Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.761/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_761/2015

Urteil vom 14. Oktober 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Schöbi, Bovey,
Gerichtsschreiber Zbinden.

Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
Gesuchstellerin,

gegen

Obergericht des Kantons Thurgau, Vizepräsidentin,
Gesuchsgegner.

Gegenstand
unentgeltliche Rechtspflege (Grundbuchberichtigung),

Revision der bundesgerichtlichen Verfügung vom 1. Oktober 2015 im Verfahren
5A_761/2015.

Erwägungen:

1. 
Die A.________ AG hat beim Bundesgericht eine Verfügung der Vizepräsidentin des
Obergerichts des Kantons Thurgau vom 25. August 2015 angefochten, mit der ihr
im Berufungsverfahren betreffend Grundbuchberichtigung die unentgeltliche
Rechtspflege verweigert worden ist. Für das bundesgerichtliche Verfahren
ersuchte sie zudem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, die ihr mit
Verfügung vom 1. Oktober 2015 verweigert wurde. Die A.________ AG wurde
überdies mit Verfügung vom gleichen Tag zur Leistung eines Kostenvorschusses
von Fr. 3'000.-- innert 15 Tagen seit Zustellung der Verfügung angehalten. Mit
Eingabe vom 7. Oktober 2015 (Postaufgabe) ersucht die A.________ AG um Revision
der Verfügung vom 1. Oktober 2015 betreffend Verweigerung der unentgeltlichen
Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren.

2. 

2.1. Es fragt sich, ob gegen eine Verfügung betreffend unentgeltliche
Rechtspflege die Revision ergriffen werden kann, zumal entsprechende
Verfügungen nicht in materielle Rechtskraft erwachsen (Art. 61 BGG; Urteile
5A_430/2010 vom 13. August 2010 E. 2.4; I 302/96 vom 23. Dezember 1997 E. 7b,
publ. in SVR 1998 IV Nr. 13 S. 47). Vorliegend kann diese Frage offen bleiben,
da die Revision ohnehin abzuweisen ist.

2.2. Die Gesuchstellerin rügt insbesondere eine Verletzung der Bestimmungen
über den Ausstand von Gerichtspersonen (Art. 34 BGG) und macht zur Begründung
im Wesentlichen geltend, der Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung des
Bundesgerichts, Bundesrichter von Werdt, der an der Verfügung vom 1. Oktober
2015 mitgewirkt habe, erscheine als befangen. Auch im vorliegenden Prozess gehe
es um private Anliegen von B.________, der im Prozess xxx sich durch das
Anwaltsbüro "Kellerhals" habe vertreten lassen. Da Bundesrichter von Werdt "für
dieses Anwaltsbüro tätigt", bestehe somit sinngemäss ein Ausstandsgrund gemäss
Art. 34 BGG.
Abgesehen davon, dass die Gesuchstellerin ihre Vorbringen nicht genügend
substanziiert, hat Bundesrichter von Werdt seine frühere Tätigkeit als Anwalt
aufgegeben und ist seit 2009 als vollamtlicher Bundesrichter tätig. Insoweit
erweist sich der Vorwurf des Anscheins der Befangenheit von vornherein als
unbegründet (vgl. Urteil 2D_49/2011 vom 25. September 2012 E. 3.5). Im Übrigen
hatte die in Rechts- und insbesondere Prozessrechtsfragen nicht unerfahrene
Gesuchstellerin spätestens seit dem Urteil 5A_225/2014 vom 26. Mai 2014 davon
Kenntnis, dass Bundesrichter von Werdt Präsident der II. zivilrechtlichen
Abteilung des Bundesgerichts ist, weshalb sie bereits bei Einreichung der
Beschwerde bzw. des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege den Ausstand von
Bundesrichter von Werdt hätte beantragen können und müssen. Der erst jetzt
erhobene Einwand ist verspätet.

2.3. Die Gesuchstellerin macht sodann geltend, Bundesrichter von Werdt habe
Art. 108 BGG verletzt, indem er am Entscheid über die unentgeltliche
Rechtspflege mitgewirkt habe. Abgesehen davon, dass in diesem Zusammengang kein
expliziter Revisionsgrund angerufen wird, übersieht die Gesuchstellerin, dass
vorliegend nicht in Anwendung von Art. 108 BGG über die unentgeltliche
Rechtspflege entschieden wurde. Vielmehr waren drei Richter an diesem
Zwischenentscheid beteiligt und haben das Gesuch abgewiesen. Inwiefern damit
Art. 108 BGG verletzt worden sein soll, bleibt unerfindlich.

3. 
Im Übrigen macht die Gesuchstellerin keine substanziiert vorgetragenen
Tatsachen oder Beweismittel geltend, die sie in ihrem Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege nicht hätte vorbringen können (siehe zu den Voraussetzungen der
Wiedererwägung von Entscheiden betreffend unentgeltliche Rechtspflege: Urteil
4A_410/2013 vom 5. Dezember 2013 E. 3.2 in fine, mit Hinweis auf ALFRED BÜHLER,
Berner Kommentar, Bd. I 2012, N. 64 ff. v.a. N. 71 zu Art. 119 ZPO, mit Verweis
auf BGE 127 I 133; 136 II 177 E. 2.1). Sie begnügt sich vielmehr damit, die
Verfügung vom 1. Oktober 2015 zu kritisieren. Insoweit ist auf das Gesuch nicht
einzutreten.

4. 
Die Kosten des vorliegenden Zwischenverfahrens sind zur Hauptsache zu schlagen.

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Das Gesuch um Revision der Verfügung vom 1. Oktober 2015 betreffend
Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen, soweit darauf
einzutreten ist.

2. 
Der Gesuchstellerin wird in Anwendung von Art. 63 Abs. 3 BGG mit separater
Verfügung eine nicht erstreckbare Nachfrist von 10 Tagen ab Zustellung gesetzt,
um den Kostenvorschuss gemäss Verfügung vom 1. Oktober 2015 von Fr. 3'000.-- zu
leisten. Die Gesuchstellerin wird in der Verfügung auf die Säumnisfolgen
aufmerksam gemacht.

3. 
Diese Urteil wird der Gesuchstellerin schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Oktober 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Zbinden

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