II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.800/2015
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Wichtiger Hinweis: Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren. Zurück zur Einstiegsseite Drucken Grössere Schrift Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal [8frIR2ALAGK1] {T 0/2} 5A_800/2015 Urteil vom 9. Oktober 2015 II. zivilrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter von Werdt, Präsident, Gerichtsschreiber Zbinden. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, gegen B.________, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Kostenvorschuss (Persönlichkeitsschutz), Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Bern, Zivilabteilung, 2. Zivilkammer, vom 22. September 2015. Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 22. September 2015 wurde der Beschwerdeführer im Verfahren vor Obergericht des Kantons Bern ZK 15 431 POB eine Nachfrist von 5 Tagen seit Zustellung der Verfügung gesetzt, um einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- auf das Konto des Obergerichts einzuzahlen. Der Beschwerdeführer hat diese Verfügung mit Beschwerde vom 8. Oktober 2015 (Eingang) beim Bundesgericht angefochten. Er ersucht sinngemäss darum, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu verleihen. 2. 2.1. In der Beschwerde ist in Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245), wobei eine allfällige Verletzung verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 135 III 232 E. 1.2 S. 234). 2.2. Die Ausführungen des Beschwerdeführers nehmen keinen nachvollziehbaren Bezug zur Kostenvorschussverfügung und erörtern nicht rechtsgenügend, inwiefern die Vorinstanz mit dieser Verfügung Bundesrecht bzw. verfassungsmässige Rechte des Beschwerdeführers verletzt haben soll. Auf die offensichtlich nicht hinreichend begründete Beschwerde ist somit im vereinfachten Verfahren durch den Präsidenten der Abteilung (Art. 108 Abs. 1 bzw. Art. 108 Abs. 1 lit b BGG) unter Kostenfolge für den Beschwerdeführer (Art. 66 Abs. 1 BGG) nicht einzutreten. 3. Mit dem Entscheid in der Sache wird das sinngemässe Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. Demnach erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Zivilabteilung, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 9. Oktober 2015 Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: von Werdt Der Gerichtsschreiber: Zbinden Navigation Neue Suche ähnliche Leitentscheide suchen ähnliche Urteile ab 2000 suchen Drucken nach oben