Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.765/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_765/2015

Urteil vom 23. November 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Marazzi, Herrmann, Schöbi, Bovey,
Gerichtsschreiberin Friedli-Bruggmann.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Bulaty,
Beschwerdeführer,

gegen

Bezirksgericht T.________, Abteilung Familiengericht,
Kindes- und Erwachsenenschutzdienst T.________.

Gegenstand
Fürsorgerische Unterbringung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 1.
Kammer, vom 7. August 2015.

Sachverhalt:

A. 
A.________ (geb. 1993) wurde 2013 vom Jugendgericht T.________ wegen Mordes und
Diebstahls zu einem Freiheitsentzug von vier Jahren, unter Anrechnung der
erstandenen Untersuchungshaft verurteilt. Das Gericht ordnete eine geschlossene
Unterbringung (Art. 15 Abs. 2 des Jugendstrafgesetzes; JStG, SR 311.1) an,
verbunden mit einer ambulanten Behandlung (Art. 14 Abs. 1 und Abs. 2 JStG). Die
von A.________ gegen dieses Urteil erhobene Berufung wies das Obergericht des
Kantons Aargau mit Urteil vom 15. Oktober 2013 ab. Eine dagegen erhobene
Beschwerde an das Bundesgericht blieb ohne Erfolg (Urteil ... vom xx.xx.xxxx).
Nach seiner rechtskräftigen Verurteilung wechselte A.________ per 23. Juni 2014
von der Sicherungshaft in der Justizvollzugsanstalt U.________ (JVA) und im
Bezirksgefängnis V.________ in den regulären Massnahmevollzug im
Massnahmenzentrum W.________, wo er bereits vom 14. März 2011 bis zum 8.
Februar 2013 eingewiesen war.

B. 

B.a. Im Hinblick auf die gesetzlich vorgesehene Befristung aller
jugendstrafrechtlichen Massnahmen bis zur Vollendung des 22. Altersjahres (Art.
19 Abs. 2 JStG) beantragte die Jugendanwaltschaft des Kantons Aargau am 26.
März 2015 beim Bezirkgsgericht T.________, Abteilung Familiengericht (im
Folgenden: Familiengericht) die fürsorgerische Unterbringung von A.________.

B.b. Am 3. Juni 2015 entschied das Familiengericht, A.________ per Entlassung
aus dem Massnahmenzentrum W.________ bzw. per 5. Juni 2015 mittels
fürsorgerischer Unterbringung in die JVA U.________ einzuweisen. Gleichzeitig
wurden die Psychiatrischen Dienste X.________ beauftragt, ein Gutachten zwecks
Klärung des Vorliegens der für eine fürsorgerische Unterbringung notwendigen
Voraussetzungen zu erstellen. Im Weiteren wurde für A.________ eine
Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung in der Person
von B.________ vom Kindes- und Erwachsenenschutzdienst (KESD) T.________
angeordnet. Auf ein Wiedererwägungsgesuch von A.________ hin entschied das
Familiengericht am 11. Juni 2015, den Gutachterauftrag anstatt an die
Psychiatrischen Dienste X.________ an die Universitären Kliniken Y.________ zu
erteilen. Der Auftrag an die Gutachterin lautete wie folgt:

"1. Wie lässt sich die gemäss Massnahmezentrum W.________ positive Entwicklung
im letzten Jahr erklären?
2. Wie sind die in den Gutachten erstellten Gewaltfantasien des Betroffenen
heute zu bewerten?
3. Können beim Betroffenen psychische Störungen wie insbesondere eine
Autismus-Spektrum Störung festgestellt werden?
4. Sind die allenfalls diagnostizierten Störungen therapierbar? Wenn Ja, welche
therapeutischen Massnahmen sind angezeigt?
5. Wie ist die Rückfallgefahr heute zu beurteilen? Welche Straftaten wären
künftig mit welcher Wahrscheinlichkeit zu erwarten?
6. Bedarf der Betroffene zur Behandlung oder Betreuung einer Unterbringung in
einer geeigneten Einrichtung (geschlossen oder offen) ?"

B.c. Die von A.________ am 15. Juni 2015 gegen die fürsorgerische Unterbringung
erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau mit
Entscheid vom 18. Juni 2015 teilweise gut und wies die Angelegenheit zur
Neubeurteilung an das Familiengericht T.________ zurück, verbunden mit der
Anweisung, spätestens bis zum 15. Juli 2015 eine neue fürsorgerische
Unterbringung anzuordnen oder den Beschwerdeführer aus der JVA U.________ zu
entlassen (Verfahren WBE.2015.aaa).

B.d. Nach mehreren erfolglosen Platzierungsanfragen hob das Familiengericht
T.________ die fürsorgerische Unterbringung von A.________ mit Entscheid vom 3.
Juli 2015 auf und ordnete dessen sofortige Entlassung aus der JVA U.________
sowie anstelle der Unterbringung eine ambulante deliktorientierte Therapie
durch Dr. C.________ an. Sie hatte A.________ schon während seines Aufenthaltes
im Massnahmenzentrum W.________ therapeutisch begleitet. Am unangefochten
gebliebenen Entscheid zur Begutachtung von A.________ wurde nichts geändert.
Den Aufgabenbereich des Beistands passte das Familiengericht
wiedererwägungsweise an die neue Situation der ambulanten Betreuung statt der
fürsorgerischen Unterbringung an. Konkret wurde der Aufgabenbereich des
Beistands neu wie folgt umschrieben:

"a) den Betroffenen beim Erledigen der administrativen Angelegenheiten soweit
nötig zu vertreten, insbesondere auch im Verkehr mit Behörden, Ämtern, Banken,
Post, (Sozial-) Versicherungen, sonstigen Institutionen und Privatpersonen;
b) den Betroffenen bei der Erledigung der finanziellen Angelegenheiten zu
vertreten und sein gesamtes Einkommen und Vermögen zu verwalten;
c) für die Finanzierung der angeordneten Massnahmen zu sorgen;
d) in Zusammenarbeit mit den Universitären Kliniken Y.________ für die
Durchführung der ambulanten Begutachtung besorgt zu sein;
e)eine geeignete Wohnsituation für den Betroffenen zu finden;
f) mit dem Betroffenen eine Tagesstruktur auszuarbeiten;
g) dafür besorgt zu sein, den Betroffenen in das Berufsleben zu integrieren."

B.e. Nach einer Intervention des Generalsekretärs des Departements
Volkswirtschaft und Inneres (DVI) des Kantons Aargau und des Co-Stellenleiters
des KESD T.________, die beide Sicherheitsbedenken äusserten, erliess der
geschäftsführende Präsident des Bezirksgerichts T.________ am 8. Juli 2015 eine
superprovisorische Verfügung. Darin zog er die Anordnung der Entlassung von
A.________ aus der JVA U.________ in Wiedererwägung und hob den Entscheid des
Familiengerichts T.________ vom 3. Juli 2015 auf. Er entschied, die Entlassung
werde aufgeschoben; das Familiengericht werde weiter nach einer geeigneten
Einrichtung für die Unterbringung von A.________ suchen. Mit Entscheid vom 10.
Juli 2015 bestätigte das Familiengericht T.________ die superprovisorische
Verfügung vom 8. Juli 2015. Es ordnete an, dass A.________ bis auf Weiteres in
der JVA U.________ fürsorgerisch untergebracht bleibe.

B.f. Am 15. Juli 2015 orientierte der Generalsekretär des DVI das
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau und das Familiengericht T.________
darüber, dass sich die Psychiatrischen Dienste X.________ bereit erklärt
hätten, A.________ in die geschlossene Abteilung xxx des Bereichs Forensische
Psychiatrie der Psychiatrischen Klinik Z.________ aufzunehmen. Der Eintritt sei
für Dienstag, 21. Juli 2015, geplant.

B.g. Mit Entscheid des Familiengerichts T.________ vom 20. Juli 2015 wurde
A.________ mit Wirkung und Vollzug per 21. Juli 2015 von der JVA U.________ in
die Psychiatrische Klinik Z.________ verlegt. Letztere wurde angewiesen, die
mit dem Betroffenen begonnene delikt- und täterorientierte Therapie
fortzuführen. Die nächste periodische Überprüfung der fürsorgerischen
Unterbringung wurde auf spätestens 5. Dezember 2015 anberaumt. Der
Aufgabenbereich des Beistands wurde noch einmal neu definiert. Gleichzeitig
ordnete das Familiengericht eine Begutachtung des Beschwerdeführers durch die
Universitären Kliniken Y.________ an. Die den Gutachtern unterbreiteten Fragen
entsprechen wörtlich dem schon früher ausformulierten Gutachterauftrag (siehe
Sachverhalt B.b).

C. 

C.a. Gegen diesen Entscheid erhob A.________ am 21. Juli 2015 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau.

C.b. Am 22. Juli 2015 erhielt das Verwaltungsgericht von der Jugendanwaltschaft
des Kantons Aargau den für den Beschwerdeführer verfassten
Massnahmeschlussbericht des Massnahmenzentrum W.________ vom 15. Juli 2015 für
die Zeit vom 23. Juni 2014 bis zum 5. Juni 2015.

C.c. Das Verwaltungsgericht führte am 7. August 2015 in der Klinik Z.________
eine Verhandlung durch, an der die folgenden Personen teilnahmen: A.________,
Rechtsanwalt Oliver Bulaty (Anwalt des Beschwerdeführers), dessen Praktikantin
D.________, B.________ (Beistand), E.________ und F.________ (Eltern) und Dr.
C.________ (frühere Therapeutin). Seitens der Klinik Z.________ nahmen an der
Verhandlung teil: Dr. med. G.________ (zuständiger Oberarzt), H.________
(fallführende Psychologin), I.________ (Bezugsperson Pflege), J.________
(Leiter Pflege, Therapie und Sozialdienst) und K.________ (klinikinterner
Rechtskonsulent). Ausserdem waren L.________, Gerichtspräsident des
Familiengerichts T.________, und M.________, Fachrichter des Familiengerichts
T.________, als Zuhörer sowie Dr. med. N.________ als sachverständige
Psychiaterin anwesend. Nach der Befragung der Verfahrensbeteiligten erstattete
die Letztgenannte mündlich das Gutachten. Zum Schluss nahm der Rechtsvertreter
von A.________ zum Beweisergebnis Stellung.

C.d. Mit Urteil vom 7. August 2015 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde
gegen den Entscheid des Familiengerichts vom 20. Juli 2015 ab (Verfahren
WBE.2015.bbb). Von Amtes wegen wurde Dispositiv-Ziffer 1.3 des Entscheids wie
folgt ergänzt: "Die Psychiatrischen Dienste X.________ werden angewiesen, die
mit dem Betroffenen begonnene delikt- und täterorientierte Therapie
fortzuführen sowie spätestens am 24. August 2015 schrittweise mit Lockerungen
des Settings zu beginnen und den Betroffenen bei gutem Verlauf bis zum 5.
Dezember 2015 (Termin der periodischen Überprüfung) auf eine nächste Phase in
einem offenen Setting vorzubereiten."
Mit separatem Urteil vom gleichen Tag wies das Verwaltungsgericht auch die
Beschwerde von A.________ gegen den Entscheid des Familiengerichts T.________
vom 10. Juli 2015 betreffend Wiedererwägung ab (Verfahren WBE.2015.ccc).

D. 
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 29. September 2015 wendet sich A.________
(Beschwerdeführer) an das Bundesgericht. Er beantragt, das Urteil des
Verwaltungsgerichts vom 7. August 2015 im Verfahren WBE.2015.bbb aufzuheben und
ihn, den Beschwerdeführer, unter Aufhebung des Entscheids des Bezirksgerichts
T.________ vom 20. Juli 2015 unverzüglich aus der fürsorgerischen Unterbringung
zu entlassen. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Für
das Verfahren vor dem Bundesgericht verlangt der Beschwerdeführer die
unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.

E. 
Das Verwaltungsgericht äusserte sich ausführlich mit Vernehmlassung vom 27.
Oktober 2015. Das Familiengericht verwies mit Schreiben vom 23. Oktober 2015
auf die Begründung seiner Entscheide sowie auf eine Stellungnahme an das
Verwaltungsgericht. Zudem legte es ein Schreiben der Psychiatrischen Dienste
X.________ vom 15. Oktober 2015 bei. Daraus geht hervor, dass der
Beschwerdeführer mit dem ihm vorgelegten Behandlungsplan nicht einverstanden
sei, ohne entsprechende Therapie aber auch keine späteren Vollzugslockerungen
möglich seien. Der KESD liess sich nicht vernehmen.
Das Bundesgericht hat die Vernehmlassungen der Vorinstanz und des
Familiengerichts T.________ dem Beschwerdeführer zur Wahrung des rechtlichen
Gehörs zur Kenntnis gebracht.

F. 
Am 28. Oktober 2015 richtete der Beschwerdeführer ein Vollstreckungs-,
eventualiter Entlassungsgesuch an das Familiengericht T.________, welches er
dem Bundesgericht am 29. Oktober 2015 zur Kenntnis brachte. Begründet wird
dieses damit, dass sich die Psychiatrischen Dienste X.________ nicht an das
Urteil des Verwaltungsgerichts vom 7. August 2015 halte und sich damit als
geeignete Einrichtung disqualifiziere. Der Beschwerdeführer hält explizit an
seiner Beschwerde an das Bundesgericht fest. Die Eingaben wurden der
Vorinstanz, dem Familiengericht T.________ und dem KESD zur Kenntnis gebracht.

Erwägungen:

1. 

1.1. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob eine
Beschwerde zulässig ist (BGE 140 IV 57 E. 2 S. 59).

1.2. Angefochten ist der Endentscheid der einzigen kantonalen Beschwerdeinstanz
und damit ein letztinstanzlicher Endentscheid eines oberen kantonalen Gerichts
(Art. 75 Abs. 1 und 2, Art. 90 BGG). Er beschlägt eine fürsorgerische
Unterbringung und damit einen öffentlich-rechtlichen Entscheid in unmittelbarem
Zusammenhang mit dem Zivilrecht (Art. 72 Abs. 2 Bst. b Ziff. 6 BGG). Der
Beschwerdeführer erfüllt die Legitimationsvoraussetzungen von Art. 76 Abs. 1
BGG; sein schützenswertes Interesse an der Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde besteht ungeachtet der Tatsache, dass er mittlerweile auch ein
Gesuch um Vollstreckung bzw. Entlassung aus der fürsorgerischen Unterbringung
gestellt hat (s. Sachverhalt Bst. F). Auf die fristgerecht (Art. 100 Abs. 1
BGG) erhobene Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.

1.3. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten
Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine
Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund bzw. mit einer von der
Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 132 II
257 E. 2.5 S. 262; BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Immerhin prüft es unter
Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42
Abs. 1 und 2 BGG) grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die
rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1
S. 254; siehe auch 136 III 518 E. 3 S. 519; bestätigt durch die II.
zivilrechtliche Abteilung des Bundesgerichts in 5A_469/2013 vom 17. Juli 2013
E. 2.2).
Eine allfällige Verletzung verfassungsmässiger Rechte wird vom Bundesgericht
nicht von Amtes wegen, sondern nur dann geprüft, wenn solche Rügen in der
Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2
BGG; BGE 135 III 232 E. 1.2 S. 234). Wird eine Sachverhaltsfeststellung
beanstandet, muss in der Beschwerdeschrift dargelegt werden, inwiefern diese
Feststellung willkürlich oder durch eine andere Rechtsverletzung im Sinn von
Art. 95 BGG (z.B. Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) zustande gekommen ist
(vgl. BGE 133 II 249 E. 1.2.2 S. 252 und 1.4.3 S. 255) und inwiefern die
Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann
(Art. 97 Abs. 1 in fine; BGE 135 I 19 E. 2.2.2. S. 22). Auf rein
appellatorische Kritik am Sachverhalt tritt das Bundesgericht nicht ein.

1.4. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen im bundesgerichtlichen
Beschwerdeverfahren nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der
Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Diese Voraussetzung erfüllt
das Schreiben des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 17. August 2015 an
die Klinik Z.________ mit der Antwort vom 20. August 2015 nicht. Weiter können
weder die nachträglich eingereichten Schreiben des Rechtsanwalts an die Klinik
Z.________ vom 25. August und vom 8. Oktober 2015 sowie die Antwort der Klinik
vom 15. Oktober 2015 berücksichtigt werden noch das Schreiben des
Beschwerdeführers vom 29. Oktober 2015 mit dem Gesuch vom 28. Oktober 2015
(vgl. Sachverhalt Bst. F).

2. 

2.1. Der Beschwerdeführer hat nur das im Verfahren WBE.2015.bbb gefällte Urteil
des Verwaltungsgerichts angefochten, nicht hingegen das Urteil gleichen Datums
im Verfahren WBE.2015.ccc (s. Sachverhalt Bst. C.d, D). Gleichzeitig hält er in
seiner Beschwerde aber daran fest, dass das Familiengericht T.________ seinen
Entscheid vom 3. Juli 2015, den Beschwerdeführer aus der fürsorgerischen
Unterbringung zu entlassen, nicht in Wiedererwägung hätte ziehen dürfen. Er
erachtet die wiedererwägungsweise verfügte fürsorgerische Unterbringung "per se
als Verstoss gegen das Prinzip der Gewaltenteilung (Art. 5 und 9 BV i.V.m. § 68
Abs. 2 Kantonsverfassung des Kantons Aargau) ". Dem Departement Volkswirtschaft
und Inneres (DVI) komme keine Beschwerdelegitimation zu. Werde die erste
Instanz auf dessen Intervention hin erneut tätig, sei das verfassungswidrig. Zu
prüfen ist daher vorweg, wie es um die Rechtmässigkeit des Entscheids vom 8./
10. Juli 2015 des Familiengerichts T.________ bestellt ist.

2.2. Das ZGB enthält nur wenige Regeln über das Verfahren vor der Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde. Der Versuch, anlässlich der Modernisierung des
Vormundschaftsrechts auch das Prozessrecht schweizweit auf eine einheitliche
rechtliche Grundlage zu stellen, scheiterte. Damit sind für die Regelung des
Verfahrens weiterhin die Kantone zuständig, soweit das ZGB nicht eine Frage
abschliessend bundesrechtlich beantwortet. Die Bestimmungen der Schweizerischen
Zivilprozessordnung finden nur dann sinngemäss Anwendung, wenn die Kantone
nichts anderes bestimmen (Art. 450f ZGB). Das Bundesgericht überprüft die
korrekte Handhabung des kantonalen Rechts und der subsidiär zur Anwendung
gelangenden Bestimmungen der ZPO nicht frei, sondern nur auf Willkür (Art. 9
BV) und auf entsprechende Rüge hin (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 167 E. 2.3
S. 169; 139 III 225 E. 2.3 S. 231; 134 II 244 E. 2.2 S. 246; vgl. zum Ganzen
ausführlich Urteil 5A_254/2014 vom 5. September 2014 E. 2.1).

2.2.1. Art. 450d Abs. 2 ZGB hält fest, dass die von der gerichtlichen
Beschwerdeinstanz zur Vernehmlassung aufgeforderte Erwachsenenschutzbehörde
statt einer Vernehmlassung ihren Entscheid in Wiedererwägung ziehen kann.
Weitere Möglichkeiten für Wiedererwägungsentscheide sieht das ZGB nicht vor.
Die ZPO, die auf ein Zweiparteienverfahren ausgerichtet ist, kennt die
Möglichkeit der Revision (Art. 328 ZPO); das Rechtsmittel der Wiedererwägung
ist ihr hingegen fremd. Die Wiedererwägung stellt sich mithin als ein Institut
des Verwaltungsrechts dar. Hier dient sie dazu, dem Recht auch im Fall einer
rechtskräftigen Verfügung nachträglich zum Durchbruch zu verhelfen. Ein
Wiedererwägungsgesuch darf allerdings nicht dazu dienen, rechtskräftige
Entscheide immer wieder infrage zu stellen. Die Verwaltungsbehörde ist daher
von Verfassungs wegen nur dann verpflichtet, auf ein Wiedererwägungsgesuch
einzugehen, wenn die Umstände sich seit dem ersten Entscheid wesentlich
verändert haben oder der Gesuchsteller erhebliche Tatsachen und Beweismittel
namhaft macht, die ihm im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon
damals geltend zu machen für ihn rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder
keine Veranlassung bestand; zudem muss bei ihrer Berücksichtigung eine andere
Beurteilung als die frühere ernstlich in Betracht fallen (vgl. BGE 136 II 177
E. 2 S. 181 f.; zuletzt Urteil 2C_856/2015 vom 10. Oktober 2015 E. 3.2.4).

2.2.2. Im vorliegenden Fall steht fest, dass das Familiengericht T.________,
das im Kanton Aargau die Aufgaben der Erwachsenenschutzbehörde wahrnimmt, am 3.
Juli 2015 auf eine fürsorgerische Unterbringung des Beschwerdeführers
verzichtet hat (siehe Sachverhalt Bst. B.d). Die Wiedererwägung seines
Entscheids begründete das Familiengericht im Wesentlichen mit vom DVI und vom
KESD geltend gemachten Sicherheitsbedenken gegenüber einer sofortigen
Entlassung des Beschwerdeführers aus der fürsorgerischen Unterbringung (Bst.
B.e). Diese Sicherheitsbedenken können im konkreten Fall allerdings nicht als
neue Tatsachen gelten. Vielmehr waren sie dem Familiengericht T.________
bereits bekannt, als es sich am 3. Juli 2015 entschlossen hat, den
Beschwerdeführer aus der fürsorgerischen Unterbringung zu entlassen.

2.2.3. Weder dem DVI noch der KESD stand das Recht zu, den von ihnen als falsch
erachteten Entscheid des Familiengerichts T.________ vom 3. Juli 2015
anzufechten. Zur Beschwerde befugt sind nur die am Verfahren beteiligten
Personen, die der betroffenen Person nahestehenden Personen und Personen, die
ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des
angefochtenen Entscheids haben (Art. 450 Abs. 2 ZGB). Diese Regelung ist
abschliessend (so im Ergebnis bereits die Urteile 5A_979/2013 vom 28. März 2014
E. 4, in: FamPra.ch 2014 S. 767, und das zur Publikation vorgesehene Urteil
5A_388/2015 vom 7. September 2015 E. 4.2). Zwar verpflichtet Art. 19 Abs. 3
JStG die Vollzugsbehörde, der Erwachsenenschutzbehörde rechtzeitig die
Anordnung geeigneter Massnahmen zu beantragen, wenn der Wegfall einer
Schutzmassnahme nach JStG für den Betroffenen selber oder für die Sicherheit
Dritter mit schwerwiegenden Nachteilen verbunden ist und wenn diesen Nachteilen
nicht auf andere Weise begegnet werden kann. Ein Beschwerderecht folgt aus
dieser Bestimmung aber nicht.
Ob sich der Beistand gegen den Entscheid vom 3. Juli 2015 hätte zur Wehr setzen
können, kann dahin gestellt bleiben. Weder dem vorinstanzlichen Urteil noch den
Akten lässt sich entnehmen, dass dieser eine Entlassung hätte verhindern
wollen. Im Übrigen hätte die fehlende Beschwerdelegitimation von DVI und KESD
auch nicht unter Berufung auf den Beistand umgangen werden können. Ohne die
Sicherheitsbedenken der Behörden bagatellisieren zu wollen, ist mangels
gesetzlicher Grundlage sowohl eine Parteistellung als auch eine
Beschwerdeberechtigung zu verneinen. Es lag deshalb in der alleinigen
Verantwortung der Erwachsenenschutzbehörde, ob und wie sie auf den Antrag der
Vollzugsbehörden reagierte. An dieser Ausgangslage ändert nichts, dass der
Gesetzgeber anlässlich der jüngsten Revision des JStG das Alter in Art. 19 Abs.
2 JStG von 22 auf 25 Jahre erhöht hat (vgl. Schweizerisches Strafgesetzbuch und
Militärstrafgesetz [Änderungen des Sanktionenrechts], Änderung vom 19. Juni
2015; BBl 2015 4899 ff., 4915).

2.2.4. Als Zwischenergebnis steht damit fest, dass das Familiengericht
T.________ mangels zur Verfügung stehendem Rechtsbehelf nicht befugt war,
seinen Entscheid vom 3. Juli 2015 am 8./10. Juli 2015 in Wiedererwägung zu
ziehen. Überdies war das Gericht in Bezug auf Tatsachen, die bereits im
Zeitpunkt des Rückweisungsurteils des Verwaltungsgerichts vom 18. Juni 2015
bekannt und damals in der Urteilsfindung berücksichtigt worden waren, auch an
den Rückweisungsentscheid gebunden.

2.3. Kurze Zeit später ergab sich allerdings eine neue Situation, weil sich die
Psychiatrische Klinik Z.________ bereit erklärte, den Beschwerdeführer
aufzunehmen. Frühere Anfragen hatte die Klinik abgelehnt. Damit lag bezüglich
der geeigneten Einrichtung eine neue Ausgangslage vor, die das Familiengericht
T.________ nicht nur berechtigte, sondern verpflichtete, neu über die
fürsorgerische Unterbringung des Beschwerdeführers zu entscheiden, was das
Familiengericht am 20. Juli 2015 tat. Formal befand das Familiengericht
T.________ in diesem Entscheid über die Verlegung des Beschwerdeführers von der
JVA U.________ in die Psychiatrische Klinik Z.________. Der Entscheid über eine
Verlegung ist nach dem einschlägigen kantonalen Recht indes zu behandeln wie
die erstmalige fürsorgerische Unterbringung (vgl. § 67h des Einführungsgesetzes
des Kantons Aargau zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch und Partnerschaftsgesetz
vom 27. März 1911 [EG ZGB]).

3. 

3.1. Eine Person, die an einer psychischen Störung oder an geistiger
Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, darf in einer geeigneten
Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung
nicht anders erfolgen kann (Art. 426 Abs. 1 ZGB).

3.2. Die Vorinstanz erwog, der damals minderjährige Beschwerdeführer habe am
xx.xx.xxxx ein xx-jähriges Mädchen mit ... erschlagen. Am xx.xx.xxxx sei er
unter dringendem Tatverdacht verhaftet und vorerst in einer psychiatrischen
Klinik hospitalisiert worden. Er sei schliesslich vom Jugendgericht zu vier
Jahren Freiheitsentzug verurteilt worden (zuletzt Vollzug im Massnahmenzentrum
W.________). Gemäss Vorinstanz wäre der Beschwerdeführer bei einem üblichen
Verlauf vor der Entlassung aus der jugendstrafrechtlichen Massnahme auf das
Leben in Freiheit vorbereitet worden. Es sei geplant gewesen, den Vollzug ab
September 2014 in mehreren Phasen von jeweils drei Monaten schrittweise zu
lockern. Nach dem Durchlaufen dieser Vorbereitungszeit hätte der Übergang in
eine betreute Wohnform stattfinden sollen. Vorliegend hätten diese üblichen
Vollzugslockerungen aufgrund von Widerstand seitens der Jugendanwaltschaft
nicht durchgeführt werden können. Der Beschwerdeführer sei momentan noch
stationär betreuungsbedürftig; er sei nicht in der Lage, bloss mit der
Unterstützung seines Beistands und seiner Eltern aus eigener Kraft die
notwendigen Resozialisierungsmassnahmen zu ergreifen.
In ihrer Stellungnahme vom 27. Oktober 2015 verdeutlichte die Vorinstanz, im
konkreten Fall sei nicht die Fremdgefährdung der Grund für die fürsorgerische
Unterbringung des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer leide an einer
schweren psychischen Störung, die seine Unterbringung in einer geschlossenen
Einrichtung nötig mache. Deshalb sei anlässlich der Verhandlung vom 7. August
2015 mit den Fachpersonen die Frage thematisiert worden, welche Auswirkungen
eine Entlassung ohne schrittweise Vorbereitung in die Freiheit sowie ohne
Organisation einer Tagesstruktur und einer betreuten Wohnsituation für den
Beschwerdeführer hätte. Zwar sei stossend, dass nicht wie vom Massnahmenzentrum
W.________ beantragt schon früher entsprechende Massnahmen getroffen worden
seien. Zu beurteilen sei aber, ob dem Beschwerdeführer angesichts seiner
schweren psychischen Störung und der faktischen Situation, dass er die letzten
fünf Jahre seines Lebens ununterbrochen in geschlossenen Einrichtungen gelebt
habe, die nötige Behandlung und Betreuung ambulant erwiesen werden könne. Dies
sei eindeutig zu verneinen. Er könne nicht ohne schrittweise Vorbereitung
entlassen werden, was keine neue Begründung sei. Bei der Psychiatrischen Klinik
Z.________ handle es sich um eine geeignete Einrichtung. Die Klinik habe die
Anweisungen des Verwaltungsgerichts umzusetzen (siehe Sachverhalt Bst. C.c); im
Unterlassungsfall gebe es die Möglichkeit einer Aufsichtsbeschwerde gegen die
Psychiatrischen Dienste X.________.

3.3. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz vor, das Behandlungs- und
Betreuungsbedürfnis weitgehend damit zu begründen, dass er seit Vollendung
seines 17. Lebensjahres in geschlossenen Einrichtungen lebe und bis anhin keine
Gelegenheit gehabt habe, sich an ein Erwachsenenleben in Freiheit mit allen
damit einhergehenden Herausforderungen zu gewöhnen. Er könne nicht von einem
Tag auf den anderen aus einer geschlossenen Einrichtung entlassen werden, wäre
mit der Situation überfordert und liefe ohne angemessene Vorbereitung auf ein
Leben in Freiheit grosse Gefahr, erneut in ein für ihn ungünstiges Fahrwasser
zu geraten und mit den Anforderungen an ein Leben in Freiheit nicht
zurechtzukommen. Dieses angebliche Betreuungsbedürfnis des Beschwerdeführers
sei jedoch nicht auf seine von der Vorinstanz aufgeführte psychische Störung -
Persönlichkeitsstörung mit schizoiden, dissozialen und narzisstischen Zügen
oder gar eine Autismus-Spektrum-Störung - zurückzuführen, sondern einzig auf
das bisherige Fehlverhalten der Behörden. Sie hätten mit ihrer grundlosen
Verweigerung von Vollzugslockerungen die adäquate Vorbereitung des
Beschwerdeführers auf die Entlassung verhindert. Es fehle somit am
erforderlichen Zusammenhang zwischen dem Schwächezustand des Beschwerdeführers
und seiner besonderen Schutzbedürftigkeit. Bereits aus diesem Grund sei die
Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung nicht zulässig. Das
unverständliche und ungerechtfertigte Verhalten der involvierten Behörden,
insbesondere der Jugendanwaltschaft des Kantons Aargau, dürfe dem
Beschwerdeführer nicht zum Nachteil gereichen.
Der Beschwerdeführer führt weiter aus, Dr. O.________ und Dr. C.________ hätten
während ihrer Befragung anlässlich der Verhandlung vor dem Familiengericht
T.________ vom 27. Mai 2015 zum Ausdruck gebracht, dass er seine
Entwicklungsrückstände im Laufe des Massnahmenvollzugs stark habe kompensieren
können und im sozialen Umgang gestärkt sei. Er ist der Ansicht, diese
Fortschritte würden ausreichen, den Alltagsstress zu bewältigen. Auch die
Vorinstanz sei von der Notwendigkeit eines Freiheitsentzuges des
Beschwerdeführers nicht überzeugt. Das zeige sich darin, dass sie gleichzeitig
mit der fürsorgerischen Unterbringung erste Öffnungen angeordnet habe. Zudem
führe sie explizit aus, eine fürsorgerische Unterbringung ohne schrittweise
Erhöhung der Ausgangsstufen wäre eine unverhältnismässige Massnahme, die nicht
nur übers Ziel hinausschiessen würde, sondern die Zielerreichung sogar
vereiteln könnte. Er bemängelt, der von der Vorinstanz vorgebrachte Zweck der
Unterbringung (Vorbereiten auf ein Leben in Freiheit) und die Natur der
fürsorgerischen Unterbringung (Freiheitsentzug) stünden sich diametral
entgegen. Solange er sich in einem geschlossenen Setting befinde, sei es ihm
nicht möglich, sich für ein Leben in Freiheit zu wappnen. Dadurch könne er sein
angebliches Defizit niemals ausgleichen, was letzten Endes bedeuten würde, dass
die fürsorgerische Unterbringung niemals aufgehoben werden könnte. Dieses
unlösbare Problem werde sich in jeder geschlossenen Einrichtung stellen und
manifestiere sich dadurch, dass die Klinik Z.________ eine Lockerung der
Massnahme und eine adäquate Behandlung des Beschwerdeführers verweigere.
Schliesslich kritisiert der Beschwerdeführer, die bisher mangelnde Vorbereitung
auf ein Leben in Freiheit könne auch durch andere Vorkehren, namentlich ein
betreutes Wohnen, der Hilfe bei der Lehrstellensuche sowie der
Zurverfügungstellung einer Ansprechperson kompensiert werden. Solche
flankierenden Massnahmen wären ein in gleicher Weise geeignetes, milderes
Mittel, um seine Resozialisierung zu gewährleisten, weshalb die fürsorgerische
Unterbringung auch aus diesem Grund nicht gerechtfertigt sei. Insbesondere habe
das Familiengericht T.________ mit Entscheid vom 3. Juni 2015 bereits eine
Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung angeordnet
und mit Verfügung vom 3. Juli 2015 wiedererwägungsweise unter anderem folgende
Aufgaben definiert: Vertretung bei der Erledigung der administrativen und
finanziellen Angelegenheiten, Besorgtsein für die Durchführung einer ambulanten
Behandlung, Finden einer geeigneten Wohnsituation, Ausarbeiten einer
Tagesstruktur sowie Integration ins Berufsleben. Entsprechend seien die ersten
Schritte für ein Leben ausserhalb eines geschützten Settings bereits vor
einiger Zeit in die Wege geleitet worden.

4. 

4.1. Nach Art. 450e Abs. 3 ZGB muss bei psychischen Störungen gestützt auf ein
Gutachten einer sachverständigen Person entschieden werden. Das in Beachtung
von Art. 450e Abs. 3 ZGB einzuholende Gutachten hat es der Beschwerdeinstanz zu
ermöglichen, die sich aus Art. 426 Abs. 1 ZGB ergebenden Rechtsfragen zu
beantworten (zum Inhalt des Gutachtens und zu den Folgen eines unvollständigen
Gutachtens: BGE 140 III 105 E. 2.3 S. 106). Das Gutachten hat sich insbesondere
über den Gesundheitszustand der betroffenen Person, aber auch darüber zu
äussern, wie sich allfällige gesundheitliche Störungen hinsichtlich der Gefahr
einer Selbst- bzw. Drittgefährdung oder einer Verwahrlosung auswirken können
und ob sich daraus ein Handlungsbedarf ergibt (BGE 137 III 289 E. 4.5 S. 293
f.). In diesem Zusammenhang interessiert, ob ein Bedarf an der Behandlung einer
festgestellten psychischen Erkrankung bzw. an Betreuung der betroffenen Person
besteht. Wird ein Behandlungs- bzw. Betreuungsbedarf bejaht, ist weiter
wesentlich, mit welcher konkreten Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der
betroffenen Person bzw. von Dritten zu rechnen ist, wenn die Behandlung der
gutachterlich festgestellten Krankheit bzw. die Betreuung unterbleibt (BGE 140
III 105 E. 2.4 S. 106 f.; verlangt ist eine konkrete Gefahr von Leben oder
Gesundheit: Urteile 5A_469/2013 vom 17. Juli 2013 E. 2.4; 5A_288/2011 vom 19.
Mai 2011 E. 2). Im Weiteren ist durch den Gutachter Antwort darauf zu geben, ob
aufgrund des festgestellten Handlungsbedarfs eine stationäre Behandlung bzw.
Betreuung unerlässlich ist. Dabei hat der Experte auch darüber Auskunft zu
geben, ob die betroffene Person über glaubwürdige Krankheits- und
Behandlungseinsicht verfügt. Schliesslich hat der Experte zu beantworten, ob
eine Einrichtung zur Verfügung steht und wenn ja, warum die vorgeschlagene
Einrichtung infrage kommt (BGE 140 III 105 E. 2.4 E. 106 f. mit Hinweisen). Der
Verwendung von Gutachten früherer Verfahren sind enge Grenzen gesetzt, weil
sich der Gutachter zu den Fragen des konkreten Verfahrens zu äussern hat (BGE
140 III 105 E. 2.7 S. 107).

4.2. Umstritten ist vorliegend insbesondere die Frage der Notwendigkeit einer
(stationären) Behandlung. Die Notwendigkeit einer Behandlung ist gegeben, wenn
eine erhebliche Selbstgefährdung besteht, d.h. wenn sich die betroffene Person
infolge eines Schwächezustandes selbst unmittelbaren Schaden zuzufügen droht
(z.B. bei Suizidalität; durch mangelnde Einsicht in eine behandlungsbedürftige
Krankheit, namentlich auch eine Sucht; ernstliche Gefährdung der Gesundheit
durch krankhaftes Verhalten), die Person aber über keine Krankheits- und
Behandlungseinsicht verfügt und die Fürsorge nicht anders erbracht werden kann.
Bereits unter dem alten Recht (Art. 397a Abs. 2 ZGB) war bei der Prüfung der
Voraussetzungen der fürsorgerischen Freiheitsentziehung neben einer allfälligen
Selbstgefährdung auch die Belastung zu berücksichtigen, welche die Person für
ihre Umgebung bedeutete. Unter diesem Gesichtspunkt trug die Rechtsprechung
auch einer allfälligen Fremdgefährdung Rechnung, wenn die betroffene Person
beispielsweise wegen ihres aggressiven oder gefährlichen Verhaltens eine Gefahr
für Leib und Leben von Drittpersonen darstellte (Urteil 5A_288/2011 vom 19. Mai
2011 E. 2; mit Hinweis auf Urteil 6B_786/2008 vom 12. Mai 2009 E. 2.2). Das
Bundesgericht hat in seiner Rechtsprechung anerkannt, dass sich aus dem
Fremdgefährdungspotenzial eines Geisteskranken ein Beistands- und
Fürsorgebedürfnis ergeben kann, indem nämlich eine Person, welche eine schwere
Gefahr für Leib und Leben Dritter darstellt, persönlich schutzbedürftig ist (
BGE 138 III 593 E. 5.2 S. 597; mit Hinweis auf Schnyder/Murer, Berner
Kommentar, 1984, N. 95 zu Art. 369 ZGB).
Der per 1. Januar 2013 in Kraft getretene Art. 426 Abs. 2 ZGB des neuen
Erwachsenenschutzrechts hält nun explizit fest, dass die Belastung und der
Schutz von Angehörigen und Dritten zu berücksichtigen sind. Die Botschaft zum
entsprechenden Gesetzesentwurf führte aus, die fürsorgerische Unterbringung
diene zwar der betroffenen Person und nicht der Umgebung; trotzdem sei eine
Interessenabwägung vorzunehmen. Auch der Schutz Dritter dürfe in die
Beurteilung einbezogen werden, könne allerdings für sich allein nicht
ausschlaggebend sein. Indessen gehöre es letztlich ebenfalls zum Schutzauftrag,
etwa eine kranke, verwirrte Person davon abzuhalten, eine schwere Straftat zu
begehen (Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Änderung des Schweizerischen
Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht], BBl 2006
7001, S. 7062 f. Ziff. 2.2.11; derselbe Ansatz war bereits früher teilweise in
der Lehre vertreten worden: vgl. Barbara Caviezel-Jost, Die materiellen
Voraussetzungen der fürsorgerischen Freiheitsentziehung, Diss. Freiburg 1987,
S. 273 Fn. 49; Elisabeth Scherwey, Das Verfahren bei der vorsorglichen
fürsorgerischen Freiheitsentziehung, Diss. Basel 2004, S. 14). Vor diesem
Hintergrund setzte das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung unter dem
neuen Recht fort (Urteile 5A_500/2014 vom 8. Juli 2014 E. 2.2 f., in: Plädoyer,
2014 5 63; 5A_614/2013 vom 22. November 2013 E. 2.1 und E. 3.2). Daran ist
festzuhalten, zumal es nicht im Interesse einer psychisch kranken Person liegt,
sie der Gefahr einer schweren Straftat gegen Dritte auszusetzen, womit sie im
Ergebnis nicht nur Dritte, sondern letztlich in gewisser Weise auch sich selbst
gefährdet. In diesem Zusammenhang ist insbesondere auf die strafrechtlichen
Folgen einer solchen Tat und deren finanzielle Konsequenzen für den von der
psychischen Störung Betroffenen hinzuweisen (Christof Bernhart, Handbuch der
fürsorgerischen Unterbringung, 2011, S. 158 Rz. 392).

4.3. Die Vorinstanz begründete die fürsorgerische Unterbringung vorab mit einer
Selbstgefährdung, nicht mit einer Fremdgefährdung (vgl. E. 3.2). So oder anders
bedarf es einer gutachterlich festgestellten konkreten Gefährdung (E. 4.1).

4.3.1. Vorliegend stützte sich die Vorinstanz unter Anderem auf ein
Aktengutachten von Dr. med. P.________ vom 28. Februar 2015. Dieses Gutachten
wurde von der Jugendanwaltschaft des Kantons Aargau am 8. Oktober 2014 in
Auftrag gegeben. Die der Gutachterin unterbreiteten Fragen betreffen die
Diagnose, den Massnahmenverlauf und das Rückfallrisiko. Ob dieses Gutachten,
das im Auftrag der Jugendanwaltschaft für die Belange des Straf- und
Massnahmenvollzugs - und ohne persönliche Besprechung mit dem Beschwerdeführer
- erstellt wurde, grundsätzlich als Gutachten einer sachverständigen Person im
Sinn von Art. 450e Abs. 3 ZGB gelten kann, ist fraglich, kann aber offen
bleiben (vgl. zur beschränkten Verwendbarkeit eines im Strafverfahren
erstellten Gutachtens für die Belange des Erwachsenenschutzes das Urteil 5A_912
/2014 vom 27. März 2015, in: ZKE 2015 S. 284, 320). Jedenfalls beantwortet es
nicht alle notwendigen Fragen (E. 4.1).
Das noch früher (Sommer 2011) zuhanden der Jugendanwaltschaft erstellte
Gutachten der Psychiatrischen Dienste X.________ kann mangels Aktualität von
vornherein nicht zur Beurteilung herangezogen werden, ob heute eine
fürsorgerische Unterbringung notwendig ist.

4.3.2. Anlässlich der Verhandlung vom 7. August 2015 zog die Vorinstanz Dr.
med. N.________ als sachverständige Psychiaterin bei. Hierzu ist
vorauszuschicken, dass Gutachterin Dr. N.________ den Beschwerdeführer nach
eigenem Bekunden nur anlässlich der Verhandlung vom 7. August 2015 während zwei
Stunden gesehen hat. Aus dem Protokoll der Verhandlung (S. 44 ff.) wird sodann
ersichtlich, dass sich die Gutachterin hauptsächlich auf konkrete Fragen der
vorsitzenden Richterin hin äusserte. In Bezug auf die Diagnose hielt die
Gutachterin den Verdacht auf eine Autismus-Spektrum-Störung für gut
nachvollziehbar, sie sprach sich aber eher für das Vorliegen einer
Persönlichkeitsstörung mit dissozialen, schizoiden und narzisstischen Zügen
aus. Zur Behandlungsbedürftigkeit hält die Gutachterin fest, dass der
Beschwerdeführer schrittweise in die Freiheit zurückbegleitet werden müsse, um
ihm "nicht vollends das Genick (zu) brechen". Er habe sich noch nie als
Erwachsener in der Aussenwelt bewegt. Seit seinem 17. Altersjahr sei er
eingesperrt gewesen. Von einem normalen Leben habe er keinen praktischen Plan.
Er müsste bei jedem einzelnen Schritt Unterstützung haben, weil er nicht wisse,
was auf ihn zukommen werde. Er habe dies nicht lernen können, weil er sich fünf
Jahre lang in einem sehr engen und strukturierten Rahmen aufgehalten habe.
Gemäss der Einschätzung von Dr. C.________, habe der Beschwerdeführer eine
gewisse Entwicklung hinter sich. Er sei indes nicht in dem Masse auf ein Leben
in Freiheit vorbereitet, dass ein Beistand und die Eltern ausreichen würden.
Ein Stück weit verstehe sie den Unmut des Beschwerdeführers, weil Zeit verloren
gegangen sei, um ihn auf ein Leben in Freiheit vorzubereiten. Sie sei aber der
Ansicht, es würde dem Beschwerdeführer zum jetzigen Zeitpunkt nicht
weiterhelfen, wenn die fürsorgerische Unterbringung aufgehoben und er ohne
begleitende Massnahme bzw. nur mit einem Beistand entlassen würde. Von
allfälligen Sicherheitsbedenken für die Gesellschaft abgesehen, halte sie das
für den Beschwerdeführer selber für eine schlechte Lösung. Im Übrigen verneint
die Gutachterin unter dem Vorbehalt bisher nicht erfolgter weiterer Abklärungen
eine akute Selbst- und Fremdgefährdung. Hinsichtlich Rückfallgefahr weist sie
darauf hin, dass zwei unterschiedliche Ansichten im Raum stünden und sie nicht
in der Lage sei zu beurteilen, welche Einschätzung richtig sei.
Die Gutachterin hält die Forensik der Psychiatrischen Klinik Z.________
unabhängig von Formalien für eine geeignete Einrichtung. Der Beschwerdeführer
gehöre indes nicht auf eine allgemeinpsychiatrische Abteilung, da er kein
akutpsychiatrisches Problem habe. Seine Krankheit erfordere eine lange
(forensische) Behandlung. In der Klinik Z.________ sei eine
Psychotherapiestation für die Behandlung von Persönlichkeitsstörungen im
Aufbau. Die dortige Behandlung beruhe allerdings auf Freiwilligkeit. Für eine
fürsorgerische Unterbringung dürfte diese nicht geeignet sei. Die Frage, ob die
Abteilung Forensik in der Lage sei, für den Beschwerdeführer ein
Behandlungsprogramm in Hinblick auf eine Entlassung masszuschneidern oder ob er
dort den normalen Weg eines Massnahmenpatienten gehen müsste, liess die
Gutachterin offen. Das hänge von der weiteren Entwicklung sowie davon ab, ob
sich die Klinik grundsätzlich in der Lage sehe, das Programm auf den
Beschwerdeführer abzustimmen. Der Beschwerdeführer müsse auch bereit sein, sich
in die notwendigen Therapieschritte zu begeben. Wenn diese Bereitschaft fehle,
mache das Ganze ohnehin wenig Sinn, egal was die Klinik anbieten könne.

4.3.3. Aufgrund der gutachterlichen Aussagen von Dr. med. N.________ anlässlich
der Verhandlung vom 7. August 2015 lässt sich nicht abschliessend beurteilen,
ob im konkreten Fall die Voraussetzungen für die fürsorgerische Unterbringung
gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB tatsächlich gegeben sind (E. 3.1, E. 4.1). Die
Gutachterin bezeichnet zwei verschiedene mögliche psychische Störungen, ohne
sich festzulegen. Sie bringt selbst Vorbehalte an betreffend ihre Einschätzung
der Selbst- und/oder Fremdgefährlichkeit des Beschwerdeführers. Weiter bejaht
die Gutachterin zwar die Notwendigkeit einer langen Behandlung. Sie lässt aber
offen, inwieweit diese Behandlung in einer geschlossenen Einrichtung erfolgen
muss. Ebenso wenig ist die Gutachterin in der Lage zu beurteilen, ob die
Psychiatrische Klinik Z.________ eine geeignete Einrichtung ist, sofern das
Ziel der fürsorgerischen Unterbringung hauptsächlich darin bestehen sollte, den
Beschwerdeführer möglichst bald entlassen zu können. Diese Defizite des
Gutachtens lassen sich auch nicht dadurch aus der Welt schaffen, dass die
Vorinstanz im angefochtenen Entscheid Auflagen an die Klinik Z.________
formuliert hat, deren allfällige Nichtbeachtung der Beschwerdeführer laut
Vorinstanz auf dem Aufsichtsweg einzufordern hätte (E. 3.2).

4.4. Die ohne rechtsgenügliches Gutachten angeordnete fürsorgerische
Unterbringung ist widerrechtlich. Entsprechend müsste der Beschwerdeführer aus
der fürsorgerischen Unterbringung entlassen werden.
Im vorliegenden Fall ist aber zu berücksichtigen, dass die Fachpersonen
übereinstimmend festhielten, der Beschwerdeführer leide entweder an einer
kombinierten Persönlichkeitsstörung oder an einer Autismus-Spektrum-Störung.
Einig waren sie sich auch darin, dass eine sofortige Entlassung ohne
Vorbereitung auf das alltägliche Leben ausserhalb des in den letzten Jahren
erlebten engen Rahmens den Beschwerdeführer überfordern würde. Damit liegt eine
psychische Erkrankung vor, welche kombiniert mit der langjährigen
Freiheitsstrafe im Falle einer abrupten Freilassung zu einer
Überforderungssituation und dadruch einer gewissen Selbstgefährdung führen
würde. Daran ändert nichts, dass Unterlassungen seitens von Behörden für diese
Situation mitverantwortlich sind.
Was eine allfällige Fremdgefährdung angeht, hat zwar die Vorinstanz eine solche
verneint. Sowohl die Jugendanwaltschaft (siehe E. 3.2) als auch die
Verantwortlichen von DVI und KESD (Sachverhalt Bst. B.e) hegten demgegenüber
offensichtlich Sicherheitsbedenken. In diesem Zusammenhang ist auf den
Massnahmeschlussbericht des Massnahmenzentrum W.________ vom 15. Juli 2015
hinzuweisen (Sachverhalt Bst. C.b). Unter dem Titel Legalprognose wird von
einem deutlich ausgeprägten Rückfallrisiko gesprochen, auch wenn kurzfristig
keine Delikte zu erwarten seien. Gutachterin Dr. N.________ liess die Frage
unter Hinweis auf die verschiedenen Ansichten offen. Eine gewisse
Fremdgefährdung ist damit nicht auszuschliessen, was gemäss Art. 426 Abs. 2 ZGB
in die Abwägung einfliessen muss (E. 4.2).

4.5. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass das Familiengericht T.________
ein Gutachten der Universitären Kliniken Y.________ angeordnet hat, nachdem der
Beschwerdeführer die kantonalen Gutachterstellen abgelehnt und eine
ausserkantonale Begutachtung gewünscht hatte. Soweit das Bundesgericht
informiert ist, wurden aber noch keine Gespräche zwischen den beauftragten
Gutachtern und dem Beschwerdeführer geführt; die Begutachtung steht also noch
bevor. Vor diesem Hintergrund läge es nicht im Interesse des Beschwerdeführers,
wenn er voreilig aus der fürsorgerischen Unterbringung entlassen würde.
Allerdings ist von den involvierten Stellen eine Beschleunigung des Verfahrens
zu erwarten. Namentlich ist die Begutachtung durch die Universitären Kliniken
Y.________ zur Prüfung der Voraussetzungen der fürsorgerischen Unterbringung
umgehend an die Hand zu nehmen.

5. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens obsiegt der Beschwerdeführer. Dem Kanton
Aargau sind keine Kosten zu überbinden (Art. 66 Abs. 4 BGG). Er hat indes den
Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen (Art. 68
Abs. 1 BGG), wobei die Entschädigung direkt an den Anwalt des Beschwerdeführers
zu leisten ist.

 

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und das Urteil des
Verwaltungsgerichts, 1. Kammer, des Kantons Aargau vom 7. August 2015
aufgehoben. Die Sache wird zur Ergänzung des Sachverhalts und zu neuem
Entscheid im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen, die innert
acht Wochen seit Zustellung des begründeten bundesgerichtlichen Urteils neu zu
entscheiden hat. Wird nicht innert dieser Frist entschieden, fällt die
fürsorgerische Unterbringung ohne Weiteres dahin.

2. 
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das
Verfahren vor Bundesgericht wird als gegenstandslos abgeschrieben.

3. 
Es werden keine Kosten erhoben.

4. 
Der Kanton Aargau hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren
mit Fr. 5'000.-- zu entschädigen. Die Entschädigung ist an den Rechtsvertreter
des Beschwerdeführers Rechtsanwalt Oliver Bulaty auszurichten.

5. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bezirksgericht T.________,
Abteilung Familiengericht, dem Kindes- und Erwachsenenschutzdienst T.________
und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 1. Kammer, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 23. November 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Die Gerichtsschreiberin: Friedli-Bruggmann

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