Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.796/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_796/2015

Urteil vom 8. Oktober 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Zbinden.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Betreibungsamt Thal-Gäu.

Gegenstand
Betreibungsbegehren; Verfahrenskosten,

Beschwerde gegen das Urteil der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und
Konkurs des Kantons Solothurn vom 21. September 2015.

Erwägungen:

1. 
Vor Bundesgericht mit Beschwerde vom 29. September 2015 angefochten ist ein
Urteil der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn
vom 21. September 2015. Gemäss dem angefochtenen Entscheid beschwerte sich die
Beschwerdeführerin bei der Aufsichtsbehörde, weil trotz eingereichten
Betreibungsbegehrens gegen die "Firma B.________" über den Betrag von Fr.
100'000.-- nebst Zins zu 12.5 % kein Betreibungsverfahren eröffnet wurde. Die
Aufsichtsbehörde erachtete das fragliche Betreibungsbegehren wie das
Betreibungsamt als ungenügend und erwog, nachdem beim zuständigen
Betreibungsamt kein gültiges Betreibungsbegehren vorliege, sei auch kein
Verfahren an die Hand zu nehmen. Im Fall eines gültigen Begehrens werde das Amt
zu prüfen haben, ob die Betreibung nicht rechtsmissbräuchlich sei, zumal die
Höhe und die Begründung der ursprünglich gestellten Forderung höchst sonderbar
anmute.

2. 

2.1. Die Beschwerde hat einen Antrag zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der
Beschwerde ist in Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen
Entscheids darzulegen, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das
kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 134 II 244 E.
2.1 S. 245), wobei eine allfällige Verletzung verfassungsmässiger Rechte vom
Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche
Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art.
106 Abs. 2 BGG; BGE 135 III 232 E. 1.2 S. 234). Blosse Verweise auf die Akten
und andere Rechtsschriften sind unzulässig (vgl. BGE 126 III 198 E. 1d). Wird
eine Sachverhaltsfeststellung beanstandet, muss in der Beschwerdeschrift
dargelegt werden, inwiefern diese Feststellung willkürlich oder durch eine
andere Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. Art. 29 Abs. 2 BV oder
Art. 8 ZGB) zustande gekommen ist (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.2.2 und 1.4.3 S.
255) und inwiefern die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens
entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 in fine BGG; BGE 135 I 19 E. 2.2.2 S.
22). Auf rein appellatorische Kritik am Sachverhalt tritt das Bundesgericht
nicht ein.

3. 
Die Beschwerdeführerin setzt sich überhaupt nicht mit den Erwägungen des
angefochtenen Entscheids auseinander und erörtert nicht, inwiefern die
Vorinstanz Bundesrecht verletzt oder den Sachverhalt willkürlich oder sonst wie
gegen Bundesrecht verstossend festgestellt haben soll. Auf die offensichtlich
nicht hinreichend begründete Beschwerde ist somit im vereinfachten Verfahren
durch den Präsidenten der Abteilung (Art. 108 Abs. 1 bzw. Art. 108 Abs. 1 lit.
b BGG) unter Kostenfolge für die Beschwerdeführerin (Art. 66 Abs. 1 BGG) nicht
einzutreten.

Demnach erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Betreibungsamt Thal-Gäu und der
Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Oktober 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Zbinden

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