Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.774/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_774/2015

Urteil vom 24. Februar 2016

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Marazzi, Herrmann, Schöbi, Bovey,
Gerichtsschreiber Zbinden.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Meuwly,
Beschwerdeführerin,

gegen

Zivilgericht des Saanebezirks, Präsident,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
unentgeltliche Rechtspflege (Abänderung einer Scheidungsrente),

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, II.
Zivilappellationshof, vom 2. September 2015.

Sachverhalt:

A. 
In dem von ihrem geschiedenen Ehemann angehobenen Verfahren betreffend
Abänderung des Scheidungsurteils (Aufhebung des im Scheidungsurteil der
geschiedenen Ehefrau zugesprochenen Unterhaltsbeitrages) ersuchte A.________ am
3. Juni 2015 den Präsidenten des Bezirksgerichts des Saanebezirks um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege. Mit Entscheid vom 16. Juni 2015 wies der
Präsident das Gesuch mangels Bedürftigkeit der Ansprecherin ab.

B. 
Mit Urteil vom 2. September 2015 gab das Kantonsgericht Freiburg der von
A.________ gegen die Abweisung des Gesuchs erhobenen Beschwerde nicht statt.

C. 
A.________ (Beschwerdeführerin) hat am 30. September 2015 (Postaufgabe) gegen
das Urteil des Kantonsgerichts beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen
erhoben. Sie ersucht um Aufhebung des angefochtenen Urteils und um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege für das Verfahren vor dem Bezirksgericht des
Saanebezirks. Für das bundesgerichtliche Verfahren ersucht sie ebenso um
unentgeltliche Rechtspflege.

D. 
Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.

Erwägungen:

1. 
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid (Art. 75 Abs. 1 BGG),
mit dem einer Prozesspartei die unentgeltliche Rechtspflege verweigert worden
ist. Dabei handelt es sich um einen Zwischenentscheid, der einen nicht wieder
gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; BGE 129 I 129
E. 1.1 S. 131). Bei Zwischenentscheiden folgt der Rechtsweg jenem der
Hauptsache (BGE 133 III 645 E. 2.2 S. 647). Dort ist der im Scheidungsurteil
der heutigen Beschwerdeführerin zugesprochene Unterhaltsbeitrag strittig, wobei
der erforderliche Streitwert von Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG)
gegeben ist. Damit kann die Beschwerde in Zivilsachen sowohl gegen den
Entscheid in der Sache als auch gegen den vorliegenden Zwischenentscheid
ergriffen werden. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen (Art. 75, 76, 100 BGG)
geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Mit der Beschwerde kann eine Verletzung von
Bundesrecht gerügt werden, wozu auch das Verfassungsrecht gehört (Art. 95 lit.
a BGG).

2. 

2.1. Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche
Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a)
und ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Darüber hinaus besteht
ein Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand, sofern dies zur Wahrung
der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Nach der Rechtsprechung
des Bundesgerichts zu Art. 29 Abs. 3 BV, die auch für die Auslegung von Art.
117 lit. a ZPO zu berücksichtigen ist (vgl. zur Frage der Aussichtslosigkeit:
BGE 139 III 475 E. 2.2 S. 476; 138 III 217 E. 2.2.4 S. 218), gilt eine Person
als bedürftig, wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag,
ohne jene Mittel anzugreifen, die für die Deckung des eigenen notwendigen
Lebensunterhalts und desjenigen ihrer Familie erforderlich sind (BGE 128 I 225
E. 2.5.1 S. 232; 127 I 202 E. 3b S. 205 mit Hinweisen). Für die Beurteilung der
prozessualen Bedürftigkeit ist die gesamte wirtschaftliche Situation der
gesuchstellenden Partei zu würdigen, wobei nicht schematisch auf das
betreibungsrechtliche Existenzminimum abzustellen, sondern den individuellen
Umständen Rechnung zu tragen ist. Der Teil der finanziellen Mittel, der das zur
Deckung der persönlichen Bedürfnisse Notwendige übersteigt, muss mit den für
den konkreten Fall zu erwartenden Gerichts- und Anwaltskosten verglichen
werden; dabei sollte es der monatliche Überschuss der gesuchstellenden Partei
ermöglichen, die Prozesskosten bei weniger aufwändigen Prozessen innert eines
Jahres, bei anderen innert zweier Jahre zu tilgen (zum Ganzen: BGE 135 I 221 E.
5.1 S. 223 f., in: Pra 2010 Nr. 25 S. 171 mit Hinweisen). Zudem hat es der
monatliche Überschuss der gesuchstellenden Partei zu ermöglichen, die
anfallenden Gerichts- und Anwaltskostenvorschüsse innert absehbarer Zeit zu
leisten (zur Publikation bestimmtes Urteil 5A_997/2014 vom 27. August 2015 E.
4.1).

2.2. Massgebend für die Beurteilung des Anspruchs auf unentgeltliche
Rechtspflege sind grundsätzlich die Verhältnisse im Zeitpunkt des Gesuchs (Für
die Aussichtslosigkeit: BGE 139 III 475 E. 2.2 S. 477; für die Bedürftigkeit:
BGE 135 I 221 E. 5.1 S. 223). Ob die Kriterien zur Bestimmung der Bedürftigkeit
zutreffend gewählt wurden, ist Rechtsfrage. Tatfragen bilden hingegen die Höhe
und der Bestand einzelner Aufwendungen oder Einnahmen (BGE 135 I 221 E. 5.1 S.
223; 120 Ia 179 E. 3a S. 181).

3. 

3.1. Die Vorinstanz hat den der Beschwerdeführerin im Scheidungsurteil
zugesprochenen Unterhaltsbeitrag von Fr. 4'000.-- pro Monat als massgebendes
Einkommen für die Ermittlung der Bedürftigkeit berücksichtigt. Die
Beschwerdeführerin macht geltend, das Kantonsgericht habe nicht beachtet, dass
der frühere Ehemann mit der Abänderungsklage die Aufhebung des
Unterhaltsbeitrages ab dem 19. März 2015 verlangt habe. Werde der Klage
entsprochen, verfüge die Beschwerdeführerin ab diesem Zeitpunkt über kein
Einkommen in der angenommenen Höhe. Sei die Leistung dieses Beitrages ungewiss,
verstosse dessen Berücksichtigung gegen Art. 117 ZPO. Ferner legt die
Beschwerdeführerin dar, die Vorinstanz habe im Sinne einer antizipierten
Beweiswürdigung das Ergebnis des Hauptverfahrens vorweggenommen, ohne dies
jedoch im angefochtenen Entscheid zu begründen; insbesondere zeige sie nicht
auf, weshalb ihrer Ansicht nach die Beschwerdeführerin auch nach dem 19. März
2015 über einen Unterhaltsbeitrag verfügen werde. Sie gehe im Ergebnis in
willkürlicher Beweiswürdigung davon aus, der Kläger werde im Abänderungsprozess
mit seinem Antrag auf Streichung des Unterhaltsbeitrages nicht durchdringen.

3.2. Das Kantonsgericht hat erwogen, die erste Instanz sei in tatsächlicher
Hinsicht von einem Einkommen der Beschwerdeführerin von Fr. 4'000.-- pro Monat
ausgegangen; die Beschwerdeführerin lege nicht dar, inwiefern die erste Instanz
damit in Willkür verfallen sei. Die Beschwerdeführerin erörtert vor
Bundesgericht nicht rechtsgenügend, dass sie die erstinstanzliche Ermittlung
des Einkommens als willkürlich angefochten hat. Mangels Ausschöpfung des
Instanzenzuges ist auf die Rüge willkürlicher Beweiswürdigung im Zusammenhang
mit der Ermittlung des Einkommens nicht einzutreten (BGE 133 III 639 E. 2). War
aber die Ermittlung des Einkommens nicht sachgerecht angefochten worden, durfte
die Vorinstanz ohne Verletzung von Bundesrecht davon ausgehen, die
Beschwerdeführerin verfüge zum Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs über
dieses monatliche Einkommen. Nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermag die
Beschwerdeführerin mit dem Hinweis auf das Urteil 5A_58/2014 vom 17. Oktober
2014. In diesem Eheschutzmassnahmen betreffenden Fall sprach die zweite Instanz
der um unentgeltliche Rechtspflege ersuchenden Ehefrau in Abänderung eines
anderslautenden erstinstanzlichen Entscheides einen Unterhaltsbeitrag zu. Das
Bundesgericht hat im Zusammenhang mit der unentgeltlichen Rechtspflege dazu
erwogen, bezüglich dieser Einkommensquelle komme es darauf an, ob die mit dem
Armenrechtsgesuch befasste Behörde die Gewissheit haben könne, dass die
(rückwirkend) zugesprochenen Alimente auch tatsächlich geleistet werden. Es hat
dies verneint (E. 3.3.3). Im konkreten Fall ist aufgrund der nicht
rechtsgenügend angefochtenen tatsächlichen Feststellung davon auszugehen, dass
der Unterhaltsschuldner den im Scheidungsurteil gesprochenen Unterhaltsbeitrag
von Fr. 4'000.-- auch tatsächlich leistet. Angesichts der unterschiedlichen
Ausgangslage erweist sich der Verweis auf das Urteil 5A_58/2014 als nicht
zutreffend. Im konkreten Fall ist denn auch ungewiss, ob der Kläger mit seiner
Abänderungsklage durchdringt. Da - wie gesagt - auch für die Ermittlung der
Bedürftigkeit auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung
abzustellen ist, erweist sich die Annahme eines Einkommens von Fr. 4'000.-- als
bundesrechtskonform. Sollte der Kläger schliesslich mit seiner Klage
durchdringen, stellte sich die Frage, ob der Unterhaltsbeitrag rückwirkend
gestrichen bzw. gekürzt werden kann (BGE 117 II 368; Urteil 5A_501/2015 vom 12.
Januar 2016). Im Übrigen bliebe es im Falle der Gutheissung der Klage der
Beschwerdeführerin unbenommen, ein neues Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
zu stellen und dabei um rückwirkende Gewährung ab Beginn des
Abänderungsverfahrens zu ersuchen (zur rückwirkenden Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege siehe auch: Urteil 5A_843/2009 vom 23. Februar
2010 E. 4.3).

4. 

4.1. Die Vorinstanz hat im zivilprozessualen Notbedarf der Beschwerdeführerin
die Prämie für die Krankenkassenzusatzversicherung und für das
Fitness-Abonnement nicht berücksichtigt. Nach Auffassung der Beschwerdeführerin
verstösst dies gegen Art. 117 ZPO, zumal damit entgegen der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung den konkreten Umständen des Einzelfalles nicht Rechnung getragen
werde. Insbesondere gelte es, die Krebserkrankung der Beschwerdeführerin zu
berücksichtigen.

4.2. Die Vorinstanz hat den Umständen des konkreten Falles durchaus Rechnung
getragen, indem sie nicht einfach den in den Richtlinien der Konferenz der
Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des
betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG vom 1.
Juli 2009 (nachfolgend: Richtlinien) aufgeführten Grundbetrag von Fr. 1'200.--
aufgenommen, sondern einen Zuschlag von 20 % zum Betrag von Fr. 1'100.--
gutgeschrieben hat. Dass sie für den Zuschlag von 20 % nicht von einem Betrag
von Fr. 1'200.-- für Einzelpersonen ausgegangen ist, erklärt sich damit, dass
die Beschwerdeführerin mit ihrem Sohn zusammenlebt, was die Vorinstanz dazu
veranlasst hat, den Grundbetrag für Einzelpersonen um einen pauschalen Betrag
von Fr. 100.-- zu kürzen. Im Übrigen gilt auch für die Berechnung des
zivilprozessualen Notbedarfs der Grundsatz, dass Beiträge an die
Krankenkassen-Zusatzversicherung nicht zu berücksichtigen sind (BGE 134 III 323
; siehe dazu insbesondere Urteil 5D_121/2009 vom 30. November 2009 E. 7.2).
Gleiches gilt für die geltend gemachten Kosten des Fitness-Abonnements. Mit der
Grundversicherung ist eine ausreichende medizinische Versorgung der
Beschwerdeführerin sichergestellt. Eine Verletzung von Bundesrecht ist nicht
ersichtlich.

5. 

5.1. Die Beschwerdeführerin beanstandet sodann, dass die Kosten für das
Swisscom Fixnet sowie das Swisscom Mobile nicht in den Notbedarf aufgenommen
worden sind.

5.2. Die Telefonkosten sind in den Richtlinien nicht separat aufgeführt,
weshalb davon auszugehen ist, diese seien im Grundbetrag enthalten. Die
unterbliebene Berücksichtigung eines zusätzlichen Betrages ist daher nicht zu
beanstanden (vgl. Urteil U 234/01 vom 14. Februar 2002 E. 4b/bb).

6. 

6.1. Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin die Kosten für das Fahrzeug (und
die damit zusammenhängenden Auslagen) nicht zugestanden mit der Begründung, dem
Fahrzeug komme kein Kompetenzcharakter zu. Die Beschwerdeführerin erblickt auch
darin eine Verletzung von Art. 117 ZPO.

6.2. Einen Zuschlag zum Grundbetrag rechtfertigen die unumgänglichen
Berufsauslagen, wozu auch die Kosten für die Fahrt zum Arbeitsplatz zu zählen
sind (DANIEL WUFFLI, Die unentgeltliche Rechtspflege in der schweizerischen
Zivilprozessordnung, 2015, S. 126 Rz. 296). In diesem Sinne gehen
Rechtsprechung und Lehre davon aus, Leasingraten für ein Auto mit
Kompetenzcharakter seien sowohl beim betreibungsrechtlichen Existenzminimum als
auch in der prozessualen Bedarfsberechnung zu berücksichtigen (ALFRED BÜHLER
Prozessarmut, in: Gerichtskosten, Parteikosten, Prozesskaution, unentgeltliche
Prozessführung, 2001, S. 179; STEFAN MEICHSSNER, Das Grundrecht auf
unentgeltliche Rechtspflege [Art. 29 Abs. 3 BV], 2008, S. 93; GEORGES VONDER
MÜHLL, Basler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 2.
Aufl. 2010, N. 31 zu Art. 93; KREN KOSTKIEWICZ, in: Kurzkommentar SchKG, 2014,
N. 50 zu Art. 93; zum Ganzen: Urteil 5A_27/2010 vom 15. April 2010 E. 3.2.2).

6.3. Die Beschwerdeführerin zeigt nicht auf, dass es sich bei dem von ihr
benutzten Fahrzeug um ein Kompetenzstück im genannten Sinne handelt. Die
unterbliebene Berücksichtigung der entsprechenden Kosten ist nicht zu
beanstanden.

7. 
Damit bleibt es beim vorinstanzlich festgestellten Einkommen von Fr. 4'000.--
pro Monat und monatlichen Auslagen von Fr. 3'148.55. Die Beschwerdeführerin hat
die Schlussfolgerung der Vorinstanz nicht angefochten, sie sei bei einem
Einkommen von Fr. 4'000.-- pro Monat und monatlichen Auslagen von Fr. 3'148.55
in der Lage die anfallenden Gerichts- und Anwaltskosten (innert eines Jahres)
ratenweise zu begleichen. Damit ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf
eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die
Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).

8. 
Wie die bisherigen Ausführungen zeigen, hat sich die Beschwerde als von Anfang
an aussichtslos erwiesen. Fehlt es somit an einer der kumulativen
Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, ist das
entsprechende Gesuch der Beschwerdeführerin abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Freiburg, II.
Zivilappellationshof, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. Februar 2016
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Zbinden

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