Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.810/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_810/2015

Urteil vom 17. Dezember 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Bovey,
Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte
A.________ GmbH,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Burkhalter,
Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Joachim Breining,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Konkurseröffnung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 9.
Oktober 2015.

Sachverhalt:

A. 
Auf Gesuch von B.________ hin eröffnete das Kantonsgericht Schaffhausen am 17.
September 2015, 11.00 Uhr, ohne vorgängige Betreibung den Konkurs über die
A.________ GmbH und untersagte ihr jede Verfügung über ihr Vermögen.

B. 
Gegen diese Verfügung des Kantonsgerichts erhob die A.________ GmbH am 21.
September 2015 Beschwerde an das Obergericht des Kantons Schaffhausen. Sie
verlangte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Zudem ersuchte sie um
aufschiebende Wirkung. Bereits am 17. September 2015 hatte sie den
Forderungsbetrag von Fr. 24'065.20 beim Obergericht sichergestellt.
Am 22. September 2015 gewährte das Obergericht superprovisorisch die
aufschiebende Wirkung. Das Konkursamt wurde angewiesen, die im Grundbuch vom
Konkursamt veranlassten Anmerkungen auf den Grundstücken der A.________ GmbH in
Grundbuchsperren abändern zu lassen. Die weiteren vom Konkursamt veranlassten
Sicherungsmassmassnahmen wurden aufgehoben.
Am 23. September 2015 bezahlte die A.________ GmbH auf Aufforderung hin den
Gerichtskostenvorschuss und hinterlegte die Beträge für die Gebühr des
kantonsgerichtlichen Verfahrens, für die B.________ vom Kantonsgericht
zugesprochene Parteientschädigung und für die aufgelaufenen mutmasslichen
Kosten des Konkursamts.
Das Kantonsgericht und B.________ ersuchten um Abweisung der Beschwerde.
Am 7. Oktober 2015 verlangte die A.________ GmbH, die verfügten
Grundbuchsperren seien aufzuheben.
Mit Entscheid vom 9. Oktober 2015 wies das Obergericht die Beschwerde ab und
eröffnete den Konkurs über die A.________ GmbH neu mit Wirkung ab 9. Oktober
2015, 8.00 Uhr. Es untersagte der A.________ GmbH jede Verfügung über ihr
Vermögen und wies das Konkursamt an, die im Grundbuch eingetragenen
Grundbuchsperren in Anmerkungen der Konkurseröffnung abändern zu lassen.

C. 
Am 12. Oktober 2015 hat die A.________ GmbH (Beschwerdeführerin) Beschwerde in
Zivilsachen an das Bundesgericht erhoben. Sie verlangt die Aufhebung des
obergerichtlichen Entscheids vom 9. Oktober 2015 und des Konkurses über sie.
Allenfalls sei die Sache an das Obergericht zurückzuweisen. Zudem ersucht sie
um unverzügliche Gewährung der aufschiebenden Wirkung. Von Sicherungsmassnahmen
(namentlich Grundbuch- und Kontensperren) während des bundesgerichtlichen
Verfahrens sei abzusehen.
B.________ (Beschwerdegegner) hat am 15. Oktober 2015 um Abweisung des Gesuchs
um aufschiebende Wirkung ersucht. Allenfalls seien unter Aufrechterhaltung des
eröffneten Konkurses bloss weitere Vollstreckungsmassnahmen zu untersagen. Auch
das Obergericht hat am 15. Oktober 2015 um Abweisung des Gesuchs ersucht. Mit
Präsidialverfügung vom 27. Oktober 2015 hat das Bundesgericht der Beschwerde in
dem Sinne aufschiebende Wirkung zuerkannt, als der Konkurs eröffnet bleibt,
jedoch bis zum Entscheid des Bundesgerichts Vollstreckungsmassnahmen zu
unterbleiben haben, d.h. das Konkursverfahren nicht gefördert werden darf, aber
bereits getroffene Sicherungsmassnahmen aufrecht erhalten bleiben.
Am 28. Oktober 2015 teilte der Beschwerdegegner mit, auf weitere Stellungnahmen
zu verzichten. Da der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin seine Forderungen
beglichen habe, habe er kein Interesse an der Fortführung des
Beschwerdeverfahrens.
Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen, in der Sache aber keine
Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.

1.1. Angefochten ist binnen Frist (Art. 100 Abs. 1 BGG) ein kantonal
letztinstanzlicher Endentscheid des als Rechtsmittelinstanz urteilenden
Obergerichts (Art. 75 und Art. 90 BGG) in einer Konkurssache (Art. 72 Abs. 2
lit. a BGG). Die Beschwerde in Zivilsachen steht ohne Rücksicht auf den
Streitwert zur Verfügung (Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG).
Die Desinteresse-Erklärung des Beschwerdegegners vom 28. Oktober 2015 hat
keinen Einfluss auf den Fortgang des Verfahrens. Wie sich aus Art. 174 Abs. 2
SchKG ergibt, ist die Konkurseröffnung nicht bereits deshalb aufzuheben, weil
der Gläubiger am Konkursverfahren kein Interesse mehr hat, sondern es bedarf
darüber hinaus der Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit des Schuldners (vgl.
Urteil 5P.256/2002 vom 4. September 2002 E. 3, in: Pra 2003 Nr. 8 S. 42).
Insoweit gilt auch für das bundesgerichtliche Verfahren, dass der
Beschwerdegegner die Beschwerde nicht anerkennen kann.

1.2. Mit Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f.
BGG geltend gemacht werden. Zwar wendet das Bundesgericht das Recht
grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG; vgl. für Ausnahmen Abs.
2 dieser Norm) und prüft mit freier Kognition, ob der angefochtene Entscheid
Recht verletzt. Es befasst sich aber nur mit formell ausreichend begründeten
Rügen (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 134 III 102 E. 1.1 S. 104 f.). In der Begründung
ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht
verletzt. Allgemein gehaltene Einwände, die ohne aufgezeigten oder erkennbaren
Zusammenhang mit bestimmten Entscheidungsgründen vorgebracht werden, genügen
nicht (BGE 137 III 580 E. 1.3 S. 584 mit Hinweisen). Strengere Anforderungen
gelten bei der Rüge der Verletzung von Grundrechten. Entsprechende Rügen müssen
in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden (Art. 106 Abs. 2
BGG; BGE 135 III 397 E. 1.4 S. 400 f.; 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254 mit
Hinweisen).

1.3. Der vorinstanzlich festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht
grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des
Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn die Feststellung offensichtlich
unrichtig - d.h. willkürlich (BGE 135 III 127 E. 1.5 S. 130 mit Hinweis) - ist
oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die
Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97
Abs. 1 BGG). Will der Beschwerdeführer die Sachverhaltsfeststellungen der
Vorinstanz anfechten, muss er darlegen, inwiefern die genannten Voraussetzungen
erfüllt sein sollen (BGE 137 III 226 E. 4.2 S. 234; 137 II 353 E. 5.1 S. 356).
Bei der Rüge der offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung gilt das
strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 137 II
353 E. 5.1 S. 356).

2. 
Die Beschwerdeführerin hält die Konkurseröffnung für nichtig, da sie nicht
gehörig zur Konkursverhandlung vom 17. September 2015 vorgeladen worden sei.
Die Vorladung sei an Rechtsanwalt Thomas Burkhalter zugestellt worden, der aber
zum damaligen Zeitpunkt in dieser Angelegenheit gar nicht Rechtsvertreter der
Beschwerdeführerin gewesen sei.

2.1. Das Obergericht hat diesen Einwand verworfen. Zwar sei im Verfahren vor
Kantonsgericht keine Prozessvollmacht eingereicht worden. Die Tatsache, dass
Rechtsanwalt Burkhalter die Beschwerdeführerin in anderen Fällen vor
Kantonsgericht vertrete, führe sodann nicht automatisch dazu, dass auch im
vorliegenden Fall auf eine Vertretung geschlossen werden könne. Ebenso wenig
habe das Gericht ein Vertretungsverhältnis daraus ableiten können, dass der
Beschwerdegegner im Gesuch um Konkurseröffnung vom 20. August 2015 Rechtsanwalt
Burkhalter als Vertreter der Beschwerdeführerin bezeichnet habe. Gestützt auf
diese Eingabe des Beschwerdegegners habe das Kantonsgericht zwar zu Recht die
Anzeige zur Konkursverhandlung an Rechtsanwalt Burkhalter versandt. Es hätte
ihm jedoch aus damaliger Sicht Frist setzen müssen, um eine Vollmacht
einzureichen und im Säumnisfall die Anzeige an die Beschwerdeführerin selbst
zustellen müssen.
Allerdings habe Rechtsanwalt Burkhalter dem Beschwerdegegner mit Brief vom 30.
Juli 2015 mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin ihn mit der Interessenwahrung
beauftragt habe. Nebst anderem habe er sich in diesem Schreiben auf die vom
Beschwerdegegner geltend gemachte Lohnforderung bezogen. Daraus sei abzuleiten,
dass Rechtsanwalt Burkhalter spätestens am 30. Juli 2015 und somit vor
Einreichung des Gesuchs um Konkurseröffnung beim Kantonsgericht von der
Beschwerdeführerin beauftragt worden sei, ihre Interessen im Streit mit dem
Beschwerdegegner wahrzunehmen. Im Ergebnis sei deshalb unerheblich, dass das
Kantonsgericht keine Prozessvollmacht verlangt habe. Rechtsanwalt Thomas
Burkhalter sei damit zur Entgegennahme gerichtlicher Sendungen ermächtigt
gewesen, die Verfügung sei der Beschwerdeführerin rechtsgültig zugestellt
worden und das rechtliche Gehör sei nicht verletzt worden.
Schliesslich sei die Berufung auf die fehlende Prozessvollmacht
rechtsmissbräuchlich. Rechtsanwalt Burkhalter sei seit Mai 2015 in fünf
Verfahren vor Kantonsgericht als Vertreter der Beschwerdeführerin aufgetreten.
Da der Beschwerdegegner im Gesuch um Konkurseröffnung auf das
Vertretungsverhältnis hingewiesen habe, habe das Kantonsgericht aufgrund der
weiteren Fälle, in denen Rechtsanwalt Burkhalter die Beschwerdeführerin
vertreten habe bzw. vertrete, keinen Anlass gehabt, das Gesuch um
Konkurseröffnung der Beschwerdeführerin selber und nicht Rechtsanwalt
Burkhalter zuzustellen. Rechtsanwalt Burkhalter habe es aufgrund dieser
Umstände nicht darauf beruhen lassen können, die entsprechenden Verfügungen
entgegenzunehmen und sich später auf die Nichtigkeit der Zustellung zu berufen.
Vielmehr hätte er nach Zustellung des Gesuchs um Konkurseröffnung dem
Kantonsgericht mitteilen müssen, dass er die Beschwerdeführerin im konkreten
Verfahren prozessual nicht vertrete.

2.2. Wie es sich mit der von der Beschwerdeführerin kritisierten
obergerichtlichen Auslegung des Schreibens vom 30. Juli 2015 verhält, braucht
an dieser Stelle nicht beurteilt zu werden. Wie die Vorinstanz zu Recht
angenommen hat, wäre Rechtsanwalt Burkhalter nämlich nach Treu und Glauben
gehalten gewesen, auf das fehlende Vertretungsverhältnis hinzuweisen. Er hat
vor der Konkursverhandlung zwei Verfügungen des Kantonsgerichts
entgegengenommen, die das Konkursverfahren der Beschwerdeführerin betreffen
(Verfügung vom 27. August 2015 betreffend Vorladung zur Konkursverhandlung mit
einer Kopie des Konkursbegehrens als Beilage; Verfügung mit Terminkorrektur vom
1. September 2015). Vor Bundesgericht macht der Rechtsvertreter der
Beschwerdeführerin nicht geltend, dass er diese Verfügungen nicht erhalten
hätte oder dass er sich nach Erhalt an das Kantonsgericht gewandt hätte, um auf
das - angeblich - fehlende Vertretungsverhältnis hinzuweisen. Rechtsanwalt
Burkhalter war sodann unbestrittenermassen in fünf anderen Fällen
Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin vor Kantonsgericht. Dass die
Beschwerdeführerin zuweilen auch ohne Rechtsvertreter oder mit anderen
Rechtsvertretern vor Kantonsgericht auftrat, macht sie nicht geltend. Unter der
Hypothese, dass Rechtsanwalt Burkhalter damals tatsächlich nicht
Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin in ihrer Konkurssache war, hätte ihm
aufgrund der genannten Umstände auffallen müssen, dass das Kantonsgericht ihn
irrtümlich als Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin im Konkursverfahren
betrachtete, sei es, weil er die Beschwerdeführerin schon öfters vor
Kantonsgericht vertreten hatte, sei es, weil der Beschwerdegegner ihn im Gesuch
um Konkurseröffnung als Rechtsvertreter bezeichnet hatte. Wenn er diesen - aus
seiner Sicht - offensichtlichen Irrtum dem Gericht nicht umgehend mitteilt,
sondern er bzw. die Beschwerdeführerin damit bis nach dem ungünstigen
Konkursentscheid zuwartet und den angeblichen Mangel erst im
Rechtsmittelstadium geltend macht, so verstösst dies gegen Treu und Glauben und
das Verbot des Rechtsmissbrauchs (BGE 135 III 334 E. 2.2 S. 336; 132 II 485 E.
4.3 S. 496 f.). Indem die Beschwerdeführerin Rechtsanwalt Burkhalter mit der
Interessenwahrung im Konkursverfahren betraut hat, muss sie sich auch sein
Verhalten vor der Mandatierung zurechnen lassen, da sie sich im
Beschwerdeverfahren genau darauf beruft.
Somit ist davon auszugehen, dass die Einladung zur Konkursverhandlung
ordnungsgemäss zugestellt worden ist. Entgegen der Ansicht der
Beschwerdeführerin liegt weder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs noch von
Art. 68 Abs. 3 und Art. 137 ZPO vor.

3. 
Vor Obergericht war der Konkursaufhebungsgrund von Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2
SchKG (Hinterlegung des geschuldeten Betrags) erfüllt. Umstritten ist noch, ob
die Beschwerdeführerin ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft machen konnte (Art. 174
Abs. 2 SchKG).

3.1. Das Obergericht hat die Glaubhaftigkeit der Zahlungsfähigkeit der
Beschwerdeführerin verneint. Nachdem die Beschwerdeführerin selber keinen
Betreibungsregisterauszug eingereicht hatte, hat das Obergericht entscheidend
auf den vom Beschwerdegegner eingereichten Betreibungsregisterauszug der
Beschwerdeführerin vom 15. September 2015 abgestellt. Demnach seien gegen die
Beschwerdeführerin zwischen dem 18. November 2014 und dem 8. September 2015
insgesamt 32 Betreibungen im Gesamtbetrag von Fr. 2'103'978.35 eingeleitet
worden. Von den aufgelisteten Forderungen sei einzig eine als bezahlt
ausgewiesen (Fr. 19'944.15; SUVA U.________). In der letzten Betreibung vom 8.
September 2015 sei erst der Zahlungsbefehl ausgestellt worden. In allen anderen
Betreibungen habe die Beschwerdeführerin Rechtsvorschlag erhoben, was den
Eindruck eines systematischen Vorgehens erwecke. Die Beschwerdeführerin sei vom
Sozialversicherungsamt Schaffhausen, AHV-Ausgleichskasse, vierzehnmal im
Gesamtbetrag von Fr. 332'397.80 und von der C.________ Stiftung Berufliche
Vorsorge bzw. der C.________ Stiftung Zusatzvorsorge vier Mal für den
Gesamtbetrag von Fr. 800'916.15 betrieben worden. Neben der Forderung des
Beschwerdegegners über Fr. 29'000.-- seien für drei weitere Lohnforderungen im
Betrag von insgesamt Fr. 70'848.10 im August 2015 Betreibungen eingeleitet
worden. Die Beschwerdeführerin habe damit die Zahlungen gegenüber den
Sozialversicherungen und zumindest zu einem guten Teil gegenüber den
Arbeitnehmern eingestellt.
Sodann lege die Beschwerdeführerin nicht substanziiert dar, über welche
Kontenguthaben sie verfüge und welche Erträge sie erziele. Sie habe weder
Belege zu ihren Kontenguthaben noch einen aktuellen Jahres- oder
Zwischenabschluss eingereicht. Sie führe zwar aus, eine weitere Belastung der
ihr gehörenden Liegenschaft "D.________" bis Fr. 2 Mio. oder ihr Verkauf seien
möglich, um so sämtliche Betreibungsforderungen zu begleichen. Zudem sei eine
erste Auszahlung aus einer Finanzierung über den Kapitalmarkt zu erwarten. Aus
diesen Ausführungen werde jedoch vor allem ersichtlich, dass die
Beschwerdeführerin auf Fremdkapital angewiesen sei, um fällige Forderungen,
insbesondere Löhne, zu begleichen und den laufenden Verpflichtungen
nachzukommen. Damit erfolge keine Schuldentilgung, sonderneine
Schuldenverlagerung. Verspätet, aber ohnehin unbehelflich, seien ihre
Ausführungen, wonach sie von der Bank E.________ einen weiteren, letztmaligen
Kredit von Fr. 2,8 Mio. erhalte und sich die erwähnte Finanzierung über den
Kapitalmarkt in der Abschlussphase befinde.
Die Beschwerdeführerin habe ausserdem behauptet, verschiedene Forderungen
getilgt zu haben. Bezüglich eines Teils der Forderungen sei dies glaubhaft
(Forderung der Sozialversicherungsanstalt Schaffhausen über Fr. 447'757.65, der
F.________ AG über Fr. 19'654.85, der SUVA über Fr. 19'505.25 bzw. 19'944.15
und zwei Forderungen der G.________ AG über insgesamt Fr. 197'940.45). Nicht
glaubhaft gemacht sei die Tilgung der Forderung der H.________ AG in der Höhe
von Fr. 35'544.45. Die Beschwerdeführerin habe diesbezüglich einzig eine E-Mail
ins Recht gelegt, wonach sich I.________ am Telefon für die Zahlungen bedankt
habe und auf Zinsen und Betreibungskosten verzichte. Eine Erklärung der
Gläubigerin selber liege nicht vor. Nicht glaubhaft gemacht sei die Tilgung der
Forderung der J.________, da die in der Beschwerde angegebene
Zahlungsbestätigung der Gläubigerin nicht eingereicht worden sei. Die
Beschwerdeführerin müsse jedoch den Nachweis der Zahlungsfähigkeit binnen
Rechtsmittelfrist erbringen und es sei nicht Sache des Gerichts, vor Ablauf der
Rechtsmittelfrist die Eingabe der Parteien auf ihre Vollständigkeit hin zu
überprüfen. Weder für noch gegen die Zahlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin
spreche die Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens der K.________ AG, da sich
daraus nicht die Unbegründetheit der Forderung ergebe. Die Beschwerdeführerin
habe sich sodann nicht zu allen im Betreibungsregisterauszug genannten
Betreibungen geäussert. Sie habe nicht Stellung genommen zu den drei
Betreibungen der L.________ AG über insgesamt Fr. 28'219.--, den Betreibungen
der M.________ AG über Fr. 8'948.35, der Gemeinde W.________ über Fr. 10'450.--
und der N.________ über Fr. 2'654.80. Insgesamt habe sie somit zwar einen
gewichtigen Teil der Forderungen beglichen. Allerdings sei nicht ersichtlich,
aus welchen Mitteln (Erträge oder Fremdkapital) die Forderungen bezahlt wurden,
so dass einzig aus der Tilgung eines Teils der Forderungen nicht auf die
Wirtschaftlichkeit des Unternehmens geschlossen werden könne.
Schliesslich ergebe sich auch aus den angeführten Bauprojekten nicht, wie die
Beschwerdeführerin ausreichend liquide Mittel für die Bezahlung ihrer fälligen
Verbindlichkeiten erlangen soll. Beim Bauprojekt in W.________ datiere die
Baubewilligung bereits vom 19. August 2014, doch behaupte die
Beschwerdeführerin nicht, dass mit dem Bau begonnen worden wäre. Zudem ergebe
sich aus der Baubewilligung, dass dem Bauprojekt offenbar privatrechtliche
Hindernisse entgegenstünden. Für die weiteren von ihr vorgebrachten Projekte
fehlten weitgehend substanziierte Behauptungen. Sie beschränke sich darauf, von
offenbar mehreren laufenden Projekten einzig die Sanierung der Liegenschaft
O.________strasse xxx in X.________, die Fertigstellung der Überbauung
Y.________ und die Fertigstellung eines Projektes "P.________ " zu nennen,
welche Erträge von Fr. 150'000.--, Fr. 600'000.-- und Fr. 800'000.-- für die
A.________ Gruppe generieren würden. Unterlagen oder Belege, die die Ausführung
der genannten Projekte und die erwarteten Erträge glaubhaft machen könnten,
habe sie nicht eingereicht. Aufgrund der fehlenden Unterlagen wie Bilanz und
Erfolgsrechnung könne nicht abgeschätzt werden, inwieweit diese Erträge ihre
finanzielle Lage verbessern könnten. Mangels dieser Unterlagen sei auch nicht
ersichtlich, inwiefern die Parteiaussage des Geschäftsführers der
Beschwerdeführerin (Q.A.________), die bezüglich der laufenden Projekte
beantragt worden sei, dazu beitragen könnte, die Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu
machen. Trotz laufender Projekte seien zudem gegen die Beschwerdeführerin seit
13. März 2015 18 Betreibungen eingeleitet worden und bekunde sie offensichtlich
Schwierigkeiten, die Löhne ihrer Mitarbeiter und kleinere Beträge bei
Fälligkeit zu begleichen. Insgesamt zeuge die finanzielle Situation nicht von
bloss vorübergehenden Zahlungsschwierigkeiten, sondern der Betrieb erscheine
nicht auf Dauer lebensfähig. Die Zahlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin sei
unwahrscheinlich.

3.2. Die Beschwerdeführerin macht vor Bundesgericht geltend, ihre
Zahlungsfähigkeit sei glaubhaft.

3.2.1. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache dann, wenn für deren Vorhandensein
gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit
rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (BGE 132 III 715 E. 3.1
S. 720 mit Hinweis). Im Hinblick auf die Aufhebung der Konkurseröffnung heisst
dies, dass die Zahlungsfähigkeit des Konkursiten wahrscheinlicher sein muss als
seine Zahlungsunfähigkeit. In diesem Bereich dürfen keine zu strengen
Anforderungen gestellt werden, insbesondere wenn die wirtschaftliche
Lebensfähigkeit des schuldnerischen Unternehmens nicht von vornherein
ausgeschlossen werden kann. Es liegt am Schuldner, Beweismittel vorzulegen, die
geeignet sind, seine Zahlungsfähigkeit als glaubhaft erscheinen zu lassen. Der
Schuldner muss namentlich nachweisen, dass gegen ihn kein Konkursbegehren in
einer ordentlichen Konkurs- oder in einer Wechselbetreibung hängig ist und dass
keine weiteren vollstreckbaren Betreibungen vorliegen. Zahlungsfähigkeit
bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel zur Begleichung der fälligen Schulden
vorhanden sind. Grundsätzlich als zahlungsunfähig erweist sich ein Schuldner,
der beispielsweise Konkursandrohungen anhäufen lässt, systematisch
Rechtsvorschlag erhebt und selbst kleinere Beträge nicht bezahlt. Bloss
vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen den Schuldner noch nicht als
zahlungsunfähig erscheinen, ausser wenn keine wesentlichen Anhaltspunkte für
eine Verbesserung seiner finanziellen Situation zu erkennen sind und er auf
unabsehbare Zeit als illiquid erscheint. Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit
beruht auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten eines Konkursiten gewonnenen
Gesamteindruck (zum Ganzen: Urteile 5A_115/2012 vom 20. April 2012 E. 3 mit
zahlreichen Hinweisen; 5A_921/2014 vom 11. März 2015 E. 3.1).
Ob das kantonale Gericht das richtige Beweismass (Glaubhaftmachung) angewandt
hat, ist dabei eine vom Bundesgericht frei zu prüfende Rechtsfrage.
Demgegenüber beschlägt die Bewertung der dem Gericht vorgelegten Beweismittel
die Beweiswürdigung, die vom Bundesgericht nur unter dem eingeschränkten
Gesichtspunkt von Art. 97 BGG geprüft wird (vgl. oben E. 1.3; Urteile 5A_115/
2012 vom 20. April 2012 E. 3 mit Hinweis; 5A_921/2014 vom 11. März 2015 E.
3.1).

3.2.2. Die Beschwerdeführerin stellt in ihrer Beschwerde zahlreiche neue
Tatsachenbehauptungen auf; sie stützt sich auf neue Beweismittel oder stellt in
Aussicht, solche noch nachzureichen. Dies betrifft etwa ihre angeblichen
Verhandlungen mit der C.________ Stiftung über eine Schuldentilgung, die von
ihr selber erstellte Liste mit erledigten und offenen Forderungen per 12.
Oktober 2015 und den Betreibungsregisterauszug vom selben Datum, ihre
Behauptung, um ihre Eigenkapitalbasis zu stärken stehe sie in Verhandlungen
über den Abschluss eines Wandeldarlehensvertrags, wodurch ihr rund Fr. 1,7 Mio.
zufliessen sollen, ihre in Ausarbeitung befindliche Zwischenbilanz, die
beizuziehen sei, sowie diverse Kontoauszüge.
Inwieweit im bundesgerichtlichen Verfahren neue Tatsachen geltend gemacht und
belegt werden können, richtet sich nicht nach Art. 174 SchKG, sondern
ausschliesslich nach Art. 99 Abs. 1 BGG (Urteile 5A_826/2010 vom 1. März 2011
E. 3.6; 5A_115/2012 vom 20. April 2012 E. 4.2.2; 5A_921/2014 vom 11. März 2015
E. 3.2). Demgemäss dürfen neue Tatsachen und Beweismittel vor Bundesgericht nur
soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass
gibt. Art. 99 Abs. 1 BGG zielt auf Tatsachen ab, die erst durch das
angefochtene Urteil rechtserheblich werden. Unzulässig sind hingegen neue
Tatsachen, die bereits der Vorinstanz hätten vorgelegt werden können (BGE 136
III 123 E. 4.4.3 S. 129) oder die erst nach dem angefochtenen Urteil
eingetreten sind (BGE 133 IV 342 E. 2.1 S. 343 f.). Vor diesem Hintergrund sind
die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Noven unzulässig. Belege über ihre
finanzielle Situation und getätigte Zahlungen hätte sie bereits vor der
Vorinstanz vorlegen können und müssen. Ebenso wenig kann sie sich auf
angebliche Verhandlungen berufen, die nach dem Erlass des angefochtenen Urteils
stattgefunden haben sollen, auch wenn dieses Urteil allenfalls Anlass gewesen
sein mag, um solche Verhandlungen aufzunehmen. Auf die neuen
Tatsachenbehauptungen ist somit nicht einzutreten und die neuen Beweismittel
sind nicht zu berücksichtigen.

3.3. Die Beschwerdeführerin ist zusammengefasst der Ansicht, das Obergericht
habe den Begriff der Zahlungsfähigkeit verkannt, den Sachverhalt falsch
festgestellt und den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.

3.3.1. So macht die Beschwerdeführerin zunächst geltend, die Feststellung des
Obergerichts sei falsch, dass sie Mühe habe, kleinere Beträge bei Fälligkeit zu
begleichen und während längerer Zeit solche nicht bezahlt habe. Unter
"kleineren Beträgen" seien Telefonkosten, Porti etc. zu verstehen und aus dem
Betreibungsregisterauszug seien keine solchen Forderungen ersichtlich, vielmehr
seien die betriebenen Forderungen vier- bis sechsstellig.
Tatsächlich hat das Obergericht nicht festgestellt, aus dem
Betreibungsregisterauszug vom 15. September 2015 ergäbe sich, dass die
Beschwerdeführerin Telefongebühren oder andere Forderungen im drei- oder noch
tieferstelligen Bereich nicht bezahlt habe. Wenn das Obergericht von kleineren
Beträgen spricht, die die Beschwerdeführerin nicht bezahlt habe, so meint es
offensichtlich die vier- und allenfalls fünfstelligen Forderungen, die im
Vergleich zu den sechsstelligen Beträgen tatsächlich klein erscheinen. Eine
Rechtsverletzung ist insoweit nicht ersichtlich.

3.3.2. Die Beschwerdeführerin macht sodann geltend, den betriebenen Forderungen
lägen strittige Rechtsverhältnisse zugrunde, die teilweise Gegenstand von
Gerichtsverfahren oder Vergleichsgesprächen seien. Wenn hohe oder sehr hohe
Forderungen betrieben würden, die strittig seien, so könne aus dem Umstand,
dass der Schuldner Rechtsvorschlag erhebe, nicht einfach seine
Zahlungsunfähigkeit gefolgert werden. Es könne auch nicht - im Sinne einer
Vermutung - von der Begründetheit der Forderungen ausgegangen werden. Dass die
Beschwerdeführerin Rechtsvorschlag erhoben habe, könne ihr deshalb auch nicht
im Sinne eines Gesamteindrucks zum Nachteil gereichen. Sie habe zudem nicht
systematisch Rechtsvorschlag erhoben, sondern im Einzelfall begründete
Verteidigungsmassnahmen ergriffen. Das Obergericht habe insoweit den Begriff
der Zahlungsfähigkeit verkannt.
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin dürfen bestrittene Forderungen bzw.
durch Rechtsvorschlag eingestellte Betreibungen bei der Beurteilung der
Zahlungsfähigkeit berücksichtigt werden. Sie sind im Rahmen der
Gesamtbetrachtung der Zahlungsgewohnheiten zu würdigen (Urteil 5A_115/2012 vom
20. April 2012 E. 4.3.2). Angesichts der Anzahl angehobener Betreibungen, gegen
die die Beschwerdeführerin Rechtsvorschlag erhoben hat, durfte die Vorinstanz
annehmen, dass die Beschwerdeführerin systematisch Rechtsvorschlag erhebe. Auf
die Systematik des Vorgehens bzw. darauf, dass die Beschwerdeführerin auch
berechtigte Forderungen erst bezahlt, wenn sie deretwegen betrieben wurde,
deutet denn auch hin, dass sie zahlreiche Forderungen schliesslich doch
beglichen hat. Dass gewisse betriebene Forderungen Gegenstand von
Gerichtsverfahren sein sollen, ergibt sich nicht aus dem angefochtenen Urteil
und stellt eine unzulässige Sachverhaltsbehauptung dar. Dass sie bis vor
anderthalb Jahren keine einzige Betreibung hatte - wie sie nunmehr geltend
macht -, mag zutreffen, lässt aber keine Aussage über ihre derzeitige
finanzielle Situation zu. Dass sie zudem keine Konkursandrohungen habe anhäufen
lassen, mag ebenfalls zutreffen. Angesichts der übrigen Feststellungen über ihr
Zahlungsverhalten war es jedoch nicht willkürlich, darauf nicht ausschlaggebend
abzustellen.

3.3.3. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin hat das Obergericht
ausserdem nicht verkannt, dass sie Forderungen in beträchtlichem Umfang getilgt
hat. Allerdings hat es diesem Umstand keine entscheidende Bedeutung zugemessen.
Mit den Gründen hiefür setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander.
Insbesondere geht sie nicht darauf ein, dass nicht ersichtlich sei, woher die
Mittel zur Schuldentilgung stammten. Stattdessen erhebt die Beschwerdeführerin
im Wesentlichen appellatorische und zum Teil auf unzulässige Noven gestützte
Kritik an der vorinstanzlichen Sachverhaltswürdigung. Unbeachtlich ist deshalb
ihre Behauptung, der Betreibungsregisterauszug vom 12. Oktober 2015 belege,
dass weit mehr Forderungen getilgt worden seien, als das Obergericht angenommen
habe.
Appellatorisch und unbelegt ist die weitere Behauptung, der
Betreibungsregisterauszug vom 15. September 2015 gebe nicht die wirkliche
Sachlage wieder, da in ihm zahlreiche Forderungen enthalten seien, die direkt
an die Gläubiger bezahlt worden seien oder deshalb nicht mehr bestehen, weil
sie doppelt betrieben worden seien oder durch neue Betreibungen ersetzt worden
seien. Daran ändert auch die beispielhafte Aufzählung verschiedener
Betreibungen nichts, die zu Unrecht im Betreibungsregisterauszug verzeichnet
seien.
Die Beschwerdeführerin bestreitet sodann nicht, dass sie vor Obergericht gar
nicht zu allen Forderungen Stellung genommen hat. Vor Bundesgericht macht sie
dazu geltend, die Forderungen der L.________ AG seien teilweise bestritten und
die anderen Forderungen (d.h. der M.________ AG, der Gemeinde W.________ und
der N.________) würden unmittelbar nach Aufhebung der Kontensperre getilgt.
Diese Vorbringen sind verspätet.
Schliesslich äussert sich die Beschwerdeführerin zu zwei Forderungen, deren
Tilgung das Obergericht nicht als glaubhaft erachtet hat: Das Obergericht habe
beim Nachweis der Tilgung der Forderung der H.________ AG eine übermässig
strenge Beweishürde angelegt und es hätte im Rahmen der richterlichen
Fragepflicht eine Zahlungsbestätigung in Form eines Kontoauszugs verlangen
können. Hinsichtlich der Zahlung an die J.________ habe die Zahlungsbest
ätigung aus Versehen gefehlt. Das Obergericht hätte die Beschwerdeführerin
auffordern müssen, die Bestätigung nachzureichen. Diese Rügen sind unbegründet:
Was die Forderung der H.________ AG betrifft, so ist nicht zu beanstanden, wenn
das Obergericht die E-Mail einer Drittperson, in der über ein angebliches
Telefonat mit I.________ berichtet wird, nicht genügen liess, um die Tilgung
der Forderung glaubhaft zu machen. Hinsichtlich der Forderung der J.________
begründet die Beschwerdeführerin nicht, gestützt auf welche Rechtsgrundlage das
Obergericht sie zur Nachreichung der Zahlungsbestätigung hätte auffordern
müssen. Eine Verletzung der Fragepflicht (Art. 56 ZPO), die nur im Zusammenhang
mit der Forderung der H.________ AG ausdrücklich gerügt wird, liegt
schliesslich nicht vor. Die gerichtliche Fragepflicht nimmt den Parteien die
Verantwortung für die zeitgerechte Prozessführung nicht ab. Dies bedeutet
insbesondere, dass Tatsachen innerhalb der gesetzlich vorgegebenen zeitlichen
Schranken behauptet und belegt werden müssen. Gemäss Art. 174 SchKG muss der
Schuldner seine Zahlungsfähigkeit mit der Beschwerde glaubhaft machen (BGE 139
III 491). Diese Regelung kann nicht dadurch umgangen werden, dass das Gericht
Fragen gemäss Art. 56 ZPO nach Ablauf der Beschwerdefrist stellt. Soweit die
Rüge sinngemäss auch die Beurteilung der Forderung der J.________ betreffen
sollte, so setzt sich die Beschwerdeführerin nicht mit der vorinstanzlichen
Erwägung auseinander, dass es nicht Aufgabe des Gerichts sei, die Eingabe vor
Ablauf der Frist auf ihre Vollständigkeit hin zu überprüfen. Ohnehin dient die
Fragepflicht jedoch nicht dazu, prozessuale Nachlässigkeiten einer Partei
auszugleichen oder ihr bei der Beweisführung behilflich zu sein. Es liegt
vielmehr in der Verantwortung der Partei, binnen der Beschwerdefrist von Art.
174 Abs. 1 SchKG möglichst aussagekräftige, vollständige und aktuelle Angaben
zu ihrer Finanzlage zu machen (zum Ganzen Urteil 5A_921/2014 vom 11. März 2015
E. 3.4.2 mit Hinweisen).

3.3.4. Die Beschwerdeführerin kritisiert ausserdem den Umgang des Obergerichts
mit ihrem Antrag auf Parteibefragung des Firmeninhabers Q.A.________. Das
Obergericht habe das rechtliche Gehör verletzt, indem es auf diesen Antrag
nicht eingegangen sei. Zugleich habe es ihr dadurch verunmöglicht, ihre
Zahlungsfähigkeit zu beweisen. Dadurch habe es Art. 174 Abs. 2 SchKG und Art.
254 Abs. 2 ZPO verletzt. Das Obergericht habe keinerlei Untersuchungshandlungen
vorgenommen, um die Zahlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin abzuklären. Indem
es die anerbotenen Beweismittel nicht abgenommen und die tatsächlichen Umstände
ignoriert habe, habe es auch den Untersuchungsgrundsatz (Art. 255 lit. a ZPO)
verletzt.
Das Obergericht hat den Beweisantrag auf Parteibefragung von Q.A.________ nicht
übergangen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist insoweit nicht
ersichtlich. Stattdessen hat es den Antrag in antizipierter Beweiswürdigung
verworfen. Es liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, wenn ein
Gericht auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet, weil es auf Grund
der bereits abgenommenen Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne
Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine
Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 136 I 229
E. 5.3 S. 236 mit Hinweisen). Im Einzelnen hat das Obergericht erwogen, die
Beschwerdeführerin habe keine Unterlagen wie Bilanz oder Erfolgsrechnung
eingereicht. Es sei deshalb nicht ersichtlich, inwiefern Q.A.________s Aussage,
die in Bezug auf die laufenden Projekte beantragt worden sei, dazu beitragen
könnte, die Zahlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin glaubhaft zu machen. Mit
dieser Erwägung setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander und sie
legt nicht detailliert dar, dass das Obergericht bei dieser antizipierten
Beweiswürdigung in Willkür verfallen sei. Dazu genügt insbesondere der
pauschale Vorwurf nicht, das Obergericht verunmögliche ihr damit, ihre
Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen. Sie übergeht, dass sie wichtige
Dokumente nicht eingereicht hat und sie die Befragung von Q.A.________ offenbar
nur in Bezug auf die laufenden Projekte, nicht aber allgemein hinsichtlich der
finanziellen Situation der Beschwerdeführerin beantragt hatte. Daran ändert
auch der Vorwurf der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes nichts. Zunächst
steht die Tatsache, dass ein Verfahren dem Untersuchungsgrundsatz unterliegt,
einer antizipierten Beweiswürdigung nicht entgegen (BGE 130 III 734 E. 2.2.3 S.
735). Welche anderen anerbotenen Beweismittel das Obergericht nicht abgenommen
haben soll (d.h. abgesehen von der Befragung von Q.A.________), legt die
Beschwerdeführerin sodann nicht dar. Schliesslich übergeht sie, dass es nach
Art. 174 Abs. 2 SchKG in erster Linie ihr obliegt, ihre Zahlungsfähigkeit
glaubhaft zu machen, und das Gericht nicht gehalten ist, nach Umständen zu
forschen, die für ihre Zahlungsfähigkeit sprechen könnten.

3.3.5. Schliesslich geht die Beschwerdeführerin auf ihre Ertragslage und ihre
laufenden Projekte ein. Nicht einzutreten ist dabei auf pauschale und unbelegte
Behauptungen, wonach sie eine im Raum Schaffhausen sehr bekannte und seit ihrer
Gründung erfolgreiche Unternehmung mit durchschnittlichen Jahresinvestitionen
von Fr. 40 bis 50 Mio. sei und in den Monaten August und September neue Erträge
aus laufenden Projekten habe generieren können. Im Einzelnen hält sie die
Ausführungen des Obergerichts zu den Neubauprojekten für unhaltbar. Das Projekt
in W.________ sei für sie typisch. Das Obergericht habe aber die eingereichten
Projektunterlagen (Überbauungsstudie und Kostenvoranschlag) nicht gewürdigt.
Sowohl der Stand der Planungsarbeiten wie auch Fragen zu den vom Obergericht
erwähnten privatrechtlichen Hindernissen hätten anhand dieser Unterlagen, aber
auch durch die Parteibefragung des Geschäftsführers, geklärt werden können. Was
die angeblich übergangenen Unterlagen betrifft, so legt die Beschwerdeführerin
nicht dar, weshalb die obergerichtliche Würdigung des Projektes in W.________
willkürlich sein soll und inwiefern aus diesen Unterlagen ersichtlich sein
soll, dass sie aus diesem Projekt bereits Erträge erwirtschaftet hat oder mit
welcher Wahrscheinlichkeit welche Erträge in welchem Zeitraum zu erwarten sind.
Da sie selber vom "Stand der Planungsarbeiten" spricht, bestätigt sie, dass mit
dem Bau noch gar nicht begonnen worden ist. Ebenso wenig geht sie darauf ein,
dass sie zu anderen Bauprojekten vor Obergericht keine substanziierten
Behauptungen vorgetragen hat und sie äussert sich dazu auch vor Bundesgericht
nicht detailliert. Stattdessen verweist sie im Wesentlichen wieder auf die
beantragte Parteibefragung, doch setzt sie sich - wie bereits gesagt (oben E.
3.3.4) - nicht mit den Gründen auseinander, die das Obergericht zum Verzicht
auf die Abnahme dieses Beweismittels bewogen haben.

4. 
Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann.

5. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die
Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind nicht
geschuldet (Art. 68 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Schaffhausen, dem
Konkursamt Schaffhausen, dem Betreibungsamt Schaffhausen, dem
Handelsregisteramt des Kantons Schaffhausen und dem Grundbuchamt des Kantons
Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Dezember 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Zingg

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