Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.780/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_780/2015

Urteil vom 10. Mai 2016

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Schöbi, Bovey,
Gerichtsschreiberin Griessen.

Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Hans Stünzi,
Beschwerdeführer,

gegen

B.A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Pius Fryberg,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Eheschutz,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I.
Zivilkammer, vom 1. September 2015.

Sachverhalt:

A. 
B.A.________ (Staatsangehörige der Slowakei) und A.A.________
(Staatsangehöriger der Schweiz) heirateten im Oktober 2007. Die Ehe blieb
kinderlos.
Seit März 2014 lebt B.A.________ nicht mehr bei ihrem Ehegatten in U.________,
sondern in ihrer Eigentumswohnung in V.________, Slowakei. Mit Gesuch vom 13.
Juni 2014 verlangte sie beim Bezirksgericht Horgen den Erlass von
Eheschutzmassnahmen.
Mit Urteil vom 28. Oktober 2014 bewilligte die Einzelrichterin des
Bezirksgerichts Horgen den Parteien das Getrenntleben (Ziff. 1) und wies die
eheliche Wohnung dem Ehemann zu (Ziff. 2). Sie verpflichtete A.A.________,
seiner Ehefrau rückwirkend ab dem 1. März 2014 und für die Dauer des
Getrenntlebens monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 3'129.-- zu bezahlen,
wobei sie den Ehemann berechtigte, sämtliche bisherigen für diesen Zeitraum
geleisteten Zahlungen (einschliesslich für B.A.________ geleistete
Direktzahlungen) in Abzug zu bringen (Ziff. 3). Weiter wurde A.A.________
verpflichtet, seiner Ehefrau während der Dauer des Getrenntlebens die Hälfte
eines allfälligen an ihn ausbezahlten Bonus, höchstens jedoch Fr. 6'000.-- pro
Jahr zu bezahlen (Ziff. 4). Die Gerichtskosten (Ziff. 5) wurden ca. im
Verhältnis 2/3 zu 1/3 verlegt und A.A.________ verpflichtet, seiner Ehefrau
eine auf ca. 2/3 reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen (Ziff. 6-7).

B. 
Gegen die Ziff. 3-4 und 6-7 dieses Urteils erhob A.A.________ am 26. Januar
2015 Berufung beim Obergericht des Kantons Zürich. Er verlangte, es sei die
Vollstreckung der Unterhaltsverpflichtung (Ziff. 3 und 4) aufzuschieben und
festzustellen, dass er seiner Ehefrau keinen Unterhalt schulde. Eventualiter
sei ein angemessener reduzierter Unterhaltsbeitrag festzusetzen. Ferner
verlangte er, die Kosten vollumfänglich seiner Ehefrau aufzuerlegen.
Nach Einholung der Stellungnahme zum Gesuch um Erteilung der aufschiebenden
Wirkung gewährte das Obergericht des Kantons Zürich der Berufung am 2. April
2015 in Bezug auf Dispositivziff. 3 des angefochtenen Urteils für rückwirkend
geschuldete Unterhaltsbeiträge (ab März 2014) bis und mit Ende März 2015, sowie
ab dem 1. Juni 2015 im Fr. 2'047.35 übersteigenden Betrag, die aufschiebende
Wirkung. Ein erneuter Antrag des Ehemannes, der Berufung auch ab 1. Mai 2015
die aufschiebende Wirkung zu gewähren, wies die Vorinstanz mit Verfügung vom 6.
Mai 2015 ab.
Mit Beschluss und Urteil vom 1. September 2015 merkte das Obergericht des
Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vor, dass die Dispositivziff. 1, 2 und 5 des
Einzelgerichts am Bezirksgericht Horgen vom 28. Oktober 2014 rechtskräftig
wurden (Beschluss Ziff. 1) und wies das Gesuch der Ehefrau um Leistung eines
Prozesskostenvorschusses, eventualiter Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege für das Berufungsverfahren, ab (Beschluss Ziff. 2). Sodann
erkannte es:

    Der Gesuchsgegner wird
    verpflichtet, der
"1. Gesuchstellerin persönlich                                   
    rückwirkend vom 1. März 2014
    bis 31. Mai 2015 monatliche
    Unterhaltsbeiträge von Fr.
    2'830.-- zu bezahlen.

                                 Der Gesuchsgegner wird
                                 verpflichtet, der
                                 Gesuchstellerin persönlich für
                                 die Zeit vom 1. Juni 2015 bis
                                 30. September 2015 das von ihm
                                 erzielte durchschnittliche
                                 monatliche Nettoeinkommen
 2. a)                           (Nettofixum [ohne monatliche    
                                 Spesenpauschale von Fr.
                                 2'000.--] zuzüglich Fr. 338.--
                                 verdeckter Lohnbestandteil
                                 zuzüglich die
                                 durchschnittlichen
                                 Nettoprovisionen der Monate
                                 Juni bis September 2015 wie
                                 folgt weiterzuleiten:

                                                                den monatlich
                                                                Fr. 10'203.--
                                                                übersteigenden
                                                                Betrag bis zu
                                                                einem
                                                                Maximalbetrag
                                                                von monatlich
                                                                je Fr.
                                                                1'452.--;

                                                                1/2 des
                                                                monatlich Fr.
                                                                11'655.--
                                                                übersteigenden
                                                                Betrags bis zu
                                                                einem
                                                                Maximalbetrag
                                                                von monatlich
                                                                je Fr.
                                                                1'379.--.

                                 Der Gesuchsgegner wird
                                 verpflichtet, der
                                 Gesuchstellerin die
                                 betreffenden Lohn- und
                                 Provisionsabrechnungen innert
                                 5 Tagen nach Erhalt             
                                 unaufgefordert zukommen zu
                                 lassen. Die
                                 Unterhaltszahlungen für die
                                 Monate Juni, Juli, August und
                                 September 2015 sind zahlbar
                                 innert 10 Tagen nach Erhalt
                                 der Provisionszahlung.
                                 Der Gesuchsgegner wird
                                 verpflichtet, der
                                 Gesuchstellerin persönlich für
                                 die Zeit ab 1. Oktober 2015
                                 (für die weitere Dauer des
                                 Getrenntlebens) das von ihm
                                 erzielte durchschnittliche
                                 monatliche Nettoeinkommen
                                 (Nettofixum [ohne
    b)                           Spesenpauschale von monatlich   
                                 Fr. 2'000.--] zuzüglich Fr.
                                 338.- verdeckter
                                 Lohnbestandteil zuzüglich 1/3
                                 der jeweils quartalsweise
                                 ausbezahlten Nettoprovision)
                                 wie folgt weiterzuleiten:

                                                                den monatlich
                                                                Fr. 10'203.--
                                                                übersteigenden
                                                                Betrag bis zu
                                                                einem
                                                                Maximalbetrag
                                                                von monatlich
                                                                je Fr. 502.--;

                                                                1/2 des
                                                                monatlich Fr.
                                                                10'705.--
                                                                übersteigenden
                                                                Betrags bis zu
                                                                einem
                                                                Maximalbetrag
                                                                von monatlich
                                                                je Fr.
                                                                1'379.--.

                                 Der Gesuchsgegner wird
                                 verpflichtet, der
                                 Gesuchstellerin die
                                 betreffenden Lohn- und
                                 Provisionsabrechnungen jeweils
                                 innert 5 Tagen nach Erhalt
                                 unaufgefordert zukommen zu      
                                 lassen. Die
                                 Unterhaltszahlungen für die
                                 der Provisionsabrechnung
                                 zugrunde liegenden drei Monate
                                 sind zahlbar innert 10 Tagen
                                 nach Erhalt der betreffenden
                                 Provisionszahlung.
    Der Gesuchsgegner wird für
    die Dauer des Getrenntlebens
    verpflichtet, der
    Gesuchstellerin unter
    Vorlage der entsprechenden
    Belege die Hälfte eines
    allfälligen an ihn
 3. ausbezahlten Bonus,                                          
    höchstens jedoch Fr.
    6'000.-- pro Jahr, zu
    bezahlen, zahlbar innert 30
    Tagen nach Auszahlung des
    Bonus an ihn, erstmals
    betreffend den Bonus für das
    Jahr 2014."

Die erst- und zweitinstanzlichen Gerichtskosten auferlegte die Vorinstanz den
Parteien je zur Hälfte (Ziff. 4 und Ziff. 7) und sprach für das kantonale
Verfahren keine Partei- bzw. Umtriebsentschädigungen zu (Ziff. 5 und Ziff. 8).

C.

C.a. Gegen die Ziff. 1 sowie Ziff. 2. a) und b) wendet sich A.A.________
(Beschwerdeführer) mit Beschwerde vom 2. Oktober 2015 an das Bundesgericht. Er
beantragt die Reduktion seiner Unterhaltsverpflichtung ab März 2014 sowie die
Berechtigung, bisher geleistete Zahlungen in Abzug zu bringen, und verlangt
ferner, seiner Beschwerde sei gestützt auf Art. 103 Abs. 3 BGG die
aufschiebende Wirkung zu erteilen.

C.b. B.A.________ (Beschwerdegegnerin) sowie die Vorinstanz sind am 5. Oktober
2015 eingeladen worden, sich zum Gesuch um aufschiebende Wirkung zu äussern.
Der Beschwerdeführer hat am 13. Oktober 2015 eine weitere Eingabe zum Gesuch um
aufschiebende Wirkung eingereicht. Die Vorinstanz hat auf Vernehmlassung
verzichtet. Die Beschwerdegegnerin hat sich dem Gesuch widersetzt. Der
Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts hat der
Beschwerde mit Verfügung vom 22. Oktober 2015 für Unterhaltsbeiträge bis und
mit Oktober 2015 die aufschiebende Wirkung erteilt.

C.c. Mit Verfügung vom 5. April 2016 sind die Beschwerdegegnerin und die
Vorinstanz zur Vernehmlassung in der Sache eingeladen worden. Die Vorinstanz
hat auf Vernehmlassung verzichtet, die Beschwerdegegnerin hat mit Eingabe vom
19. April 2016 beantragt, die Beschwerde sei unter Kostenfolgen abzuweisen,
soweit darauf einzutreten sei. Die Replik des Beschwerdeführers ist am 29.
April 2016 erfolgt, die Beschwerdegegnerin hat mit Schreiben vom 3. Mai 2016
auf eine weitere Stellungnahme verzichtet.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde richtet sich gegen den Endentscheid einer letzten
kantonalen Instanz, die als oberes Gericht in seiner Eigenschaft als
Rechtsmittelinstanz über eine vermögensrechtliche Zivilsache entschieden hat
(Art. 72 Abs. 1, 75 Abs. 1 und 90 BGG). Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.--
(Art. 74 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 51 Abs. 4 BGG). Die Beschwerde in
Zivilsachen ist damit grundsätzlich zulässig. Der Beschwerdeführer ist gemäss
Art. 76 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt und die Beschwerdefrist ist
eingehalten (Art. 100 Abs. 1 BGG). Insofern kann auf die Beschwerde eingetreten
werden.

1.2. Eheschutzmassnahmen sind vorsorgliche Massnahmen im Sinn von Art. 98 BGG (
BGE 133 III 393 E. 5 S. 396 f.). Liegen vorsorgliche Massnahmen im Streit, kann
einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 98 BGG).
Das Bundesgericht wendet dabei das Recht nicht von Amtes wegen an, sondern
prüft die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten nur insofern, als eine
solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und hinreichend begründet worden ist
(Art. 106 Abs. 2 BGG). In der Beschwerde ist folglich klar und detailliert
anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, inwiefern
verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE
133 III 393 E. 6 S. 397; 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen). Wird eine
Sachverhaltsfeststellung beanstandet, muss in der Beschwerdeschrift dargelegt
werden, inwiefern diese Feststellung willkürlich zustande gekommen ist (vgl.
BGE 133 II 249 E. 1.2.2 S. 252 und 1.4.3 S. 255) und inwiefern die Behebung des
Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
in fine BGG; BGE 135 I 19 E. 2.2.2 S. 22).

2. 
Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, in seinem Bedarf seien Zahlungen zur
Hypothekenamortisation zu Unrecht nicht berücksichtigt worden. Das Vorgehen der
Vorinstanz verletze diesbezüglich Art. 29 Abs. 1 BV (Anspruch auf ein gerechtes
Verfahren) und begründe eine willkürliche Feststellung des Sachverhaltes (Art.
9 BV).

2.1. Die Vorinstanz ging zu Beginn ihrer Entscheidung von der - unangefochten
gebliebenen - Prämisse aus, dass auf den vorliegenden Fall slowakisches Recht
anzuwenden sei (Art. 49 IPRG i.V.m. Art. 1 und 4 Abs. 1 Haager Übereinkommen
vom 2. Oktober 1973 über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht, SR
0.211.213.01). Dies ist zutreffend. Die Anwendung ausländischen Rechts - und
damit im Ergebnis die Frage, ob die Amortisationszahlungen zu berücksichtigen
sind oder nicht - kann in vermögensrechtlichen Fällen wie dem vorliegenden
ebenfalls einzig unter dem Aspekt des Willkürverbots geprüft werden (BGE 138
III 489 E. 4.3 S. 495; 133 III 446 E. 3.1 S. 447 f.; Urteil 5A_103/2011 vom 23.
Mai 2011 E. 1.3).

2.2. Die Vorinstanz verwies für die Ermittlung der Unterhaltsverpflichtung auf
§ 75 Abs. 1 des slowakischen Familienrechts (Familiengesetz [FamG] vom 19.
Januar 2005, wiedergegeben von PETR BOHATA, Länderinformation Slowakei, S. 88,
Stand 15. Mai 2011, in: Bergmann/Ferid/Henrich [Hrsg.], Internationales Ehe-
und Kindschaftsrecht) wonach das Gericht bei der Festlegung des Unterhalts die
begründeten Bedürfnisse des Berechtigten sowie die Fähigkeiten, Möglichkeiten
und die Vermögensverhältnisse des Verpflichteten zu berücksichtigen hat. Sie
erwog, das slowakische Unterhaltsrecht entspreche in den Grundzügen dem
schweizerischen Recht. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung diene die
Amortisation von Grundpfandschulden der Vermögensbildung und sei bei der
Berechnung der Unterhaltsbeiträge nicht zu berücksichtigen. Eine Anrechnung der
Amortisationszahlungen komme nur ausnahmsweise in Betracht, wenn der Schuldner
gesetzlich oder vertraglich dazu verpflichtet sei und es die finanziellen
Verhältnisse zuliessen. Es dürfe daher auch in Anwendung des slowakischen
Rechts davon ausgegangen werden, dass Amortisationszahlungen lediglich bei
ausreichenden finanziellen Mitteln der Parteien sowie bei einer entsprechenden
gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtung zu berücksichtigen seien. Die
Vorinstanz hielt dafür, dass aus den vor dem Bezirksgericht eingereichten Akten
und Ausführungen der Parteien nicht hervorgegangen sei, dass der
Beschwerdeführer zu Amortisationszahlungen vertraglich verpflichtet sei. Das
Bezirksgericht habe, nachdem der Beschwerdeführer angewiesen worden sei, Belege
über Schulden einzureichen, entgegen der Rüge des Beschwerdeführers auch die
richterliche Fragepflicht von Art. 56 ZPO nicht verletzt. Die erstinstanzliche
Richterin habe die Amortisationszahlungen zu Recht nicht berücksichtigt. Die
erstmals im Berufungsverfahren eingereichten Hypothekarverträge seien gestützt
auf Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht zu berücksichtigen.

2.3. Der Beschwerdeführer wendet sich in seiner Eingabe einzig gegen das
Vorgehen der Vorinstanz (en), rügt mithin Verfahrensfehler, und nicht die
materiell-rechtlichen Erwägungen zur Berücksichtigung von
Amortisationszahlungen unter slowakischem oder schweizerischem Recht. Die Rüge
und damit verbunden die Prüfung durch das Bundesgericht (vgl. E. 1.2)
beschränkt sich somit auf schweizerisches Verfahrensrecht.

2.4. Der Beschwerdeführer rügt, dass ihn das Bezirksgericht einzig zur
Einreichung von Belegen über Schulden aufgefordert, aber im Anwendungsbereich
der beschränkten Untersuchungsmaxime nicht durch entsprechende Fragen eruiert
habe, ob er vertraglich zur Amortisation verpflichtet sei. Indem die Vorinstanz
ihn in der Folge davon ausgeschlossen habe, entsprechende Belege zu
produzieren, sei der Anspruch auf ein gerechtes Verfahren (Art. 29 Abs. 1 BV)
verletzt worden. Zudem habe die Vorinstanz den Sachverhalt offensichtlich
unrichtig (Art. 97 Abs. 1 BGG) respektive willkürlich (Art. 9 BV) festgestellt,
da aus den erstinstanzlichen Akten entgegen den Feststellungen der Vorinstanz
bereits hervorgegangen sei, dass der Beschwerdeführer zur Amortisation
verpflichtet sei. Soweit der Beschwerdeführer damit verbunden die direkte
Verletzung von Bundesgesetzen rügt, ist auf diese Rügen - aufgrund der
Beschränkung auf verfassungsmässige Rechte (E. 1.2) - von vornherein nicht
einzutreten.

2.5. Das Bezirksgericht forderte den Beschwerdeführer - wie die Vorinstanz
richtigerweise festgestellt hat - explizit auf, Belege über Schulden (Alimente,
Darlehen, Kredite, Leasing etc.) einzureichen. Ferner wurde der
Beschwerdeführer von der Bezirksrichterin ausführlich befragt. Dabei eruierte
diese die Zinsbelastung für die Hypothek. Auch die vom Beschwerdeführer
dargelegten Amortisationszahlungen wurden im Protokoll vermerkt. Sie wurden
jedoch vom Bezirksgericht nicht berücksichtigt, weil es, wie aus dessen
Entscheidbegründung hervorgeht, die Schuldenreduktion als vermögensbildend
erachtete. Nach der Rechtsauffassung des Bezirksgerichts war es daher nicht
ausschlaggebend, ob die Amortisation freiwillig oder aufgrund einer
vertraglichen Verpflichtung erfolgte. Wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten
hat, reichte der Beschwerdeführer entgegen der ausdrücklichen Aufforderung des
Bezirksgerichts einzig Zahlungsbelege und nicht die entsprechenden
Schuldverträge ein, die er dann vor der Vorinstanz nachreichen wollte. Auch im
Rahmen der im Eheschutzverfahren geltenden eingeschränkten Untersuchungsmaxime
(Art. 272 ZPO) sind die Parteien nicht von ihrer Mitwirkungspflicht befreit
(vgl. Urteil 5A_875/2015 vom 22. April 2016 E. 3.2.2). Hat das Bezirksgericht
den Beschwerdeführer explizit zur Einreichung der Belege über Darlehen und
Kredite aufgefordert, kann der Vorinstanz bei der Prüfung und Verneinung der
vor ihr gerügten Verletzung der richterlichen Fragepflicht respektive
Untersuchungsmaxime keine Verfassungsverletzung vorgeworfen werden. Der
Beschwerdeführer legt im Übrigen nicht dar, weshalb die Vorinstanz im Falle
nicht verletzter Fragepflicht dennoch zur Berücksichtigung der unechten Noven
verpflichtet gewesen wäre respektive die Nichtberücksichtigung zu einer
Verfassungsverletzung führte. Es ist somit nicht ersichtlich, inwiefern der
Vorinstanz eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV zur Last gelegt werden könnte.
Die Rüge ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2.6. Willkürlich ist ein Entscheid ferner nur, wenn er offensichtlich unhaltbar
ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder
einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise
dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Willkür liegt erst vor, wenn nicht
bloss die Begründung eines Entscheides, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist
(BGE 138 I 305 E. 4.3 S. 319 mit Hinweis). Um mit seiner Willkürrüge
durchzudringen, müsste der Beschwerdeführer aufzeigen, dass die Entscheidung
der Vorinstanz auch im Ergebnis willkürlich ist. Hierfür hätte er darzulegen,
dass die Nichtberücksichtigung von Amortisationszahlungen slowakisches Recht
willkürlich verletzt. Dafür kann nicht einfach auf die Rechtsprechung zum
schweizerischen Unterhaltsrecht verwiesen werden. Der Beschwerdeführer
entspricht den Begründungsanforderungen daher nicht, weshalb auf diese Rüge
nicht eingetreten werden kann (vgl. auch Urteil 5A_103/2011 vom 23. Mai 2011 E.
2.1).

2.7. Ergänzend sei immerhin darauf hinzuweisen, dass die Entscheidung im
Ergebnis auch nicht willkürlich wäre, wenn eine Verpflichtung zur Amortisation
nachweislich bestehen und das slowakische dem schweizerischen Recht entsprechen
würde. Denn nach der Rechtsprechung gehen persönliche, nur einen der Ehegatten
treffende Schulden gegenüber Dritten - auch gegenüber dem Fiskus - der
familienrechtlichen Unterhaltspflicht nach und gehören nicht zum
Existenzminimum, sondern sind nach dem Ermessen des Sachgerichts im Rahmen
einer allfälligen Überschussaufteilung zu berücksichtigen (vgl. BGE 127 III 289
E. 2a/bb S. 292 mit Hinweisen). Zum Bedarf hinzuzurechnen sind somit
grundsätzlich nur diejenigen regelmässig abbezahlten Schulden, die die
Ehegatten für den gemeinsamen Lebensunterhalt aufgenommen hatten (Urteile
5A_131/2007 vom 8. Juni 2007 E. 2.2, in: FamPra.ch 2007 S. 893; 5A_452/2010 vom
23. August 2010 E. 3.2, in: FamPra.ch 2011 S. 169; 5A_141/2014 vom 28. April
2014 E. 3.1; 5A_816/2014 vom 3. März 2015 E. 4.2) oder für die sie solidarisch
haften. In diesem Sinn muss es auch bei Abzahlungsschulden darauf ankommen, ob
die Darlehensverpflichtung gleichermassen und weiterhin den Interessen beider
Ehegatten dient beziehungsweise bereits gemeinsam verbraucht wurde (INGEBORG
SCHWENZER, FamKomm Scheidung, 2. Aufl. 2011, Band I, N. 77 zu Art. 125 ZGB mit
Hinweis auf BGE 127 III 289 E. 2.a/bb S. 292; vgl. Urteil 5P.498/2006 vom 18.
Juni 2007 E. 4.5.2, in: FramPra.ch 2007 S. 929). Schulden, die den
Lebensunterhalt beider Ehegatten betreffen oder betroffen haben (z.B.
Amortisation der Hypothek der Familienwohnung), wären somit erst im Falle eines
Überschusses zu berücksichtigen, sofern schon vor der Aufhebung des gemeinsamen
Haushaltes regelmässig Zahlungen zur Schuldentilgung vorgenommen wurden.
Amortisationen für Hypothekardarlehen sind ferner nicht im Grundbedarf zu
berücksichtigen, da sie der Vermögensbildung dienen (vgl. Urteil 5P.498/2006
vom 18. Juni 2007 E. 4.4.2, in: FramPra.ch 2007 S. 929, mit Hinweis auf BGE 127
III 289 E. 2.a/bb S. 292; JANN SIX, Eheschutz, 2. Aufl. 2014, Rn. 2.166 und
2.94; HAUSHEER/SPYCHER, Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Aufl. 2010, N.
02.44).
Das Bundesgericht erachtete es in der Vergangenheit nicht als willkürlich, die
Amortisationszahlungen nicht im Notbedarf sondern bei der Freibetragsaufteilung
zu berücksichtigen, wo diese aufgrund der hälftigen Eigentumsverhältnisse bei
der güterrechtlichen Auseinandersetzung letztendlich beiden Ehegatten zugute
kamen (vgl. Urteil 5P.498/2006 vom 18. Juni 2007 E. 4.4.2). Ebenso liess es die
Berücksichtigung der (indirekten) Amortisation im Rahmen einer vorsorglichen
Massnahme im Scheidungsverfahren zu, wo die Eheleute hälftige Miteigentümer der
Liegenschaft waren und die Unterhaltsgläubigerin die eheliche Wohnung bewohnte,
weshalb die indirekte Amortisation respektive die dadurch gesicherte
Aufrechterhaltung des Kredits auch ihr zugute kam (vgl. Urteil 5A_244/2012 vom
10. September 2012, E. 3.3).
Aus diesen Ausführungen folgt, dass die Nichtberücksichtigung der
Amortisationszahlungen im Bedarf des Beschwerdeführers - unter schweizerischem
Recht - keineswegs als willkürlich bezeichnet werden könnte. Die vorliegenden
Amortisationszahlungen betreffen zwar den Kredit für die eheliche Wohnung in
der Schweiz. Die Liegenschaft wird jedoch weder durch die Beschwerdegegnerin
genutzt, noch ist ersichtlich, inwiefern sie von der Amortisation sonstwie
einen Nutzen hätte. Es handelt sich - soweit ersichtlich - um eine rein
persönliche Schuld des Beschwerdeführers, deren Amortisation ihm alleine dient.
Inwieweit ferner solche Zahlungen bei der Aufteilung des Freibetrages zu
berücksichtigen sind, liegt im Ermessen des Sachgerichts. Die im vorliegenden
Falle hälftige Teilung des Freibetrages von Fr. 2'758.-- (je Fr. 1'379.--) in
Phase 1 (bis Mai 2015) kann in Anbetracht der Tatsache, dass der
Beschwerdeführer auch mit der hälftigen Zuteilung des Freibetrages noch in der
Lage ist respektive war, seine bisherigen Amortisationskosten (sowohl die
direkten in der Höhe von Fr. 833.-- als auch die indirekten in der Höhe von Fr.
250.--) zu tragen - unter Schweizer Recht - ebenfalls nicht als willkürlich
bezeichnet werden.
Wie die Vorinstanz im Übrigen festhält, dürften die finanziellen Verhältnisse
der Parteien ab Mai 2015 eine Berücksichtigung der Amortisation im Bedarf des
Beschwerdeführers ohnehin nicht mehr zulassen. Damit setzt sich der
Beschwerdeführer, wie die Beschwerdegegnerin zu Recht festhält, ebenfalls nicht
auseinander, weshalb auf die Beanstandungen des Beschwerdeführers für den
Zeitraum ab Juni 2015 auch aus diesem Grunde nicht eingetreten werden kann.

3.

3.1. Schliesslich rügt der Beschwerdeführer als willkürlich, dass die
Vorinstanz im Unterschied zum Bezirksgericht "schlicht vergessen habe",
hinsichtlich der bereits verfallenen und in Ziff. 1 und 2 festgehaltenen
Unterhaltszahlungen den Zusatz anzubringen, wonach er berechtigt sei, bereits
geleistete Unterhaltsbeiträge und Direktzahlungen in Abzug zu bringen.

3.2. Die Vorinstanz verpflichtete den Beschwerdeführer in Ziff. 1 ihres
Entscheides zu rückwirkenden Unterhaltszahlungen von Fr. 2'830.-- für die
Monate März 2014 bis und mit Mai 2015. Sie reduzierte damit den vom
Bezirksgericht ab März 2014 festgesetzten Unterhaltsbeitrag von Fr. 3'129.-- um
Fr. 299.-- monatlich, da sie den Bedarf der Beschwerdegegnerin hinsichtlich der
Positionen "Nebenkosten" und "Telefon, Radio, TV" kürzte. Im Zusammenhang mit
der Prüfung der unentgeltlichen Prozessführung zugunsten der Beschwerdegegnerin
ermittelte die Vorinstanz sodann für den Zeitraum vom 1. März 2014 bis 31. März
2015, für welchen die aufschiebende Wirkung gewährt worden war, einen
ausstehenden Unterhaltsbetrag von Fr. 36'790.-- (entsprechend 13 Monate zu Fr.
2'830.--). In dieser Summe sind somit keine bereits geleisteten
Unterhaltszahlungen berücksichtigt. Ebensowenig finden sich im Dispositiv oder
in der Entscheidbegründung irgendwelche Hinweise auf bereits geleistete
Unterhaltszahlungen.

3.3. Die Beschwerdegegnerin ist der Auffassung, der Beschwerdeführer habe
beantragt, die Ziff. 3 und 4 des Urteils des Bezirksgerichts seien aufzuheben
und es sei festzustellen, dass er keinen Unterhalt, eventualiter nur einen
reduzierten Unterhalt schulde. Damit sei auch die Regelung, wonach er zum Abzug
sämtlicher bisher geleisteter Unterhaltszahlungen berechtigt sei, aufgehoben
worden. Die Berechtigung, bisherige Zahlungen in Abzug zu bringen, sei nicht
Thema des Berufungsverfahrens gewesen. Im Übrigen seien einzig Zahlungen im
Umfang von Fr. 7'405.05 bewiesen worden.

3.4. Das Bezirksgericht verpflichtete den Beschwerdeführer im Urteil vom 28.
Oktober 2014 rückwirkend ab 1. März 2014 zu Unterhaltszahlungen im Umfang von
Fr. 3'129.-- (Dispositivziffer 3). Ferner berechtigte es ihn, sämtliche
bisherigen für diesen Zeitraum geleisteten Zahlungen in Abzug zu bringen
(Dispositivziffer 3, Abs. 2). Es stehen also von vornherein nur diejenigen
Zahlungen in Frage, welche der Beschwerdeführer vor Erlass des
erstinstanzlichen Urteils geleistet hat. Denn die Anrechnung weiterer Zahlungen
für den Fall, dass er auch von der Vorinstanz zu Unterhalt verpflichtet werde,
verlangte der Beschwerdeführer vor der Vorinstanz nicht. Soweit er diesen
Antrag erst vor Bundesgericht stellt, ist das Vorbringen neu und daher
unbeachtlich (Art. 99 Abs. 2 BGG).

3.5. Aus der Entscheidbegründung des Bezirksgerichts folgt, dass der
Beschwerdeführer zum Abzug der in diesem Zeitraum unbestrittenermassen
geleisteten Zahlungen von Fr. 7'405.05 berechtigt wurde. Was den weiteren
Zusatz betrifft, wonach auch allfällige weitere Zahlungen, soweit belegt, in
Abzug gebracht werden können, lässt sich daraus entnehmen, dass weitere
Zahlungen im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils jedenfalls nicht belegt
waren. Der Beschwerdeführer legt denn auch nicht dar, weitere Zahlungen
erbracht zu haben respektive diese im kantonalen Verfahren bewiesen zu haben.
Die Rüge des Beschwerdeführers ist jedoch insofern gutzuheissen, als die vom
Bezirksgericht festgestellten, bis Oktober 2014 geleisteten Zahlungen des
Beschwerdeführers in der Höhe von Fr. 7'405.05 von seiner in Dispositivziffer 1
des vorinstanzlichen Urteils verfügten rückwirkenden Unterhaltspflicht in Abzug
zu bringen sind.

3.6. Im Hinblick auf ein allfälliges Rechtsöffnungsverfahren ist darauf
hinzuweisen, dass die definitive Rechtsöffnung für rückwirkend geschuldete
Unterhaltsbeiträge nicht erteilt werden kann, wenn der Sachrichter, welcher den
Unterhaltsschuldner zur Bezahlung von Alimenten in bezifferter Höhe verurteilt,
die Anrechnung bereits erbrachter Unterhaltszahlungen vorbehält, ohne dass sich
deren Höhe wenigstens der Urteilsbegründung entnehmen lässt. Denn diesfalls ist
unklar, wie viel genau der Schuldner für die rückwirkenden Beiträge noch
bezahlen muss (BGE 135 III 315 E. 2.3 f. S. 318 ff.; vgl. auch Urteil 5A_860/
2011 vom 11. Juni 2012 E. 6.3). Hingegen taugt ein Entscheid, der den
Unterhaltsschuldner ohne Vorbehalte für eine verstrichene Zeitspanne zur
Bezahlung klar bezifferter Alimente verurteilt, zur Rechtsöffnung hinsichtlich
der rückwirkend geschuldeten Unterhaltsbeiträge, auch wenn sich der
Urteilsbegründung entnehmen lässt, dass der Schuldner im Erkenntnisverfahren
die Anrechnung bereits erbrachter Leistungen verlangt, der Richter den Betrag
der behaupteten Zahlungen mangels Beweis aber nicht festgesetzt hat (BGE 138
III 583 E. 6.1.2 S. 585 f.; Urteil 5D_201/2013 vom 2. April 2014 E. 4.1). Da
der Beschwerdeführer abgesehen von den festgestellten Fr. 7'405.05 nicht
dargelegt hat, weitere Zahlungen bereits im kantonalen Verfahren dargelegt und
bewiesen zu haben, sind - in Dispositivziffer 2a, welche den Zeitraum von Juni
2015 bis Ende September 2015 betrifft - keine weiteren Vorbehalte aufzunehmen.
Für die in Dispositivziffer 2b, d.h. ab dem Erlass des vorinstanzlichen Urteils
und damit für die Zukunft, geschuldeten Unterhaltsbeiträge hatte die Vorinstanz
keinen Abzug für bereits geleistete Unterhaltszahlungen zu vermerken.

4. 
Die Beschwerde erweist sich teilweise als begründet, ist im Übrigen aber
abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Parteien werden im
Umfang ihres Unterliegens kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1,
Art. 68 Abs. 2 BGG). Es rechtfertigt sich vorliegend, die Gerichtskosten zu 2/3
dem Beschwerdeführer und zu 1/3 der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Im selben
Verhältnis rechtfertigt sich die Zusprechung einer Parteientschädigung.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Ziff. 1 des Dispositivs des Urteils
des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 1. September 2015 wird
durch einen zweiten Satz wie folgt ergänzt:

"Der Gesuchsgegner ist berechtigt, die für diesen Zeitraum geleisteten
Unterhaltszahlungen in der Höhe von Fr. 7'405.05 in Abzug zu bringen."

2. 
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden zu Fr. 2'000.-- dem Beschwerdeführer
und zu Fr. 1'000.-- der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4. 
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 2'000.--, die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mit Fr.
1'000.-- zu entschädigen.

5. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Mai 2016
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Die Gerichtsschreiberin: Griessen

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