Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.790/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_790/2015

Urteil vom 18. Mai 2016

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Herrmann, Schöbi,
Gerichtsschreiber Buss.

Verfahrensbeteiligte
A.________AG,
Beschwerdeführerin,

gegen

B.________Foundation,
vertreten durch Rechtsanwalt Philipp Schneider,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Provisorische Rechtsöffnung; Rechtliches Gehör,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, II.
Beschwerdeabteilung, vom 1. Oktober 2015.

Sachverhalt:

A.
Die B.________Foundation ersuchte am 26. Februar 2015 das Kantonsgericht Zug in
der gegen die A.________AG eingeleiteten Betreibung Nr. XXX des
Betreibungsamtes Appenzell um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung für
Fr. 824'610.50 nebst Zins zu 5% seit 21. November 2014 (Darlehensrückzahlung).
Mit Entscheid vom 26. Juni 2015 erteilte das Kantonsgericht die provisorische
Rechtsöffnung für Fr. 765'000.-- nebst Zins zu 5% seit 21. November 2014.

B.
Die A.________AG erhob dagegen am 9. Juli 2015 Beschwerde an das Obergericht
des Kantons Zug, welches diese mit Urteil vom 1. Oktober 2015 abwies, nachdem
es der Beschwerde zuvor antragsgemäss die aufschiebende Wirkung erteilt hatte.

C.
Am 6. Oktober 2015 hat die A.________AG Beschwerde in Zivilsachen an das
Bundesgericht erhoben. Die Beschwerdeführerin verlangt, das obergerichtliche
Urteil aufzuheben und das Begehren um provisorische Rechtsöffnung abzuweisen;
eventualiter die Sache zur neuen Beurteilung an das Obergericht zurückzuweisen.
Ausserdem ersucht sie um Gewährung der aufschiebenden Wirkung, welche der
Beschwerde entgegen dem Antrag der B.________Foundation (Beschwerdegegnerin)
mit Verfügung des präsidierenden Mitglieds vom 27. Oktober 2015 zuerkannt
wurde.
Die B.________Foundation beantragt in der Sache die Abweisung der Beschwerde.
Das Kantonsgericht beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf
einzutreten ist und verweist zur Begründung auf das motivierte Urteil. Die
Beschwerdeführerin hat eine unaufgeforderte Stellungnahme eingereicht, welche
der Beschwerdegegnerin zugestellt worden ist.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde richtet sich gegen den Entscheid einer letzten kantonalen
Instanz, die als oberes Gericht über die Rechtsöffnung entschieden hat (Art. 72
Abs. 2 lit. a, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG). Der Streitwert übersteigt Fr.
30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Die Beschwerde in Zivilsachen ist damit
grundsätzlich zulässig. Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 76 Abs. 1 BGG
zur Beschwerde berechtigt und die Beschwerdefrist ist eingehalten (Art. 100
Abs. 1 BGG). Insofern kann auf die Beschwerde eingetreten werden.

1.2. Mit vorliegender Beschwerde kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht
gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). In der Beschwerde ist in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2
BGG). Die Verletzung verfassungsmässiger Rechte ist ebenfalls zu begründen
(Art. 106 Abs. 2 BGG), wobei hier das Rügeprinzip gilt (BGE 133 III 589 E. 2 S.
591).

1.3. Die Beschwerde ist innert der Beschwerdefrist vollständig begründet
einzureichen (Art. 42 Abs. 1 BGG). Kommt es zu einem zweiten Schriftenwechsel,
darf die beschwerdeführende Partei die Replik nicht dazu verwenden, ihre
Beschwerde zu ergänzen oder zu verbessern (vgl. BGE 132 I 42 E. 3.3.4 S. 47).
Die Replik ist nur zu Darlegungen zu verwenden, zu denen die Ausführungen in
der Vernehmlassung eines anderen Verfahrensbeteiligten Anlass geben (vgl. BGE
135 I 19 E. 2.2 S. 21.). Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Replik darüber
hinausgeht, können ihre Ausführungen nicht berücksichtigt werden.

1.4. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 BGG). Zulässig ist einzig die Rüge, dass
eine Tatsachenfeststellung auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG
beruhe oder eine Tatsache offensichtlich unrichtig festgestellt worden sei
(Art. 97 Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit
vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt
(Art. 99 Abs. 1 BGG).

2.
Gemäss unbestrittener vorinstanzlicher Feststellung haben die Parteien folgende
vier - gemäss Rechtswahl dem liechtensteinischen Recht unterstellte -
Kreditverträge abgeschlossen: Kreditvertrag vom 27./31. Januar 2011 über Fr.
290'000.--; Kreditvertrag vom 21. November bzw. 12. Dezember 2011 über Fr.
250'000.--; Kreditvertrag vom 24./30. April 2012 über Fr. 175'000.-- und
Kreditvertrag vom 18./29. Juni 2013 über Fr. 50'000.--. Die unstrittig
tatsächlich zur Verfügung gestellten Kredite in Höhe von gesamthaft Fr.
765'000.-- sind nach der Auffassung des Obergerichts zur Rückzahlung fällig
geworden, weshalb es die erstinstanzliche Erteilung der provisorischen
Rechtsöffnung bestätigt hat.

3.
Die Beschwerdegegnerin rügt vorab eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil
die Vorinstanz ihre Einwendung, es liege bezüglich der mit Schreiben vom 17.
November 2014 erfolgten Kündigung der Kreditverträge vom 21. November 2011 bzw.
12. Dezember 2011, vom 24./30. April 2012 und vom 18./29. Juni 2013 keine
sachlich gerechtfertigte Kündigung vor, schlicht nicht behandelt habe. Die
Vorinstanz habe die Beschwerde einzig mit der Begründung abgewiesen, die
Beschwerdegegnerin habe den urkundlichen Nachweis dafür erbracht, dass die
Kreditverträge nach liechtensteinischem Recht als Schuldanerkennung gelten
würden. Auf die materiell-rechtlichen Einwendungen gegen die Kündigung sei sie
dagegen nicht eingegangen. Sie habe es mithin unterlassen, nach
liechtensteinischem Recht zu prüfen, ob ihre Einwendungen zutreffend sind oder
nicht.
Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 53 Abs. 1 ZPO und Art. 29 Abs. 2 BV)
verlangt, dass das Gericht die Vorbringen des vom Entscheid in seiner
Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der
Entscheidfindung berücksichtigt (BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88 mit Hinweisen).
Damit sich sowohl die Parteien als auch die Rechtsmittelinstanz über die
Tragweite des Entscheids ein Bild machen können, ist sein Entscheid zu
begründen. Die Begründung muss kurz die Überlegungen nennen, von denen sich das
Gericht hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt. Nicht
erforderlich ist hingegen, dass sich der Entscheid mit allen Parteistandpunkten
einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich
widerlegt; es genügt, wenn der Entscheid gegebenenfalls sachgerecht angefochten
werden kann (BGE 140 II 262 E. 6.2 S. 274; 139 IV 179 E. 2.2 S. 183; 138 IV 81
E. 2.2 S. 84; 137 II 266 E. 3.2 S. 270; 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188).

4.

4.1. Vorliegend steht fest (Art. 105 Abs. 1 BGG) und ist unbestritten, dass die
Beschwerdegegnerin die Kreditverträge vom 21. November bzw. 12. Dezember 2011,
24./30. April 2012 und 18./29. Juni 2013 wegen "unzumutbaren und fortlaufenden
Vertragsverletzungen" am 17. November 2014 mit sofortiger Wirkung gekündigt
hat. Wie aus den Verträgen hervorgeht und ergänzt werden kann (Art. 105 Abs. 2
BGG), findet sich darin unter dem Titel Kündigung jeweils folgender Passus:
"Während der Laufzeit des Vertrages (Ziff. 3) kann dieser Vertrag beiderseits
nur aus sachlich gerechtfertigten, wichtigen Gründen mit sofortiger Wirkung
gekündigt werden." Unbestritten ist auch, dass die Beschwerdeführerin ihrer
Pflicht zur Zinszahlung nicht nachgekommen ist.

4.2. Wie die Beschwerdeführerin mit Aktenhinweisen aufzeigt (S. 10 der
bundesgerichtlichen Beschwerdeschrift mit Hinweis auf S. 6 Rz. 14 der
kantonalen Beschwerde), hat sie in ihrer kantonalen Beschwerde diesbezüglich
darauf hingewiesen, dass die Fälle, in denen die Beschwerdegegnerin vorzeitig
kündigen kann, im Vertrag nicht genau umschrieben wurden. Die Erstinstanz habe
es zu Unrecht unterlassen, nach dem anwendbaren liechtensteinischen Recht näher
zu beurteilen, ob ein Verzug bei der Zinszahlung eines Darlehens tatsächlich
einen sachlich gerechtfertigten, wichtigen Grund für eine sofortige Kündigung
des Kreditvertrags darstelle. Die Verletzung der wesentlichsten Pflicht in
einem gegenseitigen Vertrag bedeute noch nicht, dass ein solcher Vertrag mit
sofortiger Wirkung gekündigt werden könne. Zur Feststellung des ausländischen
Rechts müssten sachgerechte Belege wie Gesetzesbestimmungen, Praxis der
Gerichte, Rechtsgutachten etc. nachgewiesen werden, wobei sie diesbezüglich auf
die bundesgerichtliche Rechtsprechung verwies (vgl. BGE 140 III 456 E. 2.3 S.
459).

4.3. Aus dem vorinstanzlichen Entscheid geht in der Tat nicht hervor, aus
welchen Motiven das Obergericht im vorliegenden Fall zum Schluss gelangt ist,
die ausserordentliche Kündigung sei berechtigt bzw. die Forderungen seien
unmittelbar mit Aussprache der Kündigung fällig geworden. Es ist nicht bekannt
ob, und wenn ja nach welchen Grundsätzen die Vorinstanz eine Auslegung der
strittigen Kündigungsklausel vorgenommen hat; die bereits erstinstanzlich
erfolgte Bestreitung der Rechtmässigkeit der ausserordentlichen Kündigung wird
im vorinstanzlichen Entscheid nicht einmal erwähnt. Wie die Beschwerdeführerin
zu Recht bemerkt, kann der Verweis der Vorinstanz auf den von der
Beschwerdegegnerin im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Beschluss des
Fürstlichen Landgerichts vom 31. März 2015 nicht als sachbezogene Begründung
dienen. Das diesem Beschluss zu Grunde liegende liechtensteinische
Rechtsöffnungsverfahren betraf einzig den Kreditvertrag zwischen den Parteien
vom 27./31. Januar 2011 (vgl. dazu E. 6 hiernach), wobei sich die
Beschwerdegegnerin zur Begründung der Fälligkeit der Rückzahlungsverpflichtung
im Zeitpunkt der Einleitung der Vollstreckungsmassnahmen auf den Ablauf der
vertraglich vereinbarten Laufzeit stützen konnte und sich nicht auf eine
(ausserordentliche) Kündigung berufen hat; mithin hat sich dem Fürstlichen
Landgericht in diesem Verfahren die Frage der Zulässigkeit einer sofortigen
Kündigung des Kreditvertrags aus wichtigem Grund gar nicht gestellt. Abgesehen
von diesem nicht hilfreichen Verweis auf das genannte liechtensteinische
Rechtsöffnungsverfahren hat die Vorinstanz lediglich in einem einzigen Satz
festgehalten, dass die Kreditverträge vom 21. November 2011 bzw. 12. Dezember
2011, vom 24./30. April 2012 und vom 18./29. Juni 2013 mit Schreiben vom 17.
November 2014 gekündigt worden sind und unmittelbar daraus gefolgert, die
Beschwerdegegnerin habe damit glaubhaft gemacht, dass nach dem anwendbaren
liechtensteinischen Recht eine unterschriftlich anerkannte (fällige) Schuld der
Beschwerdeführerin bestehe. Diese - entgegen der Auffassung der
Beschwerdegegnerin - keinesfalls hinreichende vorinstanzliche Begründung stellt
eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, da sie jegliche Auseinandersetzung
mit wesentlichen Vorbringen der Beschwerdeführerin vermissen lässt. Hinzu
kommt, dass die vorinstanzliche Ausdrucksweise hinsichtlich des erforderlichen
Beweismasses der Natur des Rechtsöffnungsverfahrens nicht gerecht wird, ist
doch die Fälligkeit der Forderung als Bestand des Rechtsöffnungstitels von der
betreibenden Partei nachzuweisen und nicht lediglich glaubhaft zu machen (BGE
140 III 456 E. 2.4 S. 461; vgl. auch E. 6.2 hiernach).

4.4. An diesem Ergebnis vermag die Argumentation der Beschwerdegegnerin, die
Vorinstanz hätte sich mit den nicht hinreichend substanziierten Vorbringen der
Beschwerdeführerin mangels Relevanz nicht auseinandersetzen müssen, nichts zu
ändern. Der Nachweis ausländischen Rechts kann vorliegend nicht der
Beschwerdeführerin als Schuldnerin auferlegt werden und ihr Vorbringen, der
Anwendungsbereich der Kündigung aus wichtigem Grund nach liechtensteinischem
Recht sei nicht eröffnet bzw. Gegenteiliges sei nicht nachgewiesen worden, ist
durchaus geeignet unter die wesentlichen Gesichtspunkte des Entscheides zu
fallen. Dies umso mehr, als die schweizerische Lehre der Möglichkeit einer
(sofortigen) Kündigung eines Darlehens aus wichtigem Grund wegen Verzugs mit
Zinszahlungen mehrheitlich kritisch gegenübersteht und den Darleiher
stattdessen auf ein Vorgehen nach Art. 107 ff. OR verweist (vgl. MAURENBRECHER,
Das verzinsliche Darlehen im schweizerischen Recht, 1995, S. 239; SCHÄRER/
MAURENBRECHER, in Basler Kommentar, Obligationenrecht, Bd. I, 5. Aufl. 2011, N.
8 zu Art. 313 und N. 22 zu Art. 318 OR; HONSELL, Schweizerisches
Obligationenrecht, 9. Aufl. 2010, S. 272; BGE 100 II 345 E. 3 S. 350). Die
Beschwerdegegnerin macht zwar geltend, dass sie bereits in ihrer
vorinstanzlichen Beschwerdeantwort vom 24. Juli 2015 verschiedene Nachweise zum
liechtensteinischen Recht erbracht habe; allein damit vermag sie den Vorwurf,
die Vorinstanz habe ihre Pflicht zur Prüfung des Einwands der
Beschwerdeführerin missachtet, nicht zu entkräften, zumal die Vorinstanz die
beschwerdegegnerischen Ausführungen zum liechtensteinischen Recht in ihrem
Entscheid gar nicht erwähnt hat. Die Beschwerdegegnerin bestreitet damit
lediglich die materielle Begründetheit der Argumentation der Beschwerdeführerin
und übersieht, dass das Bundesgericht - mit Blick auf die formelle Natur des
Anspruchs auf rechtliches Gehör (BGE 137 I 195 E. 2.2 S. 197; Urteil 5A_291/
2007 vom 21. August 2007 E. 2.1, nicht publ. in BGE 133 III 684) - nicht zu
prüfen hat, ob und inwieweit der vorinstanzliche Entscheid bei Berücksichtigung
der Vorbringen der Beschwerdeführerin materiell effektiv anders ausgefallen
wäre. Aus dem gleichen Grund ist auch dem Hauptantrag der Beschwerdeführerin
auf Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens nicht zu entsprechen. Eine
Rückweisung an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung drängt sich vorliegend
ausserdem deshalb auf, weil gegebenenfalls noch die im erstinstanzlichen
Entscheid erwähnte Eventual- und Subeventualbegründung zu beurteilen wäre, wozu
sich das Obergericht ebenfalls weder in sachverhaltlicher noch in rechtlicher
Hinsicht geäussert hat.

5.
Die Beschwerdeführerin rügt auch in Bezug auf den Kreditvertrag vom 27./31.
Januar 2011 über Fr. 290'000.-- eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs. Die
Vorinstanz habe ihren Einwand nicht behandelt, es handle sich um einen
befristeten Vertrag, welcher nach Ablauf der festen Vertragsfrist zwischen den
Parteien weitergeführt worden sei. Eine Kündigung liege nicht vor. Allerdings
finden sich hinsichtlich des Kreditvertrags vom 27./31. Januar 2011 im
angefochtenen Entscheid konkrete Erwägungen und leitet die Beschwerdegegnerin
die Fälligkeit der Rückzahlungsverpflichtung diesbezüglich nicht aus einer
ausserordentlichen Kündigung sondern direkt aus dem Ablauf der vertraglich
vereinbarten Laufzeit ab; mithin liegt hier auf der Hand, aus welchen Gründen
das Obergericht die Behauptungen der Beschwerdeführerin als unbeachtlich
erachtet hat (vgl. E. 6 hiernach). Inwiefern ihr eine sachgerechte Anfechtung
verunmöglicht worden sein soll ist weder dargetan noch ersichtlich.
Hinsichtlich des Kreditvertrags vom 27./31. Januar 2011 ist die Gehörsrüge
daher unbegründet.

6.
In materieller Hinsicht stellt sich die Sach- und Rechtslage betreffend den
Kreditvertrag vom 27./31. Januar 2011 über Fr. 290'000.-- wie folgt dar.

6.1. Vorliegend liegt ein internationales Verhältnis vor, da die
Beschwerdegegnerin ihren Sitz in Liechtenstein hat. Der Vertrag enthält in
Ziff. 6 eine Vereinbarung über das anwendbare Recht, nach welcher
liechtensteinisches Recht gilt (vgl. Art. 116 IPRG), wobei die Gültigkeit des
Vertrags unbestritten ist. Die Voraussetzungen zur Bewilligung der
provisorischen Rechtsöffnung, besonders das Erfordernis einer Schuldanerkennung
sowie die Elemente einer solchen Urkunde, gehören zur schweizerischen lex fori;
hingegen werden die materiellrechtlichen Fragen - namentlich die Fälligkeit der
Forderung -, welche die Verpflichtung des Betriebenen berühren, durch das
Gesetz gelöst, welches die Kollisionsnormen des schweizerischen internationalen
Privatrechts bezeichnen (BGE 140 III 456 E. 2.2.1 S. 457 f. mit Hinweisen).

6.2. Gemäss Art. 82 Abs. 1 SchKG kann der Gläubiger die provisorische
Rechtsöffnung verlangen, wenn die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde
festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung beruht.
Eine Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG liegt vor, wenn daraus
der vorbehalts- und bedingungslose Wille des Betriebenen hervorgeht, dem
Betreibenden eine bestimmte oder leicht bestimmbare Geldsumme zu zahlen. Ein
Darlehensvertrag über eine bestimmte Summe taugt grundsätzlich als
Rechtsöffnungstitel für die Rückzahlung des Darlehens, solange der Schuldner
die Auszahlung nicht bestreitet (BGE 132 III 480 E. 4.2 S. 481; Urteil 5A_326/
2011 vom 6. September 2011 E. 3.2). Die anerkannte Forderung muss indes im
Zeitpunkt der Anhebung der Betreibung fällig gewesen sein (Urteil 5A_845/2009
vom 16. Februar 2010 E. 7.1). Bei einem Rechtsöffnungsgesuch betreffend die
Rückforderung einer Darlehensvaluta muss der Gläubiger daher ausserdem die
Fälligkeit des Rückzahlungsanspruchs nachweisen ( vgl. MEYER, Die Rechtsöffnung
aufgrund synallagmatischer Schuldverträge, 1979, S. 155).

6.3. Die Auszahlung der Darlehenssumme an die Beschwerdeführerin ist vorliegend
unbestritten. Dass die Rückzahlungsverpflichtung im Zeitpunkt der Anhebung der
Betreibung fällig war, ergibt sich alsdann explizit aus Ziff. 3 des Vertrags
vom 27./31. Januar 2011, in welcher die Parteien unter dem Titel Laufzeit und
Rückzahlung folgendes vereinbart haben: "Der Kreditvertrag wird zunächst bis
zum 31. Dezember 2013 geschlossen. Danach kann der Vertrag, wenn sich die
Parteien darauf verständigen, zu neuen Konditionen verlängert werden. Der
Kreditnehmer kann beliebig den Kredit tilgen. Der zum 31.12.2013 noch offene
Betrag ist zu diesem Zeitpunkt jedoch fällig."
Die Beschwerdeführerin scheint zu Recht nicht in Abrede stellen zu wollen, dass
ein befristetes Darlehen (auch) nach liechtensteinischem Recht unmittelbar mit
Ablauf der vereinbarten Laufzeit zur Rückzahlung fällig wird (vgl. § 983 des
Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches vom 1. Juni 1811). Für ihre Behauptung,
dass der Vertrag unter den Parteien weitergeführt wurde bzw. spätere Abreden
die Fälligkeit geändert hätten, hat die Beschwerdeführerin keine Belege
eingereicht. Mit der blossen Behauptung, die Beschwerdegegnerin hätte diesen
Vertrag zur Herbeiführung der Fälligkeit kündigen müssen, vermag sie den
Rechtsöffnungstitel nicht in Zweifel zu ziehen. Vielmehr ist das auf den
Vertrag vom 27./31. Januar 2011 gestützte Rechtsöffnungsgesuch hinsichtlich der
Fälligkeit eindeutig dokumentiert, und zwar ungeachtet der in der Lehre
umstrittenen und in der kantonalen Gerichtspraxis uneinheitlich gehandhabten
Frage, ob die Betreibungsforderung bei Absenden des Betreibungsbegehrens oder
erst bei Zustellung des Zahlungsbefehls fällig sein muss (zu den divergierenden
Auffassungen vgl. STAEHELIN, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über
Schuldbetreibung und Konkurs, Bd. I, 2. Aufl. 2010, N. 77 zu Art. 82 SchKG).
Der Beginn des Zinsenlaufs per 21. November 2014 wird von der
Beschwerdeführerin schliesslich nicht in Frage gestellt. Was den Kreditvertrag
vom 27./31. Januar 2011 betrifft, hält das vorinstanzliche Urteil daher auch in
materieller Hinsicht vor Bundesrecht stand.

7.

7.1. Aus den dargelegten Gründen ist das angefochtene Urteil in teilweiser
Gutheissung der Beschwerde wegen Nichtbefassens mit wichtigen Argumenten
bezüglich der Rechtmässigkeit der ausserordentlichen Kündigung der
Kreditverträge vom 21. November bzw. 12. Dezember 2011, vom 24. bzw. 30. April
2012 und vom 18./29. Juni 2013 (s. E. 4) vollumfänglich aufzuheben und die
Angelegenheit zur neuen Beurteilung der Voraussetzungen der provisorischen
Rechtsöffnung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sie wird die Rechtsöffnung
gestützt auf den Kreditvertrag vom 27./31. Januar 2011 im Umfang von Fr.
290'000.-- nebst Zins zu 5% seit 21. November 2014 zu bestätigen haben (s. E.
6). Soweit betragsmässig darüber hinausgehend bzw. die übrigen Kreditverträge
betreffend, wird sie über die Rechtsöffnung im Sinne der Erwägungen neu zu
befinden haben.

7.2. Der Verfahrensausgang entspricht nicht dem Hauptantrag der
Beschwerdeführerin, so dass es sich vorliegend rechtfertigt, die Gerichtskosten
je zur Hälfte der Beschwerdegegnerin und der Beschwerdeführerin aufzuerlegen
(Art. 66 Abs. 1 BGG) und keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 68 Abs.
1 BGG; vgl. BGE 135 III 31 E. 3 S. 39). Über die bisherigen kantonalen Kosten
und Entschädigungen wird das Obergericht im Rahmen des Rückweisungsverfahrens
neu zu entscheiden haben (Art. 67 und Art. 68 Abs. 5 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Das Urteil des Obergerichts des
Kantons Zug vom 1. Oktober 2015 wird aufgehoben. Die Sache wird zur
Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das Obergericht zurückgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 5'000.-- werden
den Parteien je zur Hälfte auferlegt.

3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, II.
Beschwerdeabteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Mai 2016

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Buss

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