Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.79/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_79/2015

Urteil vom 3. Februar 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Kanton Schwyz, Bezirk March und Gemeinde U.________,
vertreten durch Gemeindekassieramt,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 26. Januar 2015 des
Kantonsgerichts Schwyz (Beschwerdekammer).

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 26. Januar
2015 des Kantonsgerichts Schwyz, das eine Beschwerde des Beschwerdeführers
gegen die erstinstanzliche Erteilung der definitiven Rechtsöffnung an die
Beschwerdegegner für Fr. 66'361.75 (Steuern nebst Zins und Kosten) abgewiesen
hat, soweit es darauf eingetreten ist, und ein Gesuch des Beschwerdeführers um
unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsverbeiständung) abgewiesen
hat,
in das (sinngemässe) Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche
Rechtspflege (einschliesslich Rechtsvertretung) für das bundesgerichtliche
Verfahren,

in Erwägung,
dass das Kantonsgericht erwog, die Ausführungen des Beschwerdeführers in der
kantonalen Beschwerde beschränkten sich auf Kritik am (in der
Veranlagungsverfügung festgestellten) steuerbaren Einkommen, Mängel des
vorinstanzlichen Rechtsöffnungsentscheids mache der Beschwerdeführer keine
geltend, mangels zulässiger Beschwerdegründe sei auf die Beschwerde nicht
einzutreten, selbst wenn darauf eingetreten würde, wäre die Beschwerde
abzuweisen, weil die Vorinstanz zu Recht die materielle Berechnung der
Steuerforderung nicht überprüft, sondern (auf Grund der Veranlagungsverfügung
und der definitiven Steuerrechnung) für die Hauptforderung die Rechtsöffnung
erteilt habe,
dass das Kantonsgericht weiter erwog, der unterliegende Beschwerdeführer werde
kostenpflichtig, die unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich
Rechtsverbeiständung) könne diesem bereits deshalb nicht gewährt werden, weil
sich die Beschwerde als von vornherein aussichtslos erweise, selbst bei
bestehenden Gewinnaussichten wäre das Gesuch androhungsgemäss mangels
Nachweises der Mittellosigkeit abzuweisen, nachdem der Beschwerdeführer die
angeforderten diesbezüglichen Unterlagen verspätet eingereicht habe, im Übrigen
würde aus diesen Unterlagen ohnehin ein Einkommensüberschuss von monatlich Fr.
1'400.-- resultieren, der die unentgeltliche Rechtspflege ausschliesse,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu
enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der
angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2
BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b
BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen
Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und
warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S.
287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu
begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar
und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen
ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen
Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E.
1.4 S. 287 f.),
dass schliesslich in einem Fall wie dem vorliegenden, wo der angefochtene
kantonale Entscheid auf mehreren selbständigen Begründungen beruht, anhand
jeder dieser Begründungen nach den gesetzlichen Anforderungen eine Rechts- bzw.
Verfassungsverletzung aufzuzeigen ist (BGE 133 IV 119 E. 6),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht
rechtsgenüglich auf die mehrfachen kantonsgerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass es insbesondere nicht genügt, den vom Kantonsgericht ermittelten
Einkommensüberschuss zu bestreiten,
dass der Beschwerdeführer erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen
anhand jeder der mehrfachen kantonsgerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern
der Beschluss des Kantonsgerichts vom 26. Januar 2015 rechts- oder
verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende -
Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich
Rechtsvertretung) in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde auch für
das bundesgerichtliche Verfahren nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1
BGG),
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1
BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge
kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsvertretung)
wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 3. Februar 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

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