poststelle U.________
aufgegeben und am 24. Februar 2015 dem Beschwerdeführer zugestellt worden sei.
Das Obergericht stellt sodann fest, der Beschwerdeführer habe keinen Grund
genannt, welcher die Vermutung der konkreten Postzustellung umzustossen
vermöge. Damit habe die Zustellung der den Rechtsvorschlag aufhebenden
Verfügung vom 20. Februar 2015 als rechtsgültig erfolgt zu gelten.

2.3. Der Beschwerdeführer nimmt überhaupt nicht konkret Bezug auf die
Erwägungen des angefochtenen Entscheids und zeigt erst recht nicht anhand
dieser Erwägungen auf, inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt willkürlich
bzw. sonst wie gegen Bundesrecht verstossend festgestellt oder Bundesrecht bzw.
verfassungsmässige Rechte des Beschwerdeführers verletzt haben soll.

2.4. Auf die offensichtlich nicht hinreichend begründete Beschwerde ist somit
im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung (Art.
108 Abs. 1 bzw. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG) unter Kostenfolge für dem
Beschwerdeführer (Art. 66 Abs. 1 BGG) nicht einzutreten.

 Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 100.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt Rheinfelden und dem
Obergericht des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als
obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Oktober 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zbinden

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