Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.769/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_769/2015

Urteil vom 1. September 2016

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Herrmann,
Gerichtsschreiber Traub.

Verfahrensbeteiligte
1. A.A.________,
2. B.A.________,
3. C.A.________,
alle drei vertreten durch Rechtsanwalt Robert Joder,
Beschwerdeführer,

gegen

D.A.________,
vertreten durch Fürsprecher Peter D. Deutsch,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Ehescheidung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
des Kantons Bern, Zivilabteilung, 2. Zivilkammer,
vom 25. August 2015.

Sachverhalt:

A. 
Die 1991 geschlossene Ehe von D.A.________ und A.A.________, aus welcher die
Kinder B.A.________ (geb. 1994), C.A.________ (1996) und E.A.________ (1997)
hervorgegangen sind, wurde mit Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland am
1. Dezember 2014 geschieden. Im Dispositiv bestimmte das Scheidungsgericht
Folgendes:

"1.       Die zwischen den Parteien am xx.xx.1991 vor dem Zivilstandsamt
U.________ geschlossene Ehe wird auf Begehren der klagenden Partei in Anwendung
von Art. 114 ZGB geschieden.
2.       Das gemeinsame Kind
- E.A.________, geb. xx.xx.1997
wird unter der gemeinsamen elterlichen Sorge beider Eltern belassen, unter der
alleinigen Obhut von A.A.________ sowie mit Wohnsitz des Kindes bei
A.A.________.
3.       Von einer konkreten Regelung des persönlichen Verkehrs zwischen
E.A.________ und ihrem Vater D.A.________ wird abgesehen. Beide regeln ihre
gegenseitigen Kontakte in direkter Absprache untereinander.
4.       D.A.________ hat für das Kind E.A.________ ab Rechtskraft des
Scheidungsurteils bis zur Volljährigkeit monatliche Unterhaltsbeiträge, zahlbar
monatlich zum Voraus, von CHF 1'200.00 zu leisten (Art. 276 Abs. 3, Art. 277
Abs. 2 und Art. 286 Abs. 2 und 3 ZGB bleiben vorbehalten).
       D.A.________ hat den Unterhaltsbeitrag von CHF 1'200.00 gestützt auf
Art. 277 Abs. 2 ZGB über die Volljährigkeit hinaus zu erbringen, bis die
Erstausbildung von E.A.________ ordentlicherweise abgeschlossen ist, eine
allfällige frühere wirtschaftliche Selbständigkeit von E.A.________
vorbehalten.
       Die Familienzulagen sind im vorstehenden Unterhaltsbeitrag nicht
inbegriffen und zusätzlich geschuldet, wenn D.A.________ darauf Anspruch hat
und sie nicht von A.A.________ bezogen werden. Die Familienzulagen werden
zurzeit von D.A.________ bezogen.
       D.A.________ hat die vorstehenden Leistungen - solange E.A.________
minderjährig ist - an A.A.________ auszurichten, anschliessend an E.A.________
direkt.
5.       D.A.________ hat A.A.________ ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis
und mit 30. Juni 2016 gestützt auf Art. 125 ZGB einen monatlich zum Voraus
zahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 1'900.00 zu leisten.
6.       [  Indexierung]
7.       Es wird angeordnet, dass D.A.________ von seiner Austrittsleistung bei
der Pensionskasse [...] einen Betrag von CHF 273'596.05 auf das Vorsorgekonto
von A.A.________ [...] überträgt. Die Pensionskasse von D.A.________ wird
entsprechend gerichtlich angewiesen.
8.       Jede Partei behält die sich in ihrem Besitz befindenden Gegenstände
und die auf ihren Namen lautenden Vermögenswerte und trägt die auf ihren Namen
lautenden Schulden.
       Damit sind die Parteien güterrechtlich vollständig auseinandergesetzt.
9.       Soweit über die vorstehenden Ziffern 1 bis und mit 8 hinausgehend,
werden die Rechtsbegehren der Parteien abgewiesen.
10.       Die Gerichtskosten, bestimmt auf CHF 7'500.00, werden den Parteien je
hälftig, ausmachend CHF 3'750.00, zur Bezahlung auferlegt und im Betrag von CHF
6'000.00 mit den von D.A.________ geleisteten Vorschüssen verrechnet.
       A.A.________ hat D.A.________ CHF 2'250.00 für vorgeschossene
Gerichtskosten zu ersetzen und dem Gericht CHF 1'500.00 nachzubezahlen.
       Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduzieren sich die
Gerichtskosten auf CHF 5'625.00. Diesfalls hat A.A.________ D.A.________ CHF
2'812.50 für vorgeschossene Gerichtskosten zu ersetzen und D.A.________ sind
aus der Gerichtskasse CHF 375.00 zurückzuerstatten.
11.       Jede Partei trägt ihre eigenen Parteikosten.
12.       [  schriftliche Eröffnung und Mitteilung]".

B. 
Auf Beschwerde von A.A.________ sowie der beiden volljährigen Kinder
B.A.________ und C.A.________ hin stellte das Obergericht des Kantons Bern
zunächst fest, dass das erstinstanzliche Urteil im Scheidungspunkt,
hinsichtlich Obhut und Wohnsitz des Kindes E.A.________ sowie des Verzichtes
auf eine Regelung des persönlichen Verkehrs zwischen E.A.________ und ihrem
Vater rechtskräftig geworden ist. Auf die Rechtsbegehren der Berufungskläger
bezüglich dieser Punkte trat das Obergericht nicht ein, ebensowenig auf den
Antrag, in teilweiser Abänderung von Ziff. 8 des erstinstanzlichen Entscheids
sei die güterrechtliche Auseinandersetzung "rechtsgenügend vorzunehmen". Das
Begehren, der Mutter sei die alleinige elterliche Sorge für E.A.________
zuzuteilen, wies es ab. Weiter wies die Vorinstanz die Sache an die erste
Instanz zur neuen Beurteilung im Sinne der Erwägungen zurück, was den
Vorsorgeausgleich sowie den Volljährigenunterhalt für B.A.________ und
C.A.________ und (abhängig davon) die Unterhaltsbeiträge für die Ehefrau und
das damals noch minderjährige Kind betraf. Das Gesuch um Prozesskostenvorschuss
resp. unentgeltliche Rechtspflege wies das Obergericht ab. Die Kosten des
Berufungsverfahrens setzte es auf Fr. 3'000.-- fest; davon gehe die Hälfte zu
Lasten der Berufungsklägerin, die andere Hälfte beziehe sich auf die
Rückweisung und sei im neuen Verfahren vor erster Instanz zu liquidieren. Die
Parteikosten wurden wettgeschlagen, soweit sie nicht den "Aufwand für die
kassierten Punkte" betrafen; dieser Teil sei in die im Verfahren vor erster
Instanz zu sprechende Parteientschädigung einzubeziehen (Urteil vom 25. August
2015).

C. 

C.a. A.A.________, B.A.________ und C.A.________ reichten mit Eingabe vom 28.
September 2015 Beschwerde in Zivilsachen ein.

C.a.a. Sie beantragen, die Vorinstanz sei zu verpflichten, denjenigen Teil des
angefochtenen Urteils, mit welchem strittige Punkte an die erste Instanz
zurückgewiesen werden, als anfechtbaren Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93
Abs. 1 lit. a BGG auszufällen. Das Obergericht sei zu verpflichten, der ersten
Instanz hinsichtlich der vom Rückweisungsentscheid erfassten Gegenstände
"formell- und materiellrechtlich verbindliche Weisungen" im Sinne der
Berufungsanträge zu erteilen. Die BVG-Austrittsleistung sei nach den
Verhältnissen im Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidungsnebenfolgen zu teilen.

C.a.b. Soweit es sich beim angefochtenen Urteil um einen Endentscheid handle,
seien sodann die Obhutsfrage und die elterliche Sorge unter Berücksichtigung
des Zusammenhangs zwischen diesen beiden Punkten neu zu beurteilen. Das
angefochtene Urteil sei des Weitern aufzuheben, soweit das Obergericht auf den
Antrag zur güterrechtlichen Auseinandersetzung nicht eingetreten sei; der
Ehemann sei zu verurteilen, der Ehefrau unter diesem Titel höchstens Fr.
252'928.35 und mindestens Fr. 121'609.-- zu bezahlen. Schliesslich wird
beantragt, die Vorinstanz sei anzuweisen, nicht beurteilte Berufungsbegehren
betreffend Beschränkungen der Verfügungsbefugnis nach Art. 178 ZGB zu behandeln
und der ersten Instanz entsprechende Weisungen zu erteilen.

C.a.c. Hinsichtlich der Kostenfolgen des vorinstanzlichen Verfahrens beantragen
die Beschwerdeführenden, das Obergericht sei zu verpflichten, der Ehefrau das
Gesuch um Prozesskostenvorschuss resp. unentgeltliche Rechtspflege zu
bewilligen. Die Gerichtskosten seien dem Ehemann aufzuerlegen. Über die
Parteikosten habe das Obergericht selber zu bestimmen (statt sie dem
Regionalgericht zur Festlegung zu überlassen); sie seien ebenfalls dem Ehemann
aufzuerlegen. Schliesslich seien die vom Obergericht nicht beurteilten
Berufungsanträge zu den Kostenfolgen des erstinstanzlichen Prozesses dahin zu
entscheiden, dass der Beschwerdegegner die gesamten Gerichtskosten (von noch
Fr. 1'500.--) zu tragen habe und zu einer Parteientschädigung von Fr. 24'500.--
zu verurteilen sei.

C.a.d. Die Beschwerdeführerin ersucht mit separater Eingabe darum, der
Beschwerdegegner sei zur Bezahlung eines Prozesskostenvorschusses zu
verurteilen resp. es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege (Prozessführung
und Rechtsverbeiständung) zu gewähren.

C.b. Das Bundesgericht holte keine Vernehmlassungen ein.

Erwägungen:

1. 
Die jüngste Tochter der Parteien, E.A.________, ist am xx.xx.2015, kurz nach
Erlass des angefochtenen Urteils vom 25. August 2015, volljährig geworden (Art.
14 ZGB). Bereits bei Einreichung der Beschwerde vor Bundesgericht am 28.
September 2015 waren sämtliche Rügen betreffend die elterliche Obhut resp. das
Sorgerecht gegenstandslos, wie die Beschwerdeführerin selber feststellt. Die
Beschwerdebefugnis setzt ein praktisches Interesse an der Gutheissung der
Beschwerde voraus, das auch im Zeitpunkt der Fällung des bundesgerichtlichen
Urteils noch aktuell sein muss (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG; BGE 131 I 153 E. 1.2
S. 157). Diese Sachurteilsvoraussetzung ist nicht erfüllt. Auf die Beschwerde
ist bereits aus diesem Grund nicht einzutreten, soweit sie die Obhut und das
Sorgerecht betrifft (vgl. auch unten E. 4.2).

2. 
Die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 Abs. 1 BGG) richtet sich gegen den
Entscheid einer letzten kantonalen Instanz (Art. 75 Abs. 1 BGG). Das
Obergericht ist u.a. hinsichtlich der güterrechtlichen Auseinandersetzung auf
die Berufung nicht eingetreten. Abgewiesen hat es das Gesuch der Ehefrau um
Prozesskostenvorschuss resp. unentgeltliche Rechtspflege. Schliesslich hat die
Vorinstanz die Sache an die erste Instanz zurückgewiesen, damit diese die
Scheidungsnebenfolgen bezüglich Vorsorgeausgleich, Volljährigenunterhalt und
(damit zusammenhängend) Ehegatten- und Kindesunterhaltsbeiträge neu beurteile.
Jedenfalls soweit das angefochtene Urteil eine Rückweisung vorsieht, handelt es
sich um einen Zwischenentscheid, der nur unter den Voraussetzungen von Art. 93
Abs. 1 BGG selbständig angefochten werden kann (BGE 140 V 321 E. 3 S. 325; 133
V 477 E. 4.2 S. 481). Zur Beantwortung der Frage, ob auf das angefochtene
Urteil einzutreten sei, ist vorab zu prüfen, ob hinsichtlich derjenigen Punkte,
in denen die Vorinstanz die Sache an das Regionalgericht zurückweist, die
Gefahr eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils besteht (Art. 93 Abs. 1 lit.
a BGG; unten E. 3.3-3.5). Sollte diese Frage verneint werden, ist weiter zu
prüfen, ob sich das Bundesgericht mit den vorinstanzlich durch Nichteintreten
oder Abweisung erledigten Punkten befassen kann (E. 4).

3. 
Das Obergericht hat die Sache bezüglich des Volljährigenunterhalts (und damit
einhergehend auch hinsichtlich der Unterhaltsbeiträge für die Ehefrau und die
damals noch minderjährige Tochter) sowie zur Neuberechnung des
Vorsorgeausgleichs (Art. 281 ZPO) an die erste Instanz zurückgewiesen (Art. 318
Abs. 1 lit. c ZPO). Die Beschwerdeführenden rügen beides als
bundesrechtswidrig.

3.1. 

3.1.1. B.A.________ und C.A.________ beanspruchen je für sich
Volljährigenunterhalt und konstituieren sich zu diesem Zweck als Parteien.
Liegt wie hier eine einschlägige Prozessvollmacht vor, so ist die Ehefrau als
Partei des Scheidungsverfahrens berechtigt, auch die
Volljährigenunterhaltsbeiträge geltend zu machen (vgl. unten E. 3.1.2). Ob
neben ihr auch die beiden Ansprecher beschwerdelegitimiert sind, kann
offenbleiben, weil auf das Rechtsmittel insgesamt nicht einzutreten ist (E. 4
und 5).

3.1.2. Das Gericht kann den Kinderunterhaltsbeitrag über den Eintritt der
Volljährigkeit hinaus festlegen (Art. 133 Abs. 3 ZGB). B.A.________ und
C.A.________ sind während des (seit Klageerhebung am 6. September 2011
anhängigen) Scheidungsverfahrens volljährig geworden. In einem solchen Fall
kann der (ehemalige) Inhaber der elterlichen Sorge den Prozess in eigenem Namen
fortführen, wenn das volljährig gewordene Kind diesem Vorgehen zustimmt (vgl.
BGE 142 III 78 E. 3.2 S. 81; 129 III 55). Das Obergericht hielt fest, der
Rechtsvertreter der Berufungsklägerin habe konkrete und bezifferte
Rechtsbegehren zum Unterhalt der beiden volljährigen Kinder gestellt. Die erste
Instanz habe diese nicht behandelt, obwohl die notwendige Zustimmung der
Ansprechenden vorgelegen habe. Ein reformatorischer Entscheid durch die
Berufungsinstanz sei nicht möglich, weil die für die Beurteilung des Anspruchs
nötigen Angaben fehlten. Die Sache sei auch bezüglich der Ehegatten- und
Kindesunterhaltsbeiträge an das Regionalgericht zurückzuweisen, weil diese
durch eine neue Bemessung des Volljährigenunterhalts tangiert würden.

3.2. Hinsichtlich des Vorsorgeausgleichs wies das Obergericht die Sache an die
erste Instanz zurück, damit diese die Forderung anhand aktualisierter Zahlen
neu beurteile oder die Angelegenheit allenfalls nach Art. 281 Abs. 3 ZPO an das
zuständige Berufsvorsorgegericht überweise.

3.3. Nach Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO kann die Rechtsmittelinstanz die Sache an
die erste Instanz zurückweisen, wenn ein wesentlicher Teil der Klage nicht
beurteilt wurde oder der Sachverhalt in wesentlichen Teilen zu vervollständigen
ist. Solche Rückweisungsentscheide sind nur dann Endentscheide (Art. 90 BGG)
resp. Teilentscheide (Art. 91 BGG), wenn der unteren Instanz kein
Entscheidungsspielraum mehr verbleibt und die Rückweisung nur noch der
Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten dient (BGE 135 V 141 E. 1.1 S. 143).
Ansonsten gilt der Rückweisungsentscheid als Zwischenentscheid nach Art. 93
BGG. Als solcher ist er u.a. unter der Voraussetzung anfechtbar, dass er einen
nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG).
Gemeint sind Nachteile rechtlicher Natur, die auch durch einen für die
beschwerdeführende Person günstigen Endentscheid nicht mehr behoben werden
könnten (BGE 141 III 80 E. 1.2; 140 V 321 E. 3.6 S. 326; 139 IV 113 E. 1 S.
115; 138 III 46 E. 1.2 S. 47). Rein tatsächliche Nachteile wie eine
Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens gelten nicht als nicht wieder
gutzumachend (BGE 140 V 321 E. 3.6 S. 326; 138 III 190 E. 6 S. 192; 137 III 380
E. 1.2.1 S. 382). Es obliegt der interessierten Partei darzutun, dass ein
rechtserheblicher Nachteil gegeben ist (BGE 137 III 324 E. 1.1 S. 329; 134 III
426 E. 1.2 a.E. S. 429), es sei denn, er sei geradezu offensichtlich (BGE 141
III 80 E. 1.2 S. 81; 137 III 522 E. 1.3 S. 525; vgl. 133 III 629 E. 2.4.2 S.
633).

3.4. Die Beschwerdeführenden legen nicht dar, weshalb ihnen durch die
Rückweisung der Unterhaltsfragen ein nicht wieder gutzumachender Nachteil
drohen sollte. Ebensowenig ist ersichtlich, inwiefern die vorinstanzliche
Rückweisung bezüglich des Vorsorgeausgleichs zu einer bundesrechtswidrigen
Schmälerung des Anspruchs führen sollte, die auch durch einen für die
Beschwerdeführerin günstigen Endentscheid nicht mehr behoben werden könnte.

3.5. Gerügt wird darüber hinaus auch, dass das Obergericht keine verbindlichen
Weisungen in das Dispositiv aufgenommen resp. die Unterhaltsfragen nicht
wenigstens in den Grundzügen selber beurteilt hat. Dadurch sei den
Beschwerdeführenden verunmöglicht worden, umgehend einen Endentscheid im Sinne
von Art. 90 BGG an das Bundesgericht weiterziehen zu können. Dies bewirke eine
Rechtsverzögerung (vgl. Art. 29 Abs. 1 BV).
Ein überlanges Verfahren kann gegen die Garantie eines wirksamen Rechtsschutzes
innert angemessener Frist verstossen. Ausnahmsweise kann es für eine Partei
unter diesem Titel unzumutbar sein, die Anfechtung des Endentscheids abwarten
zu müssen (BGE 136 II 165 E. 1.2.1 S. 171; Urteil 8C_633/2014 vom 11. Dezember
2014 E. 2.2). Da eine Rechtsverzögerung unabhängig von einem förmlichen
Entscheid geltend gemacht werden kann, ist die Rechtsverzögerungsbeschwerde
(Art. 94 BGG) auch bei Zwischenentscheiden möglich (Urteil 1A.169/2004 vom 18.
Oktober 2004 E. 1.2; vgl. BGE 117 Ia 336 E. 1a S. 337). Eine überlange
Verfahrensdauer wird indessen nicht geltend gemacht und liegt auch nicht vor.
Auch insoweit ist die Beschwerde unzulässig.

3.6. Mangels sachbezüglicher Begründung von vornherein nicht einzutreten (vgl.
Art. 42 Abs. 2 BGG) ist ferner auf den Antrag, die Vorinstanz sei anzuweisen,
nicht beurteilte Berufungsbegehren betreffend Beschränkungen der
Verfügungsbefugnis nach Art. 178 ZGB zu behandeln und der ersten Instanz
entsprechende Weisungen zu erteilen.

4. 

4.1. Die Vorinstanz ist auf das Berufungsbegehren, "in teilweiser Abänderung
von Ziffer 8 des E[ntscheids] vom 01.12.2014 sei die güterrechtliche
Auseinandersetzung rechtsgenügend vorzunehmen", nicht eingetreten. Die
Beschwerdeführerin rügt dies mit der Begründung, dieser Prozessentscheid
verletze das Verbot des überspitzten Formalismus und der Rechtsverweigerung
(Art. 29 Abs. 1 BV), das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV), das
Willkürverbot (Art. 9 BV) sowie Beweisregeln (Art. 8 und 200 ZGB, Art. 150
ZPO).

4.2. Diesbezüglich kann auf die Beschwerde nur eingetreten werden, falls ein
anfechtbarer Entscheid vorliegt.

4.2.1. Nach Art. 91 lit. a BGG ist die Beschwerde zulässig gegen einen
Entscheid, der nur einen Teil der gestellten Begehren behandelt, wenn diese
Begehren unabhängig von den anderen beurteilt werden können. Mit dem
Teilentscheid wird über eines von mehreren Rechtsbegehren (objektive oder
subjektive Klagenhäufung) - und nicht bloss über materiellrechtliche Teilfragen
eines Rechtsbegehrens - abschliessend befunden (BGE 133 V 477 E. 4.1.2 S. 480).
Nach der allgemeinen gesetzlichen Regel wäre es an sich möglich, den
angefochtenen Entscheid nur hinsichtlich derjenigen Scheidungsnebenfolgen als
Zwischenentscheid zu behandeln, welche das Obergericht an das Regionalgericht
zurückgewiesen hat, und im Übrigen von einem beschwerdefähigen Teilentscheid
auszugehen.

4.2.2. Dem steht jedoch der Grundsatz der Einheit des Scheidungsurteils
entgegen: Das Scheidungsverfahren erster oder zweiter Instanz ist insgesamt
erst beendet, nachdem über alle Nebenfolgen entschieden worden ist. Ausgenommen
vom Grundsatz der Einheit des Scheidungsurteils ist - neben dem Scheidungspunkt
selber (BGE 137 III 421 E. 1.1 S. 422; Urteil 5C.25/2004 vom 17. Juni 2004 E.
5.2) - nur die güterrechtliche Auseinandersetzung, die aus wichtigen Gründen in
ein separates Verfahren verwiesen werden kann (Art. 283 Abs. 2 ZPO). Die
Rechtsmittelinstanz kann indessen auch bloss einen Teil der strittigen Fragen
selber beurteilen und - so wie hier geschehen (oben E. 3) - die übrigen an die
erste Instanz zur neuen Entscheidung zurückweisen. In diesem Fall wird der
Prozess (insgesamt) fortgeführt und erst beendet, wenn alle Nebenfolgen
geregelt sind. Daraus folgt, dass Nebenfolgen der Scheidung (mit der erwähnten
Ausnahme) nicht im Sinne von Art. 91 lit. a BGG "unabhängig von den anderen
[Begehren] beurteilt werden können" (BGE 134 III 426 E. 1.2 S. 428; Urteil
5A_498/2012 vom 14. September 2012 E. 1.2.1). Ob die Regelung der elterlichen
Sorge mit Blick auf deren inhaltliche Eigenständigkeit allenfalls als
Teilentscheid behandelt werden könnte, muss hier nicht entschieden werden;
dieses Begehren ist gegenstandslos geworden (oben E. 1).
Das Obergericht ist auf die güterrechtliche Forderung nicht eingetreten, weil
es der Auffassung war, das betreffende Rechtsbegehren genüge den Anforderungen
an Form und Begründung nicht. Eine Ausnahme vom Grundsatz der Einheit des
Scheidungsurteils nach Art. 283 Abs. 2 ZPO liegt nicht vor. Nachdem das
Obergericht der ersten Instanz eine neue Beurteilung von Nebenfolgen
aufgetragen hat, das Verfahren diesbezüglich also noch andauert, kann eine
andere, obergerichtlich beurteilte Scheidungsnebenfolge nicht als Teilentscheid
getrennt behandelt werden. Das angefochtene Urteil ist insgesamt ein
Zwischenentscheid, der grundsätzlich nicht an das Bundesgericht weitergezogen
werden kann (vgl. zum fehlenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG
sinngemäss E. 3.3-3.5).

5. 
Schliesslich wenden sich die Beschwerdeführenden gegen die vorinstanzliche
Regelung der Kostenfolgen. Sie berufen sich dabei auf verschiedene
Verfahrensgrundsätze.

5.1. Die Vorinstanz hat das Gesuch um Leistung eines Prozesskostenvorschusses
resp. um unentgeltliche Rechtspflege im Berufungsverfahren mit der Begründung
abgelehnt, hinsichtlich der behandelten Punkte (Nichteintreten und Abweisung)
sei die Berufung aussichtslos gewesen. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten
auferlegte sie zur Hälfte (im Umfang von Nichteintreten und Abweisung) der
Berufungsklägerin. Die andere Hälfte beziehe sich auf die Rückweisung und sei
im vorinstanzlichen Verfahren zu liquidieren (Art. 104 Abs. 4 ZPO). Die
Parteikosten wurden wettgeschlagen; hinsichtlich der zurückgewiesenen Teile
wurde die Festlegung einer Entschädigung wiederum dem Regionalgericht
überlassen.

5.2. Der Kostenentscheid ist Teil eines Zwischenentscheids (oben E. 4.2) und
unter den gleichen Voraussetzungen anfechtbar.

5.3. Die Abweisung eines Antrags auf unentgeltliche Rechtspflege führt zu einem
nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG,
wenn ein Kostenvorschuss einverlangt wird, dessen Nichtbezahlung die
Nichtanhandnahme des Rechtsmittels bewirkt, oder wenn die antragstellende
Person dadurch gezwungen ist, im Prozess ohne Rechtsvertretung zu agieren
(Urteil 5A_811/2015 vom 16. Dezember 2015 E. 2.1 mit Hinweisen). Die
Beschwerdeführenden waren aufgrund der Verweigerung der unentgeltlichen
Rechtspflege in keiner Weise in der Verfolgung ihrer Interessen im
vorinstanzlichen Verfahren behindert. Unter diesen Umständen ist die definitive
Kostenregelung mit Beschwerde gegen den Endentscheid herbeizuführen (Urteil
5A_811/2015 E. 2.2.3; vgl. auch E. 5.4).

5.4. Soweit die Beschwerdeführenden die erst- und zweitinstanzliche Verlegung
von Gerichtskosten und Parteientschädigung anfechten, kann darauf ebenfalls
nicht eingetreten werden: Befindet eine Vorinstanz des Bundesgerichts im Rahmen
eines Rückweisungsentscheids über Kostenfolgen, gehört dies zum
Zwischenentscheid, der nur unmittelbar an das Bundesgericht weitergezogen
werden kann, wenn im Hauptpunkt der Rechtsweg nach Art. 93 Abs. 1 BGG
offensteht. Der Kostenentscheid im Rückweisungsurteil als solcher bewirkt
keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil: Ungeachtet des Vorbehalts in Art.
93 Abs. 3 (letzter Teilsatz) BGG kann er mit Beschwerde gegen den neuen
Endentscheid - oder im Anschluss daran - angefochten werden: Entscheidet die
Instanz, an welche die Sache zurückgewiesen wurde, in der Hauptsache zugunsten
der im früheren Kostenentscheid beschwerten Partei oder wird der neue
Endentscheid der ersten Instanz aus einem andern Grund nicht weitergezogen,
kann die Kostenregelung im Rückweisungsentscheid direkt im Anschluss an den
neuen erstinstanzlichen Entscheid beim Bundesgericht angefochten werden. Dies
muss innert der Beschwerdefrist, wie sie in der Sache selber gelten würde (Art.
100 BGG), geschehen; fristauslösend ist das Eröffnungs- bzw. Zustellungsdatum
des neuen erstinstanzlichen Entscheids (BGE 135 III 329 E. 1.2.2 S. 333 f.; 133
V 645 E. 2.1 S. 647; zur amtlichen Publikation vorgesehenes Urteil 2C_309/2015
vom 24. Mai 2016 E. 1). Wird hingegen auch der neue erstinstanzliche
Endentscheid angefochten, kann der Kostenpunkt des früheren
Rückweisungsentscheids erst an das Bundesgericht weitergezogen werden, wenn das
neue Urteil der Berufungsinstanz vorliegt: wenn dieses akzeptiert wird, für
sich allein, oder sonst zusammen mit dem Berufungsurteil.

6. 
Beim angefochtenen Urteil handelt es sich nach dem Gesagten in allen strittigen
Teilen um einen Zwischenentscheid, aufgrund dessen den Beschwerdeführenden kein
nicht wieder gutzumachender Nachteil droht. Auf die Beschwerde ist daher
insgesamt nicht einzutreten.

7. 
Die Beschwerde war aussichtslos. Damit fehlt es an einer materiellen
Voraussetzung für die unentgeltliche Rechtspflege vor Bundesgericht (Art. 64
Abs. 1 BGG). Die Gerichtskosten gehen zu Lasten von A.A.________ (Art. 66 Abs.
1 BGG). Der Beschwerdegegner hatte keinen entschädigungspflichtigen Aufwand.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren
wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden A.A.________ auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern,
Zivilabteilung, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. September 2016
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Traub

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