Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.791/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_791/2015

Urteil vom 8. Oktober 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Zbinden.

Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Seeland.

Gegenstand
Vertretungsbeistandschaft,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
des Kantons Bern, Zivilabteilung, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, vom 26.
August 2015.

Erwägungen:

1. 
Am 15. Juli 2015 ordnete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB)
Seeland über A.A.________ (geb. 1972; Betroffene) eine
Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung an und
ernannte einen Beistand. Dagegen reichte B.A.________, welche als
Verfahrensbeteiligte bezeichnet wird, am 15. August 2015 beim Obergericht des
Kantons Bern, Zivilabteilung, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, einen
Antrag auf Ergänzung des Kammerentscheids der Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde vom 15. Juli 2015 ein. Am 15. August 2015 ersuchte die
Betroffene um Erstreckung der Beschwerdefrist. Das Obergericht stellte am 26.
August 2015 fest, die Betroffene habe den erstinstanzlichen Entscheid am 16.
Juli 2015 entgegengenommen, womit die Beschwerdefrist "bis am 16. August 2015
gelaufen sei". Die Beschwerdeführerinnen hätten daher keine Möglichkeit, ihre
Eingaben innerhalb der Beschwerdefrist zu ergänzen. Damit auf die Beschwerde
eingetreten werden könne, müsse sie Anträge und eine Begründung enthalten. Die
Eingaben der beiden Beschwerdeführerinnen widersprächen diesen Vorschriften,
sodass darauf nicht einzutreten sei. Die Betroffene, A.A.________, hat am 24.
September 2015 (Postaufgabe: 1. Oktober 2015) beim Bundesgericht Beschwerde
erhoben.

2. 

2.1. Die Beschwerde hat einen Antrag zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der
Beschwerde ist in Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen
Entscheids darzulegen, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das
kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 134 II 244 E.
2.1 S. 245), wobei eine allfällige Verletzung verfassungsmässiger Rechte vom
Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche
Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art.
106 Abs. 2 BGG; BGE 135 III 232 E. 1.2 S. 234).

2.2. Die Beschwerdeführerin möchte zwar Beschwerde führen; ihre Eingabe enthält
aber weder einen konkreten Antrag noch eine Begründung. Es wird in keiner Weise
auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids Bezug genommen. Auf die
offensichtlich unzulässige und nicht hinreichend begründete Beschwerde ist
somit im vereinfachten Verfahren durch den Präsidenten der Abteilung (Art. 108
Abs. 1 bzw. Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG) nicht einzutreten. Den Umständen
des konkreten Falles entsprechend werden keine Kosten erhoben (Art. 66 Abs. 1
BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Kosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Seeland und dem Obergericht des Kantons Bern,
Zivilabteilung, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Oktober 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Zbinden

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