Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.758/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_758/2015

Urteil vom 22. Februar 2016

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Schöbi, Bovey,
Gerichtsschreiber Levante.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungskreis Weesen-Amden.

Gegenstand
Verwertung eines Anteils an einem Gemeinschaftsvermögen (einfache
Gesellschaft),

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, obere kantonale
Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung, vom 13. September 2015
(AB 2015.64-AS).

Sachverhalt:

A.

A.a. Im Rahmen der von A.________ gegen B.________ angehobenen Betreibung Nr.
xxx pfändete der Betreibungskreis Weesen-Amden am 7. April 2011 den dem
Schuldner zustehenden Anteil an der einfachen Gesellschaft Baukonsortium
B.________-C.________-D.________. Am 21. Mai 2012 stellte A.________ das
Verwertungsbegehren. Der Einzelrichter am Kreisgericht See-Gaster, untere
Aufsichtsbehörde für das Betreibungswesen, verfügte am 5. Juli 2013 die
Verwertung des gepfändeten Anteils durch Auflösung und Liquidation der
einfachen Gesellschaft. Nachdem eine gütliche Einigung mit den Gesellschaftern
am 27. Februar 2014 ausgeblieben war, bot das Betreibungsamt A.________ die
Abtretung des schuldnerischen Anteils an der Gesellschaft an, wovon dieser
nicht Gebrauch machte. In der Folge wurde am 4. Juli 2014 der gepfändete Anteil
versteigert. A.________ erhielt den Zuschlag für Fr. 13'000.--.

A.b. Am 6. November 2014 erstellte das Betreibungsamt den Kollokationsplan und
die Verteilungsliste. Als Forderung von A.________ kollozierte es den Betrag,
einschliesslich Zinsen und Kosten, von insgesamt Fr. 164'100.10. Alsdann wies
es dem Gläubiger vom Verwertungserlös (Liquidationsanteil) netto Fr. 98'085.--
zu. Über die Restforderung von Fr. 66'015.10 sollte ihm ein Verlustschein
ausgestellt werden.

A.c. Gegen den Kollokationsplan und die Verteilungsliste erhob B.________ bei
der unteren Aufsichtsbehörde erfolglos Beschwerde. Auf seine Beschwerde hin hob
das Kantonsgericht St. Gallen, obere Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung, am
11. Mai 2015 den Kollokationsplan sowie die Verteilungsliste auf und wies die
Sache zur weiteren Behandlung im Sinne der Erwägungen an das Betreibungsamt
zurück. Die obere Aufsichtsbehörde hielt im Urteil fest, dass der
Versteigerungserlös Fr. 13'000.-- (abzüglich Verwertungskosten) zu verteilen
sei, und dem Gläubiger (über die nicht gedeckte Forderung) ein Verlustschein
auszustellen sei. Die Zahlung des Kantons Wallis in der Höhe von Fr. 103'310.10
an das Betreibungsamt betreffe indes das Verhältnis zwischen der einfachen
Gesellschaft und dem Kanton Wallis. Es obliege dem Betreibungsamt, "mit dem
Kanton Wallis Absprachen über eine allfällige Rückvergütung des Betrages zu
treffen".

A.d. Daraufhin gelangte A.________ an das Betreibungsamt. Er verlangte - unter
Hinweis auf eine Vereinbarung mit B.________ - die Vergütung des betreffenden
Betrages von Fr. 103'310.10, welcher der Staat Wallis dem Betreibungsamt als
Werklohn an das Baukonsortium B.________-C.________-D.________ überwiesen
hatte. Allenfalls sei eine Ergänzungs- bzw. Nachpfändung allfälliger
Forderungen von B.________ aus der Liquidation der einfachen Gesellschaft
vorzunehmen. Mit Verfügung vom 26. Juni 2015 gab das Betreibungsamt diesen
Anträgen keine Folge. Es hielt unter Hinweis auf die Erwägungen der oberen
Aufsichtsbehörde im Urteil vom 11. Mai 2015 daran fest, den Betrag dem Kanton
Wallis zurückzuzahlen.

B. 
Hiergegen erhob A.________ erfolglos Beschwerde bei der unteren
Aufsichtsbehörde für das Betreibungswesen. Die obere Aufsichtsbehörde wies
seine Beschwerde am 13. September 2015 ebenfalls ab.

C. 
Mit Eingabe vom 28. September 2015 ist A.________ an das Bundesgericht gelangt.
Der Beschwerdeführer beantragt im Wesentlichen die Aufhebung des Entscheides
der oberen Aufsichtsbehörde und (wie bereits im kantonalen Verfahren) die
Anweisung an das Betreibungsamt, ihm den vom Staat Wallis bezahlten Betrag von
Fr. 103'310.10 plus Zinsen zu überweisen.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ist am
30. September 2015 abgewiesen worden.
Es sind die kantonalen Akten, aber keine Vernehmlassungen eingeholt worden.

Erwägungen:

1.

1.1. Entscheide kantonaler Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und
Konkurssachen unterliegen unabhängig eines Streitwertes der Beschwerde in
Zivilsachen (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG). Dem
Beschwerdeführer steht ein schutzwürdiges Interesse an der Anfechtung des
vorinstanzlichen Entscheides zu (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG). Auf die
fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

1.2. Mit der Beschwerde in Zivilsachen kann die Verletzung von Bundesrecht
gerügt werden (Art. 95 BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht in diesem
Bereich grundsätzlich von Amtes wegen und mit freier Kognition an (Art. 106
Abs. 1 BGG). In der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der
angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 134 III 102 E. 1.1 S.
104). Die Verletzung verfassungsmässiger Rechte ist ebenfalls zu begründen
(Art. 106 Abs. 2 BGG), wobei hier das Rügeprinzip gilt (BGE 133 III 589 E. 2 S.
591). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen und
Beweismittel sind nicht zulässig (Art. 99 Abs. 1 BGG).

2. 
Die Vorinstanz ist im Wesentlichen zum Schluss gekommen, der Beschwerdeführer
habe aufgrund der von ihm geltend gemachten Zession keinen Anspruch, dass ihm
das Betreibungsamt den vom Staat Wallis bezahlten Werklohn von Fr. 103'310.10
überweist. Vielmehr liege eine ungerechtfertigte Bereicherung des
Betreibungsamtes vor, da sich dieses nicht mehr mit der Verwertung des
schuldnerischen Anteils am Baukonsortium befasse. Am Forderungsverhältnis des
Staates Wallis gegenüber dem Betreibungsamt sei weder der Schuldner noch der
Beschwerdeführer beteiligt.

3. 
Anlass zur vorliegenden Beschwerde bildet die Verwertung eines Anteils an einer
einfachen Gesellschaft.

3.1. Für die Pfändung und Verwertung von Anteilen an Gemeinschaftsvermögen hat
der Gesetzgeber ein eigenes Verfahren vorgesehen (Art. 132 SchKG). Die
Einzelheiten sind in der Verordnung über die Pfändung und Verwertung von
Gemeinschaftsvermögen geregelt (VVAG; SR 281.41). Dieses spezielle Verfahren
ist auch auf den Anteil an einer einfachen Gesellschaft anwendbar, sofern die
Gesellschafter nicht Miteigentum vereinbart haben (Art. 1 Abs. 2 VVAG). Wird
die Verwertung eines Gesamthandanteils verlangt, so versucht das Betreibungsamt
zunächst, zwischen dem pfändenden Gläubiger, dem Schuldner und den andern
Teilhabern der Gemeinschaft eine gütliche Einigung herbeizuführen, sei es durch
Abfindung des Gläubigers, sei es durch Auflösung der Gemeinschaft und
Feststellung des auf den Schuldner entfallenden Liquidationsergebnisses (Art. 9
Abs. 1 VVAG). Gelingt eine gütliche Verständigung nicht, so fordert das
Betreibungsamt die Teilnehmer der Einigungsverhandlung zur Einreichung von
Anträgen über die weiteren Verwertungsmassnahmen auf. Es leitet nach Ablauf der
angesetzten Frist die Akten an die zuständige Aufsichtsbehörde weiter (Art. 10
Abs. 1 VVAG).

3.2. Die Aufsichtsbehörde verfügt unter möglichster Berücksichtigung der
gestellten Anträge, ob das gepfändete Anteilsrecht als solches versteigert
wird, oder ob die Auflösung der Gemeinschaft und Liquidation des
Gemeinschaftsvermögens herbeigeführt werden soll (Art. 10 Abs. 2 VVAG). Sie
legt damit die Art der vom Betreibungsamt vorzunehmenden Verwertung verbindlich
fest. Dabei handelt es sich um einen Ermessensentscheid (unter Berücksichtigung
der Kriterien gemäss Art. 10 Abs. 3 und 4 VVAG), bei dessen Überprüfung sich
das Bundesgericht Zurückhaltung auferlegt (BGE 135 III 179 E. 2.1 S. 181). Hält
die Aufsichtsbehörde im konkreten Fall die Auflösung der Gemeinschaft für
angebracht, so ordnet sie diese an. Mit Bezug auf eine einfache Gesellschaft
handelt es sich um einen Anwendungsfall von Art. 545 Ziff. 3 OR, wonach die
Gesellschaft augelöst wird, wenn der Liquidationsanteil eines Gesellschafters
zur Verwertung gelangt. Durch den Auflösungsentscheid der Aufsichtsbehörde
tritt die Gemeinschaft ohne Kündigung des Gesellschaftsvertrages in das Stadium
der Liquidation (BGE 134 III 133 E. 1.5 S. 134). Über die Anordnung der
Verwertungsart hinaus stehen der Aufsichtsbehörde keine weiteren Kompetenzen
zu. Insbesondere hat sie nicht über die Verteilung eines allfälligen Erlöses
und die Berücksichtigung einzelner Gläubiger und Pfändungsgruppen zu bestimmen
(BGE 114 III 98 E. 1a S. 100).

3.3. Ordnet die Aufsichtsbehörde wie im vorliegenden Fall nicht die
Versteigerung des Anteilsrechts an, sondern die Auflösung und Liquidation der
einfachen Gesellschaft an (Lit. A.a), so übt das Betreibungsamt bei der
Liquidation der (bereits durch Entscheid der Aufsichtsbehörde aufgelösten)
Gesellschaft alle dem betriebenen Schuldner zustehenden Rechte aus (Art. 12
VVAG; BGE 134 III 133 E. 1.5 S. 134; BISANG, Die Zwangsverwertung von Anteilen
an Gesamthandschaften, 1978, S. 193). Die Vorinstanz hat indes auf ihr Urteil
vom 11. Mai 2015 hingewiesen, wo festgehalten wird, dass die Versteigerung des
Anteilsrechts, welche das Betreibungsamt gestützt auf Art. 13 Abs. 1 VVAG am 4.
Juli 2014 an den Beschwerdeführer vorgenommen habe, u.a. "unnötig" gewesen sei,
aber dennoch in Rechtskraft erwachsen und gültig sei. Im konkreten Fall besteht
in Anbetracht der Vorbringen des Beschwerdeführers kein Anlass, auf diesen
Entscheid zurückzukommen. Der Beschwerdeführer stellt die vom Betreibungsamt
durchgeführte, von der oberen Aufsichtsbehörde bereits beurteilte Verwertung in
keiner Weise in Frage. Zudem hält er selber fest, dass er durch Versteigerung
des Betreibungsamtes den Liquidationsanteil am Baukonsortium erworben habe.

4. 
Bei Versteigerung des Anteilsrechts (Art. 13 Abs. 1 am Ende i.V.m. Art. 11
VVAG) erwirbt der Ersteigerer den Anspruch auf den Liquidationserlös; er tritt
dadurch nicht anstelle des Schuldners in die einfache Gesellschaft ein (vgl.
BETTSCHART, in: Commentaire romand, Poursuite et faillite, 2005, N. 14 zu Art.
132). Er erwirbt durch den Zuschlag auch keine Gegenstände des
Gemeinschaftsvermögens (RUTZ/ROTH, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über
Schuldbetreibung und Konkurs, 2. Aufl. 2010, N. 14 zu Art. 132). Der
Beschwerdeführer zieht seine eigenen Schlüsse aus dem Zuschlag.

4.1. Der Beschwerdeführer meint, auf Grund des Zuschlages Anspruch auf das
(offenbar einzige) Aktivum der einfachen Gesellschaft zu haben. Dieses besteht
in einer Werklohnforderung in der Höhe von Fr. 103'310.10 plus Zinsen, welche
der Staat Wallis als Besteller dem Baukonsortium schuldete und inzwischen an
das Betreibungsamt überwiesen hat. Der Beschwerdeführer beruft sich zudem auf
eine Vereinbarung mit dem Schuldner vom 25. Juli 2005/26. Dezember 2006 und
macht nun die Abtretung dieser Forderung durch den Schuldner und Gesellschafter
an ihn geltend. In diesem Zusammenhang weist er auf ein vor der Versteigerung
durchgeführtes "Widerspruchsverfahren" hin, in welchem die Gesellschafter
C.________ und D.________ keine Ansprüche geltend gemachten hätten.

4.2. Bei dieser Sichtweise blendet der Beschwerdeführer den Vorgang und die
Grenzen der Verwertung eines Anteils an der einfachen Gesellschaft durch
Versteigerung aus. Die Vorinstanz hat bereits in ihrem Entscheid vom 11. Mai
2015 entsprechende Erwägungen getroffen. Das Betreibungsamt hat nach der
Versteigerung eines Liquidationsanteils dem Erwerber eine schriftliche
Bescheinigung auszustellen, dass die Ansprüche des Schuldners auf Teilung der
Gemeinschaft und auf Zuweisung des Liquidationserlöses auf ihn übergegangen
sind (vgl. Art. 11 Abs. 2 VVAG). Hingegen kommt dem Betreibungsamt in diesem
Fall bei der Liquidation der Gesamthandschaft keine weiter gehende Rolle zu. Es
obliegt dem Erwerber, seinen Anspruch am anteiligen Liquidationsergebnis nach
zivilrechtlichen Grundsätzen geltend zu machen (vgl. BISANG, a.a.O., S. 203).

5. 
Die Vorinstanz hat alsdann das Begehren des Beschwerdeführers, womit er unter
Hinweis auf eine Zession um Auszahlung des vom Staat Wallis an das
Betreibungsamt geleisteten Werklohns verlangt, zu Recht abgelehnt. Dass sich
das Betreibungsamt nicht mit der Liquidation des Baukonsortiums befasst, trifft
ohne weiteres zu. Die Aufforderung der Vorinstanz an das Betreibungsamt, die
erwähnte Geldsumme an den Kanton Wallis zurückzuzahlen, weil es zur Verteilung
an einer zwangsvollstreckungsrechtliche Grundlage fehle ("Bereicherung"), ist
eine aufsichtsrechtliche Anweisung (Art. 13 SchKG), die sie bereits im
Entscheid vom 11. Mai 2015 ausgesprochen hat und dessen unmittelbare Folge ist.
Ob B.________ (als Zedent) über die Forderung verfügen oder der
Beschwerdeführer (als Zessionar) die Rückerstattung an sich verlangen könne
oder nicht, sprengt die Grenzen eines aufsichtsrechtlichen Verfahrens. Die
Vorinstanz hätte sich nicht in dieser Weise zu einem materiellrechtlichen
Aspekt zu äussern brauchen (vgl. BGE 87 III 106 E. 1 S. 108; 113 III 40 E. 3b
S. 42). Daher steht es auch dem Bundesgericht nicht zu, diese auf ihre
Rechtmässigkeit zu prüfen. Am Ergebnis ändert sich insofern nichts, als dem
Begehren des Beschwerdeführers um Auszahlung des vom Staat Wallis an das
Betreibungsamt überwiesen Betrages nicht stattgegeben werden kann.

6. 
Nach dem Gesagten ist der Beschwerde insgesamt kein Erfolg beschieden.
Ausgangsgemäss trägt der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten (Art. 66 Abs. 1
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungskreis Weesen-Amden und
dem Kantonsgericht St. Gallen, obere kantonale Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Februar 2016
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Levante

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