Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.76/2015
Zurück zum Index II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2015
Retour à l'indice II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2015


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_76/2015

Urteil vom 2. Februar 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
A.________ in Liquidation,
vertreten durch Advokat Philippe Zogg,
Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Fabrizio Campanile,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Rechtsöffnung,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 10. Dezember 2014 des
Obergerichts des Kantons Zürich (I. Zivilkammer).

Nach Einsicht
in die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 10. Dezember
2014 des Obergerichts des Kantons Zürich, das (in Gutheissung einer Beschwerde
des Beschwerdegegners) eine (auf das Rechtsöffnungsbegehren des
Beschwerdegegners nicht eintretende) Verfügung des Bezirksgerichts Zürich
aufgehoben und die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens an die Vorinstanz
zurückgewiesen hat (Streitwert Fr. 463'999.80),

in Erwägung,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG einen Rückweisungsentscheid und damit
einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG zum Gegenstand hat (BGE
135 III 329 E. 1.2 S. 331),
dass Beschwerden nach Art. 72 ff. BGG gegen solche Entscheide nur zulässig
sind, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur (
BGE 133 III 629 E. 2.3.1 S. 632) bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG)
oder wenn die Beschwerdegutheissung soforteinen Endentscheid herbeiführen und
damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges
Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG),
dass im vorliegenden Fall hinsichtlich Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG vom
Beschwerdeführer (entgegen BGE 133 III loc. cit.) nicht dargetan wird,
inwiefern ihm durch den Rückweisungsentscheid ein Nachteil drohen könnte, der
sich im weiteren Verfahren durch einen für den Beschwerdeführer günstigen
Endentscheid nicht mehr oder nicht mehr vollständig beheben liesse,
dass es im Übrigen beim Rückweisungsentscheid des Obergerichts an diesem
Erfordernis fehlt, weil der Beschwerdeführer mit einer Beschwerde gegen den
Endentscheid den Rückweisungsentscheid mitanfechten kann, wodurch der Nachteil,
den er mit diesem Entscheid erleidet, behoben werden kann (BGE 134 III 188 E.
2.1 und 2.2 S. 190 f.),
dass sodann hinsichtlich Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG vom Beschwerdeführer
(entgegen BGE 133 III 629 E. 2.4.2 S. 633 f.) nicht dargetan wird, inwiefern
ein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges
Beweisverfahren erforderlich sein wird, das mit der Beschwerdegutheissung
vermieden werden könnte,
dass somit auf die - mangels Darlegung bzw. Vorliegens der Voraussetzungen der
selbständigen Anfechtbarkeit des Zwischenentscheids offensichtlich unzulässige
- Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist,
dass mit dem Beschwerdeentscheid das Gesuch des Beschwerdeführers um
aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1
BGG) und keine Parteientschädigung zugesprochen erhält,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge
kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. 
Auf die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Februar 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben