Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.809/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_809/2015

Urteil vom 14. Oktober 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Zbinden.

Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

B.A.________,
vertreten durch Advokatin Annalisa Landi,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Abänderung des Scheidungsurteils,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
des Kantons Bern, Zivilabteilung, 2. Zivilkammer,
vom 15. September 2015.

Erwägungen:

1. 
Mit Urteil vom 15. Juni 2105 setzte die Präsidentin des Regionalgerichts
Oberland im Verfahren betreffend Abänderung des Scheidungsurteils die mit
Urteil des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 5. März 2005 per 1. Januar 2006
festgesetzte an B.A.________ zu entrichtende nacheheliche Unterhaltsrente
gemäss aArt. 152 ZGB per Rechtskraft des Entscheides auf Fr. 830.-- herab und
wies die Abänderungsklage von A.A.________ im Übrigen ab. Mit Entscheid vom 15.
September 2015 trat das Obergericht des Kantons Bern auf die von A.A.________
erhobene Berufung nicht ein. Zudem wies es das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege für das Berufungsverfahren ab. A.A.________ (Beschwerdeführer)
gelangt mit Eingabe vom 12. Oktober 2015 (Postaufgabe) an das Bundesgericht.
Überdies ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.

2. 

2.1. Die Beschwerde hat einen Antrag zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der
Beschwerde ist in Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen
Entscheids darzulegen, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das
kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 134 II 244 E.
2.1 S. 245), wobei eine allfällige Verletzung verfassungsmässiger Rechte vom
Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche
Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art.
106 Abs. 2 BGG; BGE 135 III 232 E. 1.2 S. 234). Blosse Verweise auf die Akten
und andere Rechtsschriften sind unzulässig (vgl. BGE 126 III 198 E. 1d). Wird
eine Sachverhaltsfeststellung beanstandet, muss in der Beschwerdeschrift
dargelegt werden, inwiefern diese Feststellung willkürlich oder durch eine
andere Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. Art. 29 Abs. 2 BV oder
Art. 8 ZGB) zustande gekommen ist (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.2.2 und 1.4.3 S.
255) und inwiefern die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens
entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 in fine BGG; BGE 135 I 19 E. 2.2.2 S.
22). Auf rein appellatorische Kritik am Sachverhalt tritt das Bundesgericht
nicht ein.

2.2. Das Obergericht hat erwogen, der Beschwerdeführer verlange vor
Obergericht, dass der nacheheliche Unterhalt zugunsten der Beschwerdegegnerin
aufzuheben sei. Die Klageänderung des Beschwerdeführers stütze sich entgegen
der Vorschrift von Art. 317 Abs. 2 ZPO nicht auf neue Tatsachen und
Beweismittel. Die vor Obergericht beantragte Klageänderung sei daher
unzulässig. Im Weiteren hat das Obergericht erwogen, der Beschwerdeführer sei
in der Rechtsmittelbelehrung des Entscheids der ersten Instanz auf die
Anforderungen an die Begründung der Berufung hingewiesen worden. Dennoch setze
er sich nicht mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinander und bringe
insbesondere nicht substanziiert vor, in welchen Punkten die Vorinstanz den
Sachverhalt unrichtig festgestellt oder das Recht falsch angewendet habe. Seine
knappen Ausführungen beschränkten sich auf den Hinweis, das erstinstanzliche
Urteil habe sein Alter nicht genügend berücksichtigt. In zehn Jahren brauche er
die Mithilfe seiner heutigen Frau als Altenpflegerin, weshalb es ihr in den
nächsten Jahren nicht möglich sein werde, einer Erwerbstätigkeit ausser Haus
nachzugehen. Damit übersehe der Beschwerdeführer, dass selbst in der von der
ersten Instanz angestellten Gesamtbetrachtung seiner finanziellen Verhältnisse
ohne Einbezug eines Einkommens seiner heutigen Ehefrau ein Überschuss von Fr.
344.-- resultiere. In der erstinstanzlichen Gegenüberstellung seines alleinigen
Existenzminimums und seines Einkommens resultiere gar ein Überschuss von Fr.
1'868.50. Auf diese Ausführungen gehe der Beschwerdeführer nicht ein, sodass
sich die Begründung als ungenügend erweise. Das Obergericht trat daher auf die
Berufung nicht ein.

2.3. Der Beschwerdeführer setzt sich mit diesen Erwägungen des angefochtenen
Entscheids der Vorinstanz nicht auseinander und zeigt nicht anhand der
Erwägungen des angefochtenen Entscheids auf, inwiefern die Vorinstanz den
Sachverhalt willkürlich oder sonst wie gegen Bundesrecht verstossend
festgestellt bzw. Bundesrecht oder verfassungsmässige Rechte des
Beschwerdeführers verletzt haben soll. Zudem äussert er sich auch nicht zur
Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege. Auf die offensichtlich nicht
hinreichend begründete Beschwerde ist somit im vereinfachten Verfahren durch
den Präsidenten der Abteilung (Art. 108 Abs. 1 bzw. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG)
unter Kostenfolge für den Beschwerdeführer (Art. 66 Abs. 1 BGG) nicht
einzutreten.

3. 
Wie die bisherigen Ausführungen zeigen, hat sich die Beschwerde als von Anfang
an aussichtslos erwiesen. Fehlt es somit an einer der materiellen
Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, ist das
entsprechende Gesuch des Beschwerdeführers abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern,
Zivilabteilung, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Oktober 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Zbinden

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