II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.770/2015
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Wichtiger Hinweis: Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren. Zurück zur Einstiegsseite Drucken Grössere Schrift Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal [8frIR2ALAGK1] {T 0/2} 5A_770/2015 Verfügung vom 12. November 2015 II. zivilrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichterin Escher, als Einzelrichterin, Gerichtsschreiber Levante. Verfahrensbeteiligte A.________ SA, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Bellwald, Beschwerdeführerin, gegen B.________, vertreten durch Rechtsanwalt Urban Carlen, Beschwerdegegner, Betreibungs- und Konkursamt Visp. Gegenstand Anzeige der betreibungsamtlichen Schätzung, Beschwerde gegen den Entscheid der Kantonsgericht Wallis, Zivilkammer, vom 16. September 2015. In Erwägung, dass die Beschwerdeführerin am 30. September 2015 Beschwerde in Zivilsachen gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Wallis, Zivilkammer, vom 16. September 2015erhoben hat, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 9. November 2015 den Rückzug der Beschwerde in Zivilsachen erklärt, dass das Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG durch die Instruktionsrichterin als Einzelrichterin infolge Rückzugs abzuschreiben ist, dass die Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG), dass über eine Parteientschädigung nicht zu befinden ist, verfügt die Einzelrichterin: 1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde in Zivilsachen abgeschrieben. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Diese Verfügung wird den Parteien, dem Betreibungs- und Konkursamt Visp und dem Kantonsgericht Wallis, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 12. November 2015 Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Die Einzelrichterin: Escher Der Gerichtsschreiber: Levante Navigation Neue Suche ähnliche Leitentscheide suchen ähnliche Urteile ab 2000 suchen Drucken nach oben