Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.764/2015
Zurück zum Index II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2015
Retour à l'indice II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2015


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_764/2015

Urteil vom 30. September 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Bruno Kaufmann,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Persönlicher Verkehr,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den
Entscheid vom 15. September 2015 des Obergerichts des Kantons Bern
(Zivilabteilung, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht).

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 15. September
2015 des Obergerichts des Kantons Bern, das (unter Kosten- und
Entschädigungsfolge für den Beschwerdeführer) ein Beschwerdeverfahren
(Beschwerde des Beschwerdeführers betreffend persönlichen Verkehr)
abgeschrieben und das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche
Rechtspflege abgewiesen hat,
in das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das
bundesgerichtliche Verfahren,

in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, trotz (unter Androhung der Folgen bei
unentschuldigtem Nichterscheinen ergangener) Vorladung an den Beschwerdeführer
zum persönlichen Erscheinen an der obergerichtlichen Verhandlung sei der
Beschwerdeführer nicht erschienen, dadurch habe der Beschwerdeführer seine
Befragung vereitelt und seine Mitwirkungspflicht verletzt, ausserdem habe der
Beschwerdeführer den Wegfall des rechtserheblichen Interesses an der
Beurteilung seiner Beschwerde manifestiert, das Verfahren sei androhungsgemäss
wegen unentschuldigtem Nichterscheinen abzuschreiben (Art. 450f ZGB i.V.m. Art.
72 KESG sowie Art. 19 Abs. 2, 20 Abs. 2 und 39 Abs. 1 VRPG), sodann sei das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen, weil der Beschwerdeführer
trotz Aufforderung keine Unterlagen zu seiner selbständigen Erwerbstätigkeit
eingereicht habe, auch diesbezüglich sei er seiner Mitwirkungspflicht nicht
nachgekommen,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu
enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der
angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2
BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b
BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen
Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und
warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S.
287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu
begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar
und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen
ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen
Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E.
1.4 S. 287 f.),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht
rechtsgenüglich auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass es insbesondere nicht genügt, eine unzumutbare Nervenbelastung als Folge
eines "Disputs" vor dem Gericht zu behaupten, den (vorliegend nicht
einschlägigen) Art. 234 ZPO anzurufen, auf einen Entscheid des Kantonsgerichts
Freiburg zu verweisen und (unter Hinweis auf ein Schreiben) die zum
Bedürftigkeitsnachweis eingereichten Unterlagen als genügend zu bezeichnen,
dass der Beschwerdeführer erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen
anhand der obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des
Obergerichts vom 15. September 2015 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende -
Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass dem Beschwerdeführer in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde
nach Art. 72 ff. BGG die unentgeltliche Rechtspflege nicht bewilligt werden
kann (Art. 64 Abs. 1 BGG),
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1
BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge
kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. September 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben