Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.801/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_801/2015

Urteil vom 9. Oktober 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Zbinden.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

B.________,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Persönlichkeitsschutz,

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts
des Kantons Bern, Zivilabteilung, 2. Zivilkammer,
vom 1. September 2015.

Erwägungen:

1. 

1.1. Der Beschwerdeführer hat vor Obergericht des Kantons Bern gegen die
Verfügung des Präsidenten des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 13. Juli
2015 am 21. August 2015 Beschwerde erhoben; überdies beantragte er den Erlass
vorsorglicher Massnahmen. Das Obergericht wies diesen Antrag mit Verfügung vom
1. September 2015 ab und führte zur Begründung aus, abgesehen davon, dass es
sich bei der angefochtenen Verfügung nicht um einen der Berufung unterliegenden
Entscheid, sondern um eine prozessleitende Verfügung handle, die nur dann mit
Beschwerde angefochten werden könne, wenn dadurch ein nicht
wiedergutzumachender Nachteil drohe (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO), sei der
Berufungskläger gemäss Schreiben des Vorrich-ters vom 17. August 2015 dessen
Aufforderung in Ziff. 4 sinngemäss nachgekommen. Da die anderen Punkte der
angefochtenen Verfügung keine Anordnungen enthielten, sei nicht ersichtlich,
welches Rechtsschutzinteresse der Berufungskläger an der Beurteilung durch die
Rechtsmittelinstanz noch habe. Die Ausführungen in seiner Eingabe beträfen im
Übrigen weitgehend nicht die angefochtene Verfügung und gingen somit an der
Sache vorbei. Der Vollständigkeit halber werde der Berufungskläger darauf
hingewiesen, dass Revisionsgesuche an das Bundesgericht die Geltung des davon
betroffenen Entscheids nicht beeinflussten, solange keine anderslautende
Anordnung des Instruktionsrichters oder der Instruktionsrichterin des
Bundesgerichts vorliege (Art. 126 BGG).

1.2. Der Beschwerdeführer hat diesen Entscheid am 6. Oktober 2015 (Postaufgabe)
beim Bundesgericht angefochten. Er ersucht darum, der Beschwerde aufschiebende
Wirkung zu erteilen.

2. 

2.1. In der Beschwerde ist in Auseinandersetzung mit den Erwägungen des
angefochtenen Entscheids darzulegen, welche Rechte der beschwerdeführenden
Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG;
BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245), wobei eine allfällige Verletzung
verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft
wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich
erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 135 III 232 E. 1.2 S.
234).

2.2. Die Ausführungen des Beschwerdeführers nehmen keinen nachvollziehbaren
Bezug zur angefochtenen Verfügung und erörtern nicht anhand der Erwägungen des
angefochtenen Entscheids rechtsgenügend, inwiefern die Vorinstanz mit dieser
Verfügung Bundesrecht bzw. die verfassungsmässigen Rechte des Beschwerdeführers
verletzt oder den Sachverhalt willkürlich bzw. in Verletzung von Bundesrecht
festgestellt haben soll. Auf die offensichtlich nicht hinreichend begründete
Beschwerde ist somit im vereinfachten Verfahren durch den Präsidenten der
Abteilung (Art. 108 Abs. 1 bzw. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG) unter Kostenfolge
für den Beschwerdeführer (Art. 66 Abs. 1 BGG) nicht einzutreten.

3. 
Mit dem Entscheid in der Sache wird das sinngemässe Gesuch um aufschiebende
Wirkung gegenstandslos.

Demnach erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern,
Zivilabteilung, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Oktober 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Zbinden

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