Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.793/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_793/2015

Urteil vom 22. Februar 2016

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Marazzi,
Gerichtsschreiber Buss.

Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Oskar Gysler,
Beschwerdeführer,

gegen

B.A.________,
vertreten durch Fürsprecher Gino Keller,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Eheschutz,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
des Kantons Aargau, Zivilgericht, 5. Kammer,
vom 24. August 2015.

Sachverhalt:

A. 
Im März 2012 heirateten B.A.________ und A.A.________. Sie sind die Eltern der
Tochter C.A.________ (geb. 2012), für welche eine Beistandschaft nach Art. 308
Abs. 1 und 2 ZGB besteht. D.________ (geb. 2000), die voreheliche Tochter von
B.A.________, lebt im Kinderheim; B.A.________ war am 2. Dezember 2009 die
Obhut entzogen worden. Sie hat im April 2013 die eheliche Wohnung verlassen.

B. 
Mit am 6. und 11. März 2013 ergänztem Gesuch vom 13. Februar 2013 ersuchte
B.A.________ das Bezirksgericht Baden um die Regelung des Getrenntlebens. Sie
beantragte u.a. die Obhut über C.A.________ sowie - unter Vorbehalt des
richterlichen Ermessens und der nachträglichen Erhöhung - "geschätzte"
Kinderalimente von Fr. 1'000.-- zuzüglich Kinderzulagen sowie
Ehegattenunterhalt von mindestens Fr. 750.--. Falls beim Kind ein tieferer
Betrag festgelegt werde, sei der Ehegattenunterhalt um die Differenz zu
erhöhen. Mit Klageantwort vom 4. April 2013 beantragte A.A.________ seinerseits
die Obhut über C.A.________; im Gegenzug sei B.A.________ ein gerichtsübliches
Besuchsrecht zu gewähren. Weiter habe B.A.________ ihm und C.A.________
angemessenen Unterhalt zu bezahlen.
Mit Entscheid vom 31. Oktober 2014 regelte das Bezirksgericht das
Getrenntleben. Namentlich stellte es C.A.________ unter die Obhut von
A.A.________ und verpflichtete B.A.________ an den Unterhalt von C.A.________
monatliche Beträge von Fr. 400.-- ab Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im
100%-Pensum zu bezahlen, spätestens aber ab 1. März 2015.

C. 
Am 13. Juni 2015 erhob A.A.________ gegen diesen ihm am 4. Juni 2015 in
begründeter Ausfertigung zugestellten Entscheid Berufung an das Obergericht des
Kantons Aargau. Er beantragte namentlich, B.A.________ sei zu verpflichten, ab
November 2014 angemessene Unterhaltsbeiträge zu bezahlen, für C.A.________
mindestens Fr. 1'000.-- (zuzüglich allfälliger Familienzulagen) und ihm
persönlich mindestens Fr. 941.--. Mit Entscheid vom 24. August 2015 wies das
Obergericht die Berufung ab, soweit es darauf eintrat (Dispositiv-Ziffer 1).
Das Gesuch von A.A.________ um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege
wies es zufolge Aussichtslosigkeit ebenfalls ab (Dispositiv-Ziffer 6).

D. 
Am 5. Oktober 2015 hat A.A.________ (Beschwerdeführer) gegen den
obergerichtlichen Entscheid Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre
Verfassungsbeschwerde erhoben. Er beantragt die Aufhebung der
Dispositiv-Ziffern 1 und 6. B.A.________ (Beschwerdegegnerin) sei zu
verpflichten, ihm für den Unterhalt der gemeinsamen Tochter C.A.________ ab
März 2015 monatliche Beiträge von Fr. 760.--, zuzüglich Kinderzulagen zu
bezahlen. Für das Berufungsverfahren sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege
und Verbeiständung zu gewähren. Eventualiter sei die Angelegenheit an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Für das bundesgerichtliche Verfahren ersucht er
ebenfalls um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten beigezogen, aber keine
Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.

1.1. Angefochten ist ein letztinstanzlicher kantonaler Entscheid eines oberen
kantonalen Gerichts als Rechtsmittelinstanz (Art. 75 Abs. 1 und 2 BGG)
betreffend Eheschutzmassnahmen, der das Verfahren abschliesst und daher als
Endentscheid zu qualifizieren ist (Art. 90 BGG; BGE 133 III 393 E. 4 S. 395
f.). Die nämliche Qualifikation gilt auch für den nicht selbständig eröffneten
Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege (Urteil 5A_740/2012 vom 11. März
2013 E. 1.1 mit Hinweisen). Dass das Obergericht mit Bezug auf das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren nicht als
Rechtsmittelinstanz entschieden hat, steht der Zulässigkeit der Beschwerde an
das Bundesgericht nicht entgegen (BGE 137 III 424 E. 2.2 S. 426 f.). In der
Sache geht es vor Bundesgericht ausschliesslich um Kinderunterhaltsbeiträge.
Die Angelegenheit ist vermögensrechtlicher Natur (vgl. Urteil 5A_705/2013 vom
29. Juli 2014 E. 1.1). Obschon die Vorinstanz den Verfahrensgegenstand wegen
der Einreichung der Scheidungsklage und der Massnahmebegehren auf den dem 4.
April 2015 vorangehenden Zeitraum bzw. auf den Zeitraum bis Ende März 2015
beschränkt hat (s. E. 2 hiernach), beruft sich der Beschwerdeführer auf Art. 51
Abs. 4 BGG, da im Scheidungsverfahren nur Änderungen berücksichtigt werden
könnten und der Entscheid daher auch über diesen Zeitpunkt hinaus Wirkung auf
unbestimmte Zeit habe. Ob der erforderliche Streitwert (Art. 74 Abs. 1 lit. b
BGG) erreicht wird, kann indes vorliegend offen bleiben, da die Kognition des
Bundesgerichts bei der Prüfung von Eheschutzentscheiden im Rahmen der
Beschwerde in Zivilsachen und der subsidiären Verfassungsbeschwerde dieselbe
ist (nachfolgende Erwägung 1.2). Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben
zu keinen Bemerkungen Anlass. Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde - unter
Vorbehalt einer rechtsgenüglichen Begründung - einzutreten.

1.2. Eheschutzentscheide sind Entscheide über vorsorgliche Massnahmen im Sinne
von Art. 98 BGG (BGE 133 III 393 E. 5.2 S. 397). Demnach kann nur die
Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (s. dazu BGE 133 III 585 E.
4.1 S. 588). Hierfür gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG). Das
bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und, soweit
möglich, belegte Rügen prüft. Auf ungenügend begründete Rügen und rein
appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 134
II 244 E. 2.2 S. 246; 133 II 396 E. 3.1 S. 399 f.). Wird die Verletzung des
Willkürverbots gerügt, reicht es daher nicht aus, wenn der Beschwerdeführer die
Rechtslage aus seiner Sicht darlegt und den davon abweichenden angefochtenen
Entscheid als willkürlich bezeichnet. Vielmehr muss er im Einzelnen darlegen,
inwiefern das kantonale Gericht willkürlich entschieden haben soll und der
angefochtene Entscheid deshalb an einem qualifizierten und offensichtlichen
Mangel leidet (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246). Diese Grundsätze gelten
insbesondere auch für die Rüge der Willkür in der Sachverhaltsfeststellung (BGE
133 II 249 E. 1.2.2 S. 252; 133 III 393 E. 7.1 S. 398).

2. 
Strittig ist vor Bundesgericht die Höhe des Unterhaltsbeitrags der
Beschwerdegegnerin für die gemeinsame Tochter C.A.________, die beim
Beschwerdeführer, d.h. dem Vater lebt. Der Beschwerdeführer beantragt die
Erhöhung des Unterhaltsbeitrags von Fr. 400.-- (zuzüglich Kinderzulage) auf Fr.
760.-- (zuzüglich Kinderzulage) ab März 2015.
In Bezug auf den Verfahrensgegenstand hat das Obergericht erwogen, der
Beschwerdeführer habe im am 4. April 2015 anhängig gemachten
Scheidungsverfahren beim Bezirksgericht Uster (Kanton Zürich) die Anordnung von
vorsorglichen Massnahmen unter anderem auch betreffend die strittige
Unterhaltsfrage beantragt. Dadurch sei ein (sachlicher und örtlicher)
Kompetenzkonflikt zwischen dem aargauischen Eheschutz (berufungs) gericht und
dem (erstinstanzlichen) zürcherischen Scheidungsgericht entstanden. Bei dieser
Ausgangslage sei die Zuständigkeit des Eheschutzgerichts ab Einreichung der
Scheidungsklage und der Massnahmebegehren am 4. April 2015 nicht mehr gegeben
und auf die Berufung daher lediglich betreffend den vorangehenden Zeitraum
einzutreten, wobei das Obergericht allerdings effektiv nur den Zeitraum bis
Ende März 2015 berücksichtigt hat (vgl. zur Abgrenzung der Zuständigkeit
zwischen dem Eheschutzgericht und dem Massnahmengericht BGE 138 III 646 E.
3.3.2 S. 648 f. mit Hinweisen). Später eingetretene faktische Gegebenheiten hat
das Obergericht seinem Entscheid nicht zu Grunde gelegt und auch gar nicht
festgestellt. Da der Beschwerdeführer diese Betrachtung nicht, jedenfalls nicht
rechtsgenüglich (s. E. 1.2), in Frage stellt, hat es damit sein Bewenden. Vor
Bundesgericht nicht mehr strittig ist sodann die Verweigerung von Unterhalt für
die Zeit vor März 2015 (das Obergericht hat dazu festgestellt, dass die
Beschwerdegegnerin ihr unantastbares Existenzminimum bis und mit Februar 2015
nicht habe decken können). Bezüglich der einzelnen Rügen ergibt sich was folgt:

2.1. Der Beschwerdeführer rügt eine willkürliche Festlegung der Höhe seines
hypothetischen Einkommens.
Die Erstinstanz hat dem Beschwerdeführer für den Monat März 2015 auf Basis
einer 50%-igen Erwerbstätigkeit ein hypothetisches Einkommen in der Höhe von
Fr. 2'600.-- angerechnet. Gemäss vorinstanzlicher Feststellung hat der
Beschwerdeführer im Berufungsverfahren nicht geltend gemacht, dass er im März
2015 ein Einkommen in dieser Höhe nicht erzielt hätte (E. 5.5.1 des
obergerichtlichen Entscheids). Soweit der Beschwerdeführer eine derartige
Tatsachenbehauptung nunmehr im bundesgerichtlichen Verfahren aufstellt, indem
er geltend macht, er sei von Februar bis März 2015 arbeitslos gewesen, handelt
es sich um ein unzulässiges Novum (Art. 99 Abs. 1 BGG). Mit der darauf
gestützten Willkürrüge ist er nicht zu hören. Dass es willkürlich gewesen sein
soll, mit Blick auf die Zuständigkeit des Scheidungsgerichts per 4. April 2015
keine Feststellungen zum Einkommen betreffend den Monat April mehr zu treffen,
macht der Beschwerdeführer - wie erwähnt - nicht geltend. Sein Hinweis, dass er
in seiner gegenwärtigen Anstellung ab April 2015 ein Nettoeinkommen von Fr.
3'796.55 erziele, ist deshalb unbeachtlich und die damit verbundene Rüge
ohnehin nicht ohne weiteres nachvollziehbar.

2.2. Der Beschwerdeführer rügt alsdann eine willkürliche Nichtberücksichtigung
von Fremdbetreuungskosten in der Höhe von Fr. 800.--, da eine Erwerbstätigkeit
ohne Fremdbetreuung nicht möglich sei.
Vorliegend steht fest und ist unbestritten, dass die gemeinsame Tochter
C.A.________ im März 2015 nicht (mehr) in einer Kindergrippe sondern von der
Grossmutter betreut wurde. Dass hierfür Kosten angefallen sind, kann folglich
nicht als gerichtsnotorisch gelten. Gemäss vorinstanzlicher Feststellung habe
der Beschwerdeführer Betreuungskosten von Fr. 800.-- alsdann erst ab April 2015
- und damit ausserhalb des vorliegend relevanten Regelungszeitraums - geltend
gemacht (E. 5.5.2 des obergerichtlichen Entscheids). Dass er im kantonalen
Verfahren generell Fremdbetreuungskosten in dieser Höhe verlangt habe, macht
der Beschwerdeführer nicht geltend. Unter diesen Umständen kann von Willkür
keine Rede sein, wenn die Vorinstanz für die Betreuung durch die Grossmutter
für den Monat März 2015 keine Kosten berücksichtigt hat.

2.3. Der Beschwerdeführer rügt weiter, er habe in der Berufung geltend gemacht,
dass entweder der Bedarf von D.________, wie auch die IV-Kinderrente für
D.________ von monatlich Fr. 608.-- nicht zu berücksichtigen sei oder im Fall
der Aufteilung des bei der Beschwerdegegnerin anfallenden Überschusses auf
beide Kinder auch die IV-Kinderrente zu berücksichtigen sei. Das Obergericht
sei durch Aufteilung des Überschusses ohne Berücksichtigung der IV-Kinderrente
für D.________ in Willkür verfallen.
Das Obergericht hat diesbezüglich auf den - bereits von der ersten Instanz
geprüften - Anspruch auch von Halbgeschwistern auf Gleichbehandlung im
Verhältnis zu ihren objektiven Bedürfnissen hingewiesen (BGE 137 III 59 E. 4.2
S. 62 ff.) und zusätzlich festgehalten, der Beschwerdeführer habe jedenfalls in
seiner Replik vom 20. Juli 2015 eingeräumt, dass ein allfälliger Überschuss bei
der Beschwerdegegnerin auf die Halbgeschwister C.A.________ und D.________
aufgeteilt werden müsse. Darauf geht der Beschwerdeführer nicht ein. Namentlich
macht er weder geltend, dass das Obergericht durch das Abstellen auf seine
spätere Stellungnahme krass gegen die Untersuchungsmaxime (Art. 296 Abs. 1 ZPO)
verstossen habe noch legt er dar, inwiefern es seiner in der Replik gemachten
Äusserung eine willkürliche Bedeutung beigemessen habe. Im Übrigen zeigt der
Beschwerdeführer auch nicht auf, inwiefern der vom Obergericht zugesprochene
Unterhalt im Ergebnis willkürlich sein soll: Wie bereits die Erstinstanz
erwogen hat, ist die beim Beschwerdeführer wohnende Tochter C.A.________
deutlich jünger als die im Kinderheim lebende D.________ und hat daher
erfahrungsgemäss einen tieferen finanziellen Bedarf. Ausserdem wurde der bei
der Beschwerdegegnerin errechnete Überschuss nicht hälftig geteilt, sondern
überwiegend C.A.________ zugewiesen. Damit ist die Verletzung eines
verfassungsmässigen Rechts nicht in einer Art. 106 Abs. 2 BGG genügenden Weise
geltend gemacht worden und folglich auf die Rüge nicht einzutreten.

2.4. Da den Einzelrügen des Beschwerdeführers nach dem Gesagten kein Erfolg
beschieden ist, ist der von ihm angestellten Berechnung, wonach C.A.________
ein Unterhaltsbeitrag von gerundet Fr. 760.-- zuzusprechen sei, der Boden
entzogen. Weitere Verfassungsrügen erhebt und begründet der Beschwerdeführer
nicht.

3. 
Der Beschwerdeführer wendet sich sodann gegen die Abweisung seines Gesuchs um
unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das Berufungsverfahren.
Das Obergericht hat das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen
Aussichtslosigkeit abgewiesen. Nach der vom Bundesgericht zum Begriff der
Aussichtslosigkeit gemäss Art. 29 Abs. 3 BV entwickelten Praxis sind Begehren
als aussichtslos anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich
geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft
bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos,
wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder
jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die
über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem
Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene
Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil
er sie nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen,
beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der
Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des
Gesuchs massgebend sind (BGE 139 III 475 E. 2.2 S. 476 f.; 138 III 217 E. 2.2.4
S. 218).
Weshalb das Obergericht im vorliegenden Fall die Erfolgsaussichten seiner
Berufung zu Unrecht verneint haben soll, begründet der Beschwerdeführer nicht
hinreichend. Er verweist lediglich auf seine Ausführungen im vorliegenden
Verfahren. Da dies nicht genügt, ist auf die Beschwerde in diesem Punkt nicht
einzutreten.

4. 
Aus den dargelegten Gründen muss die Beschwerde abgewiesen werden, soweit
überhaupt darauf eingetreten werden kann. Der Beschwerdeführer hat für die
Gerichtskosten aufzukommen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Wie die vorstehenden
Erwägungen aufzeigen, muss die Beschwerde als von Anfang an aussichtslos
betrachtet werden. Damit fehlt es an einer materiellen Voraussetzung für die
Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 64 Abs. 1 BGG). Da keine
Vernehmlassungen eingeholt worden und der Beschwerdegegnerin somit keine Kosten
erwachsen sind, entfällt die Zusprechung einer Parteientschädigung.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau,
Zivilgericht, 5. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Februar 2016
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Buss

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