Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.756/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_756/2015

Urteil vom 16. Juni 2016

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Marazzi,
Gerichtsschreiber Levante.

Verfahrensbeteiligte
A.B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Philipp Ammann,
Beschwerdeführerin,

gegen

Zivilstandsamt Winterthur,

C.D.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Änderung im Personenstandsregister/Namenserklärung nach aArt. 270a ZGB,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4.
Abteilung, vom 29. Juli 2015 (VB.2014.00672).

Sachverhalt:

A.

A.a. A.B.________ und C.D.________ sind nicht miteinander verheiratet und die
Eltern von E.________ (geboren 2009) und F.________ (2011). Die Kinder
erhielten den Familiennamen der Mutter.

A.b. Mit Entscheiden vom 16. und 17. April 2014 entzog die Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde (KESB) des Bezirks Hinwil der Mutter die elterliche
Sorge für ihre Kinder und stellte diese unter die alleinige Sorge des Vaters.

A.c. In der Folge wurde der Vater "vor dem 1. Juli 2014" mehrmals beim
Zivilstandsamt der Stadt Winterthur vorstellig, um die Erklärung abzugeben,
dass die Kinder seinen Familiennamen - denjenigen des Vaters als alleinigen
Inhaber der elterlichen Sorge - tragen sollen. Am 7. Juli 2014 wurde die
Namenserklärung schriftlich entgegengenommen und beurkundet sowie im
Personenstandsregister der Familienname von "B.________" in "D.________"
geändert.

B.

B.a. Am 26. September 2014 gelangte A.B.________ an die Direktion der Justiz
und des Innern (Gemeindeamt) des Kantons Zürich und beantragte, der
Familienname "D.________" der beiden Kinder sei im Personenstandsregister zu
streichen und es sei an dessen Stelle "B.________" einzutragen. Im Wesentlichen
machte A.B.________ geltend, dass am 1. Juli 2014 die Rechtslage geändert habe:
Änderungen bei der Zuteilung der elterlichen Sorge hätten keine Auswirkungen
auf den Namen der Kinder unverheirateter Eltern, unter Vorbehalt einer
Namensänderung nach Art. 30 Abs. 1 ZGB. Mit Verfügung vom 13. November 2014
nahm das kantonale Gemeindeamt die Beschwerde als Aufsichtsbeschwerde entgegen
und wies diese ab.

B.b. Gegen die Verfügung des kantonalen Gemeindeamtes erhob A.B.________
Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Sie erneuerte ihren
Antrag, wonach "B.________" anstelle "D.________" als Familiennamen der Kinder
einzutragen sei. Mit Urteil vom 29. Juli 2015 wurde die Beschwerde abgewiesen.

C. 
Mit Eingabe vom 25. September 2015 hat A.B.________ Beschwerde in Zivilsachen
eingereicht. Die Beschwerdeführerin beantragt, das Urteil des
Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. Juli 2015 aufzuheben. In der
Sache sei der Name "D.________" (den Namen des Beschwerdegegners) als
Familiennamen der Kinder zu löschen und an dessen Stelle "B.________"
einzutragen. Eventuell sei die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückzuweisen.
Weiter ersucht die Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege.
Es sind keine Vernehmlassungen, jedoch die kantonalen Akten eingeholt worden.

Erwägungen:

1.

1.1. Angefochten ist ein Entscheid einer kantonalen Rechtsmittelinstanz (Art.
75 BGG), welche die von der Beschwerdeführerin bei der Aufsichtsbehörde im
Zivilstandswesen verlangte Änderung im Personenstandsregister durch Abweisung
der Beschwerde beurteilt hat. Die Beschwerdeführerin als Elternteil, dessen
Namen die minderjährigen Kinder bisher getragen haben und mit einer (durch
Erklärung des Vaters bewirkten) Namensänderung aufgeben, ist in ihren
schutzwürdigen Interessen berührt (vgl. BGE 124 III 49 E. 2 S. 50/51) und
hinreichend legitimiert (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG), um Beschwerde gegen den
Entscheid über die Führung des Zivilstandsregisters zu führen (Art. 72 Abs. 2
lit. b Ziff. 2 BGG).

1.2. Mit vorliegender Beschwerde kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht
gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). In der Beschwerdeschrift ist in gedrängter
Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2
BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
BGG). Die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten ist in der
Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen (Art. 106 Abs. 2 BGG), wobei
das Rügeprinzip gilt (BGE 133 III 589 E. 2 S. 591).

1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeführerin rügt
die Feststellung der Vorinstanz, der Beschwerdegegner habe die Namenserklärung
vor dem 1. Juli 2014 abgegeben, als aktenwidrig. Es sei erstellt, dass das
Zivilstandsamt die schriftliche Erklärung erst am 7. Juli 2014 entgegengenommen
und beurkundet habe. Dass das Verwaltungsgericht indes ein Aktenstück
inhaltlich falsch wahrgenommen oder in anderer Weise eine unrichtige
Sachverhaltsfeststellung getroffen habe (vgl. Art. 97, Art. 105 Abs. 2 BGG),
ist weder dargetan noch ersichtlich. Was die Beschwerdeführerin in diesem
Zusammenhang vorbringt, ist Kritik an der rechtlichen Würdigung der
Sachverhaltselemente.

2. 
Das Verwaltungsgericht hat festgehalten, dass für den Namen der Kinder
unverheirateter Eltern Art. 270a Abs. 3 ZGB in der Fassung, wie sie vom 1.
Januar 2013 bis zum 30. Juni 2014 galt, massgebend sei. Nach dieser Bestimmung
könne der Vater im Fall, dass er alleiniger Inhaber der elterlichen Sorge ist,
gegenüber dem Zivilstandsamt erklären, dass das Kind seinen Namen tragen soll.
Im konkreten Fall habe der Beschwerdegegner "spätestens im Juni 2014" die
betreffende Erklärung abgegeben und das namensändernde Gestaltungsrecht
ausgeübt. Ob die schriftliche Entgegennahme sowie Beurkundung der Erklärung am
7. Juli 2014 durch das Zivilstandsamt eine anfechtbare Verfügung gemäss Art. 90
ZStV darstelle, könne offen bleiben. Die Beschwerde sei ohnehin - wie folgt -
abzuweisen:
Die Sorgerechtsentscheidungen seien am 23. Mai 2014 in Rechtskraft erwachsen
und der Beschwerdegegner habe in der Folge rechtzeitig bis zum 30. Juni 2014
durch Vorsprache beim Zivilstandsamt seinen "Handlungsteil" durch Erklärung
"erledigt". Dass die schriftliche Abgabe und Entgegennahme sowie die
Beglaubigung der Unterschrift und Beurkundung verzögert und erst nach dem 1.
Juli 2014 - dem Datum des Inkrafttretens der Änderung des ZGB und der Aufhebung
der Möglichkeit einer Namensänderung durch Erklärung - vorgenommen worden
seien, könne nicht dem Beschwerdegegner angelastet werden. Die Vorinstanz hat
geschlossen, dass es keinen genügenden Grund gebe, um die namensändernde
Erklärung gegenüber dem Zivilstandsamt als wirkungslos zu betrachten und den
Namen der Kinder von "D.________" in "B.________" zu ändern.

3. 
Anlass zur vorliegenden Beschwerde gibt die Änderung des Namens von Kindern
unverheirateter Eltern, welche der Vater als alleiniger Inhaber der elterlichen
Sorge durch Erklärung gegenüber dem Zivilstandsamt bewirkt hat. Die
Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts,
welche die Erklärung gegenüber dem Zivilstandsamt als wirksam und die
Entgegennahme und Beurkundung im Personenstandsregister bestätigt hat.

3.1. Das Verwaltungsgericht hat offen gelassen, ob eine Verfügung des
Zivilstandsamtes vorliege, welche nach Art. 90 ZStV anfechtbar ist, weil es die
dagegen erhobene Beschwerde ohnehin als erfolglos erachtet hat. Aus dem
angefochtenen Urteil geht hervor, dass das durch Erklärung ausgelöste
Zivilstandsereignis - die Änderung des Namens der Kinder - am 7. Juli 2014
beurkundet worden ist. Das Verfahren der Beurkundung ist gemäss Art. 28 ZStV
(durch den auf  Infostar zugriffsberechtigten Zivilstandsbeamten)
offensichtlich abgeschlossen. Was die Beschwerdeführerin mit ihrem Begehren vom
26. September 2014 anstrebt, ist die Änderung einer beurkundeten Namensänderung
im Personenstandsregister. Das Begehren ist - im Folgenden - in das System über
Eintragungen und Änderungen im Personenstandsregister einzuordnen.

3.1.1. Gegen Verfügungen der Zivilstandsbeamten kann Beschwerde bei der
Aufsichtsbehörde geführt werden (Art. 90 ZStV; vgl. Art. 45 Abs. 3 ZGB). Auf
diesem Weg kann z.B. die Verweigerung einer Eintragung in das
Personenstandsregister angefochten werden (vgl. BGE 125 III 209 E. 2 S. 211;
u.a. STEINAUER/FOUNTOULAKIS, Droits des personnes physiques et de la protection
de l'adulte, 2014, Rz. 810). Nach Abschluss der Beurkundung dürfen fehlerhafte
Personenstandsdaten nur nach den Vorschriften über die Bereinigung des
Zivilstandsregister gemäss Art. 42 und Art. 43 ZGB geändert werden (u.a.
STEINAUER/ FOUNTOULAKIS, a.a.O., Rz. 814, 816; Kommentierte
Zivilstandsverordnung, ZVW 2004 S. 152).

3.1.2. Gemäss Art. 42 ZGB kann beim Gericht auf Eintragung von streitigen
Angaben über den Personenstand, Berichtigung oder Löschung einer Eintragung
klagen, wer ein schützenswertens persönliches Interesse glaubhaft macht (Art.
30 ZStV). Das Klageverfahren dient dazu, eine Eintragung zu korrigieren, die
bereits im Zeitpunkt der Vornahme unrichtig war, sei es infolge eines Irrtums
oder Fehlers des Zivilstandsbeamten - etwa durch unrichtige Gesetzesauslegung -
oder deshalb, weil dieser in Unkenntnis wichtiger Tatsachen war (BGE 135 III
389 E. 3 S. 393; STEINAUER/FOUNTOULAKIS, a.a.O., Rz. 815, 818; TUOR/ SCHNYDER/
SCHMID, Das Schweizerische Zivilgesetzbuch, 14. Aufl. 2015, § 13 Rz. 20).

3.1.3. Gemäss Art. 43 ZGB ist die (sog. administrative) Berichtigung durch die
Zivilstandsbehörden von Amtes wegen möglich, um Fehler einer abgeschlossenen
Eintragung zu beheben, die auf einem offensichtlichen Versehen oder Irrtum
beruhen. Jeder Betroffene kann Fehler der Aufsichtsbehörde melden, welche über
die administrative Bereinigung entscheidet (Art. 29 ZStV). Die Berichtigung
einer Eintragung auf dem Verwaltungsweg kann keinesfalls in Frage kommen, wenn
von irgend einer Seite mit einem Widerspruch zu rechnen ist oder wenn die
Eintragung den Angaben entspricht, über die der Zivilstandsbeamte verfügte (BGE
108 II 88 E. 5 S. 91; 101 Ib 9 E. 2 S. 12; Urteil 5A_625/2010 vom 11. Januar
2011 E. 3; STEINAUER/FOUNTOULAKIS, a.a.O., Rz. 817; TUOR/SCHNYDER/SCHMID,
a.a.O., § 13 Rz. 23).

3.2. Die Beschwerdeführerin ist entgegen ihrer Darstellung gegen die Eintragung
im Personenstandsregister nicht "ohne Rechtsschutz". Zur Änderung der von ihr
als fehlerhaft bezeichneten Eintragung des Namens ihrer Kinder kann sie nach
Art. 42 oder Art. 43 ZGB vorgehen. Vorliegend ist keine Bereinigungsklage beim
Gericht erhoben worden, sondern auf administrativen Weg (vom Gemeindeamt als
kantonaler Aufsichtsbehörde) beurteilt worden, ob die Eintragung der
Namensänderung der Kinder zu berichtigen ist. Im Folgenden ist zu prüfen, ob
das Begehren der Beschwerdeführerin überhaupt Gegenstand des Verfahrens nach
Art. 43 ZGB sein kann.

3.2.1. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass sich die Regelung
des Namens von Kindern unverheirateter Eltern vor und nach dem 1. Juli 2014
unterscheidet:
Nach aArt. 270a ZGB in der Fassung, wie sie vom 1. Januar 2013 (Änderung des
ZGB [Name und Bürgerrecht] vom 30. September 2011; AS 2012 2569, 2573) bis zum
30. Juni 2014 in Kraft stand (Änderung des ZGB [Elterliche Sorge] vom 21. Juni
2013; AS 2014 357, 363), erhielt das Kind unverheirateter Eltern den Ledignamen
der Mutter (Abs. 1). Nach dieser Bestimmung konnten die Eltern im Fall, dass
das Sorgerecht beiden übertragen wird, innerhalb eines Jahres gegenüber dem
Zivilstandsamt erklären, dass das Kind den Namen des Vaters tragen soll (Abs.
2); die gleiche Erklärung konnte der Vater abgeben, wenn er alleiniger Inhaber
der elterlichen Sorge wurde (Abs. 3). Das Gesetz bestimmte, dass die
Namensänderung durch Erklärung gemäss aArt. 270a Abs. 3 ZGB gegenüber dem
Zivilstandsbeamten abzugeben ist, und die ZStV konkretisierte, dass die
Erklärung gemäss aArt. 270a Abs. 3 ZGB schriftlich abzugeben ist (aArt. 37a
Abs. 2 und 3 ZStV, in der vom 1. Januar 2013 [AS 2012 6463] bis zum 30. Juni
2014 [AS 2014 1327] in Kraft stehenden Fassung; DE LUZE/DE LUIGI, Le nouveau
droit du nom, AJP 2013 S. 516, Rz. 47).
Nach dem revidierten Art. 270a Abs. 4 ZGB, in Kraft seit dem 1. Juli 2014
(Änderung des ZGB [Elterliche Sorge] vom 21. Juni 2013; AS 2014 357, 358),
bleiben Änderungen bei der Zuteilung der elterlichen Sorge ohne Auswirkungen
auf den Namen; vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Namensänderung
(Art. 30 Abs. 1 ZGB).

3.2.2. Das Verwaltungsgericht hat festgehalten, dass der Beschwerdegegner
gestützt auf die am 23. Mai 2014 in Rechtskraft getretenen Entscheidungen der
KESB vom 16. und 17. April 2014 alleiniger Inhaber der elterlichen Sorge war,
als er im Juni 2014 bzw. spätestens am 30. Juni 2014 auf dem Zivilstandsamt
persönlich vorsprach, um die namensändernde Erklärung gemäss aArt. 270a Abs. 3
ZGB abzugeben. Durch die persönliche Vorsprache beim Zivilstandsamt habe er
seinen "Handlungsteil erledigt" und sei die Namenserklärung nach bisherigem
Recht wirksam, da sich die schriftliche Abgabe und Entgegennahme der Erklärung
ohne sein Zutun verzögert hätten. Dagegen argumentiert die Beschwerdeführerin,
dass sich keine relevanten Tatsachen oder Ansprüche unter altem Recht
verwirklicht hätten, weshalb einzig das neue Recht anzuwenden sei.

3.2.3. Umstritten ist, ob die namensrechtliche Erklärung dem bisherigen oder
neuen Recht zuzuordnen ist, d.h. ob sich Tatsachen oder Ansprüche unter altem
Recht verwirklicht haben, welche - wie das Verwaltungsgericht angenommen hat -
nach bisherigem Recht zu beurteilen sind. Für die namensändernden Erklärungen
gemäss aArt. 270a Abs. 3 ZGB wurden mit der Änderung des ZGB (Elterliche Sorge)
keine spezielle übergangsrechtliche Regelung vorgesehen (vgl. AS 2014 357,
362). Es kommen die allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätze nach Art.
1-4 SchlT ZGB zur Anwendung (vgl. SCHWANDER, in: ZGB Kommentar, 2. Aufl. 2011,
N. 4 zu Art. 1 SchlT; SCHÜPBACH, SPR II/3, Der Personenstand, 1996, S. 159/
160).

3.2.4. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht erwogen, dass es sich bei der
namensändernden Erklärung gemäss aArt. 270a ZGB um eine empfangsbedürftige
Willenserklärung und um ein Gestaltungsrecht handelt (vgl. auch Art. 8a SchlT
ZGB; HAUSHEER/REUSSER/GEISER, Kommentar zum Eherecht, 1988, N. 18 zu Art. 8a
SchlT) : Die Ausübung der Erklärung gestaltet in materieller Hinsicht den Namen
des Kindes. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts wurde die Abgabe der
Erklärung - durch persönliche "Vorsprache" - unter bisherigem Recht begonnen
und konnte sie - durch schriftliche Abgabe - auch nach Inkrafttreten des neuen
Rechts in Anwendung des bisherigen Rechts beendet werden. Zu beurteilen ist,
wann der Vorgang zur Herstellung der rechtswirksamen Abgabe der Erklärung
gemäss ZGB und ZStV begonnen hat, ob der Vorgang nach bisherigem Recht
beurteilt werden kann, und allenfalls Ausnahmefälle der Rückwirkung des neuen
Rechts vorliegen (vgl. Art. 1, Art. 2, Art. 4 SchlT ZGB; vgl. SCHWANDER,
a.a.O., N. 5 zu Art. 1 SchlT; TUOR/SCHNYDER/SCHMID, a.a.O., § 120 Rz. 8 ff.).
Entscheidend ist jedenfalls die Rechtswirksamkeit der namensändernden Erklärung
gestützt auf die persönliche Vorsprache; weder geht es allein um die
Beurkundung der Erklärung, noch die Beglaubigung der Unterschrift des
Erklärenden. Vielmehr steht der Zivilstand als solcher in Frage, weshalb das
Verfahren nicht als administrativ bezeichnet werden kann (SCHÜPBACH, a.a.O., S.
104). Nicht anders hat das Bundesgericht im Jahre 1982 entschieden, als es die
Befugnis der Aufsichtsbehörde untersuchte, ob sie die Wirksamkeit einer
umstrittenen Erklärung zur Kindesanerkennung vor dem Zivilstandsamt prüfen
durfte, obschon Ungewissheit über die Gültigkeit und Tragweite von Umständen
besteht, von welchen die Eintragung abhängt (BGE 108 II 88 E. 5 S. 91/92). Wie
in jenem Urteil muss auch im vorliegenden Fall das administrative Verfahren und
damit die Prüfungsbefugnis der Aufsichtsbehörde verneint werden.

3.2.5. Schliesslich musste die Aufsichtsbehörde bereits bei der Prüfung des
Begehrens der Beschwerdeführerin um Änderung der Eintragung der Namen der
Kinder ohne weiteres damit rechnen, dass auf Widerspruch des Beschwerdegegners
stossen könnte, falls seine Namenserklärung als unwirksam erachtet würde.
Sodann entspricht die Eintragung (Abgabe, Entgegennahme und Beurkundung der
Namenserklärung), welche der Zivilstandsbeamte am 7. Juli 2014 vornahm,
unbestrittenermassen den Angaben, über welche er verfügte. Im Übrigen hat das
kantonale Gemeindeamt selber festgehalten, dass von einem Fehler, der auf einem
offensichtlichem Versehen oder Irrtum beruhe, keine Rede sein könne. Die
Voraussetzungen, um die von der Beschwerdeführerin verlangte Änderung im
Personenstandsregister auf dem administrativem Wege gemäss Art. 43 ZGB
vorzunehmen, sind nicht erfüllt.

3.2.6. Was die Beschwerdeführerin ferner vorbringt, vermag an diesem Schluss
nichts zu ändern. Sie macht geltend, dass selbst im Fall, in welchem aArt. 270a
ZGB zur Anwendung komme, Bundesrecht verletzt sei. Die Bestimmung sei nur
anwendbar, wenn das Sorgerecht dem Vater "unmittelbar" bzw. "von Anfang an"
zugeteilt werde, nicht aber, wenn zunächst ein gemeinsames Sorgerecht ausgeübt
worden sei. Die Kritik, wonach der Eintrag im Personenstandsregister auf einer
falschen Auslegung von aArt. 270a ZGB beruhe, ist unbehelflich. Damit wird
(ebenfalls) kein auf einem offensichtlichen Versehen oder Irrtum beruhender
Fehler gemäss Art. 43 ZGB geltend gemacht (vgl. E. 3.1.3, sowie BGE 87 I 464 E.
4 S. 471; 76 I 229 S. 231; MONTINI, in: Commentaire romand, Code civil I, 2010,
N. 1 zu Art. 43). Das Verwaltungsgericht brauchte sich damit nicht
auseinanderzusetzen; die Rüge einer Verletzung der Begründungspflicht (Art. 29
Abs. 2 BV; BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 5.2) ist unbehelflich.

3.3. Nach dem Dargelegten hat das Verwaltungsgericht zu Unrecht beurteilt, ob
das kantonale Gemeindeamt im Verfahren nach Art. 43 ZGB die Wirksamkeit der
umstrittenen Namenserklärung gemäss aArt. 270a Abs. 3 ZGB prüfen und bestätigen
durfte. Das Ergebnis des angefochtenen Urteils, mit welchem die Eintragung im
Personenstandsregister im administrativen Verfahren nicht geändert wird, stellt
indes - mit vom Bundesgericht zu ersetzender Begründung - keine Verletzung von
Bundesrecht dar.
Anzufügen bleibt, dass die Beschwerdeführerin die Klage gemäss Art. 42 ZGB auf
Berichtigung des Registers erheben kann, um die (Un-) Wirksamkeit der
namensändernden Erklärung des Beschwerdegegners zu prüfen. Die Aussichten einer
Klage (und die Vorbringen der Beschwerdeführerin) sind nicht zu erörtern.
Zuständig ist das Gericht, in dessen Amtskreis die zu bereinigende Beurkundung
von Personenstandsdaten erfolgt ist oder hätte erfolgen müssen, und welches im
summarischen Verfahren entscheidet (Art. 22, Art. 249 lit. a Ziff. 3ZPO).
Klageberechtigt ist ebenfalls die kantonale Aufsichtsbehörde (Art. 42 Abs. 2
ZGB).

4. 
Der Beschwerde in Zivilsachen ist kein Erfolg beschieden. Bei diesem Ausgang
des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
BGG). Die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltliche Rechtspflege
zugunsten der Beschwerdeführerin sind erfüllt (Art. 64 Abs. 1 BGG). Über eine
Parteientschädigung ist nicht zu befinden.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt.

3. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. 
Rechtsanwalt Philipp Ammann wird als unentgeltlicher Anwalt der
Beschwerdeführerin bestellt, und es wird ihm für das bundesgerichtliche
Verfahren aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'000.--
ausgerichtet.

5. 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Zivilstandsamt Winterthur, dem
Beschwerdegegner und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung,
sowie dem Gemeindeamt des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Justiz, EAZW,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Juni 2016
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Levante

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