Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.800/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_800/2015

Urteil vom 9. Oktober 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Zbinden.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

B.________,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Kostenvorschuss (Persönlichkeitsschutz),

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts
des Kantons Bern, Zivilabteilung, 2. Zivilkammer,
vom 22. September 2015.

Erwägungen:

1. 
Mit Verfügung vom 22. September 2015 wurde der Beschwerdeführer im Verfahren
vor Obergericht des Kantons Bern ZK 15 431 POB eine Nachfrist von 5 Tagen seit
Zustellung der Verfügung gesetzt, um einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- auf
das Konto des Obergerichts einzuzahlen. Der Beschwerdeführer hat diese
Verfügung mit Beschwerde vom 8. Oktober 2015 (Eingang) beim Bundesgericht
angefochten. Er ersucht sinngemäss darum, der Beschwerde aufschiebende Wirkung
zu verleihen.

2. 

2.1. In der Beschwerde ist in Auseinandersetzung mit den Erwägungen des
angefochtenen Entscheids darzulegen, welche Rechte der beschwerdeführenden
Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG;
BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245), wobei eine allfällige Verletzung
verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft
wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich
erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 135 III 232 E. 1.2 S.
234).

2.2. Die Ausführungen des Beschwerdeführers nehmen keinen nachvollziehbaren
Bezug zur Kostenvorschussverfügung und erörtern nicht rechtsgenügend, inwiefern
die Vorinstanz mit dieser Verfügung Bundesrecht bzw. verfassungsmässige Rechte
des Beschwerdeführers verletzt haben soll. Auf die offensichtlich nicht
hinreichend begründete Beschwerde ist somit im vereinfachten Verfahren durch
den Präsidenten der Abteilung (Art. 108 Abs. 1 bzw. Art. 108 Abs. 1 lit b BGG)
unter Kostenfolge für den Beschwerdeführer (Art. 66 Abs. 1 BGG) nicht
einzutreten.

3. 
Mit dem Entscheid in der Sache wird das sinngemässe Gesuch um aufschiebende
Wirkung gegenstandslos.

Demnach erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern,
Zivilabteilung, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Oktober 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Zbinden

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