Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.75/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_75/2015

Urteil vom 2. Juni 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Marazzi, Herrmann, Schöbi, Bovey,
Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Advokat Prof. Dr. Pascal Grolimund,
Beschwerdeführerin,

gegen

1. B.________,
2. C.C.________ jun.,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Markus Schmid,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Widerspruchsverfahren gemäss Art. 108/109 SchKG,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn,
Zivilkammer, vom 15. Dezember 2014.

Sachverhalt:

A. 
B.________ und C.C.________ jun. sind die Kinder von C.C.________ sen. und
D.C.________ geb. E.________, die sich im Jahr 1992 trennten und im Jahr 2004
scheiden liessen. D.C.________ verstarb am xx.xx.2010. C.C.________ sen. lebt
seit der Trennung im Jahr 1992 mit A.________ zusammen.

B. 
Mit Zahlungsbefehl Nr. uuu des Betreibungsamtes U.________ vom 23. August 2010
leiteten die beiden Kinder für Fr. ... die Betreibung gegen ihren Vater ein.
Als Forderungsgrund bezeichneten sie u.a. ausstehende Unterhaltszahlungen, die
infolge Todes der Mutter auf sie übergegangen seien. Auf Begehren der Kinder
hin erliess der Amtsgerichtspräsident von V.________ am 2. März 2011 einen
Arrestbefehl, mit welchem fünf auf A.________ lautende Konten und Depots bei
der Bank F.________ verarrestiert wurden. Die von C.C.________ sen. und
A.________ erhobene Arresteinsprache wurde abgewiesen.

C. 
Mit Urteil vom 23. Mai 2011 erteilte der Amtsgerichtspräsident von V.________
in der Betreibung Nr. uuu des Betreibungsamtes U.________ für den Betrag von
Fr. ... nebst Zins zu 5 % seit 23. August 2010 und für Fr. ... definitive
Rechtsöffnung. Am 5. Oktober 2011 pfändete das Betreibungsamt U.________ u.a.
die fünf verarrestierten Konten und Depots. Mit Zustellung der Pfändungsurkunde
vom 20. März 2012 setzte das Amt B.________ und C.C.________ jun. Frist an zur
Erhebung einer Widerspruchsklage.

 Am 16. April 2012 reichten diese gegen A.________ eine Widerspruchsklage ein,
mit welcher sie verlangten, den von dieser an den gepfändeten Konten/
Forderungen geltend gemachten Forderungs- und Eigentumsanspruch abzuerkennen.

 Mit Urteil vom 25. März 2014 hiess das Amtsgericht V.________ die Klage
teilweise gut und aberkannte den Forderungs- bzw. Eigentumsanspruch von
A.________ an den Depositenkonten Nr. vvv und Nr. www sowie an den Depots Nr.
xxx, bestehend aus ... Anteilen B-Capitalisation Mi-Fonds SICAV-Interbond, und
Nr. yyy, bestehend aus ... Anteilen B-Mi-Fonds SICAV-30 und ... Anteilen
B-Capitalisation Mi-Fonds SICAV-Interbond; in Bezug auf das Kontokorrentkonto
Nr. zzz wies es die Widerspruchsklage ab.

 Mit Urteil vom 15. Dezember 2014 wies das Obergericht des Kantons Solothurn
die hiergegen erhobene Berufung von A.________ ab.

D. 
Gegen das obergerichtliche Urteil hat A.________ am 29. Januar 2015 Beschwerde
erhoben mit den Begehren um dessen Aufhebung und Entlassung der betreffenden
Konten aus der Pfandhaft, eventualiter um Rückweisung der Sache an die
Vorinstanz. Mit Präsidialverfügung vom 17. Februar 2015 wurde der Beschwerde
aufschiebene Wirkung zuerkannt. In der Sache selbst wurden keine
Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1. 
Der angefochtene Entscheid erging im Widerspruchsverfahren gemäss Art. 108
SchKG und unterliegt der Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff. BGG). Das
Obergericht hat kantonal letztinstanzlich entschieden (Art. 75 Abs. 1 BGG) und
der erforderliche Mindeststreitwert ist erreicht (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG).

 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Wird eine
Sachverhaltsfeststellung beanstandet, muss in der Beschwerdeschrift dargelegt
werden, inwiefern diese offensichtlich unrichtig und damit willkürlich oder
durch eine andere Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG zustande gekommen
ist und inwiefern die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens
entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 135 III
127 E. 1.5 S. 129 f.; 137 III 226 E. 4.2 S. 234). All dies muss mit klar und
detailliert erhobenen und soweit möglich belegten Rügen dargelegt werden;
appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid ist ungenügend (BGE 139 II
404 E. 10.1 S. 445; 140 III 264 E. 2.3 S. 266).

2. 
Das Obergericht hat auf die erstinstanzlichen Feststellungen und Erwägungen
abgestellt, wonach am 11. Dezember 1995 auf das Depositenkonto Nr. vvv ein
Betrag von Fr. ... einbezahlt wurde, wobei es sich um denjenigen Betrag
gehandelt habe, welcher von der Auszahlung des BVG-Guthabens von C.C.________
sen. stammte. Aus dessen Aussagen im ... Strafverfahren, wonach es
grundsätzlich bei allen Konten möglich sei, dass die Beschwerdeführerin als
wirtschaftlich Berechtigte erscheine, obwohl eigentlich er der wirtschaftlich
Berechtigte sei, werde klar, dass die Übertragung lediglich in der Absicht
erfolgt sei, das Geld den Gläubigern zu entziehen. Sodann sei aus dem Rückkauf
von vier Lebensversicherungen der Betrag von Fr. ... auf das Depositenkonto Nr.
www einbezahlt worden. Die Beschwerdeführerin räume selber ein, dass
C.C.________ sen. auf diesen Betrag Anspruch gehabt habe. Die Transaktion wäre
nicht nötig gewesen, wenn dieser keinen Grund dafür gesehen hätte, seine
Vermögenswerte vor dem Zugriff der Gläubiger verstecken zu müssen. Weiter sei
erwiesen, dass C.C.________ sen. am 22. März 1996 am Schalter der damaligen
Bank G.________ in W.________ einen Betrag von Fr. ... in bar bezogen habe,
welcher ihm anlässlich seines Ausscheidens aus der Firma H.________ AG kurz
zuvor überwiesen worden sei. Gleichentags habe er einen Teilbetrag von Fr. ...
auf das Konto Nr. www und Fr. ... auf das Konto Nr. vvv überwiesen. Die von der
Beschwerdeführerin diesbezüglich eingereichten Darlehensverträge seien nach
Würdigung sämtlicher Aussagen und Urkunden im Nachhinein ausgestellt worden und
fingiert. Gleich verhalte es sich mit den Dokumenten betreffend die angeblichen
Rückzahlungen. In Wahrheit habe C.C.________ sen. den Betrag von Fr. ... ohne
Rechtsgrund auf den Konten der Beschwerdeführerin parkiert, um ihn seinen
Gläubigern zu entziehen. Der Totalbetrag der vier rechtsgrundlosen
Transaktionen belaufe sich auf Fr. ... . Die Behauptung der Beschwerdeführerin,
ihr stehe dieses Geld zu, weil sie für den Lebensunterhalt von C.C.________
sen. aufgekommen sei, erfolge lediglich ganz allgemein. Über die beiden Depots
Nr. xxx und Nr. yyy seien Börsengeschäfte abgewickelt worden. C.C.________ sen.
habe auch diesbezüglich ausgesagt, die Konten seien durch die
Beschwerdeführerin eröffnet worden, er sei aber daran wirtschaftlich
berechtigt; das habe man damals so gemacht, weil er noch nicht geschieden
gewesen sei, und er habe so auch Vermögenswerte gegenüber anderen Gläubigern
verschwiegen. Dass die Depots nun einen höheren Saldo verzeichneten, sei den
Kursgewinnen zuzuschreiben. Diese gehörten ebenfalls ihm, da sie mit den ihm
zustehenden Geldern erwirtschaftet worden seien.

 Wie schon das Amtsgericht liess das Obergericht den Einwand der
Beschwerdeführerin, sie habe die Gelder geschenkt erhalten, weil sie für seinen
Unterhalt aufgekommen sei, nicht gelten. Ebenso wenig folgte es ihrer
Argumentation, wenn schon würde ein Anfechtungstatbestand im Sinn von Art. 285
ff. SchKG vorliegen. Es befand, dass aufgrund des Beweisverfahrens C.C.________
sen. an den Konten und Depots wirtschaftlich berechtigt und die
Beschwerdeführerin nur als Strohfrau vorgeschoben sei. Weil die Vermögenswerte
ihm zuzurechnen seien, bleibe für eine Anfechtungsklage kein Raum; vielmehr
könnten sie gepfändet werden und sei der Forderungs- bzw. Eigentumsanspruch der
Beschwerdeführerin unberechtigt.

3. 
Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe im kantonalen Verfahren
nachgewiesen, dass C.C.________ sen. ihr die einzelnen Geldbeträge übergeben
und sie diese auf ihre Konten einbezahlt habe. Dieser hätte folglich höchstens
Rückerstattungsansprüche und sie habe darauf hingewiesen, dass 16 bzw. 17 Jahre
nach den Überweisungen solche Ansprüche angesichts von Art. 67 OR jedenfalls
verjährt wären, soweit sie je bestanden hätten, und spätestens seit diesem
Zeitpunkt sie an den Vermögenswerten allein berechtigt sei. Diese Tatsache habe
das Obergericht vollständig ignoriert.

 Ausgehend von den obergerichtlichen Sachverhaltsfeststellungen, wonach die
Beschwerdeführerin nur Strohfrau ist, indem ihr die Vermögenswerte nur durch
ein Scheingeschäft übertragen worden sind und die Konten bloss formell auf
ihren Namen lauten, jedoch C.C.________ sen. der Berechtigte an diesen ist,
geht es rechtlich nicht um Rückforderungsansprüche aus ungerechtfertigter
Bereicherung gegenüber der Beschwerdeführerin, denn C.C.________ sen. kann
nicht von ihr herausverlangen, woran er selbst berechtigt ist. Entsprechend
stellt sich auch nicht die Frage der Verjährung von angeblichen
Herausgabeansprüchen. Steht sachverhaltsmässig fest, dass die Konten
C.C.________ sen. zustehen, folgt daraus in rechtlicher Hinsicht, dass seine
Gläubiger diese verarrestieren und pfänden können (Art. 272 Abs. 1 Ziff. 3
SchKG; BGE 126 III 95 E. 4a S. 96 f.; STOFFEL, Basler Kommentar, N. 53 zu Art.
271 SchKG und N. 32 zu Art. 272 SchKG).

 Das Obergericht hat den soeben erwähnten Sachverhalt festgestellt und sich
auch zu den dargelegten rechtlichen Folgen geäussert (vgl. angefochtener
Entscheid E. 3.2 S. 6 unten). Dass es das Vorbringen der Verjährung angeblicher
Rückforderungsansprüche nicht explizit abgewiesen hat, bedeutet keine
Gehörsverletzung, ergibt sich doch aus der Erwägung, dass C.C.________ sen. an
den Konten berechtigt und die Beschwerdeführerin bloss als Strohfrau
vorgeschoben sei, weshalb die Konten gepfändet werden könnten, unmittelbar,
dass nicht verjährte Ansprüche zwischen den beiden Personen zur Debatte stehen.

4. 
Die Beschwerdeführerin macht sodann geltend, C.C.________ sen. habe ihr die
Gelder geschenkt. Gemäss den Feststellungen im angefochtenen Urteil gibt es
hierfür keine Anhaltspunkte tatsächlicher Natur. Dies müsste die
Beschwerdeführerin mit substanziierten Rügen als offensichtlich unrichtige und
damit willkürliche Tatsachenfeststellung anfechten (vgl. E. 1).

 Hierfür untauglich ist zunächst die appellatorische Aussage, das Geld sei auf
verschiedene auf ihren Namen lautende Konten überwiesen worden. Dies ist keine
umstrittene Tatsache, sondern entspricht den Sachverhaltsfeststellungen der
kantonalen Instanzen. Die Beschwerdeführerin müsste vielmehr mit
substanziierten Willkürrügen aufzeigen, inwiefern das Obergericht in
willkürlicher Weise die Feststellung getroffen hat, dass sie nur als Strohfrau
vorgeschoben und in Wahrheit C.C.________ sen. an den Konten berechtigt sei.
Indem sie dies nicht tut, kann sie aus der Tatsache, dass die Konten auf ihren
Namen lauten, rechtlich gerade nicht den Schluss ziehen, dass allein sie an den
Geldern berechtigt sei.

 Den Schenkungsnachweis versucht sie ferner mit dem Vorwurf anzutreten, das
Obergericht habe ihre diesbezüglichen kantonalen Vorbringen nicht erwähnt.
Entgegen ihrer Behauptung hat das Obergericht aber durchaus auf ihre Behauptung
hingewiesen (vgl. angefochtener Entscheid, E. 4.1 S. 7), wonach die Schenkung
darauf zurückzuführen sei, dass sie für seinen Unterhalt gesorgt habe und
sorge, weil er weder über Einkommen noch über Vermögen verfüge. Indes ist nicht
plausibel, wieso er sein Vermögen der Beschwerdeführerin hätte schenken müssen,
damit diese daraus seinen Unterhalt bestreiten könne; vernünftigerweise hätte
er sein Vermögen auf den eigenen Konten belassen und direkt für seinen
Unterhalt verwendet, wenn es nicht darum gegangen wäre, dieses durch ein
formelles Vorschieben der Beschwerdeführerin vor seinen Gläubigern zu
verstecken. Eine willkürliche Beweiswürdigung oder willkürlich unterlassene
Sachverhaltsfeststellung ist in diesem Zusammenhang nicht ersichtlich und im
Übrigen auch nicht mit Willkürrügen dargetan. Mangels solcher Rügen fehlt es
der sich anschliessenden Behauptung, das Obergericht habe falsche rechtliche
Schlüsse gezogen, an der tatsächlichen Grundlage.

 Schliesslich macht die Beschwerdeführerin geltend, ausgehend von der
Feststellung der kantonalen Gerichte, dass C.C.________ sen. alles daran
gesetzt habe, die Vermögenswerte seinen Gläubigern zu entziehen, sei nicht
einsichtig, weshalb er ihr das Geld nicht in äusserster Konsequenz gänzlich
geschenkt habe, um seine Interessen bestmöglich zu wahren. Auch in diesem
Zusammenhang lässt es die Beschwerdeführerin bei appellatorischen Ausführungen
und Mutmassungen bewenden, welche untauglich sind: Was eine Person wirklich
gewollt und gedacht hat, ist eine Tatfrage (BGE 131 III 606 E. 4.1 S. 610; 133
III 675 E. 3.3 S. 681) und die tatsächliche Ermittlung des subjektiven
Parteiwillens beruht auf gerichtlicher Beweiswürdigung (BGE 131 III 606 E. 4.1
S. 611; 135 III 295 E. 5.2 S. 302). Folglich wäre diese mit substanziierten
Willkürrügen anzufechten und in diesem Zusammenhang aufzuzeigen gewesen,
inwiefern das Obergericht bei der auf der Aussage von C.C.________ sen. im
Strafverfahren, die Konten würden ihm gehören bzw. er sei der Berechtigte,
basierenden Feststellung des Gegenteils in Willkür verfallen sei.

5. 
Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, die Abmachungen zwischen ihr und
C.C.________ sen. würden wenn schon anfechtbare Handlungen im Sinn von Art. 288
SchKG darstellen, gehe es doch um auf Beeinträchtigung der Exekutionsrechte der
Gläubiger gerichtete Rechtshandlungen; die entsprechende Anfechtungsklage sei
aber längst verjährt.

 In Widerspruchsverfahren wird abgeklärt, ob ein bestimmter Gegenstand oder
Wert zum Vermögen des Schuldners gehört und damit der Zwangsvollstreckung
unterliegt, während die Anfechtungsklage bezweckt, den Gläubigern entzogene
Vermögenswerte wieder der Zwangsvollstreckung zuzuführen ( STAEHELIN, Basler
Kommentar, N. 28 zu Art. 285 SchKG). Im vorliegenden Fall ist massgeblich, dass
auf der Grundlage des kantonal festgestellten Sachverhaltes die Konten als dem
Schuldner gehörend gepfändet werden können (dazu E. 3). Insofern waren die
Beschwerdegegner nicht auf eine Anfechtungsklage angewiesen und ist die Frage
gegenstandslos, ob das formelle Vorschieben der Beschwerdeführerin als
Strohfrau auch den Anfechtungstatbestand von Art. 288 SchKG erfüllen könnte.

6. 
Abschliessend wirft die Beschwerdeführerin dem Obergericht vor, sich nicht mit
ihrem Einwand der fehlenden Rechtsmissbräuchlichkeit auseinandergesetzt zu
haben. Es komme nämlich nicht auf ihre Kenntnisse und Absichten im Zeitpunkt
der Vermögensübertragung, sondern im Zeitpunkt der Pfändung an; es sei aber
nicht erstellt und verletze somit Art. 8 ZGB, dass sie sich auch im Jahr 2011
noch rechtsmissbräuchlich verhalten habe. Sie habe der seinerzeitigen Ehefrau
nichts geschuldet und schulde heute auch den Beschwerdegegnern nichts; vielmehr
habe sie während über 20 Jahren gut für C.C.________ sen. gesorgt. Vor diesem
Hintergrund sei nicht ersichtlich, inwiefern sie zur Aufgabe der ihr gehörenden
Vermögenswerte gezwungen werden könnte.

 Die Logik der Beschwerdeführerin ist nicht nachvollziehbar. Gemäss den nicht
mit Willkürrügen angefochtenen Sachverhaltsfeststellungen ist C.C.________ sen.
der Berechtigte an den gepfändeten Konten und die Beschwerdeführerin ist nur
als Strohfrau vorgeschoben. Sind aber die Vermögenswerte nach wie vor
C.C.________ sen. zuzurechnen, bedeutet dies, dass sie nicht auf die
Beschwerdeführerin übertragen worden sind. Folglich werden sie ihr mit der
Pfändung auch nicht "entzogen". Nichts zur Sache tut sodann, ob und in welchem
Umfang sie für C.C.________ sen. gesorgt hat und sorgt, denn dieser (nicht
näher bekannte und gerichtlich abgeklärte) Umstand liesse selbst dann, wenn er
erwiesen wäre, die Vermögenswerte nicht auf die Beschwerdeführerin
überspringen.

7. 
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf sie
eingetreten werden kann. Die Beschwerdeführerin wird folglich kosten- und für
die Stellungnahme zum Gesuch um aufschiebende Wirkung entschädigungspflichtig
(Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 10'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegner mit Fr. 1'000.-- zu
entschädigen.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn,
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Juni 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Möckli

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