Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.772/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_772/2015

Urteil vom 1. Oktober 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Regionalgericht Bern-Mittelland.

Gegenstand
Unentgeltliche Rechtspflege (Schadenersatzklage nach Art. 454 ZGB),

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 27. August 2015 des
Obergerichts des Kantons Bern (Zivilabteilung, 2. Zivilkammer).

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 27. August
2015 des Obergerichts des Kantons Bern, das eine Beschwerde des
Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Abweisung (wegen
Aussichtslosigkeit) seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege (für seine
Schadenersatzklage nach Art. 454 ZGB wegen angeblich widerrechtlicher
körperlicher Schädigungen anlässlich einer angeblich widerrechtlichen
fürsorgerischen Unterbringung) abgewiesen hat,
in das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege
(einschliesslich Rechtsvertretung) für das bundesgerichtliche Verfahren,

in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, die vor Obergericht eingereichten neuen Unterlagen
seien unbeachtlich, der seinerzeitige Entscheid über die fürsorgerische
Unterbringung des Beschwerdeführers sei unangefochten in Rechtskraft erwachsen,
diese sei als verhältnis- und rechtmässig befunden worden und könne auch heute
nicht als unrechtmässig qualifiziert werden, die behauptete Schädigung werde
sodann in der Klage weder substantiiert noch belegt und erscheine als ebenso
wenig glaubhaft wie die behauptete Widerrechtlichkeit der Unterbringung, zu
Recht habe die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege
wegen Aussichtslosigkeit der Klage verweigert, auch für das Beschwerdeverfahren
könne dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege wegen
Aussichtslosigkeit nicht bewilligt werden,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG, die sich nur gegen letztinstanzliche
kantonale Entscheide richten kann (Art. 75 Abs. 1 BGG), von vornherein
unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer auch den erstinstanzlichen
Entscheid anficht,
dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine
Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird,
inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42
Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108
Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen
Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und
warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S.
287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu
begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar
und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen
ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen
Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E.
1.4 S. 287 f.),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht
rechtsgenüglich auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass es insbesondere nicht genügt, die bereits vom Obergericht widerlegten
Einwendungen vor Bundesgericht zu wiederholen und die Lage der Dinge aus
eigener Sicht zu schildern, zumal die Einreichung neuer Schriftstücke vor
Bundesgericht ohnehin unzulässig ist (Art. 99 Abs. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen
anhand der Erwägungen des Obergerichts aufzeigt, inwiefern dessen Entscheid vom
27. August 2015 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende
Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und
b BGG nicht einzutreten ist,
dass dem Beschwerdeführer auch für das bundesgerichtliche Verfahren die
unentgeltliche Rechtspflege in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde
nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG),
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1
BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge
kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsvertretung)
wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regionalgericht Bern-Mittelland
und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. Oktober 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

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