Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.808/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_808/2015

Urteil vom 13. Oktober 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Zbinden.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
handelnd durch seine Mutter B.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Bezirksgericht Horgen, Einzelgericht in Erbschaftssachen.

Gegenstand
Wiederherstellung usw. (Erstreckung der Ausschlagungsfrist),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, vom 18. September 2015.

Erwägungen:

1. 
Am 9. Februar 2015 schlug der Beschwerdeführer die Erbschaft seines am 14.
November 2014 verstorbenen Vaters aus, worauf das Einzelgericht des
Bezirksgerichts Horgen mit Urteil vom 19. März 2015 von der Ausschlagung des
Beschwerdeführers (und der Ausschlagungserklärung einer Halbschwester des
Beschwerdeführers) Vormerk nahm. Mit Urteil vom 15. Juni 2015 wies das
Einzelgericht in Erbschaftssachen des Bezirksgerichts Horgen ein
Revisionsbegehren des Beschwerdeführers gemäss Art. 328 ZPO betreffend das
Urteil vom 19. März 2015 ab. Mit Beschluss vom 18. September 2015 trat das
Obergericht des Kantons Zürich auf eine Beschwerde (des Beschwerdeführers)
nicht ein. Der Beschwerdeführer gelangt mit Eingabe vom 12. Oktober 2015
(Postaufgabe) an das Bundesgericht.

2. 

2.1. Die Beschwerde hat einen Antrag zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der
Beschwerde ist in Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen
Entscheids darzulegen, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das
kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 134 II 244 E.
2.1 S. 245), wobei eine allfällige Verletzung verfassungsmässiger Rechte vom
Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche
Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art.
106 Abs. 2 BGG; BGE 135 III 232 E. 1.2 S. 234). Blosse Verweise auf die Akten
und andere Rechtsschriften sind unzulässig (vgl. BGE 126 III 198 E. 1d). Wird
eine Sachverhaltsfeststellung beanstandet, muss in der Beschwerdeschrift
dargelegt werden, inwiefern diese Feststellung willkürlich oder durch eine
andere Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. Art. 29 Abs. 2 BV oder
Art. 8 ZGB) zustande gekommen ist (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.2.2 und 1.4.3 S.
255) und inwiefern die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens
entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 in fine BGG; BGE 135 I 19 E. 2.2.2 S.
22). Auf rein appellatorische Kritik am Sachverhalt tritt das Bundesgericht
nicht ein.

2.2. Das Obergericht hat erwogen, die Beschwerde vom 30. Juni 2015 enthalte
keine minimale Auseinandersetzung mit den Erwägungen des erstinstanzlichen
Entscheids. Der Beschwerdeführer bzw. seine gesetzliche Vertreterin führe
lediglich aus, sie habe dem damaligen Rechtsvertreter nie eine Ausschlagung der
Erbschaft in Auftrag gegeben und sei überzeugt davon, dass der Nachlass nie
überschuldet gewesen sei. Zudem habe die gesetzliche Vertreterin einen Entwurf
des Revisionsbegehrens an die Vorinstanz zu den Akten gegeben. Damit tue sie
nicht dar, inwiefern der ersten Instanz ihrer Auffassung nach eine sachbezogene
unrichtige Rechtsanwendung oder eine offensichtlich unrichtige Feststellung des
Sachverhalts im Sinn von Art. 320 ZPO vorzuwerfen wäre. Eine entsprechende Rüge
lasse sich auch bei gutem Willen nicht herauslesen.

2.3. Der Beschwerdeführer zeigt mit seinen Ausführungen nicht anhand der
Erwägungen des angefochtenen Beschlusses auf, inwiefern die Vorinstanz
Bundesrecht oder seine verfassungsmässigen Rechte verletzt bzw. den Sachverhalt
willkürlich oder sonst wie gegen Bundesrecht verstossend festgestellt haben
soll. Auf die offensichtlich nicht hinreichend begründete Beschwerde ist somit
im vereinfachten Verfahren durch den Präsidenten der Abteilung (Art. 108 Abs. 1
bzw. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG) unter Kostenfolge für den Beschwerdeführer
(Art. 66 Abs. 1 BGG) nicht einzutreten.

 Demnach erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bezirksgericht Horgen,
Einzelgericht in Erbschaftssachen, und dem Obergericht des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Oktober 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Zbinden

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