Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.795/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_795/2015

Urteil vom 8. Oktober 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Zbinden.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Region Solothurn.

Gegenstand
Fürsorgerische Unterbringung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom
23. September 2015.

Erwägungen:

1. 

1.1. Am 13. August 2015 trat A.________ (Betroffener) wegen manischer Episode
mit psychotischen Symptomen bei bekannter affektiver Störung freiwillig in die
Psychiatrische Klinik Solothurn (Klinik) ein. Mit Verfügung der ärztlichen
Leitung der Klinik vom 30. August 2015 wurde er wegen der nur leichten
Besserung der Symptomatik trotz medikamentöser Behandlung in der Klinik
zurückbehalten. Am 1. September 2015 ordnete das Präsidium der Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde Region Solothurn die Zurückbehaltung des Betroffenen
in der Klinik für die Dauer von maximal sechs Wochen an. Mit Urteil vom 23.
September 2015 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn die vom
Betroffenen erhobene Beschwerde ab. Der Betroffene (Beschwerdeführer) gelangt
mit Beschwerde vom 5. Oktober 2015 an das Bundesgericht und ersucht sinngemäss
um Entlassung.

2. 

2.1. In der Beschwerde ist in Auseinandersetzung mit den Erwägungen des
angefochtenen Entscheids darzulegen, welche Rechte der beschwerdeführenden
Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG;
BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245), wobei eine allfällige Verletzung
verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft
wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich
erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 135 III 232 E. 1.2 S.
234). Blosse Verweise auf die Akten und andere Rechtsschriften sind unzulässig
(vgl. BGE 126 III 198 E. 1d). Wird eine Sachverhaltsfeststellung beanstandet,
muss in der Beschwerdeschrift dargelegt werden, inwiefern diese Feststellung
willkürlich oder durch eine andere Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG
(z.B. Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) zustande gekommen ist (vgl. BGE 133 II
249 E. 1.2.2 und 1.4.3 S. 255) und inwiefern die Behebung des Mangels für den
Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 in fine BGG; BGE
135 I 19 E. 2.2.2 S. 22). Auf rein appellatorische Kritik am Sachverhalt tritt
das Bundesgericht nicht ein.

2.2. Der Beschwerdeführer setzt sich mit den Erwägungen des angefochtenen
Entscheids überhaupt nicht auseinander und erörtert nicht, inwiefern die
Vorinstanz Bundesrecht verletzt oder den Sachverhalt willkürlich oder sonstwie
gegen Bundesrecht verstossend festgestellt hat.

3. 
Auf die offensichtlich nicht hinreichend begründete Beschwerde ist somit im
vereinfachten Verfahren durch den Präsidenten der Abteilung (Art. 108 Abs. 1
bzw. Art. 108 Abs. 1 lit b BGG) nicht einzutreten. Den Umständen des konkreten
Falles entsprechend sind keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Kosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
(KESB) Region Solothurn und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Oktober 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Zbinden

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