Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.792/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_792/2015

Urteil vom 13. Januar 2016

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Schöbi, Bovey,
Gerichtsschreiber Zbinden.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Kindes- und Erachsenenenschutzbehörde Frenkentäler.

Gegenstand
Kosten eines Gutachtens (Fürsorgerische Unterbringung),

Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung
Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 7. September 2015.

Sachverhalt:

A. 
Mit Verfügung vom 16. April 2015 wies die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
Frenkentäler (KESB) A.________ (geb. 1961) auf dem Wege einer "vorsorglichen"
fürsorgerischen Unterbringung in die Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie
(KPP), U.________, ein; der Betroffene wurde schliesslich in der Klinik
B.________ untergebracht. Mit Entscheid vom 27. Mai 2015 ordnete die KESB
aufgrund ärztlicher Empfehlung die weitere Zurückbehaltung von A.________
(Betroffener) bis zum 28. Juni 2015 in der Klinik B.________ an.

B. 
Der Betroffene gelangte dagegen mit Beschwerde vom 27. Mai 2015 an das
Kantonsgericht Basel-Landschaft und beantragte die Aufhebung der Massnahme. Mit
Gutachten vom 8. Juni 2015 nahmen Dr. med. C.________, Oberarzt, und Dr.
D.________ zum Gesundheitszustand des Betroffenen Stellung. Mit Entscheid vom
10. Juni 2015 hob die angerufene Instanz die von der KESB mit Entscheid vom 27.
Mai 2015 angeordnete fürsorgerische Unterbringung auf und ordnete die
Entlassung des Betroffenen per 12. Juni 2015 unter bestimmten, hier nicht
wesentlichen Auflagen an. Im Weiteren wurde keine Gerichtsgebühr erhoben und
erkannt, allfällige Kosten für die ärztlichen Berichte gingen zu Lasten des
Betroffenen und würden separat verlegt. Mit Verfügung vom 7. September 2015
auferlegte das Kantonsgericht die Kosten des Gutachtens vom 8. Juni 2015 in der
Höhe von Fr. 1'650.-- dem Betroffenen und wies ihn an, den Betrag bis zum 7.
Oktober 2015 zu begleichen.

C. 
Der Betroffene hat am 6. Oktober 2015 (Postaufgabe) gegen die vorgenannte
Verfügung des Kantonsgerichts beim Bundesgericht Beschwerde erhoben; er
beantragt sinngemäss, den Kostenentscheid aufzuheben.

D. 
Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.

Erwägungen:

1. 
Der Beschwerdeführer richtet sich gegen die Verpflichtung, die Kosten für die
Erstellung des Gutachtens vom 8. Juni 2015 zu tragen. Angefochten ist somit ein
Kostenentscheid im Zusammenhang mit einer fürsorgerischen Unterbringung. Dabei
handelt es sich um einen Endentscheid (Art. 90 BGG). Gegen Entscheide
betreffend fürsorgerische Unterbringung steht die Beschwerde in Zivilsachen
offen (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG). Damit ist dieses Rechtsmittel auch
für die hier allein strittige Kostenverlegung gegeben (BGE 137 III 47 E. 1.2).
Die Übrigen Eintretensvoraussetzung (Art. 75, 76, 100 BGG) geben zu keinen
Bemerkungen Anlass.

2. 
In der Beschwerde ist in Auseinandersetzung mit den Erwägungen des
angefochtenen Entscheids darzulegen, welche Rechte der Beschwerde führenden
Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG;
BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245), wobei eine allfällige Verletzung
verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen, sondern nur
dann geprüft wird, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich
erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 135 III 232 E. 1.2 S.
234). Wird eine Sachverhaltsfeststellung beanstandet, muss in der
Beschwerdeschrift dargelegt werden, inwiefern diese Feststellung willkürlich
oder durch eine andere Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. Art. 29
Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) zustande gekommen ist (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.2.2
und 1.4.3 S. 255) und inwiefern die Behebung des Mangels für den Ausgang des
Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 in fine BGG; BGE 135 I 19 E.
2.2.2 S. 22). Auf rein appellatorische Kritik am Sachverhalt tritt das
Bundesgericht nicht ein. Neue Tatsachen sind unzulässig (Art. 99 Abs. 1 BGG).

3. 

3.1. Das Bundesrecht äussert sich nicht zu Frage, wer die Kosten der
fürsorgerischen Unterbringung und für die Erstellung eines Gutachtens nach Art.
450e Abs. 3 ZGB zu tragen hat. Diese Frage beurteilt sich vielmehr aufgrund des
in der Sache anwendbaren kantonalen Rechts (siehe dazu: Urteil 5A_390/2014 vom
6. Oktober 2014 E. 4.2), dessen Anwendung das Bundesgericht nur auf Willkür
prüft (Urteil 5A_198/2015 vom 28. Mai 2015 E. 1.3; BGE 134 III 379 E. 1.2 S.
382/383).

3.2. Nach § 83 Abs. 1 des baselländischen Gesetzes über die Einführung des
Zivilgesetzbuches (EG ZGB; SGS 211) vom 16. November 2006 werden Kosten und
Auslagen, die im Rahmen des Verfahrens der fürsorgerischen Unterbringung
anfallen, der betroffenen Person überbunden. Wird das Verfahren eingestellt
oder erweist sich aufgrund richterlicher Feststellung, dass die Anordnung der
fürsorgerischen Unterbringung von Anfang an unrechtmässig war, werden die
Kosten durch die Einwohnergemeinden des Kindes- und Erwachsenenschutzkreises
übernommen, deren Erwachsenenschutzbehörde die fürsorgerische Unterbringung
angeordnet hat.

3.3. Der Beschwerdeführer beschränkt sich in seiner Eingabe an das
Bundesgericht darauf, die Handlungen bzw. das Vorgehen der KESB und der
behandelnden Ärzte zu kritisieren. Er nennt indes weder die einschlägige
kantonale Norm, noch nimmt er ausdrücklich Bezug auf die darin erwähnten
Voraussetzungen für eine Kostenverlegung zu Lasten des Gemeinwesens.
Insbesondere wird nicht rechtsgenügend erörtert, inwiefern die fürsorgerische
Unterbringung vorliegend von Anfang an unrechtmässig war. Damit wird auch nicht
rechtsgenügend dargelegt, inwiefern die Verpflichtung zur Übernahme der
Gutachterkosten geradezu willkürlich sein soll. Der Hinweis, in einem anderen
ihn betreffenden Verfahren seien ihm keine Kosten auferlegt worden, ist nicht
geeignet, eine willkürliche Anwendung kantonalen Rechts im konkreten hier zu
beurteilenden Fall aufzuzeigen.

4. 
Auf die ungenügend begründete Beschwerde (Art. 42 Abs. 2 BGG) ist somit nicht
einzutreten. Den Umständen des konkreten Falles entsprechend werden keine
Gerichtskosten erhoben (Art. 66 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Kosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde Frenkentäler sowie dem Kantonsgericht
Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 13. Januar 2016
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Zbinden

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