Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.776/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_776/2015

Urteil vom 4. Februar 2016

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Marazzi, Herrmann, Schöbi, Bovey,
Gerichtsschreiber Zbinden.

Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marc Kaeslin,
Beschwerdeführerin,

gegen

B.A.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Eheschutzmassnahmen,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, II.
Zivilabteilung, vom 2. September 2015.

Sachverhalt:

A. 

A.a. A.A.________ und B.A.________ sind die verheirateten Eltern des 2006
geborenen Sohnes C.A.________. Am 24. Mai 2013 schlossen die Parteien eine
Trennungsvereinbarung. Am 20. Februar 2014 ersuchte A.A.________ (Ehefrau/
Mutter) beim Kantonsgericht Zug im Rahmen von Eheschutzmassnahmen um
Bewilligung zum Getrenntleben der Parteien; ferner beantragte sie, die Obhut
über den gemeinsamen Sohn sowie die eheliche Wohnung ihr zuzuweisen, das
Besuchsrecht von B.A.________ (Ehemann/Vater) zu regeln und diesen zu
verpflichten, ab dem 1. Mai 2013 an den Unterhalt von C.A.________ mit
monatlich Fr. 2'000.-- und an ihren persönlichen Unterhalt mit Fr. 4'000.-- pro
Monat beizutragen.

A.b. Mit Entscheid vom 22. Mai 2015 stellte die erste Instanz fest, dass die
Parteien berechtigt sind, den gemeinsamen Haushalt aufzuheben. Ferner stellte
sie den Sohn unter die Obhut der Mutter, regelte das Besuchsrecht des Vaters
und verpflichtete diesen, an den Unterhalt des Sohnes ab dem 1. Juni 2013 mit
Fr. 1'400.-- pro Monat plus Kinderzulagen beizutragen. Ferner verhielt sie ihn
dazu, an den monatlichen Unterhalt der Ehefrau vom 1. Juni 2013 bis 31. Juli
2013 Fr. 1'072.--, vom 1. August 2013 bis 15. Oktober 2013 Fr. 1'648.--, vom
16. Oktober 2013 bis 28. Februar 2014 Fr. 1'072.--, vom 1. März 2014 bis 31.
Dezember 2014 Fr. 1'301.--, schliesslich mit Wirkung ab dem 1. Januar 2015 Fr.
1'072.-- pro Monat zu bezahlen.

B. 
Mit Urteil vom 2. September 2015 wies das Obergericht des Kantons Zug die von
beiden Parteien erhobenen Berufungen ab und bestätigte den erstinstanzlichen
Entscheid.

C. 
Die Ehefrau (Beschwerdeführerin) hat am 1. Oktober 2015 (Postaufgabe) beim
Bundesgericht gegen das vorgenannte obergerichtliche Urteil Beschwerde erhoben.
Sie beantragt, der angefochtene Entscheid sei mit Bezug auf die
Unterhaltsbeiträge aufzuheben und der Ehemann (Beschwerdegegner) zu
verpflichten, ihr ab 1. Juni 2013 monatlich, jeweils auf den Ersten des Monats
zahlbare und bei Verfall zu 5 % verzinsliche Beiträge von Fr. 2'000.-- für das
gemeinsame Kind und von Fr. 4'000.-- an ihren persönlichen Unterhalt zu
leisten. Eventuell sei die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurück
zuweisen.
Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.

Erwägungen:

1. 
Angefochten ist ein letztinstanzlicher kantonaler Entscheid eines oberen
kantonalen Gerichts als Rechtsmittelinstanz (Art. 75 Abs. 1 und 2 BGG)
betreffend Eheschutzmassnahmen, der das Verfahren abschliesst (Art. 90 BGG; BGE
133 III 393 E. 4 S. 395 f.). Da vorliegend einzig finanzielle Aspekte strittig
sind und der Streitwert von Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG i.V.m.
Art. 51 Abs. 4 BGG) erreicht ist, erweist sich die Beschwerde in Zivilsachen
als zulässig. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen
Anlass.

2. 
Eheschutzmassnahmen sind vorsorgliche Massnahmen im Sinn von Art. 98 BGG (BGE
133 III 395 E. 4). Liegen vorsorgliche Massnahmen im Streit, kann einzig die
Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 98 BGG). Das
Bundesgericht wendet dabei das Recht nicht von Amtes wegen an, sondern prüft
die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten nur insofern, als eine solche
Rüge in der Beschwerde vorgebracht und hinreichend begründet worden ist (Art.
106 Abs. 2 BGG). In der Beschwerde ist folglich klar und detailliert anhand der
Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, inwiefern
verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE
133 III 393 E. 6 S. 397; 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen). Wird eine
Sachverhaltsfeststellung beanstandet, muss in der Beschwerdeschrift dargelegt
werden, inwiefern diese Feststellung willkürlich zustande gekommen ist (vgl.
BGE 133 II 249 E. 1.2.2 und 1.4.3 S. 255) und inwiefern die Behebung des
Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
in fine BGG; BGE 135 I 19 E. 2.2.2 S. 22). Auf rein appellatorische Kritik am
Sachverhalt tritt das Bundesgericht nicht ein.

3. 
Die Unterhaltspflicht und der Anspruch auf grundsätzlich gleiche Teilhabe an
der unter den Ehegatten vereinbarten Lebenshaltung bestehen während der ganzen
Dauer der Ehe. Kann dieser Standard nicht aufrecht erhalten werden, haben beide
Ehegatten zumindest Anspruch auf gleiche Lebenshaltung (BGE 119 II 314 E. 4b/aa
S. 318; seither bestätigt in: Urteil 5A_710/2009 vom 22. Februar 2010 E. 4.1,
nicht publ. in: BGE 136 III 257; 5A_778/2013 vom 1. April 2014 E. 5.1). Sind
die durch die Führung zweier separater Haushalte verursachten Kosten gedeckt,
kann ein Ehegatte auch in günstigen Verhältnissen unter dem Titel des ehelichen
Unterhaltsanspruchs (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB) grundsätzlich nicht mehr
verlangen, als zur Weiterführung seiner bisherigen Lebenshaltung erforderlich
ist (Urteil 5A_323/2012 vom 8. August 2012 E. 5.1 mit Hinweisen, nicht publ.
in: BGE 138 III 672). Für die Bemessung des Ehegattenunterhalts hat der
Gesetzgeber keine bestimmte Berechnungsmethode vorgeschrieben (BGE 128 III 411
E. 3.2.2 S. 414) und den Gerichten damit ein weites Ermessen zugestanden (BGE
134 III 577 E. 4 S. 580). Leben die Ehegatten in günstigen wirtschaftlichen
Verhältnissen, sind die notwendigen Ausgaben zur Aufrechterhaltung der während
der Ehe gepflegten Lebenshaltung zu berücksichtigen, was eine konkrete
Berechnung der Lebenshaltung voraussetzt (sog. einstufig-konkrete-Methode;
Urteile 5A_593/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 4.1; 5A_41/2011 vom 10. August 2011
E. 4.1; 5A_27/2009 vom 2. Oktober 2009 E. 4; 5A_288/2008 vom 27. August 2008 E.
5.4). Unter bestimmten Voraussetzungen wird der Unterhalt nach der Methode des
um gewisse Positionen erweiterten Existenzminimums mit (allfälliger)
Überschussteilung bestimmt (sog. zweistufige Methode). Mit Bezug auf die
Methoden wird im Übrigen auf E. 4.3 verwiesen.

4. 

4.1. Das Obergericht ging gestützt auf die Ausführungen der Vorinstanz von
einem Einkommen beider Ehegatten während des Zusammenlebens von rund Fr.
17'000.-- pro Monat aus und erachtete angesichts dieses überdurchschnittlichen
Einkommens die einstufig-konkrete Methode als auf den konkreten Fall anwendbar.
Dem Einwand der Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegner habe keine Sparquote
behauptet, widersprach es mit der Feststellung, er habe eine Sparquote
zumindest insofern dargetan, als er auf den monatlichen Beitrag beider Parteien
an die Säule 3a von Fr. 500.-- pro Monat hingewiesen habe.
Nach Ansicht der Beschwerdeführerin liegt kein Fall für die einstufig-konkrete
Methode vor, weshalb sie die Anwendung der entsprechenden Methode im konkreten
Fall als willkürlich erachtet. Zur Begründung macht sie im Wesentlichen
geltend, die Abgrenzung zwischen der einstufig-konkreten und der zweistufigen
Methode erfolge laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung BGE 140 III 485 nach
dem Vorhandensein oder Nichtvorhandensein einer Sparquote und nicht nach den
durchschnittlichen bzw. überdurchschnittlichen Einkommen der Parteien.
Entscheidend sei, ob nach Berücksichtigung der trennungsbedingten Mehrkosten
eine Sparquote verbleibe. Soweit der Beschwerdegegner eine Sparquote überhaupt
behauptet habe, sei dies nur im Umfang von Fr. 500.-- pro Monat geschehen. Die
Berechnung des Bedarfs nach der einstufig-konkreten Methode sei willkürlich,
zumal sich die Höhe des Familieneinkommens allein auf bestrittenene Angaben des
Beschwerdegegners beruhe.

4.2. Die Beschwerdeführerin stützt ihren Standpunkt zur Hauptsache auf BGE 140
III 485. Entgegen ihren Ausführungen ergibt sich daraus indes nicht, die
Abgrenzung zwischen der einstufig-konkreten Methode und der zweistufigen
Methode erfolge nach dem Vorhandensein oder Nichtvorhandensein einer Sparquote.
Dem besagten Fall lag der Umstand zugrunde, dass die letzte kantonale Instanz
den Bedarf der Parteien nach der zweistufigen Methode ermittelte, jedoch den
sich nach Abzug des Bedarfs beider Parteien vom Einkommen ergebenden Überschuss
nicht gleichmässig auf beide Parteien verteilte, sondern vorab eine nicht
behauptete und nicht bezifferte Sparquote des Ehemannes abzog (siehe dazu
Urteil 5A_798/2013 vom 21. August 2014 E. 2, nicht publiziert in: BGE 140 III
485 sowie die Regeste dieses Entscheids). Das Bundesgericht gelangte daher zum
Schluss, der Abzug einer weder dem Grundsatz nach noch betragsmässig glaubhaft
gemachten Sparquote von einem anhand der zweistufigen Methode errechneten
Überschuss sei willkürlich (BGE 140 III 485 E. 3.5.3 S. 490). Die Auffassung
der Beschwerdeführerin lässt sich demnach nicht auf die bundesgerichtliche
Rechtsprechung stützen.

4.3. Mit Bezug auf die Frage nach der anwendbaren Methode für die Ermittlung
des Unterhalts geht die bundesgerichtliche Rechtsprechung indes grundsätzlich
davon aus, die zweistufige Methode sei bei mittleren Familieneinkommen von Fr.
8'000.-- bis Fr. 9'000.-- anwendbar (Urteil 5A_288/2008 vom 27. August 2008 E.
5.4; 5A_593/2014 vom 23. Dezember 2014 E. 4.1). Sodann gestattet die
zweistufige Methode jedenfalls dann zulässige Ergebnisse, wenn die Ehegatten -
gegebenenfalls trotz guter finanzieller Verhältnisse - nichts angespart haben
oder aber die bisherige Sparquote durch die trennungsbedingten Mehrkosten
aufgebraucht wird (BGE 140 III 485 E. 3.3 S. 488; 137 III 102 E. 4.2.1.1 S. 106
f.; BGE 134 III 577 E. 3 S. 578).

4.4. Das Obergericht ist im vorliegenden Fall mit der ersten Instanz von einem
Familieneinkommen während des gemeinsamen Zusammenlebens von monatlich rund Fr.
17'000.-- ausgegangen. Die erste Instanz stützte sich dabei auf die
Steuerklärung per 2012. Die Beschwerdeführerin begnügt sich mit dem Hinweis,
das Einkommen sei bestritten gewesen. Sie erörtert indes nicht rechtsgenügend
inwiefern die Bestimmung des Einkommens aufgrund der Steuererklärung
willkürlich sein soll. Sodann legt sie auch nicht substanziiert dar, das
Einkommen habe sich nach der Trennung dermassen verändert, dass sich die
einstufig-konkrete Methode nicht mehr rechtfertige. Im Lichte der bisherigen
Begründung kann die Anwendung der einstufig-konkreten Methode nicht als
willkürlich bzw. als gegen den Rechtsgleichheitsgrundsatz verstossend
bezeichnet werden.

5. 

5.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, beide Parteien seien im Verfahren
davon ausgegangen, der Unterhalt werde nach der zweistufigen Methode ermittelt.
Angesichts der Pflicht der Vorinstanz, den Sachverhalt von Amtes wegen
festzustellen (Art. 277 Abs. 3 ZPO), hätte sie die Parteien darauf aufmerksam
machen müssen, dass der Bedarf konkret ermittelt werde.

5.2. Das Obergericht hat, wie bereits erwähnt, auf das überdurchschnittliche
Einkommen der Familie hingewiesen, das den Parteien ebenfalls bekannt war.
Angesichts dieses überdurchschnittlichen Einkommens hätten die Parteien davon
ausgehen müssen, dass der Unterhalt konkret ermittelt wird. Das Obergericht war
jedenfalls im Lichte von Art. 9 BV nicht gehalten, die Parteien vorgängig auf
die ins Auge gefasste Methode aufmerksam zu machen.

6.

6.1. Die Vorinstanz berücksichtigte im Rahmen der Ermittlung des konkreten
monatlichen Bedarfs des Haushalts der Beschwerdeführerin und des Sohnes einen
Betrag von Fr. 6'554.--, der sich wie folgt zusammensetzt: Grundbeträge gemäss
den Richtlinien zu Art. 93 SchKG von gesamthaft Fr. 1'750.-- (Fr. 1'350.-- für
die Beschwerdeführerin und Fr. 400.-- für den Sohn), Hypothekarzins Fr.
1'236.--, Nebenkosten Fr. 406.--, Kosten für Telefon/Internet und
Hausratsversicherung Fr. 155.--, Krankenkasse für die Beschwerdeführerin und
den Sohn Fr. 548.--, Arbeitswegkosten der Beschwerdeführerin Fr. 71.--,
Fahrzeugkosten Fr. 300.--, auswärtige Verpflegung Fr. 200.--, Steuern
ermessensweise Fr. 688.--, Säule 3a Fr. 500.--, Fremdbetreuung für C.A.________
Fr. 300.--, Hobbys und Ferien C.A.________ Fr. 400.--. Das Obergericht
begründet die Aufnahme der Grundbeträge gemäss den Richtlinien für die
persönlichen Bedürfnisse der Beschwerdeführerin mit dem Hinweis, es sei Sache
der unterhaltsberechtigten Ehegatten, den konkreten Lebensbedarf mit Angaben
der Einzelbedürfnisse für Wohnung, Haushalt, Garderobe, Gesundheitspflege,
Kommunikation, Mobilität, soziale Kontakte, kulturelle und sportliche
Aktivitäten, Reisen usw. darzutun. Die Beschwerdeführerin habe es unterlassen,
den persönlichen gebührenden Unterhalt zu behaupten und zu belegen. Daher sei
nicht zu beanstanden, dass die erste Instanz auf den erweiterten Grundbedarf
(gemäss den betreibungsrechtlichen Richtlinien) abgestellt habe.

6.2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, der angefochtene Entscheid sei
willkürlich, weil er im Rahmen der einstufig-konkreten Methode für die
allgemeinen Bedürfnisse des täglichen Lebens auf den Grundbetrag gemäss den
betreibungsrechtlichen Richtlinien abstelle. Abgesehen davon seien die
trennungsbedingten Mehrkosten nicht aufgerechnet worden; die Sparquote von Fr.
500.-- sei durch die Mehrkosten aufgebraucht.

6.3. Die im Verfahren betreffend Erlass von Eheschutzmassnahmen geltende
Untersuchungsmaxime entbindet die Parteien nicht von der Pflicht, aktiv am
Verfahren mitzuwirken, ihre eigenen Behauptungen vorzutragen und nach
Möglichkeit zu belegen (BGE 128 III 411 E. 3.2.1; vgl. auch BGE 140 III 485 E.
3.3 S. 488). Die Beschwerdeführerin legt nicht substanziiert dar, dass sie im
kantonalen Verfahren Beträge für ihre persönlichen Bedürfnisse behauptet und
entsprechende Belege angeboten hat. Insoweit ist daher nicht zu beanstanden,
dass auch im Rahmen der Ermittlung des konkreten Bedarfs auf die erweiterten
Grundbeträge der betreibungsrechtlichen Richtlinien nach Art. 93 SchKG
abgestellt worden ist. Der Betrag der Säule 3a wurde im Bedarf der
Beschwerdeführerin berücksichtigt. Abgesehen davon ist nicht ersichtlich und
wird auch nicht rechtsgenügend behauptet, dass die Parteien einen über den
Betrag an die Säule 3a hinausgehenden Sparbetrag im Verfahren glaubhaft gemacht
und beziffert haben. Damit erübrigen sich weitere Erwägungen zur Sparquote.
Schliesslich legt die Beschwerdeführerin auch nicht substanziiert dar, welche
trennungsbedingten Mehrkosten  in ihrem Fall nicht aufgenommen worden sein
sollen. Der Beschwerdegegner hat das obergerichtliche Urteil nicht angefochten,
weshalb sich weitere Ausführungen zu seinem Bedarf erübrigen.

7. 

7.1. Die erste Instanz unterschied bei der Ermittlung der Leistungsfähigkeit
des Beschwerdegegners zwischen verschiedenen Zeitphasen und legte die für die
Beschwerdeführerin und den Sohn jeweils zu leistenden Unterhaltsbeiträge fest.
Vor Obergericht rügte die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang, die erste
Instanz habe teils ohne kritische Auseinandersetzung die Angaben des
Beschwerdegegners übernommen. Das Obergericht erwog, vorliegend brauche auf die
Vorbringen der Beschwerdeführerin zum Bedarf des Beschwerdegegners nicht
eingegangen zu werden: Die erste Instanz habe zu Recht die einstufig-konkrete
Methode zur Unterhaltsbemessung angewendet, die Beschwerdeführerin habe ihre
persönlichen Bedürfnisse auch im Berufungsverfahren nicht substanziiert
behauptet und die durch die erste Instanz festgestellten finanziellen
Verhältnisse des Beschwerdegegners erlaubten ihm, der Beschwerdeführerin ab dem
1. Juni 2013 einen zur Deckung ihres Bedarfs ausreichenden Unterhaltsbeitrag zu
leisten.

7.2. Die Beschwerdeführerin erachtet dies als willkürlich bzw. als
rechtsungleiche Behandlung und macht geltend, selbst wenn die
einstufig-konkrete Methode zur Anwendung gelange, müsse die sich nach Abzug der
trennungsbedingten Mehrkosten ergebende Sparquote ermittelt werden. Daher sei
die Ermittlung des kostendeckenden Bedarfs des Beschwerdegegners erforderlich.

7.3. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin war die Vorinstanz nicht
gehalten, im Rahmen der Untersuchungsmaxime die Sparquote von Amtes wegen
festzustellen: Der Unterhaltsschuldner, der eine Sparquote behauptet, trägt
hiefür die Behauptungs- und Beweislast. Dass der Sachrichter den Sachverhalt
von Amtes wegen festzustellen (Art. 277 Abs. 3 ZPO) oder gegebenenfalls zu
erforschen hat (Art. 296 ZPO), enthebt den Unterhaltsschuldner zwar von der
subjektiven Beweislast oder Beweisführungslast, ändert aber nichts an seiner
Mitwirkungspflicht, aufgrund derer die Sparquote behauptet, beziffert und
soweit möglich belegt werden muss (BGE 140 III 485 E. 3.3 S. 488 mit Hinweisen;
siehe auch Urteil 5A_918/2014 vom 17. Juni 2015 E. 4.2). Dies gilt selbstredend
auch für eine allfällige auf das Arbeitseinkommen der Ehefrau entfallende
Sparquote. Die Beschwerdeführerin legt nicht substanziiert dar, dass sie oder
ihr Ehemann im kantonalen Verfahren eine über den Beitrag an die Säule 3a
hinausgehende Sparquote geltend gemacht, beziffert und belegt hätten. Damit ist
das obergerichtliche Urteil unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten im
Ergebnis nicht zu beanstanden.

8. 

8.1. Die Beschwerdeführerin beanstandet sodann, die Vorinstanz habe das
Einkommen und den Bedarf des Beschwerdegegners nicht richtig berechnet, und
äussert sich ferner ausführlich zur Art, wie ihrer Meinung nach das Einkommen
und der Bedarf des Beschwerdegegners zu berechnen sind.

8.2. Der vom Obergericht errechnete konkrete Bedarf der Beschwerdeführerin hat
sich als verfassungskonform erwiesen; sodann haben die Parteien keine über den
Beitrag an die Säule 3a hinausgehende zahlenmässig bestimmte Sparquote
behauptet und glaubhaft gemacht. Schliesslich ist erstellt, dass der
Beschwerdegegner mit seinem Einkommen seinen Beitrag an den Bedarf des
Haushalts der Beschwerdeführerin und ihres Sohne zu leisten in der Lage ist.
Unter diesen Umständen ist auf die besagten Ausführungen der Beschwerdeführerin
nicht einzutreten, umso weniger als sich diese über weite Strecken
ausschliesslich in appellatorischer Kritik am angefochtenen Entscheid
erschöpfen.

9. 
Nach dem Gesagten erweist sich der angefochtene Entscheid weder als
willkürlich, noch kann darin eine rechtsungleiche Behandlung noch eine andere
Verfassungsverletzung erblickt werden. Damit ist die Beschwerde abzuweisen,
soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird
die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Entschädigung
der Gegenpartei ist nicht geschuldet, zumal keine Vernehmlassung eingeholt
worden ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, II.
Zivilabteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Februar 2016
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Zbinden

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