Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.788/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_788/2015

Urteil vom 7. Oktober 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Zbinden.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde KESB Basel-Stadt.

Gegenstand
Fürsorgerische Unterbringung,

Beschwerde gegen den Entscheid der Rekurskommission für fürsorgerische
Unterbringungen des Kantons Basel-Stadt vom 25. August 2015.

Erwägungen:

1. 
Mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt vom 13. Juli
2015 wurde A.________ (Beschwerdeführerin) gestützt auf Art. 426 Abs. 1 ZGB in
der psychiatrischen Abteilung des Pflegewohnheims B.________ in U.________
untergebracht. Mit Entscheid vom 25. August 2015, welcher der
Beschwerdeführerin am 7. September 2015 zugestellt worden ist, wurde deren
Beschwerde gegen die fürsorgerische Unterbringung abgewiesen. Die
Beschwerdeführerin gelangt mit Beschwerde vom 24. August 2015 an das
Bundesgericht und verlangt sinngemäss die Aufhebung der Massnahme.

2. 

2.1. In der Beschwerde ist in Auseinandersetzung mit den Erwägungen des
angefochtenen Entscheids darzulegen, welche Rechte der beschwerdeführenden
Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG;
BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245), wobei eine allfällige Verletzung
verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft
wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich
erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 135 III 232 E. 1.2 S.
234). Blosse Verweise auf die Akten und andere Rechtsschriften sind unzulässig
(vgl. BGE 126 III 198 E. 1d). Wird eine Sachverhaltsfeststellung beanstandet,
muss in der Beschwerdeschrift dargelegt werden, inwiefern diese Feststellung
willkürlich oder durch eine andere Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG
(z.B. Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) zustande gekommen ist (vgl. BGE 133 II
249 E. 1.2.2 und 1.4.3 S. 255) und inwiefern die Behebung des Mangels für den
Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 in fine BGG; BGE
135 I 19 E. 2.2.2 S. 22). Auf rein appellatorische Kritik am Sachverhalt tritt
das Bundesgericht nicht ein.

2.2. Die Beschwerdeführerin setzt sich mit den Erwägungen des angefochtenen
Entscheids überhaupt nicht auseinander und erörtert nicht, inwiefern die
Vorinstanz Bundesrecht verletzt oder den Sachverhalt willkürlich oder sonstwie
gegen Bundesrecht verstossend festgestellt hat.

3. 
Auf die offensichtlich nicht hinreichend begründete Beschwerde ist somit im
vereinfachten Verfahren durch den Präsidenten der Abteilung (Art. 108 Abs. 1
bzw. Art. 108 Abs. 1 lit b BGG) nicht einzutreten. Den Umständen des konkreten
Falles entsprechend sind keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Kosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde KESB Basel-Stadt und der Rekurskommission für
fürsorgerische Unterbringungen des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Oktober 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Zbinden

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